§ 17 EStG Beteiligung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.10.03 16:29:21 von
neuester Beitrag 12.10.03 17:49:36 von
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ID: 784.009
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Ein Steuerpflichtiger kauft in 1999 und 2000 Aktien einer börsennotierten AG.
In 2001 überschreitet dieser die 1 % Grenze mit dem Kauf einer größeren Anzahl von Aktien.
Dieser Kauf wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft durch nahe Verwandte abgesichert. Die Bürgen erhalten eine Kaufoption welche auf drei Monate befristet ist. Kurz vor fristende wird die Option ausgeübt.
Wie ist die Rechtslage? § 17 oder 23 EStG
In 2001 überschreitet dieser die 1 % Grenze mit dem Kauf einer größeren Anzahl von Aktien.
Dieser Kauf wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft durch nahe Verwandte abgesichert. Die Bürgen erhalten eine Kaufoption welche auf drei Monate befristet ist. Kurz vor fristende wird die Option ausgeübt.
Wie ist die Rechtslage? § 17 oder 23 EStG
Meiner Meinung nach:
§ 17 EStG ist einschlägig, da der Steuerpflichtige "innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmnittelbar oder mittelbar zum mindestens 1 vom Hundert beteiligt war".
Die selbstschuldnerische Bürgschaft der nahen Angehörigen würde ich mal aus dem Blickwinkel betrachten, dass ein fremder Dritter sie gibt. Dann hat der Steuerpflichtige für kurze Zeit mehr als 1% gehalten und verkauft Anteile. § 23 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn § 17 EStG einschlägig ist (§ 23 Absatz 2 EStG).
Schnarchnase
§ 17 EStG ist einschlägig, da der Steuerpflichtige "innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmnittelbar oder mittelbar zum mindestens 1 vom Hundert beteiligt war".
Die selbstschuldnerische Bürgschaft der nahen Angehörigen würde ich mal aus dem Blickwinkel betrachten, dass ein fremder Dritter sie gibt. Dann hat der Steuerpflichtige für kurze Zeit mehr als 1% gehalten und verkauft Anteile. § 23 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn § 17 EStG einschlägig ist (§ 23 Absatz 2 EStG).
Schnarchnase
nach § 23 (2) S. 2 EStG ist § 23 EStG vorrangig vor 17 EStG!!!!!
Folgendes:
1. Grundsätzlich: § 17 EStG vorrangig
Grundsätzlich ist, gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 23 EStG subsidiär gegenüber allen anderen Einkunftsarten, d.h. auch gegenüber § 17 EStG.
2. Ausnahme: Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung kleiner als ein Jahr
Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG stellt § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG auf. § 17 EStG soll - ausnahmsweise - dann nicht angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegen. Dessen Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 1 Jahr beträgt.
3. Nahe Verwandte ohne Auswirkung
Der von Dir geschilderte Sachverhalt gibt keine Hinweise darauf, dass in irgendeiner Weise in Steuerminderungsabsicht der fehlende Interessengegensatz zwischen nahen Angehörigen ausgenutzt wurde. Auf die sog. Nahe-Angehörigen-Rechtsprechung braucht daher nicht eingegangen zu werden.
4. Ergebnis: § 23 EStG anwendbar, wenn Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen; sonst: § 17 EStG
Du musst also prüfen, ob zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere mehr als ein Jahr lag. War dies nicht der Fall, ist § 23 EStG anzuwenden. Handelte es sich um mehr als ein Jahr, bist Du beim 17 EStG.
Das ganze natürlich ohne Gewähr; ich hoffe, es nützt.
1. Grundsätzlich: § 17 EStG vorrangig
Grundsätzlich ist, gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 23 EStG subsidiär gegenüber allen anderen Einkunftsarten, d.h. auch gegenüber § 17 EStG.
2. Ausnahme: Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung kleiner als ein Jahr
Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG stellt § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG auf. § 17 EStG soll - ausnahmsweise - dann nicht angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegen. Dessen Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 1 Jahr beträgt.
3. Nahe Verwandte ohne Auswirkung
Der von Dir geschilderte Sachverhalt gibt keine Hinweise darauf, dass in irgendeiner Weise in Steuerminderungsabsicht der fehlende Interessengegensatz zwischen nahen Angehörigen ausgenutzt wurde. Auf die sog. Nahe-Angehörigen-Rechtsprechung braucht daher nicht eingegangen zu werden.
4. Ergebnis: § 23 EStG anwendbar, wenn Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen; sonst: § 17 EStG
Du musst also prüfen, ob zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere mehr als ein Jahr lag. War dies nicht der Fall, ist § 23 EStG anzuwenden. Handelte es sich um mehr als ein Jahr, bist Du beim 17 EStG.
Das ganze natürlich ohne Gewähr; ich hoffe, es nützt.
Hi steuerlux,
wo liegt denn eigentlich dein Problem.
Hast du mit Gewinn oder Verlust gearbeitet?
Welche steuerliche Rolle spielt denn die Bürgschaft? (IdR spielt eine Bürgschaft im Zusammenhang nur dann eine Rolle, wenn die Firma in Konkurs geht und die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden).
Bitte schildere dein Problem etwas genauer.
cu
pegru
wo liegt denn eigentlich dein Problem.
Hast du mit Gewinn oder Verlust gearbeitet?
Welche steuerliche Rolle spielt denn die Bürgschaft? (IdR spielt eine Bürgschaft im Zusammenhang nur dann eine Rolle, wenn die Firma in Konkurs geht und die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden).
Bitte schildere dein Problem etwas genauer.
cu
pegru
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