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    Steueramnestie bei hinterzogener Spekulationssteuer sinnlos. Vorsicht! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.01.04 20:29:35 von
    neuester Beitrag 09.10.12 12:12:30 von
    Beiträge: 1.000
    ID: 808.058
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      schrieb am 05.01.04 20:29:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ein sehr guter mir bekannter Steuerberater meinte, dass im Amnestiegesetz bewusst von "Einnahmen" und nicht von "Einkünften" gesprochen wurde. Er meinte, im Rahmen der Amnestie wäre keine Verlustverrechnung bei SPekulationsgewinnen möglich! Auch nicht innerhalb eines Jahres. Das Gesetz waere für die 99% der Bevölkerung konstruiert, die eben keine Verlusteinnahmen haben (wie auch, bei hinterzogenen Zinsen oder anderen Einnahmen).

      Also wenn ich innrhalb eines Jahres z.B. 5mal Verkäufe getätigt habe mit sagen wir zusammen 20.000 EUR Gewinn und 5 mal Verkäufe mit z.B. 10.000 EUR Verlust. Nach meiner Rechnung wären dann dann 10.000 EUR Gewinn (20.000-10.000) anzusetzen. So dachte ich immer.


      Im Rahmen der Amnestie aber 20.000 ??? Kann das jemand bestätigen ? Das würde bedeuten, das für die allermeisten Hinterzieher von Spekulationsgewinnen die Amnestie sinnlos wäre. Und für Heavy Trader ein Weg zum Ruin.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 20:34:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      :eek: :eek: es gibt immer noch die strafbefreiende selbstanzeige...aber das würde ich nicht ohne guten anwalt und steuerberater durchziehen...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 20:36:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      Der Steuerberater irrt. Der Begriff "Einnahmen" schliesst lediglich den Abzug von Werbungskosten aus, nicht aber die Berücksichtigung von Verlusttrades. Verlusttrades verringern die Einnahmen. Die "Einnahmen" unterscheiden sich von den "Einkünften" lediglich dadurch, dass bei den "Einnahmen" die Werbungskosten nicht abgezogen sind. Der Steuerberater sollte mal § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG durchlesen.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 20:39:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      Dass Werbungskosten im Rahmen der Amnestie nicht geltend gemacht werden können, ist auch gerechtfertigt, denn es erolgt eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten dadurch, dass nur 60 vH der "Einnahmen" Bemessungsgrundlage für die Steuer sind.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 20:43:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      "Ein sehr guter mir bekannter Steuerberater meinte, dass im Amnestiegesetz bewusst von " Einnahmen" und nicht von " Einkünften" gesprochen wurde."

      Da hat der Steuerberater recht.

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      Avatar
      schrieb am 05.01.04 20:44:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      "Er meinte, im Rahmen der Amnestie wäre keine Verlustverrechnung bei SPekulationsgewinnen möglich! Auch nicht innerhalb eines Jahres."

      Und hier hat er nicht recht.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 20:48:13
      Beitrag Nr. 7 ()
      :laugh: :laugh: kleiner scherz am rande:

      kann man diese frage nicht durch eine verbindliche auskunft des zuständigen finanzamtes klären lassen???

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 20:50:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      "Das Gesetz waere für die 99% der Bevölkerung konstruiert, die eben keine Verlusteinnahmen haben (wie auch, bei hinterzogenen Zinsen oder anderen Einnahmen"

      In der Tat: Wer Verluste hat, braucht die Amnestie gar nicht, denn, wer Verluste hat, schuldet keine Steuer und hat keine Steuer hinterzogen. Für solche muss man kein Amnestiegesetz "konstruieren", dies ist eine blosse Selbstverständlichkeit.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 22:02:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Der Bursche ist partner bei C&L. Und er war sich fast sicher. Einnahmen sind immer positiv definiert. Es gibt keine negativen Einnahmen sondern nur Ausgaben. Deshalb fallen die Aktionaere durch das Rost. Es wurde einfach vergessen, an sie zu denken.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 22:18:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      Partner bei C&L? Die gibts doch schon seit Ewigkeiten nicht mehr sondern nur noch das zusammengewürfelte PwC-Konstrukt.
      "Er war sich fast sicher" ?? Das ist ja eine tolle Aussage - besser häts ein Politiker nicht hinbekommen. So einen Kommentar kann jeder abgeben. Das ist das gleiche wie mit den ´fast sicheren´ 100% Gewinn bei Aktie XYZ jeden Tag.

      mfg
      Money
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 22:40:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu #9: Wahrscheinlich meint er auch, der "Überschuss" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG könne nur positiv sein.
      Träum weiter "Partner"!
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 22:53:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nataly, hör mir mal zu. Unterstelle mir nicht, dass ich lüge. Ich war heute bei ihm und habe nicht begriffen, was er genau sagte. Er meite jedoch, dass man seiner Meinung nach die Geschaefte nicht gegeneinander verrechnen dürfe. Da waere eine Lücke im Gesetz zu unseren Ungunsten. Ansonsten müsste man noch ein paar Wochen auf die einschlaegigen Kommentare warten.

      Wenn du dir sicher bist, dass er Unrecht hat, bist du mein Held. Aber nur dann, wenn du deine Meinung belegen kannst. Entweder mit einem Link oder einer "juristischen" Begründung. Hinweise auf den gesunden Menschenverstand etc. kannst du dir sparen. Danke
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 22:55:54
      Beitrag Nr. 13 ()
      Mal ne ander Frage:

      Wie kommt das FA an die Beträge ( Gewinne & Verluste ) aus Spekluativen Aktiengeschäften ?

      Jahrelang haben tausende Spekulierer vergessen diese Gewinne anzugeben. Deshalb beschäftigt sich auch der Bundesgerichtshof mit dem Thema.

      Für vernünftige Antworten bedane ich mich.

      mfg
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 23:06:55
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zu #12: Habe mich in anderen Threads dazu geäußert:

      Thema: Steueramnestie. Was wird nachgesteuert? [Thread-Nr.: 808017]


      Thema: Steueramnestie für Daytrader schwachsinn ? [Thread-Nr.: 806200]
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 15:56:59
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #13:
      " Deshalb beschäftigt sich auch der Bundesgerichtshof mit dem Thema."

      Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich nicht mit dem Thema, sondern der Bundesfinanzhof (BFH) und auf dessen Veranlassung nun auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 18:49:24
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ KHS

      was ist denn C&L ? meintest Du C&A ??

      Im übrigen hat NATALY 100% recht.

      Also ruhig Blut

      Art
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 20:27:11
      Beitrag Nr. 17 ()
      nun, wenn das stimmt, was ich gelesen habe, nämlich dass bereits ende 2004 die banken eine komplette erträgnisaufstellung auch für spekulationsgewinne erstellen müssen bzw alle käufe und verkäufe sowie auch eine depotaufstellung und diese dem fa zur verfügung stellen müssen, dann werden sich in 2005 einige wundern, wenn sie zuvor keine spekulationsgewinne angegeben haben...denn der finanzbeamte wird sicher nach den vorjahren fragen, wenn in 2004 spekulationsgewinne angefallen sind...oder nur ein dpot bekannt wird, was zuvor ihm nicht bekannt war...

      einen kommentar von nataly zu meinem posting würde ich begrüssen...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 20:53:01
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ invest2002

      ja, und dann..?
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 21:14:05
      Beitrag Nr. 19 ()
      Ich möchte erst mal das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Speku-Einkünften abwarten.
      Vielleicht erledigt sich dann manche aufgeregte Diskussion.
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 19:55:39
      Beitrag Nr. 20 ()
      und was ist wenn das "BMF-Schreiben" nie kommt ?

      P.s.: es erscheinen im Februar 2 Bücher zur Steueramnestie
      Avatar
      schrieb am 08.01.04 15:56:41
      Beitrag Nr. 21 ()
      Ich habe eben im Internetchat bei N-TV "Steuern transparent" Frau Witt von Ernst & Young dazu gefragt. Das Sendungsthema war aber ein anderes deshalb hat sie freundlicherweise nur für mich geantwortet. Zuerst hat Sie eine unschlüssige Aussage gemacht und ich fragte nochmal nach. Dann hat sie sich extra für mich erkundigt und hat folgendes geantwortet:



      "im Gesetz selbst ist dazu nichts ausgesagt. Hier wird nur von Einnahmen gesprochen. Es wird sicherlich, aufgrund verschiedener anderer Fragen eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Auslegung geben. Wir sind z. Zt. der Auffassung, dass eine Verlustverrechnung eben nicht darunter fällt."

      meine Frage war: Können Verluste aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren mit Gewinnen INNERJÄHRIG verrechnet werden ?
      Avatar
      schrieb am 08.01.04 16:02:52
      Beitrag Nr. 22 ()
      @steueramnestie: wie kommt man in diesen Internetchat?
      Avatar
      schrieb am 08.01.04 16:03:37
      Beitrag Nr. 23 ()
      Ich würde ihr auch gerne eine Frage stellen.
      Avatar
      schrieb am 08.01.04 16:16:24
      Beitrag Nr. 24 ()
      @ NATALY
      der Chat (es ging um fonds) ist offenbar schon zuende, unter http://www.n-tv.de/3000021.html kann man u.a. ein Chatprotokoll einsehen, das aber offenbar stark gekürzt wurde.
      Avatar
      schrieb am 08.01.04 16:20:23
      Beitrag Nr. 25 ()
      @tomsch18: Danke.
      Avatar
      schrieb am 12.01.04 13:33:47
      Beitrag Nr. 26 ()
      für diejenigen unter Euch denen die Zeit unter den Nägeln brennt ;)
      www.steueramnestie.de
      Avatar
      schrieb am 12.01.04 14:44:15
      Beitrag Nr. 27 ()
      Der Server von www.steueramnestie.de steht im Bundesfinanzministerium.

      :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.01.04 16:26:16
      Beitrag Nr. 28 ()
      Das ist doch kein Problem, solange die ihre Logs so auswerten wie der Eichel seine Zahlen :laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.01.04 20:38:34
      Beitrag Nr. 29 ()
      @Brokateur: Da kann ich allerdings nicht widersprechen:cool:
      Avatar
      schrieb am 14.01.04 15:16:15
      Beitrag Nr. 30 ()
      Gestern wurde in einem Artikel in der FTD auch gewarnt, dass sich die Steueramnestie für Day-Trader zu einem Bumerang entwickeln könnte, da nicht der Gewinn der Deals, sondern die Umsätze Bemessungsgrundlage für die Steuer seien.
      Avatar
      schrieb am 14.01.04 15:22:38
      Beitrag Nr. 31 ()
      Steueramnestie enttäuscht viele Spekulanten

      Von Jens Tartler, Berlin

      13.01.2004

      Neue Regelung für Day-Trader oft schlechter als Selbstanzeige · Betroffene können Erklärung innerhalb eines Monats widerrufen

      Die seit Jahresbeginn geltende Steueramnestie erweist sich für viele Wertpapierspekulanten als schlechtes Geschäft. So genannte Day-Trader, die eine strafbefreiende Erklärung schon abgegeben haben oder darüber nachdenken, stellen jetzt fest, dass die klassische Selbstanzeige für sie die bessere Lösung ist. Steuersünder, die diese Erklärung gegenüber dem Finanzamt im Nachhinein bereuen, können diese innerhalb eines Monats noch anfechten.

      Day-Trader kaufen und verkaufen Wertpapiere in sehr kurzen Zeitabständen. Ihre Umsätze gehen oft in die Millionen, die Gewinnmargen sind aber niedrig. Steuerberater und -anwälte haben mit dieser Klientel gut zu tun. „Ich habe seit Jahresbeginn schon fünf Amnestiefälle, davon drei Day-Trader“, berichtet der Berliner Anwalt Klaus Olbing von der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm.

      Viele Wertpapierspekulanten haben übersehen, dass die Bemessungsgrundlage im Amnestiegesetz nicht der Gewinn ist, sondern die Einnahmen. Weil der Gesetzgeber auch Ausgaben pauschal berücksichtigen wollte, die im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, setzte er im Falle der Einkommensteuer nur 60 Prozent der Einnahmen an. Auf diese wiederum wird der Steuersatz von 25 Prozent angewandt. Unter dem Strich ergibt sich demnach eine Steuerbelastung von 15 Prozent der Einnahmen.

      Hat nun ein Day-Trader 100 000 Euro aus einem Geschäft eingenommen und nach Abzug aller Kosten 2000 Euro Gewinn gemacht, müsste er nach dem neuen Gesetz 15 000 Euro Steuern zahlen – also weit mehr, als er tatsächlich verdient hat.

      Bei der herkömmlichen Selbstanzeige nach Paragraf 371 der Abgabenordnung (AO) wird dagegen nur der Gewinn besteuert, dann aber in voller Höhe. Außerdem wird nicht der ermäßigte Satz von 25 Prozent angewandt, sondern der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent. Außerdem fallen hier Solidarzuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an sowie Hinterziehungszinsen. Davon sieht der Fiskus bei der neuen Amnestie ab. So muss jeder reuige Steuerhinterzieher zusammen mit seinem Berater durchrechnen, welche Lösung für ihn günstiger ist. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums kann er aber beide Varianten kombinieren: beispielsweise für die hinterzogene Einkommensteuer die herkömmliche Selbstanzeige, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Erklärung nach dem neuen Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit.

      Das könnte sich für einen jungen Day-Trader lohnen, von dem Anwalt Olbing berichtet: Der Mann hatte das Startkapital für seine Geschäfte von den Eltern geschenkt bekommen, die wiederum Geld vom Großvater geerbt hatten. Bei der Erbschaftsteuer ist die Neuregelung günstiger.

      Neben dieser Entscheidung muss ein Spekulant auch überlegen, ob er möglicherweise sein Wertpapiergeschäft als Gewerbe betreiben sollte. Das hat den Vorteil, dass er Verluste beispielsweise mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verrechnen kann. Das Etikett „gewerblich“ bekommt der Händler, wenn er seine Dienste auch Dritten anbietet oder wenn er das Geschäft in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG auslagert.

      Hinzu kommt: Möglicherweise wird das Bundesverfassungsgericht bald urteilen, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in der bisherigen Form dem Grundgesetz widerspricht, weil die Hinterziehung nicht kontrolliert wird. „Darauf zu spekulieren, ist aber riskant“, sagt Anwalt Olbing.

      Wichtig ist auch die strafrechtliche Seite. Leichtfertige Steuerhinterziehung verjährt nach vier Jahren, vorsätzliche nach fünf Jahren. Zum Vergleich: Bei rein steuerrechtlichen Fragen kann der Fiskus zehn Jahre zurückgreifen.

      Wer nun eine strafbefreiende Erklärung abgibt, die aber unvollständig ist, kann für den Rest des hinterzogenen Geldes immer noch bestraft werden. Für die Informationen aus der Erklärung gibt es zwar ein rechtliches „Verwertungsverbot“ für weitere Ermittlungen. Olbing sagt aber: „Wenn der Finanzbeamte weiß, da sind 3 Mio. Euro geflossen, tippt er natürlich schon auf ein Vermögen in Luxemburg.“ Deshalb glaubt der Anwalt: „Die ganz Durchtriebenen werden sich weiterhin nicht outen.“ Die Neuregelung sei „eher etwas für Kinder, die ein Schwarzvermögen in der Schweiz geerbt haben und das in die Legalität holen wollen“.
      Avatar
      schrieb am 14.01.04 15:39:21
      Beitrag Nr. 32 ()
      Ich bin nach wie vor der Meinung, dass sich aus § 2 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 3 EStG ergibt, dass sich die "Einnahmen" aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkaufspreis ergeben. Vom "Umsatz" als Bemessungsgrundlage ist im StraBEG nicht die Rede. Auch für Daytrader ist nach meiner Auffassung die Besteuerung nach StraBEG günstig.
      Woher hast du den Artikel von Tartler? (Bitte Link, wenn möglich)
      Avatar
      schrieb am 14.01.04 15:41:29
      Beitrag Nr. 33 ()
      aus der FTD von gestern

      wenn Du kein Abonnent bist bringt Dir ein Link wenig

      da hier Bezug genommen wir auf konkrete Fälle in denen die Steuerberater wohl im Ministerium nachgefragt haben ... muss man dieser Möglichkeit immer mehr ins Ausge sehen
      Avatar
      schrieb am 14.01.04 15:53:18
      Beitrag Nr. 34 ()
      Der Artikel kann für 79 Cent abgerufen werden.
      Avatar
      schrieb am 14.01.04 16:09:00
      Beitrag Nr. 35 ()
      Wenn der Sachverhalt wirklich so betrachtet wird, dann ist ja fast jeder betroffen, der mal Wertpapierverkäufe getätigt hat.
      Ausserdem wird ja von den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen gesprochen, die zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt wurden. Und das war ursprünglich auch nicht der Brutto-Verkaufserlös.

      Wer soll denn unter diesen Voraussetzungen diese "Brücke" beschreiten? Denn zur Selbstanzeige werden wohl nicht sehr viele greifen!
      Avatar
      schrieb am 14.01.04 16:12:38
      Beitrag Nr. 36 ()
      Zu #31: Rechtsanwalt Klaus Olbing meint zwar, der Begriff "Einnahmen" sei mit dem Umsatz identisch, gibt hierfür jedoch keine Begründung ab. Eine auseinandersetzung mit § 2 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG fehlt völlig. Einen Hinweis, dass die von Olbing vertetene Meinung vom BMF "abgesegnet" ist, kann ich dem Artikel nicht entnehmen. Ich gehe davon aus, dass sich Olbing ggf. darauf bezogen hätte.
      Avatar
      schrieb am 14.01.04 16:23:12
      Beitrag Nr. 37 ()
      Ich würde im Übrigen die paar Monate bis zum Urteil des BVerfG zur Speku-Steuer abwarten, möglicherweise erweist sich die ganze Aufregung als verfehlt:

      333 von ElBosso 14.01.04 10:04:39 Beitrag Nr.: 11.838.231 11838231
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben
      die mühlen der justiz mahlen langsam .... hier eine mail die ich bekommen hab:

      Sehr geehrter Herr xxx

      mit einer Entscheidung im Verfahren 2 BvL 17/02 kann innerhalb der
      nächsten 3 Monate gerechnet werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Im Auftrag
      Stadtler
      Oberamtsrat
      Avatar
      schrieb am 14.01.04 18:35:37
      Beitrag Nr. 38 ()
      der Artikel aus der FTD ist deshalb auch etwas unlogisch, weil geschrieben wird dass die Amnestie nur für Spekulanten sinnlos ist. Wenn man aber seine "Berechnungsweise" z.B. auf einen Friseur der auch an der Amnestie teilnehmen will oder auch jeder andere Selbständige kommt die gleiche unlogische Rechnung raus.

      Z.B. Friseuer verschweigt Einnahmen von 100.000. Er hat in der Realität nur 20000 Gewinn, der Rest 80000 geht für Miete, personal usw drauf. Dann müsste er ja auch 15000 versteuern was 75 % seines Gewinns ausmacht. bei der normalen Steuererklärung hätte er ja nur 20000 gewinn versteuern müssen und wäre mit 10000 Steuern bei 50 % Einkommenssteuersatz gewesen. Die Steueramnestie wäre also wenn die Berechnungsweise aus der FTD für fast alle Reuigen sinnlos. Und deshalb kann ich mir das alles nicht richtig vorstellen. Entweder Nataly hat eben doch recht oder aber die Regierung hat großen Bockmist bei der Verfassung des gesetzes gebaut, denn wirklich so gewollt können die das gar nicht haben, man hätte es ja auch gleich lassen können.
      Avatar
      schrieb am 14.01.04 18:51:08
      Beitrag Nr. 39 ()
      falls es doch für Spekulanten unmöglich ist zu amnestieren wie in der FTD geschrieben, sollte man aber das Bundesverfassungsgericht bzgl. der Tipke Klage darüber unterrichten. Denn ich kann mir gut vorstellen, dass die Richter wegen der Möglichtkeit der Spekulanten zu amnestieren ihre Entscheidung vielleicht anders ausfallen lassen, als dies ohne amnestiemöglichkeit wäre. Obwohl die Amnestie ja offiziell nicht mit der Klage zu tun hat.
      Avatar
      schrieb am 14.01.04 18:52:47
      Beitrag Nr. 40 ()
      kennt jemand noch andere Foren oder rechtsforen wo über diese St.amnestie geschrieben wird ?
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 08:16:08
      Beitrag Nr. 41 ()
      Neue Panne im Bundesfinanzministerium
      Falsches Internetformular zur Steueramnestie gefährdet Straffreiheit – Zweiter Fehler innerhalb weniger Tage


      JAN KEUCHEL
      HANDELSBLATT, 14.1.2004
      DÜSSELDORF. Die Ministerialbeamten von Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) haben ihrem ohnehin in der Kritik stehenden Chef einen weiteren Imageschaden zugefügt. Nachdem vor wenigen Tagen bekannt wurde, dass der Steuerrechner auf der Homepage des Ministeriums falsche Zahlen ausspuckt, gibt es jetzt Ärger mit dem herunterladbaren Formular zur Steueramnestie: Der Vordruck für die strafbefreiende Erklärung, den Steuersünder zwingend ausfüllen müssen, stimmt offensichtlich nicht mit der im Januar in Kraft getretenen Gesetzesfassung überein.

      Ein Fauxpas mit weit reichenden Folgen: „Je nach Steuerart zahlt der Betroffene nach diesem Formular zu viel oder zu wenig Steuern zurück“, sagte Anwalt Dirk Errestink von der Eisenbeis Rechtsanwalts- GmbH dem Handelsblatt. Und das gefährdet die Straffreiheit. „Wenn die strafbefreiende Erklärung unrichtig ist, kann auch die Amnestiewirkung nicht eintreten – selbst wenn der Betroffene zu viel gezahlt hat“, warnt Errestink.

      Tatsächlich berücksichtigt das Papier nicht die Abschläge, die Amnestiewillige von ihren insgesamt zurückzuzahlenden Steuern vornehmen können – als Ausgleich für nicht geltend gemachte Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Reuige Steuersünder müssen 25 % ihrer zu Unrecht nicht versteuerten Einnahmen an den Fiskus abtreten, bei Amnestieerklärungen zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. März 2005 sind es 35 %.

      Wie das Gesetz ausdrücklich festlegt, müssen davon bei Einkommen- und Körperschaftsteuer aber nur 60 % angesetzt werden, bei der Gewerbesteuer sogar nur 10 %, bei der Umsatzsteuer 30 % und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer 20 %. Im Vordruck ist für diese Abschläge aber kein Eingabefeld vorgesehen.

      Stattdessen muss in das erste Feld des zweiseitigen Bogens die Gesamtsumme der nicht versteuerten Einnahmen eingetragen werden. In das zweite Feld gehört dann die „zu entrichtende Abgabe“ – und zwar, wie der Begleittext ausführt, „25 % (bzw. 35 %) des Betrags aus Zeile 1“.

      Ein Sprecher von Eichel sagte dazu, der Vordruck nehme Bezug auf die Gesetzesfassung, wo die Einnahmen ja genau aufgeschlüsselt seien. Dies stimmt jedoch nicht, da der Paragraf, auf den das Formular verweist, gerade nicht derjenige ist, in dem die Abschläge festgeschrieben sind. Eine andere, im Ministerium kolportierte Erklärung, klingt plausibler. Bei dem Formular soll es sich um ein älteres Modell zu einem nicht verabschiedeten Gesetzentwurf handeln. Der falsche Vordruck befand sich gestern noch auf der Homepage des Ministeriums.

      Damit unterläuft Eichels Haus zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage eine Panne. Erst kürzlich war bekannt geworden, dass der digitale Steuerrechner auf den Internetseiten des Finanzministeriums nicht funktioniert. Obwohl die Berechnungen laut Ankündigung „die Ergebnisse des Vermittlungsverfahrens“ zur vorgezogenen Steuerreform berücksichtigen sollen, kommen am Ende falsche Zahlen heraus. Wie die Datev ermittelt hat – ein Zusammenschluss der Steuerberater, der den Berufsstand mit einheitlicher Software versorgt –, weist der Rechner teilweise sogar Entlastungen aus, wo der Bürger eigentlich zuzahlen muss – etwa durch die Kürzung der Pendlerpauschale.

      Ist von diesem Fehler „nur“ der Bürger betroffen, geht dagegen der falsche Amnestievordruck zugleich auch zu Lasten der Staatskasse. Denn bei der Umsatzsteuer kann er dazu führen, dass der Amnestiewillige zu wenig nachentrichtet. So sieht das „Gesetz über die Strafbefreiende Erklärung“ etwa in Paragraf 4 eine Abgabepflicht von 200 % der zu Unrecht angegebenen Vorsteuerbeträge vor. In dem Formular findet sich jedoch auch für diesen Betrag kein Eingabefeld.

      Eine Rechtsunsicherheit, die laut Steueranwalt Errestink niemand auf die leichte Schultern nehmen sollte. Gleichwohl rät er allen Steuersündern, die Sorge vor Entdeckung haben, nicht auf neue Vordrucke zu warten, sondern das falsche Formular abzugeben. Aber: „Betroffene sollten auf einem gesonderten Schriftstück die korrekte Berechnung mitliefern.“
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 08:23:00
      Beitrag Nr. 42 ()
      #39

      Es wäre echt besser gewesen, man hätte von dem 40%-Abschlag Abstand genommen und stattdessen die EINKÜNFTE als Bemessungsgrundlage genommen mit 25% Steuersatz. Eines ist jedenfalls sicher, so wie es jetzt aussieht wird es nur für sehr wenige interessant sein die Amnestie in Anspruch zu nehmen.

      Für REINE Zinsbezieher auf Auslandskonten ist die Regelung attraktiv. Aber die meisten werden wohl auch spekuliert haben, und schon kann man die Amnestie vergessen

      Ich finde aber Dein Beispiel mit dem Friseur sehr unpassend - seine Ausgaben wird er nämlich durchaus angegeben haben, also auf alle Fälle Miete, Personalkosten etc., so dass dies eher ein Fall ist wo sich die Amnestie rechnet. Gearsch tsind alle, die in irgendeiner Form gehandelt haben, sei es es Waren, Aktien oder sonstwas weil ofensichtlich die Anschaffungskosten in der 40%-Pauschale enthalten sind.

      Besonders bitter finde ich, dass in der Expertenanhörung (Protokoll kann unter www.bundestag.de eingesehen werden) kein einziger auf diese Problematik hingewiesen hat, obwohl der Gesetzentwurf allen vorlag.
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 09:54:41
      Beitrag Nr. 43 ()
      "weil ofensichtlich die Anschaffungskosten in der 40%-Pauschale enthalten sind."

      @upgrade: Das bestreite ich. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG bestehen die Einkünfte in der Differenz zwischen Verkaufspreis einerseits und der Summe aus Anschaffungskosten und Werbungskosten andererseits.
      Da nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei den Überschusseinkünften (zu denen die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören), der Unterschied zwischen Einkünften und Einnahmen darin besteht, dass die Einnahmen um den Betrag der Werbungskosten höher sind, bestehen die "Einnahmen" bei den privaten Veräußerungsgeschäften aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten.
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 09:57:39
      Beitrag Nr. 44 ()
      Nataly

      Mit ist Deine Meinung bekannt.Un dich möchte es auch gerne so sehen.
      Fakt ist aber dass ich bisher keinen Steuerberater auftreiben konnte der das auch so sieht. Diesen Leuten (und auch demjenigen z.B. aus dem FTD-Artikel) sind die von Dir zitierten Artikel sicher bekannt?
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 11:06:30
      Beitrag Nr. 45 ()
      Ich würde gerne mal mit den betreffenden Anwälten und Steuerberatern diskutieren und zwar genau über meine Argumentation aus den §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 23 Abs. 3 Satz 1 EStG.
      Ich gehe davon aus, dass du mit den von dir gefundenen Steuerberatern nicht über meine Argumentation diskutiert hast. Eine Stellungnahme dazu fehlt daher nach wie vor.
      Herr Olbing ist übrigens Anwalt, nicht Steuerberater. Er muss nicht unbedingt firm im Steuerrrecht sein.
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 11:21:55
      Beitrag Nr. 46 ()
      offenbar sind selbst namhafte Steuerkanzleien sich nicht sicher, wie der Begriff der "Einnahmen" auszulegen ist bzw. wie das BFM diesen Begriff zu handhaben beabsichtigt.

      @NATALY #43

      nach §2 Abs.2 Nr.2:

      Einkünfte = Einnahmen - Werbungskosten

      nach §23 Abs.3 Satz 1

      Gewinn = Veräußerungspreis - Anschaffungskosten - Werbungskosten


      d.h. also:
      Einnahmen = Veräußerungspreis - Anschaffungskosten gilt dann, wenn Gewinn = Einkünfte

      übrigens, mit Herrn Olbing kann man telefonieren
      030 - 8938440
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 14:34:42
      Beitrag Nr. 47 ()
      Wie würde denn folgender Sachverhalt gehandhabt:
      Trader A. macht in einem Jahr mehrere positive Trades mit 100.000 Euro Gewinn. Im gleichen Jahr verliert er mit anderen Trades 50.000 Euro.Er hat den Gewinn von 50.000 Euro nicht versteuert und möchte jetzt die Amnestie in Anspruch nehmen.
      Aus Unwissenheit gibt er in der Amnestieerklärung die 50.000Euro als Einahmen an(dies waren ja auch die tatsächlich Einnahmen) und zahlt darauf 15% Steuern, also 7500 Euro.Er glaubt nun, wieder ruhig schlafen zu können.
      2 Jahre später meldet aber die Steuerfahndung per Kontrollmitteilung dem Finanzamt, dass Trader A. 50.000 Euro Einnahmen hatte und teilt dies dem Finazbeamten per Kontrollmitteilung mit.Dieser schaut in seinem PC nach und stellt fest, dass A. über das Amnestiegesetz bereits 50.000 Euro nachdeklariert hat.
      Nach dem Amnestiegesetzt hätte A. die 100.000 Euro als Einnahmen deklarieren müssen. Wie wird jetzt wohl seitens der Finanzbehörde verfahren? Welche Summe wird jetzt für die wohl fällige Nachbesteuerung nach altem Gesetz (vor Amnestiereglung) angesetzt? Und wenn für den Restbetrag das alte Gesetz angewandt wird, kann A. wieder Gewinne mit Verlusten innerhalb eines Jahres verrechnen?
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 14:43:51
      Beitrag Nr. 48 ()
      #57

      nach der Version aus der FTD müsste er nicht 100.000 EUR versteuern, sondern WESENTLICH mehr - und zwar kumuliert alle Verkaufserlöse aus alles Gewinntrades
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 14:53:37
      Beitrag Nr. 49 ()
      die url von der Kanzlei von Olbing lautet:

      www.Steueranwalt.de

      man kann mit Herrn Olbing dort direkt per Email in Kontakt gehen. Man muss zuerst auf Rechtsanwälte klicken dann auf Herrn Olbing und dann auf Kontakt.

      @Nataly es wäre sehr nett wenn Du versuchen würdest auf diesem Weg Kontakt mit Herrn Olbing aufzunehmen um endlich eine Klärung dieser Situation zu erhalten. Falls Du keine Lust dazu hast kann ich es auch gerne machen. Vielleicht antwortet er ja. Es wäre nur wichtig wenn ich es machen soll, daß du mir nochmal deinen sachverhalt zum kopieren und senden an Herrn Olbing hier posten könntest. Du hast es ja bereits mehrfach getan, nur blicke ich mittlerweile durch deine ganze Formeln die du netterweise gebracht hast nicht mehr ganz durch. Vielleicht brauchst Du dafür ja auch nur eins deiner Postings nochmal als Antwort zu kopieren. Am besten machst du es gleich so dass ich es nur noch in kopierte Form an Herrn Olbing zur Klärung sende, falls du es nicht selber machen willst.

      Vielen Dank !
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 14:55:37
      Beitrag Nr. 50 ()
      #49

      kann es sein dass Dir die Zeit unter den Nägeln brennt :D
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 15:00:41
      Beitrag Nr. 51 ()
      "Nach dem Amnestiegesetzt hätte A. die 100.000 Euro als Einnahmen deklarieren müssen"

      Da bin ich anderer Meinung. Nach dem Amnestiegesetz sind 60 VH der Einnahmen mit einem Steuersatz von 25 vH zu versteuern.
      Die Einnahmen (E)errechnen sich nach der Formel:

      E = Einkünfte - Werbungskosten (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

      Er muss also zu den nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ermittelten "Einkünften" die Werbungskosten addieren und gelangt damit zu den "Einnahmen".

      Bei der Einkünfteermittlung ist zum Einen das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden, zum Andern sind Verlusttrades einkünftemindernd zu berücksichtigen.

      Im angegebenen Fall wurden also allenfalls die Einnahmen um den Betrag der Werbungskosten zu niedrig angegeben.
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 15:14:08
      Beitrag Nr. 52 ()
      :rolleyes: :rolleyes: :( :cry:
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 15:17:39
      Beitrag Nr. 53 ()
      @steueramnestie: Ich schreib dir einen Text für Herrn Olbing. Dauert allerdings etwas. Bis dann.
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 15:17:49
      Beitrag Nr. 54 ()
      nataly
      dass Du es so siehst ist ja inzwischen bekannt. Nur scheint es jeder Steuerberater in diesem Land anders zu sehen.

      Übrigens ist das HE-Verfahren erst ab 2002 für deutsche Aktien einsetzbar (und da gibt es noch Ausnahmen, nämlich jene die ein verschobenes Geschäftsjahr hatten erst ab 2003)
      2001 galt das HE-Verfahren nur für ausländische Aktien und 2000 und davor gar nicht
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 15:18:28
      Beitrag Nr. 55 ()
      Nataly: Deine Meinung zu dem Gesetz kennen wir.Klingt auch alles sehr logisch.
      Nur: Scheinbar sehen es viele Steuerberater bzw. Anwälte anders. Warum sollte sich ein Herr Olbing mit einer Falschinformation in der FTD outen.Ich denke, der wird sich gut informiert haben.
      Meine Vermutung: Die Beamten im BMF haben wahrscheinlich wieder irgendwas falsch ins Gesetz geschrieben oder einfach viele Dinge nicht bedacht (siehe Gesundheitsreform u.a. fast alle anderen Gesetze von Rot/Grün). Wir müssen uns wohl daran gewöhnen, dass in Berlin nur Dilettanten sitzen.Wenn die merken, dass kein Geld reinkommt, werden die wohl wieder nachbessern müssen.Nachbessern können die nämlich am besten. Da haben sie Übung drin.
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 15:19:40
      Beitrag Nr. 56 ()
      @Nataly Danke ! :)
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 16:16:35
      Beitrag Nr. 57 ()
      Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG müssen für die Erlangung der Straffreiheit Einnahmen erklärt werden, die bisher zu Unrecht nicht besteuert wurden.
      Soweit Einnahmen aus Speku-Geschäften (privaten Veräußerungsgeschäften) stammen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, sind diese zur Hälfte zu Recht nicht besteuert worden (§ 3 Nr. 40 j EStG).Insoweit sind die Einnahmen im Rahmen der strafbefreienden Erklärung von vornherein nicht zu berücksichtigen.

      Nachfolgend möchte ich zunächst Abkürzungen einführen:

      Einnahmen: E
      Einkünfte: Ek
      Werbungskosten: WK
      Veräußerungspreis: VP
      Anschaffungskosten: AK


      Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG müssen einkommensteuerpflichtige Einnahmen erklärt werden. Es erscheint nicht zweifelhaft, dass mit "Einnahmen" solche iSd Einkommensteuergesetzes gemeint sind, da eine abweichende Definition im StraBEG nicht enthalten ist.

      Wie werden diese Einnahmen nun berechnet? Nachdem das StraBEG hierauf keine Auskunft gibt, gelten die Regelungen des EStG.

      Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt:

      Ek = E - WK

      Die Formel kann umgestellt werden:

      E = Ek + WK

      Die Einnahmen (E) ergeben sich somit dadurch, dass zu den nach den Vorschriften des EstG ermittelten Einkünften (Ek) die Werbungskosten (WK) addiert werden.

      Die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist in § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG geregelt:

      Dort heißt es:
      (3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
      1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den
      Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits."

      Hierzu ist zu bemerken, dass die Bezeichnung "Gewinn" irreführend ist. Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zählen nicht zu den "Gewinneinkünften" nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sondern zu den "Überschusseinkünften" nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG.


      Mit "Gewinn" sind in § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG positive Einkünfte gemeint, mit "Verlust" negative Einkünfte.

      Es gilt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EstG folgende Gleichung

      Ek = VP - (AK + WK)

      Im Rahmen der Einkünfteermittlung sind innerhalb des Kalenderjahrs von den Gewinntrades die Verlusttrades einkünftemindernd zu berücksichtigen, höchstens allerdings bis zur Höhe der Gewinne. Weitergehende Verluste sind im Rahmen des Verlustrücktrags oder Verlustvortrags zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG).

      Wir ermitteln also die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Berücksichtigung der einkommensteuerlichen Vorschriften zur Einkünfteermittlung einschließlich des Halbeinkünfteverfahrens. Danach addieren wir die Werbungskosten (wieder) hinzu.

      Als Formel für die Berechnung der Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäfte ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG folgende:

      E = VP - (AK+WK) + WK oder

      E = VP - AK.

      Die Einnahmen (E) ergeben sich somit aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis (VP) und den Anschaffungskosten (AK).

      Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld nach StraBEG sind 60 vH der so ermittelten Einnahmen. Auf diese wird ein Steuersatz von 25 vH angewendet.

      Das Ergebnis stellt eine günstige Art der Besteuerung dar, auch für "Daytrader".

      Die Annahme, im Rahmen des StraBEG seien die Verkaufserlöse als "Einnahmen" zu verstehen, die Annahme, die "Umsätze" seien "Einnahmen" und die Annahme, es gelte ein Verbot der innerjährigen Verrechnung von Verlusttrades, all dies ist für mich nicht nachvollziehbar.
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 16:17:37
      Beitrag Nr. 58 ()
      Mal sehn, was Olbing dazu meint. Bitte posten!
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 16:19:55
      Beitrag Nr. 59 ()
      "Übrigens ist das HE-Verfahren erst ab 2002 für deutsche Aktien einsetzbar (und da gibt es noch Ausnahmen, nämlich jene die ein verschobenes Geschäftsjahr hatten erst ab 2003)
      2001 galt das HE-Verfahren nur für ausländische Aktien und 2000 und davor gar nicht"

      Das stimmt.
      NATALY
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 17:42:49
      Beitrag Nr. 60 ()
      Die Steuererklärung 2002 wurde nach dem 17.10.2003 abgegeben.
      Kann man nun für die Jahre 1993 bis 2001 die Steueramnestie in Anspruch nehmen und für das Jahr 2002 eine berichtigte Steuererklärung nachreichen?

      Für eine Auskunft wäre ich sehr dankbar!
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 19:53:43
      Beitrag Nr. 61 ()
      @Nataly

      nochmal vielen dank. Die mail ist raus. Sobald ich antwort habe, werde ich es hier reinstellen.:)
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 20:23:16
      Beitrag Nr. 62 ()
      JA, das ist möglich.
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 20:24:06
      Beitrag Nr. 63 ()
      #62 bezieht sich auf #60
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 11:16:48
      Beitrag Nr. 64 ()
      ging schnell aber


      Sehr geehrter Herr xxx,

      zunächst herzlichen Dank für Ihre Mail.

      Vorab zur Klarstellung: Ihre Auslegung ist nachvollziehbar. Sie wir z.T. auch in
      unserer Kanzlei vertreten. Die von mir in dem FTD geäußerten Bedenken stammen
      nicht allein von mir, sondern werden von anderen Beratern und dem BMF (!) als
      ebenso mögliche Auslegung diskutiert. Da wir uns hier in einem steuer- wie
      strafrechtlich kritischen Bereich bewegen, muss ich in der Beratung auf die
      mögliche, für den Steuerpflichtigen nachteilige Auslegung hinweisen, um mich
      nicht selbst haftbar zu machen.

      Ihre Darlegung leidet unter einem Bruch, da Sie ab einer Stufe bei dem § 23 EStG
      Ek mit E gleichsetzen, was mE nicht zulässig ist. Der Einnahmebegriff ist in §
      4 EStG geregelt und wird entsprechend in anderen Steuergesetzen gleich
      verstanden: nämlich der reine Zufluss.

      Die Gesetzesbegründung begründet den 40 % Abschlag damit, dass man so pauschal
      alle Ausgaben abgelten will. Sind die tatsächlichen Aufwendung höher verweist
      die Gesetzesbegründung auf die Selbstanzeige.

      Bei BMF wird ein Anwendungsschreiben vorbereitet, dass auch zu Ihrem Problem
      Stellung nehmen will. Bitte beachten Sie: Selbst wenn sich das BMF dazu
      durchringen würde, über den Willen des Gesetzgebers hinaus nur den Gewinn als
      Einnahme zuzulassen, bleiben Problem. Insb:

      - Das Halbeinkünfteverfahren Verfahren kommt nach derzeit hM nicht tragen.
      - Es bleibt das Problem der Saldierung mit Veräußerungsverlusten.
      - Und am wichtigsten: Die für die strafrechtliche Seite zuständige Richterschaft
      ist nicht an das BMF-Schreiben gebunden.

      Abschließend ich im Interesse meiner Mandanten eine sichere und kostengünstige
      Lösung zu finden. Lösungsvorschläge gibt es viele. Sicher ist davon aber leider
      bisher nur die teueren.

      Mit freundlichem Gruß
      :(
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 13:41:40
      Beitrag Nr. 65 ()
      bei dieser auslegung entstünde ja unter anwendung der amnestie eine höhere steuerschuld als vorher bei korrekter angabe aller geschäfte.

      das allein zeigt schon wie abwegig das ist.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 14:15:05
      Beitrag Nr. 66 ()
      liegts vielleicht daran,dass ihr überseht,dass in § 1 II ziff.1 des amnestiegesetzes bezüglich der basis für die errechnung des zu überweisenden betrages von steuerplichtigen einnahmen die rede ist ?

      dass aber die verkaufserlöse ohne abzug der anschaffungskosten steuerplichtig wären,hat (zumindest bisher)wirklich noch niemand vertreten.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 14:39:22
      Beitrag Nr. 67 ()
      Ich bin sehr zuversichtlich, dass sich die von mir vertretene Rechtsauffassung durchsetzt, zumal diese zu vernünftigen Ergebnissen führt.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 15:25:11
      Beitrag Nr. 68 ()
      Hallo Leute

      Ich habe gestern erfahren dass es Ende Januar einen Anwendungserlass geben wird. Darin soll der Einnahmebegriff so umgedeutet werden, dass der Gewinn (im falle der Spekulationsgewinne jedenfalls) als Bemessungsgrundlage akzeptiert wird. Ob auch die Verlustverrechnung möglich sein wird ist noch unklar.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 16:00:07
      Beitrag Nr. 69 ()
      Zu #63: Ich gehe davon aus, dass der Anwendungserlass in Übereinstimmung mit dem EStG stehen wird.
      Die "Einnahmen" bestehen aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten.
      Dagegen werden beim "Gewinn" die Werbungskosten abgezogen. Dies ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zulässig.

      Die innerjährige Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht durch einen Anwendungserlass abgeschafft werden.

      @upgrade: Ich habe den Thread zu den "Favoriten" genommen und komme (spätestens) nach Veröffentlichung des Anwendungserlasses auf die Sache zurück.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 16:08:57
      Beitrag Nr. 70 ()
      @Upgrade,
      etwa mit einer aus Eichels Ministerium verbandelt? :D

      Gut, daß die Klarstellung relativ schnell kommen soll. Hoffentlich ist sie dann auch wirklich verbindlich und im strafrechtlichen Sinne maßgebend; Olbing meint ja weiter unten: "die für die strafrechtliche Seite zuständige Richterschaft ist nicht an das BMF-Schreiben gebunden".

      Mir bleibt weiter unverständlich, wie es möglich ist, daß bei einem gerade erst verabschiedeten Gesetz vom federführenden Ministerium "mögliche Auslegungen diskutiert" werden. Daß man es nicht geschafft, so ein (auch fiskalisch) wichtiges Gesetz von vornherein klar und wasserfest zu machen, zeugt von Unfähigkeit.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 16:12:12
      Beitrag Nr. 71 ()
      #70

      nein, Info stammt aus der OFD München
      und ich musste noch nicht mal mit einer in die Kiste dafür, obwohl ich mich natürlich geopfert hätte :D
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 16:54:17
      Beitrag Nr. 72 ()
      @TanteElse,
      bei dieser auslegung entstünde ja unter anwendung der amnestie eine höhere steuerschuld als vorher bei korrekter angabe aller geschäfte.
      In den meisten Fällen ist die Steuerschuld sogar höher als der Gewinn.

      Bsp.: Kauf 100, Verkauf 105, Gewinn 5, 105 x 60% x 25% = 15,75 Steuerschuld.

      Ich hatte deshalb in einem anderen sräd gemutmaßt, daß dies der Gesetzgeber so nicht gemeint haben kann. Mir kommen jetzt allerdings Zweifel, denn in einem solchen Fall hat man als Alternative zur Amnestie noch die Selbstanzeige nach § 371 AO.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 17:00:34
      Beitrag Nr. 73 ()
      Nataly,
      Die innerjährige Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht durch einen Anwendungserlass abgeschafft werden.

      Das ist in § 23 EStG vorgeschrieben; also für die ganz normale Veranlagung. Im Amnestiegesetz wird ja ganz anders veranlagt. Da kann man das anders handhaben, weil ja keiner gezwungen ist sich gemäß Amnestiegesetz veranlagen zu lassen. Man kann ja in die "normale" Veranlagung über eine Selbstanzeige rein.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 17:03:40
      Beitrag Nr. 74 ()
      #73

      da hast Du zwar Recht.
      Aber sollte das BMF mit einem Anwendungserlass den Einnahmebegriff in Hinsicht auf die Spekugewinne umdeuten macht das eigentlich wenig Sinn, wenn man nicht auch die Verlustverrechnung zulässt. Denn bis auf wenige Ausnahmen wird es sich wohl für keinen lohnen, die Amnestie in Anspruch zu nehmen, wenn Verlusttrades nicht zählen. Ausser vielleicht für die paar Jungs, die angeblich immer nur Gewinne machen :D

      Aber warten wir einfach mal die 2 Wochen ab dann sehen wir es ja.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 17:14:25
      Beitrag Nr. 75 ()
      UPGRADE,

      das Amnestiegestz war weniger für Daytrader gedacht, als vielmehr für Gewerbtreibende und Selbstständige, die Schwarzgelder ins Ausland geschafft haben.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 17:21:40
      Beitrag Nr. 76 ()
      #76 ursprünglich war es sogar nur für Kapitalertäge gedacht

      es geht gar nicht um den Punkt, ob es für Daytrader oder Spekulaten gemacht wurde - sondern um die Folgen der jetzigen Auslegung.

      Dadurch dass in der Hochzeit 1998-2000 wohl jeder Dritte an der Börse spekuliert hat dürften zwangsweise die meisten derjenigen die Schwarzgeld im Ausland haben auch den einen oder anderen EUR Spekugewinne haben.

      Wenn Sie die aber nicht reinwaschen können, dann logischerweise auch nicht ihre Zinserträge (die alleine perfekt geeigent sind für das Gesetz)

      Es ist also ein rein fiskalisches Interesse, wenn das BMF das nun einsieht und einen entsprechenden Erlass bringt
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 17:35:51
      Beitrag Nr. 77 ()
      Die Zinsen werden über das Amnestiegesetz gemeldet, und später fallen einem auch noch die Spekugewinne ein, die man dann über die Selbstanzeige nachmeldet.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 17:46:14
      Beitrag Nr. 78 ()
      #77

      ob diese Kombination so möglich ist ? So wie ich das verstanden hatte soll das nur gehen, wenn z.B. im einen Fall Erbschaftsteuer und im anderen Fall Einkommensteuer anfällt. Aber Zinsen und Spekusteuer sind beides Einkommensteuer! Aber 100% sicher bin ich da auch nicht

      ich gehe jedenfalls davon aus dass der Anwendungserlass im Sinne der Spekulanten Klarheit schafft
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 17:48:13
      Beitrag Nr. 79 ()
      übrigens bitte bei der Selbstanzeige eines nicht vergessen:
      Bei gewerbsmässiger/bandenmässiger Hinterziehung ist Selbstanzeige NICHT möglich. Nach derzeit h.M. ist das schon ab Hinterziehungssummen von 300.000 EUR der Fall.
      Die Amnestie kennt dieses Problem dagegen nicht
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 18:10:27
      Beitrag Nr. 80 ()
      @ 73

      Das ist in § 23 EStG vorgeschrieben; also für die ganz normale Veranlagung. Im Amnestiegesetz wird ja ganz anders veranlagt. Da kann man das anders handhaben, weil ja keiner gezwungen ist sich gemäß Amnestiegesetz veranlagen zu lassen


      das ist systematisch nicht richtig.

      das amnestiegesetz nimmt bezüglich der bemessungsgrundlage
      die steuerpflichtigen !! einnahmen als grundlage.

      und was steuerpflichtig ist,regelt das estg und nicht das amnestiegesetz.

      mit anderen worten:
      entweder ist ein geschäft schon steuerpflchtig gewesen ohne amnestiegesetz,oder es bleibt steuerfrei.

      das amnestiegesetz begründet keine neuen steuertatbestände!!
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 18:24:30
      Beitrag Nr. 81 ()
      TanteElse,
      meine Ausage in #73 bezog sich auf die innerjährige Verlustverrechnung und nicht auf die Bemessungsgrundlage.
      Also wo ist das Problem?
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 18:43:38
      Beitrag Nr. 82 ()
      columbus

      es gibt kein problem.
      es stimmt bloß nicht,dass die innerjährige verlustverrechnung nach amnestiegesetz anders sein könnte ,als nach estg.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 19:01:52
      Beitrag Nr. 83 ()
      TanteElse,
      alles was im Amnestiegesetz steht, ist anders geregelt als im Einkommensteuer-Gewerbesteuer,-Umsatzsteuer- usw. gesetz. Wär`s nicht so, wär das Amnestiegestz überflüssig.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 19:21:06
      Beitrag Nr. 84 ()
      @CColumbus: Könntest du mir sagen, wo im Amnestiegesetz das Verbot der innerjährigen Verlustverrechnung steht? Ich habe dort nichts derartiges gefunden.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 19:27:37
      Beitrag Nr. 85 ()
      nö,
      die innerjährige verlustverrechnung ist im amnestiegesetz kein bisschen geregelt.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 19:30:02
      Beitrag Nr. 86 ()
      @CColumbus: Zutreffend ist zwar, dass die Vorschriften, die im StraBEG stehen, nicht schon im EStG enthalten waren. Unzuutreffend ist dagegen deine Annahme, das StraBEG enthalte Begriffe, die von denen des Einkommensteuerrechts abweichen. Keinesfalls wurde hier für die Zwecke ein Amnestie ein gänzlich neues Einkommensteuerrecht geschaffen.
      Ich wäre dir dankbar, wenn du mir mitteilen könntest, welche Vorschrift des StraBEG die innerjährige Verlustverrechnung untersagt.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 20:06:11
      Beitrag Nr. 87 ()
      Ministerium: Internet-Formular ist korrekt

      Berlin (AP) Steuersünder, die sich dem Finanzamt offenbaren wollen, um die seit 1.Januar mögliche Steueramnestie zu erhalten, können dies auch per Internet erledigen. Das Finanzministerium wies am Donnerstag in Berlin einen Bericht des «Handelsblatts» zurück, wonach der Vordruck nicht mit dem Gesetz übereinstimmt und falsche Zahlen berechnet, was letztlich dazu führt, dass die Amnestie nicht eintreten kann. Der bundeseinheitliche Vordruck sei korrekt, werde von den Nutzern verstanden und auch angenommen, erklärte ein Ministeriumssprecher.

      Um das Verfahren weiter zu vereinfachen und den Vordruck zu erläutern, will das Ministerium demnächst eine «Gebrauchsanweisung» auf die Homepage stellen. Sollte der Steuerzahler versehentlich falsche Angaben machen, kann er gegen seine eigene Steueranmeldung Einspruch einlegen und eine korrigierte Erklärung abgeben.

      Der Sprecher machte allerdings darauf aufmerksam, dass der Steuerzahler selbst seine Einnahmen ermitteln muss, die nachträglich mit 25 Prozent versteuert werden. Dies werde vom Finanzamt nicht überprüft. Es wird lediglich geprüft, ob der Steuerbetrag korrekt ausgerechnet worden ist.

      Der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Michael Meister, griff den «Handelsblatt»-Bericht auf und verlangte vom Finanzministerium schriftlich Aufklärung.

      http://www.bundesfinanzministerium.de

      "Gebrauchsanweisung" :laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 20:08:25
      Beitrag Nr. 88 ()
      nö,
      das amnestiegesetz regelt die innerjährige verlustverrechnung kein bisschen.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 22:16:56
      Beitrag Nr. 89 ()
      Das StraBEG enthält aber kein Verbot der innerjährigen Verlustverrechnung. Meine daingehende Suche ist erfolglos geblieben.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 22:38:37
      Beitrag Nr. 90 ()
      genau so ist es.

      das amnestiegesetz übernimmt in allen bereichen für die frage,was steuerpflichtig ist,die vorgaben aus den einschlägigen anderen steuergesetzen und regelt selbst nur die (geringere) höhe der sich daraus ergebenden steuerschuld.
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 23:43:41
      Beitrag Nr. 91 ()
      @ccolumbus:
      was soll das??? es muss heißen:
      Kauf 100, Verkauf 105, Gewinn 5, 5 x 60% x 25% =
      Lass uns nicht immer wieder im Kreise drehen!
      Der Verkäufer führt auch nicht 7 oder 15% Mehrwert auf den Endbetrag ab....
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 13:37:57
      Beitrag Nr. 92 ()
      Hä,
      wieso fehlen die Postings #84-88???:confused: :confused: :confused: Ist das jetzt nur bei mir so???? :cry: :cry: :cry:

      #90 TanteElse,
      darüber was steuerpflichtig ist, war nie strittig. Auch die Höhe der Steuerschuld nach Amnestiegesetz war nie streitig; nämlich 25% der Bemessungsgrundlage. Worum es hier geht, ist einzig und allein die Berechnung der Bemessungsgrundlage.

      #89 Nataly,
      ich hatte in #73 klargestellt, dass das EKStG nicht sankrosant ist und bei der strafbefreienden Nachmeldung von Einkünften nach StraBEG die Einkünfte abweichend vom EKStG berechnet werden können. Über die innerjährige Verlustverrechnung steht nichts im StraBEG. Also warten wir den Anwendungserlass ab.

      #91 schwamm8,
      wir können ja auch die Diskussion beenden. Hier kann jeder seine Meinung äußern.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 13:52:29
      Beitrag Nr. 93 ()
      @CColumbus: Die von dir vermissten Postings sind da, jedenfalls jetzt und bei mir. Kann sein, dass sie zeitweise fehlten. Ich habe eine Störung bemerkt.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 14:25:26
      Beitrag Nr. 94 ()
      "Worum es hier geht, ist einzig und allein die Berechnung der Bemessungsgrundlage."

      Da gebe ich dir recht. Auch bei mehrfachem Durchlesen des StraBEG wirst du zur Bemessungsgrundlage nur die Feststellung finden, dass die Bemessungsgrundlage 60 vH der Einnahmen ist. Wie man 60 vH berechnet, dürfte unproblematisch sein, umstritten scheint jedoch zu sein, was unter "Einnahmen" zu verstehen ist.

      Hierzu sagt das StraBEG in § 1 Abs. 2, dass "einkommensteuerpflichtige Einnahmen" gemeint sind. Was "einkommensteuerpflichtige Einnahmen" sind, definiert das Einkommensteuergesetz, denn das StraBEG enthält keine davon abweichende Definition.

      Die für das gesamte EStG geltenden Definitionen ("Begriffsbestimmungen") enthält § 2 EStG, wie sich aus der amtlichen Überschrift zu § 2 ergibt:

      "EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen"

      Für die Überschusseinkünfte, zu denen die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören, ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG einschlägig: (2) Einkünfte sind
      1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der
      Gewinn (§§ 4 bis 7k),
      2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die
      Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).

      Die "Einkünfte" (Ek) ergeben sich als "Überschuss" der Einnahmen (E) über die Werbungskosten (WK):


      Ek = E - WK oder auch:

      E = Ek + Wk.

      Auch bei mehrfachem Durchlesen des StraBEG findet man dort keine andere Definition der "Einnahmen", so dass die Gleichung

      E = Ek + WK

      auch für das StraBEG maßgeblich ist.

      Wie die Einkünfte (Ek) nach dem EStG zu berechnen sind, ist unstreitig. Insbesondere ist völlig unstreitig, dass ein innerjähriger Verlustausgleich dort ausdrücklich vorgeschrieben ist und zwar in § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 8 EStG.

      Bei den privaten Veräußerungsgeschäften ergeben sich nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EstG die Einkünfte (dort "Gewinn oder Verlust" genannt), wenn man von der Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaaffungskosten die Werbungskosten abzieht:

      Ek = (VP - AK) - WK

      Wenn man zu den nach Einkommensteuerrecht errechneten Einkünften die Werbungskosten addiert, gelangt man zu den "Einnahmen":

      E = VP - AK

      Bisher hat mir noch niemand erklären können, was an dieser Argumentation falsch sein soll.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 14:32:12
      Beitrag Nr. 95 ()
      Aus Posting #64 geht hervor, dass die von mir vertretene Meinung auch in der Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Klaus Olbing vertreten wird, der selbst zwar eine andere Meinung öffentlich vertreten hat, meine eigene aber für vertretbar hält. Die Einwände, die Herr Olbing in seiner Antwort an "steueramnestie" vorbringt, treffen übrigens nicht zu.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 16:24:25
      Beitrag Nr. 96 ()
      ich stimme nataly im ergebnis voll zu.

      weniger formal aber evtl. leichter verständlich auch aus diesem grund:

      die amnestievorschriften beziehen sich ausdrücklich auf bisher zu unrecht nicht versteuerte geschäfte, sie greifen also bezüglich der bemessungsgrundlage eindeutig auf die vorherige steuerschuld zurück (und begründen keine neue/höhere).

      hat aber hier irgendjemand bisher seine verkaufserlöse versteuert ohne die anschaffungskosten abzuziehen?

      kauf 100.000 verkauf 110.000 zu versteuern 110.000 ??
      kauf 100.000 verkauf 80.000 zu versteuern 80.000 ??

      wohl kaum.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 17:14:58
      Beitrag Nr. 97 ()
      Ich sehs auch so. Natalys Argumentation ergibt sich logisch aus den Begriffs-Definitionen des EStG. Das StraBEG enthält keine alternativen Definitonen und in der "Begründung" heißt es außerdem, daß "die Ermittlungsmethode (der "Bemessungsgrundlage" für die Einnahmen) sich an der Systematik der von der Hinterziehung betroffenen Steuerarten orientiert" und das Gesetz sich "soweit als möglich an Begriffen (orientiert), die in den betroffenen Steuergesetzen verwendet werden".

      Olbing meint in seiner Antwort ja, Natalys Argumentation enthalte einen logischen Sprung, weil an einer Stelle aus Ek E würde. Kann ich nicht erkennen. :confused:

      Außerdem kann ich nicht verstehen, wie man aus §8 EStG herauslesen will, daß mit der "Einnahme" im StraBEG für Veräußerungsgeschäfte der reine Verkaufserlös als "zufließender" Umsatz gemeint ist.
      §8 (1) lautet: Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des §2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.
      Was demnach also eine "Einnahme" ist, richtet sich nach der Spezifik der "Einkunftsart" und für private Veräußerungsgeschäfte ergibt sich diese nach §23 (3) als "Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten".
      Also kein reiner Verkaufs-Zufluß, sondern der zufließende Saldo aus Kauf/Verkauf.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 17:29:58
      Beitrag Nr. 98 ()
      pmp weist af einen wichtigen Gesichtspunkt hin: Wir müssen uns klar machen, was denn eigentlich Gegenstand der Besteuerung ist. Bei den privaten Veräußerungsgeschäften ist es der Wertzuwachs (genauer: Preiszuwachs) zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und dem Zeitpunkt der Veräußerung. Gegenstand der Besteuerung ist somit eine Differenz nämlich VP - AK.
      Diese Differenz ist die "Einnahme", sie "fließt zu". Bei der "Normalbesteuerung" können davon noch die Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden, nicht dagegen bei der "Amnestiebesteuerung", da die Werbungskosten durch den Pauschalabzug von 40 vH abgegolten sind.

      Die von Olbing vertetene Meinung beruht offensichtlich auf der Ansicht, Gegenstand der Besteuerung seien die Verkaufserlöse.

      Bei der "Normalbesteuerung" könnten hiervon die Anschaffungskosten und die Werbungskosten abgezogen werden, nicht dagegen bei der "Amnestiebesteuerung", da sowohl die die Anschaffungskosten als auch die Werbungskosten durch den pauschalen Abzug von 40 vH abgegolten seien.

      Nach der Ansicht von Olbing kann sich die Frage nach dem Verlustausgleich gar nicht stellen, da die Summe Verkaufserlöse immer positiv ist.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 17:36:27
      Beitrag Nr. 99 ()
      "Olbing meint in seiner Antwort ja, Natalys Argumentation enthalte einen logischen Sprung, weil an einer Stelle aus Ek E würde. Kann ich nicht erkennen."


      E = Ek gilt nur für den Fall, dass WK = 0.

      Vielleicht meint dies Olbing.

      Dies ergibt sich aus der Definition in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Wenn Olbing dies für einen logischen Sprung hält, wäre dieser im Gesetz enthalten, ich sehe aber keinen logischen Sprung.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 17:50:26
      Beitrag Nr. 100 ()
      @pmp: Hast du die Drucksachen-Nr. der Gesetzesbegründung?
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:16:08
      Beitrag Nr. 101 ()
      Außerdem: wenn man sich in der "Begründung" die Charakterisierung der "denkbaren Abzüge" anschaut, die mit dem 40prozentigen Abschlag auf die Brutto-Einnahmen abgegolten sein sollen, fällt die Nähe zur Definition der Werbungskosten in §9 EStG auf.

      In §9 (1) heißt es: "Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen".
      Im StraBEG findet man zur Charakterisierung der "Abzüge" folgende Formulierungen: "mit den Einnahmen typisiert verbundene Aufwendungen", "steuerlich nicht berücksichtigte Aufwendungen" und "steuerlich unberücksichtigte Betriebsausgaben oder Werbungskosten".

      Das entspricht also weitgehend der Definition der Werbungskosten des EStG, und unter die Definition nach §9 (1) fallen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerungsgeschäften eben nicht.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:16:22
      Beitrag Nr. 102 ()
      @ nataly

      die begründung steht im gesetzentwurf mit dabei
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:21:32
      Beitrag Nr. 103 ()
      @upgrade: Du hast recht. (Ist übrigens immer so). Ich formuliere daher die Frage um:
      Hast du die Drucksachen-Nr. des Gesetzentwurfs?
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:24:22
      Beitrag Nr. 104 ()
      #100,
      die "Begründung" stammt noch vom ursprünglichen Gesetzesentwurf aus Juni 2003. Zu finden auf der BMF-Seite. Gibts als Drucksache wohl nicht !?
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:25:41
      Beitrag Nr. 105 ()
      939/03
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:26:55
      Beitrag Nr. 106 ()
      so jetzt: Drucksache 15/2242
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:27:21
      Beitrag Nr. 107 ()
      @pmp: Das müsste die Drucksachen-Nr. des Bundesrats sein.
      Für den Bundestag habe ich 15/1309 gefunden.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:29:11
      Beitrag Nr. 108 ()
      @ pmp:Deine Nummer dürfte eine spätere Version sein.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:30:19
      Beitrag Nr. 109 ()
      II. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz über die strafbefreiende Erklärung) Zum ersten Abschnitt (Strafbefreiende Erklärung): Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält die Regelungen zur Straf-und Bußgeldbefreiung durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung. Zu § 1 (Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung): Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die wirksame Abgabe einer strafbefreienden Erklärung. Die zeitliche Begrenzung auf die nicht versteuerten Einnahmen der Jahre 1993 bis 2001 orientiert sich an der steuerlichen Festsetzungsfrist, die bei Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 AO). Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens wird eine absolute zeitliche Grenze gesetzt, damit im Einzelfall An-und Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist nicht berücksichtigt werden müssen. Unerheblich ist, wann im Einzelfall die strafrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen ist, da eine strafbefreienden Erklärung auch bei Bestehen eines Verfolgungshindernisses wie der Verjährung abgegeben werden kann (vgl. dazu § 8 Abs. 2). Die Begrenzung auf vor 2002 erzielte Einnahmen soll verhindern, dass Steuerpflichtige für den noch nicht abschließend bearbeitete Veranlagungszeiträume ab 2002 animiert werden, Steuern zu verkürzen. Zu Absatz 1: Um die Strafbefreiung zu erlangen, muss der bislang Steuerunehrliche in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 eine strafbefreiende Erklärung abgeben und innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe dieser Erklärung, spätestens aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 25% der von ihm in einer Summe erklärten Einnahmen an die Finanzbehörde entrichten. Der zur Erlangung der Strafbefreiung abzuführende Teil der erklärten Einnahmen muss innerhalb
      von zehn Tagen nach Eingang der strafbefreienden Erklärung an die Finanzbehörde entrichtet werden. Da der Steuerpflichtige den Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung
      grundsätzlich selbst bestimmen kann, ist diese kurze Zahlungsfrist angemessen und ausreichend. Zugleich trägt die kurze Zahlungsfrist den Rechtsschutzinteressen der Steuerpflichtigen Rechnung, weil die Straffreiheit nicht schon mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung eintritt, sondern erst mit dem Eingang der daran anknüpfenden Steuerzahlung. Die strafbefreiende Wirkung ist abhängig von der Erklärung und Zahlung des Steuerpflichtigen.
      Er trägt damit das Risiko einer weiter bestehenden Strafandrohung, wenn er die auf Steuerverkürzung beruhenden Einnahmen nicht vollständig und zutreffend erklärt. Wird die pauschale Abgabe nicht oder nicht fristgerecht entrichtet, tritt keine Straffreiheit ein (Ausnahme: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Eine Fristverlängerung nach § 109 AO
      - 14 -
      ist nicht möglich, da es sich nicht um eine steuerliche oder von der Finanzbehörde gesetzte, sondern um eine gesetzliche und strafrechtliche Frist handelt. Zu Absätzen 2 bis 5: Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Bemessungsgrundlage für die strafbefreiende Erklärung eindeutig zu regeln. Dies dient dem Interesse des Erklärenden, da davon die Reichweite seiner Straf-und Steuerfreiheit abhängt. Möglicherweise später auftretende Streitigkeiten darüber, inwieweit der Erklärende die Bemessungsgrundlage zutreffend ermittelt hat und inwieweit er durch seine Erklärung strafund
      steuerfrei geworden ist, sollen durch eine differenzierte, aber gleichwohl nachvollziehbare Regelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vermieden werden. Diese Problematik kann zum Beispiel auftreten, wenn nach Abgabe einer strafbefreienden Erklärung aus anderem Anlass Steuerhinterziehungen aufgedeckt werden; in diesem Fall ist es unerlässlich, die Reichweite der eingetretenen Straf-und Steuerfreiheit, die bestehen bleibt, feststellen zu können. Die Voraussetzungen zur Erlangung der Straf-und Steuerfreiheit müssen vom Gesetzgeber objektiv geregelt werden, da sie sonst ins Belieben des Erklärenden stehen würden, was mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre. Eine klare und für den Erklärenden nachvollziehbare und praktikable Regelung setzt voraus, dass die Ermittlungsmethode sich an der Systematik der von der Hinterziehung betroffenen Steuerarten orientiert. Da für die betroffenen Steuerarten unterschiedliche Regeln für die Steuerbemessung gelten, bedeutet dies, dass entsprechende Unterschiede bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der strafbefreienden Erklärung erforderlich sind. Das Gesetz orientiert sich dabei so weit als möglich an Begriffen, die in den betroffenen Steuergesetzen verwendet werden. Dies dient nicht zuletzt der Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Effekte einer strafbefreienden Erklärung im Vergleich zu der mit einer Selbstanzeige einhergehenden regulären Besteuerung. Da in der strafbefreienden Erklärung die Bemessungsgrundlage nur als ein Betrag, das heißt als Summe der verschiedenen Teilbemessungsgrundlagen, angegeben und einheitlich und pauschal mit 25% oder 35% besteuert werden soll, muss die gebotene Differenzierung schon bei Ermittlung der Teilbemessungsgrundlagen vorgenommen werden. Diese Differenzierung führt zu einer unterschiedlichen Höhe der prozentual zu berücksichtigenden Teilbemessungsgrundlagen. Die Differenzierung in Absätzen 2 bis 4 nach verkürzten Steuerarten trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 immer zugleich allen angesprochenen Steuern unterliegen. Während private Zinserträge zum Beispiel nur der Einkommensteuer unterliegen, können bei unversteuerten Geschäften eines Gewerbetreibenden zugleich Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer verkürzt worden sein. Dies schlägt sich in der Höhe der Gesamtbemessungsgrundlage nieder. Aber auch diese Gesamtbemessungsgrundlage muss so gestaltet sein, dass sie noch einen Anreiz bietet, freiwillig in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Zu Absatz 2: Die Vorschrift definiert die bei Verkürzung von Einkommen-oder Körperschaftsteuer in der strafbefreienden Erklärung zu berücksichtigenden Einnahmen. Zu Nummer 1:
      - 15 -
      Zugrunde zu legen sind die Brutto-Einnahmen ohne jeden Abzug. Zur pauschalen Abgeltung aller denkbaren Abzüge sind die Einnahmen nur mit 60 vom Hundert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies ist erforderlich, damit das Ziel des Gesetzes, einen attraktiven Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu bieten, erreicht und dabei aufwändige Ermittlungen und Prüfungen durch den Steuerpflichtigen vermieden werden können. Dem 40prozentigen Abschlag auf die Bruttoeinnahmen liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Steuerschuldner diese Einnahme in der Regel nicht ungeschmälert verbleibt. Das Gesetz berücksichtigt dabei, dass die Einnahmen typisiert mit entsprechenden Aufwendungen verbunden sind. So wird zum Beispiel bei in Deutschland erzielten steuerpflichtigen Zinsen, für die kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, ein Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 30% vorgenommen. Das Gesetz unterstellt im Interesse der Vereinfachung, dass bei allen nichtversteuerten Einnahmen steuerlich nicht berücksichtigte Aufwendungen von insgesamt 40% angefallen sind. Der hiernach anzusetzende Betrag ist Orientierungsmaßstab für die Bemessungsgrundlage der strafbefreienden Erklärung, weil der aufgrund einer strafbefreienden Erklärung zu entrichtende Betrag als Einkommensteuer gilt und davon ausgegangen wird, dass strafbefreiende Erklärungen sich im Wesentlichen auf verkürzte Einkommen-oder Körperschaftsteuer bezieht. Wurde hinsichtlich des gleichen Lebenssachverhaltes Gewerbesteuer und/oder Umsatzsteuer verkürzt, muss die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 3 und 4 entsprechend erhöht werden, sie soll dabei aber im Ergebnis höchstens zu einem Ansatz von 100% der Bruttoeinnahme aus diesem Lebenssachverhalt führen. Sind im Einzelfall in Zusammenhang mit den nicht versteuerten Einnahmen höhere, aber ebenfalls steuerlich unberücksichtigte Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen, kann eine Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO für den Steuerpflichtigen günstiger sein als die strafbefreiende Erklärung. Diese Regelungen bleiben uneingeschränkt anwendbar. Eine Günstigerprüfung durch die Finanzbehörden scheidet dabei allerdings aus, weil der Steuerpflichtige dazu alle Besteuerungsgrundlagen offenbaren müsste. Zu Nummer 2: Wurden Steuern durch zu Unrecht berücksichtigte Ausgaben verkürzt, sind diese Ausgaben ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Begriff der Ausgaben ist dabei im Gesetz abschließend definiert. Zu Absatz 3: Dieser Absatz regelt -analog zu Absatz 2 -die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Gewerbesteuerverkürzung. Die Höhe des Vomhundertsatzes orientiert sich an der regulären Gewerbesteuerbelastung von durchschnittlich 13 bis 15% der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage, muss aber zur Erreichung des Gesetzeszwecks (vgl. dazu Begründung zu Absatz 2 Nr. 1) deutlich günstiger sein als die reguläre Besteuerung. Mit dem vorgesehenen Ansatz in Höhe von 10 der Einnahmen ist dies sichergestellt.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:34:37
      Beitrag Nr. 110 ()
      @ pmp: Meine Nr. ist der Gesetzentwurf, deine Nr. ist die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:41:38
      Beitrag Nr. 111 ()
      Hier der Link zum Gesetzentwurf:
      http://dip.bundestag.de/btd/15/013/1501309.pdf
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:41:41
      Beitrag Nr. 112 ()
      #110,
      stimmt.
      Hab gerade (nach Upgrades Posting) erst gemerkt, daß auch die Begründung zum Schluß noch mal überarbeitet wurde. :D
      Bei den hier diskutierten Punkten gibts aber keine Änderungen gegenüber der ursprünglichen Version.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:46:51
      Beitrag Nr. 113 ()
      @pmp: Wenn man die Begründung insgesamt berücksichtigt, findet man auch in der Begründung noch zusätzliche Gesichtspunkte zur Stützung der von uns vertetenen Ansicht.
      Die Gegenseite (Olbing u.a.) stützt sich ausschließlich auf die aus dem Zusammenhang gerissene Passage am Anfang der Begründung (weiter lesen war wohl zu mühsam):

      "Zugrunde zu legen sind die Brutto-Einnahmen ohne jeden Abzug".
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 18:48:21
      Beitrag Nr. 114 ()
      Wenn man dann noch einen Schritt weiter geht und als "Brutto-Einnahmen" entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG die Summe der Verkaufserlöse ansieht, kommt man zu dem von Olbing vertretenen Ergebnis.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 19:03:46
      Beitrag Nr. 115 ()
      man sagt ja "zwei juristen- drei meinungen"

      aber diese gespensterdiskussion hier ist doch ziemlich arg.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 19:14:16
      Beitrag Nr. 116 ()
      Ja, "Brutto-Einnahme" hört sich ein bißchen nach reinem Verkaufserlös bzw. "zufließendem" Umsatz an, "netto" wäre dann abzüglich Anschaffungskosten. Ist aber eben nicht gemeint. Das "Brutto" hier soll wohl begrifflich verstärken, daß keinerlei "Abzug" vorgenommen werden darf.
      Die "Abzüge" werden aber eindeutig in Richtung der Werbungskosten nach §9 EStG bestimmt, zu denen die Anschaffungskosten bei Veräußerungsgeschäften eben nicht gehören.

      PS: Wenn ein Steuerberater die Einnahme als Verkauf/Umsatz mißversteht, ist das schon problematisch, zumal Olbing auf dieser Grundlage ja wohl konkret Mandanten berät. Schlimmer finde ich aber, wenn zuträfe, was Olbing in seiner Mail schreibt, daß auch im Ministerium "mögliche Auslegungen diskutiert werden".
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 19:20:22
      Beitrag Nr. 117 ()
      also das ist schon nicht unproblematisch.

      man nehmen z.B. einen Händler von (vielleicht dummes Beispiel aber sagen wir DVD-Player)

      der hat den vielleicht für 50 EUR angekauft und dann für 70 EUR verkauft und beides nicht angegeben.

      Wie ist seine Bemessungsgrundlage? Nach Nataly 20 EUR, aber nach Gesetz m.E. 70 EUR.

      Wird jetzt im Anwendungserlass eine lex specialis für Spekulanten geschaffen ? Oder Anschaffungsksoten generell aus der 40%-Pauschale herausgenommen ?

      Warten wirs ab
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 19:22:56
      Beitrag Nr. 118 ()
      zu 117: natürlich 60% von 70 EUR
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 19:30:15
      Beitrag Nr. 119 ()
      #118,
      die Anschaffungskosten müssen nicht aus der Pauschale herausgenommen werden, weil sie nicht drin sind. :D
      Also keine "lex specialis für Spekulanten", nur "normale" Anwendung des Gesetzes. ;)
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 19:32:14
      Beitrag Nr. 120 ()
      tja pmp wenn das so eindeutig wäre bräuchte man den Erlass eben nicht ;)
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 19:34:23
      Beitrag Nr. 121 ()
      Na ja, man muß doch die Mißverständnisse von Olbing, Upgrade und Co. aus der Welt schaffen. :D
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 19:36:06
      Beitrag Nr. 122 ()
      @ upgrade

      aber nach Gesetz m.E. 70 EUR

      nach welchem gesetz denn?

      die amnestie regelt dazu nichts neues und nach estg in das schlicht falsch.

      kommt noch jemand,der 120 euro vorschlägt?
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 19:36:24
      Beitrag Nr. 123 ()
      auch Du und Natalay werden zugeben:

      Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Anschaffungskosten NICHT zu der Pauschale gehören, hätte ein einfacher Satz im Gesetz genügt - oder zur Not auch in der Begründung zum Gesetz.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 19:38:32
      Beitrag Nr. 124 ()
      #122

      stell Dich doch nicht so, lies halt mal dazu auch Olbigs Meinung, der immerhin im Gegensatz zu uns kein Laie ist. Und er steht nicht alleine, auch Steuerberater mit denen ich selber gesprochen habe sehen es so.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 20:00:40
      Beitrag Nr. 125 ()
      um es mal deutlich zu sagen,ich habe keinerlei anlass,davon auszugehen,dass der herr kollege olbig mehr weiss als andere.

      wenn die ihm zugeschriebene auffassung tatsächlich die seine sein sollte,eher im gegenteil.

      das ist einfach abwegig.selbst wenn die quotenausfüller im ministerium dies diskutieren sollten.

      im übrigen bin ich nicht sicher, ob einer der hier postenden jemals einen speku-gewinn erklärt hat.
      sonst wäre nämlich aufgefallen,dass im amtlichen vordruck SO in zeile 35 bei den privaten veräusserungsgeschäften zur ermittlung der bemessungsgrundlage der abzug des anschaffungspreises vorzunehmen ist.
      (zeile 37 übrigens der abzug der werbungskosten)

      lasst euch doch nicht närrisch machen.herr olbig kann ja seine erlöse ohne abzug der kaufpreise versteuern,wenn er meint.vielleicht bekommt er ja ein paar blumen von eichel.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 20:05:14
      Beitrag Nr. 126 ()
      mann mann Tante Else bleib mal locker

      bevor man einen solchen Schritt macht sollte man schon sehr sicher sein oder ??
      Oder sollen sich diejenigen, die dann womöglich eine im Sinne des Gesetzes falsche Amnestieerklärung abgeben, auf Dich berufen und so die Strafe abwehren ?? Hier gehts bei einigen u.U. sogar um Knast oder nicht, zumindest kann eine Existenz zerstört werden. Deswegen kann man gar nicht vorsichtig genug sein, ich kann nur jeden warnen vor Erscheinen des Anwendungserlasses eine Amnestieerklärung abzugeben !

      P.S. "Das ist einfach abwegig" ist wohl die sinnloseste juristische Argumentation die ich je gehört habe !
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 20:12:07
      Beitrag Nr. 127 ()
      ich kann nur jeden warnen vor Erscheinen des Anwendungserlasses eine Amnestieerklärung abzugeben !

      vor allem: keine erkl. vor entscheidung des bverfg
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 21:15:18
      Beitrag Nr. 128 ()
      Guten Abend,

      es ist mal was anderes, wenn hier im Board nicht über Aktien, sondern über Gesetzesauslegungen spekuliert wird. :) Ich kann zum Thema zwei Textauszüge beisteuern:


      Aus der Zeitschrift "WISTRA - Zeitschrift für Wirtschaft und Steuerstrafrecht" Nr. 10/2003, Seite 366:

      "Der für die Amnestiewirkung zu zahlende Pauschalbetrag ist auf Basis der Einnahmen im Sinne des StraBEG-Entw. ohne Kürzung um die Abzüge anzusetzen, die bei Berechnung des tatsächlich eingetretenen Steuerschadens zu berücksichtigen wären. Eine strafbefreiende Erklärung führt nicht selten dann zu einer den Verkürzungsschaden übersteigenden Belastung, wenn den Einnahmen hohe, steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen gegenüber gestanden haben. So ist zum Beispiel in Fällen so genannter Doppelverkürzungen, also wenn vom Steuerhinterzieher schwarz verkaufte Waren schwarz eingekauft werden, um nicht durch ungewöhnlich niedrige Aufschläge aufzufallen, die Bruttoeinnahme und nicht der wirtschaftliche Vorteil Ausgangsgröße zur Bestimmung der Einnahme im Sinne des StraBEG. Desgleichen kann für die strafbefreiende Erklärung bei unversteuerten Spekulationsgewinnen der Erwerb nicht angerechnet werden und in einkommensteuerlichen Nichtabgabefällen wirken sich nicht nur die Ausgaben, sondern auch alle Abzüge und Freibeträge bei Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht aus."


      aus der "FAZ" vom 17.01.2004, Seite 12:

      "Für die Jagd nach Spekulationsgewinnen ist der Fiskus so gut gewappnet, wie noch nie. Seit Jahresbeginn müssen die Banken alle privaten Veräußerungsgeschäfte ihrer Kunden sammeln und in einer Jahresbescheinigung zusammenfassen. Das Finanzamt kann künftig vom Anleger verlangen, diese Jahresbescheinigung mit der Einkommensteuererklärung vorzulegen. Das sieht das Steueränderungsgesetz 2003 vor. ... Steuerunehrliche Bürger werden wohl auch weiterhin Umgehungsmöglichkeiten finden. So besteht die Gefahr, daß diese Anleger die Zwei-Banken-Strategie wählen. Die Jahresbescheinigung wird nur von der ersten Bank beigefügt, wo der kleinere Teil der Wertpapiertransaktionen stattfindet und die dem Fiskus bekannt ist, weil hier der Freistellungsauftrag abgegeben wurde. Die Jahresbescheinigung der zweiten Bank, von der das Finanzamt nichts weiß, landet hingegen zunächst einmal im Papierkorb."


      Nun ja, wie dem auch sei, wer Spekulationsgewinne hatte, findet sich allmählich in eine Zwickmühle hineinmanövriert. Entweder wird er steuerehrlich, was die pauschale Zahlung kostet, oder er wird im nächsten Jahr rückwirkend entdeckt, wenn aus der Steuerbescheinigung ein hohes Depotvermögen bekannt wird und er gefragt werden wird, was denn mit seinem Depot in Boom-Zeiten so los war, oder er wendet jetzt auch noch die von der FAZ vorgeschlagene "Zwei-Banken-Strategie" an und wird damit erst so richtig kriminell.

      Vielleicht ist da die gute alte Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung) noch der beste Ausweg.

      Eine gute und nicht zu unruhige Nacht wünscht

      nazard
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 22:02:13
      Beitrag Nr. 129 ()
      diese 2-Depot-Strategie ist ja wohl der totale Blödsinn. Da zukünftig das Finanzamt relativ problemlos erfahren kann, wo man Konten/Depots hat (über die zentrale Erfassung im BMF) ist es doch die natürliche Folge, dann auch von diesen Konten die Erträgnisaufstellungen zu verlangen.


      Zu dem Schreiben: Tante Else wird jetzt wieder sagen das ist abwegig, aber es ist nunmal im Moment herrschende Meinung, und solange das BMF per Erlass nicht etwas anderes sagt verbietet sich daher die Inansprucnhame der Amnestie.

      Aber bis Ende Januar können glaub ich alle noch warten oder??
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 23:09:36
      Beitrag Nr. 130 ()
      "Zu dem Schreiben: Tante Else wird jetzt wieder sagen das ist abwegig, aber es ist nunmal im Moment herrschende Meinung, "

      Olbing behauptet, die von ihm vertretene Meinung sei die "herrschende", ich behaupte das selbe von meiner Meinung. Letztlich kommt es darauf an, welche Meinung die richtige ist. Ich denke, das wird sich bald herausstellen und Olbing wird sich ärgern.
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 23:12:29
      Beitrag Nr. 131 ()
      Auch die Bezeichnung der Olbingschen Meinung als "abwegig" ist gerechtfertigt, denn Olbing hat für seine Meinung keine gesetzliche Grundlage.
      Ich erinnere auch daran, dass laut Olbing die von mir vertretene Meinung in seiner Kanzlei ebenfalls vertreten wird (siehe Posting #64).
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 09:05:32
      Beitrag Nr. 132 ()
      nataly und tante elsa

      vielleicht hättet ihr steuerberater werden sollen ?
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 12:50:12
      Beitrag Nr. 133 ()
      "Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Anschaffungskosten NICHT zu der Pauschale gehören, hätte ein einfacher Satz im Gesetz genügt - oder zur Not auch in der Begründung zum Gesetz."
      @upgrade: In der Gesetzesbegründung steht ausdrücklich:

      "Eine klare und für den Erklärenden nachvollziehbare und praktikable Regelung setzt voraus, dass die Ermittlungsmethode (für die Bemessungsgrundlage) sich an der Systematik der von der Steuerhinterziehung betroffenen Steuerarten orientiert. Da für die betroffenen Steuerarten unterschiedliche Regeln für die Steuerbemessung gelten, bedeutet dies, dass entsprechende Unterschiede bei Ermittlung der Bemessungsrundlage der strafbefreienden Erklärung erforderlich sind.Das Gesetz orientiert sich dabei so weit wie möglich an Begriffen, die in den entsprechenden Steuergesetzen verwendet werden. Dies dient nicht zuletzt der Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Effekte einer strafbefreienden Erklärung im Vergleich zu der mit einer Selbstanzeige einhergehenden regulären Besteuerung.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 12:53:44
      Beitrag Nr. 134 ()
      Für diejenigen, die das Zitat überprüfen wollen:
      Es steht in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 15/1309 auf S. 8 unter der Überschrift: Zu den Absätzen 2 bis 5.

      Und hier der Link:
      http://dip.bundestag.de/btd/15/013/1501309.pdf
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:00:29
      Beitrag Nr. 135 ()
      Im Klartext heisst dies:
      Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für hinterzogene Einkommensteuer sind Begriffe und Steuersystematik des Einkommensteuergesetzes verbindlich, hier also der Begriff "Einnahmen", wie er in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG definiert ist und die Ermittlungsweise, wie sie in § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG vorgeschrieben ist.

      Nachdem sich aus § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG bereits ergibt, dass die Anschaffungskosten zwingend vom Veräußerungspreis abzuziehen sind, war nicht erforderlich, für Debile ausdrücklich noch hinzuzufügen, dass dies auch im StraBEG gilt.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:05:17
      Beitrag Nr. 136 ()
      Nataly

      Aus der Begründung ist doch leicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Anschaffungskosten NICHT in der Pauschale berücksichtigt haben wollte. Sonst hätte man das doch problem klarer formulieren können

      "Zugrunde zu legen sind die Brutto-Einnahmen ohne jeden Abzug. Zur pauschalen Abgeltung aller denkbaren Abzüge sind die Einnahmen nur mit 60 vom Hundert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen"


      ALternativ hätte es ja auch heissen können:

      "Zugrunde zu legen sind die Netto-Einnahmen (Einnahmen-Anschaffungskosten) ohne jeden Abzug. Zur pauschalen Abgeltung aller über die Anschaffungskosten hinausgehenden denkbaren Abzüge sind die Einnahmen nur mit 60 vom Hundert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:07:50
      Beitrag Nr. 137 ()
      Zu Beginn der Begründung zu den Absätzen 2 bis 5 StraBEG findet sich folgende Passage:

      "Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Bemessungsgrundlage für die strafbefreiende Erklärung eindeutig zu regeln."

      Aus diesem Grund wurde auf Begriffe zurückgegriffen, die im Einkommensteuergesetz eindeutig definiert sind. Die Feststellung mag erlaubt sein, dass dies dem Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs "Einnahmen" auch gelungen ist, da dieser Begriff in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG eindeutig geregelt ist.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:09:24
      Beitrag Nr. 138 ()
      #135

      dann sind also die ganzen Steuerberater debil, das ist ja auch hochinteressant.
      Ich habe mit 3 Beratern gesprochen, dann Olbing der Artikel aus der Steuerfachzeitschrit weiter unten usw...
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:09:45
      Beitrag Nr. 139 ()
      @upgrade: Ich gebe dir recht. Für dich hätte man alles noch viel deutlicher formulieren müssen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:12:24
      Beitrag Nr. 140 ()
      Zu #138: Das habe ich nicht gesagt. Für Olbing ist meine Argumantation nachvollziehbar, wie aus Posting #64 hervorgeht. Außerdem wird meine Meinung in seiner Kanzlei auch vertreten.

      Ich dachte eigentlich eher an dich ...
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:15:02
      Beitrag Nr. 141 ()
      Nataly arrogantes Kind, red halt dann mit Dir selber weiter in Zukunft!
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:16:06
      Beitrag Nr. 142 ()
      Auch in Bezug auf dich ist es nicht ganz ernst gemeint. Ich ärgere mich eben, wenn auf meine Argumente gar nicht eingegangen wird, sondern immer nur auf "Autoritäten "verwiesen wird, die es angeblich besser wissen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:17:28
      Beitrag Nr. 143 ()
      Ich vermisse eben Hinweise darauf, was an meiner Argumentation denn eigentlich falsch sein soll.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:19:34
      Beitrag Nr. 144 ()
      Ich habe dargelegt, was ich an der Argumentation von Olbing falsch finde und würde dann auch erwarten, dass mir gesagt wird, was bei meiner Argumentation nicht stimmen soll. Anders kann man einen Dialog über eine Streitfrage doch gar nicht führen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:27:38
      Beitrag Nr. 145 ()
      Du hast hier trotzdem ein Grundmass an repsekt ggü. anderen Usern einzuhalten sonst kannst Du alleine in einem Einzelforum diskutieren !

      Dass Deine Meinung im Endresultat durch den Anwendungserlass vermutlich auch Anwendung finden wird hab ich hier nicht bestritten, aber die Tatsache dass praktisch alle Experten bisher mit dieser Formulierung im Gesetz Probleme haben ist unbestreitbar und deswegen nicht einfach so beiseite zu schieben.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:33:11
      Beitrag Nr. 146 ()
      es ist ja nicht Olbing (und andere), die für eine Auslegung Einnahmen = Umsatzerlöse plädieren, sondern er weist darauf hin, dass das BFM zu dieser seltsamen Auslegung gelangen könnte (dass mit einer Art Umsatzsteuer von 15% das Amnestiegesetz zu einem Rohrkrepierer wird - für wen soll eine derartige "Brücke in die Steuerehrlichkeit" dann noch attraktiv sein? - steht auf einem anderen Blatt), da es im BFM zwei widerstreitende Lager geben soll. Welche Seite im BFM sich letztendlich durchsetzt, das wird man abwarten müssen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:35:38
      Beitrag Nr. 147 ()
      @upgrade: Es tut mir leid, ich habe mich halt aufgeregt. Ich möchte mich entschuldigen.
      Auf den Anwendungserlass warte ich auch, ich hoffe, dass es dann keinen Streit mehr gibt.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:37:37
      Beitrag Nr. 148 ()
      "Welche Seite im BFM sich letztendlich durchsetzt, das wird man abwarten müssen."

      Falls die Auslegung im Anwendungserlass nicht dem Gesetz entspricht, wird diser auch nicht das letzte Wort in dieser Sache sein.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:38:44
      Beitrag Nr. 149 ()
      die einkommensteuer ist bekanntlich jahressteuer.

      wenn einer am jahresanfang 100.000 hatte,
      dann 50 trades durchführte,mit insges. 10 mio. umsatz,
      (2 mal 5 mio. für an- und verkauf)
      und am jahresende hat er 120.000,
      dann waren seine steuerpflichtigen zuflüsse (8 I estg)
      20.000.
      er hat aber nur 10.000 erklärt und versteuert.

      wegen der weiteren 10.000 will er das amnestiegesetz nutzen.

      wenn upgrade recht hätte, wäre die steuerschuld nach amnestiegesetz 25% aus 60% von 5 mio. dh 750.000 !!!

      erstaunlich,gell ?

      wenn man allerdings in der rechtsanwendung eines bald lernt,dann das,dass eine eigene auslegung die zu blödsinnigen ergebnissen führt regelmässig falsch ist.

      selbst der heutige gesetzgeber ist nicht völlig umnachtet.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:41:55
      Beitrag Nr. 150 ()
      Else

      Du darfst aber nicht vergessen, dass in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass als Alternative die Selbstanzeige zur Verfügung steht, sollte die günstiger sein.

      Ich glaube der Ursprung des Fehler liegt darin, dass zu Beginn der Debatte die Amnestie ausschliesslich für im Ausland erzielte, unversteurte Zinsen gelten sollte. Und dafür ist die Regelung ja auch perfekt.

      Erst später wurde sie auf alle Einkunftsarten ausgeweitet
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:43:18
      Beitrag Nr. 151 ()
      Ich möchte zum einen daran erinnern, dass möglicherweise das BVerfG zu dem Schluss kommen könnte, dass die Einkommensteuer auf Speku-Gewinne nicht zu erheben ist, zum andern darauf hinweisen, dass über die Auslegung des StraBEG letztlich der BFH zu entscheiden hat, falls die Auslegung weiterhin umstritten bleibt.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:43:37
      Beitrag Nr. 152 ()
      @NATALY #148

      selbst wenn das BFM zu einer Auslegung gelangt wie es der gesunde Menschenverstand erwarten lassen würde, wäre man ja wie Olbing schreibt, immer noch nicht auf der sicheren Seite, denn letztlich bleibt die Deutungshoheit in der Hand der Gerichte.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:45:01
      Beitrag Nr. 153 ()
      #152

      da möchte ich aber sehen, welches Gericht sich trauen wird, jemaden zu verurteilen, der im Vertrauen auf ein BMF-Schreiben die Erklärung abgegeben hat!
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 13:51:26
      Beitrag Nr. 154 ()
      @UPGRADE #153

      verurteilt oder verknackt wirste ja deshalb nicht, du brauchst dann nur nachzahlen!
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 14:00:41
      Beitrag Nr. 155 ()
      und wie kommst drauf dass man "bloss nachzahlen" muss ? Wobei sich hier auch die Frage stellt - wieviel nachzahlen ? nach welcher Gesetzesgrundlage nachzahlen ?
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 14:09:55
      Beitrag Nr. 156 ()
      das ist übrigens noch ein wundersamer punkt in der olbing (zugeschriebenen) stellungnahme.

      ein gericht würde doch nur mit der sache befasst,wenn die finanzverwaltung ein strafverfahren einleiten bzw nachforderungen erheben würde

      das würde aber nicht entgegen der bmf auslegung geschehen.

      also keine hohe see.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 14:13:05
      Beitrag Nr. 157 ()
      die Höhe der Nachzahlung kann nicht höher sein als sie es im Fall der Selbstanzeige wäre (man bräuchte sich ja nur zu weigern, nach Amnestieregelung zu zahlen).

      Eine strafrechtliche Komponente scheidet m.E. aus, da zum einen die strafbefreiende Erklärung ungünstigstenfalls als Selbstanzeige gewertet werden kann, und zum anderen der Vertrauensschutz durch den Anwendungserlaß des BFM eine strafrechtliche Verfolgung verhindert.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 14:16:00
      Beitrag Nr. 158 ()
      bis auf den vertrauensschutz (und obs den hier überhaupt gibt weiss ich nicht) kann ich Dir nicht folgen.


      wenn Du nach Amnestieregelung nicht zahlst dann wird gegen Dich eh das Verfahren eröffnet und Du kannst Dich gar nicht mehr selber anzeigen.
      Warum eine strafbefreiende Erklärung ungünstigstenfalls als Selbstanzeige gewertet werden kann versteh ich auch nicht, jedenfalls steht das nirgends geschrieben
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 14:35:46
      Beitrag Nr. 159 ()
      sofern mit der Amnestieerklärung die Steuertatbestände offen gelegt wurden (wie genau und umfassend das zu sein hat, frag mich bitte nicht!), kann (und muß) das im worst case als Selbstanzeige gewertet werden.

      Falls sich irgendwann aus der Interpretation des Amnestiegesetzes ergeben sollte, dass jemand eine Nachzahlung leisten muß, die über das Ausmaß einer Selbstanzeige hinausgeht, kann sich derjenige immer noch darauf berufen, er möchte die strafbefreiende Erklärung als Selbstanzeige verstanden wissen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 14:45:43
      Beitrag Nr. 160 ()
      #159

      diese Aussage ist doch aber mit nichts belegbar. Wo steht das ? jedenfalls nicht im STRABEG
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 14:59:59
      Beitrag Nr. 161 ()
      das ist eine logische Schlußfolgerung aus dem Rechtsinstrument der Selbstanzeige.

      Wenn die Amnestieerklärung zugleich auch den Offenlegungspflichten einer Selbstanzeige genügt, dann ist eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich. Näheres muß auf jeden Fall mit einem Steuerberater/Steueranwalt geklärt werden.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:07:18
      Beitrag Nr. 162 ()
      `159 und #160: Da sehe ich auch Probleme. Die Angaben, die bei einer Selbstanzeige gemacht werden müssen, unterscheiden sich doch sehr von den Angaben, die nach dem StraBEG zu machen sind.
      @upgrade: Welche Voraussetzungen an eine Selbstanzeige zu stellen sind, steht natürlich nicht im StraBEG, sie ergen sich aus § 371 AO.

      In der Begründung zum SteaBEG steht ja, dass die Selbstanzeige nicht durch die Amnestie "verdrängt" wird, denkbar wäre, erstrangig die Amnestie in Anspruch zu nehmen und hilfsweise Selbstanzeige zu erstatten, falls die Amnestie aus irgendeinem Grund scheitert.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:10:24
      Beitrag Nr. 163 ()
      Wenn die Amnestieerklärung zugleich auch den Offenlegungspflichten einer Selbstanzeige genügt, dann ist eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich. Näheres muß auf jeden Fall mit einem Steuerberater/Steueranwalt geklärt werden.

      Da würde ich zustimmen. Es müssen aber wohl die vollständigen Unterlagen sowohl für die Amnestie als auch für die Selbstanzeige eingereicht werden.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:13:26
      Beitrag Nr. 164 ()
      für die Amnestie müssen jedenfalls gar keine Unterlagen eingereicht werden.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:19:46
      Beitrag Nr. 165 ()
      @ #164

      die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte müssen dargelegt werden - was immer das bedeuten mag!
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:22:08
      Beitrag Nr. 166 ()
      #164

      korrekt : Du musst da z.B. schreiben : Ich habe 8500 EUR Zinsen hinterzogen/nicht angegeben, 35.000 EUR Spekugewinne etc.

      aber es sind keine Belege nötig
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:29:52
      Beitrag Nr. 167 ()
      Zu nachfolgendem Zitat aus #116
      @pmp:
      "PS: Wenn ein Steuerberater die Einnahme als Verkauf/Umsatz mißversteht, ist das schon problematisch, zumal Olbing auf dieser Grundlage ja wohl konkret Mandanten berät."


      Olbing ist nach dem Artikel in FTD nicht Steuerberater, sondern Rechtsanwalt.

      Sehr interessant aber Folgendes:

      Nach § 27 der Steuerberater-Gebührenverordnung richtet sich das Honorar für die Berechnung der Speku-Einkünfte (sowie der anderen Überschusseinkünfte) nach der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten, je nachdem, welche Summe höher ist.

      Wenn man Olbing folgt, entsprechen die Einnahmen ja den Verkaufserlösen. Dem Steuerberater bietet sich bei dieser Auslegung die Möglichkeit, dem "Spekulanten" erhebliche Teile des Gewinns abzuluchsen, auch Verluste bewahren den Spekulanten nicht vor horrenden Honoraren.
      Dass diese Interpretation der "Einnahmen" nicht erst jetzt im Zusammenhang mit dem StraBEG auftaucht, ist mir schon vor längerer Zeit aufgefallen, als in einem Thread über überhöhte Rechnungen geklagt wurde.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:31:50
      Beitrag Nr. 168 ()
      "für die Amnestie müssen jedenfalls gar keine Unterlagen eingereicht werden."

      Die ausgefüllten Formulare müssen abgegeben werden. Die habe ich mit "Unterlagen" gemeint.
      Und bei der Selbstanzeige muss eine korrekte Steuererklärung eingereicht werden.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:34:03
      Beitrag Nr. 169 ()
      Zu #166:
      "35.000 EUR Spekugewinne"

      Nanu? Speku-Gewinne müssen angegeben werden? Ich dachte, die Verkaufserlöse sind anzugeben?:confused:
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:38:18
      Beitrag Nr. 170 ()
      Zu #155:
      "Ich habe 8500 EUR Zinsen hinterzogen"

      Zinsen können nicht hinterzogen werden, nur die Steuer darauf.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:38:44
      Beitrag Nr. 171 ()
      #169

      das war jetzt meine version NACH dem Anwendungserlass :cool:

      #168

      na eben das ist doch ein gewaltiger Unterschied
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:40:29
      Beitrag Nr. 172 ()
      #168

      na eben das ist doch ein gewaltiger Unterschied


      Das meine ich auch. Doppelte Arbeit, doppeltes Honorar.
      Der Steuerberater will halt das Beste des Mandanten.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:40:52
      Beitrag Nr. 173 ()
      .... sein Geld natürlich.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:47:45
      Beitrag Nr. 174 ()
      für eine Selbstanzeige ist jedoch keine bestimmte Form vorgeschrieben, muß demnach auch nicht auf den gängigen Formularblättern der Einkommensteuererklärung erfolgen. Entscheidend ist, dass bislang nicht erklärte Einnahmen offengelegt werden.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:52:12
      Beitrag Nr. 175 ()
      Zu #166 und #171: Auch nach dem Anwendungserlass sind nicht die Speku-Gewinne anzugeben, sondern die Speku-Einnahmen, wobei die Einnahmen aus einem (1) Trade nach der Formel E = VP - AK
      zu berechnen sind. Die einzelnen Trades sind über das Kalenderjahr aufzusummieren, wobei Verlusttrades ebenfalls zu berücksichtigen sind (nämlich einnahmenmindernd).
      Jedenfalls hoffe ich, dass dies im Erlass so geregelt wird.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:55:29
      Beitrag Nr. 176 ()
      Tipps bei strafbefreienden Selbstanzeigen

      "Volksport" Steuerhinterziehung

      Man kann es bedauern oder als Kritik am Steuersystem verstehen - die Deutschen neigen nahezu einheitlich zur Steuerhinterziehung. Fast jeder hat schon einmal gegenüber dem Finanzamt gelogen (von falschen Angaben über die Entfernung zum Arbeitsplatz bis zum Konto in Luxemburg).

      Die Selbstanzeige als "Ablasshandel"

      Mit der strafbefreienden Selbstanzeige hat der Staat in § 371 Abgabenordnung (AO) dem Bürger die Möglichkeit geschaffen, den Weg in die Steuerehrlichkeit zurückzufinden. Allerdings ist diese im deutschen Strafrecht einmalige Rechtskonstruktion kein Gedanke der Resozialisierung, sondern hat rein fiskalische Gründe. Der Staat will sich dadurch Steuerquellen erschließen, die ihm sonst verborgen bleiben, denn neben reichlich Zinsen müssen auch die hinterzogenen Steuern zurückgezahlt werden, um eine Straffreiheit zu erwirken. Dieses Geschäft mit dem schlechten Gewissen könnte man auch mit dem mittelalterlichen Ablasshandel vergleichen: bereue - zahle - und deine Sünden werden dir vergeben (die Absolution erteilt dann der heilige Fiskus !).

      Aber Vorsicht ! Von dem Gedanken der Reue beflügelt, sollte man sich vor dem nächsten Schritt genau informieren und gründlich und professionell beraten lassen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann mehr Schaden anrichten als Nutzen bringen (z.B. bei Verjährung der eigentlichen Steuerhinterziehung).

      Fachliche Beratung

      Jeder Fall ist anders und hat seine Besonderheiten, die genau berücksichtigt werden müssen. Neben den rein rechtlichen Grundlagen sind auch die unterschiedlichen Beweggründe und Charaktere der "Steuersünder" zu berücksichtigen. Oft ist die Frage, ob eine Selbstanzeige erstattet werden soll oder nicht, eine Risikoabschätzung, die unterschiedlich beantwortet wird. Hier müssen "Entdeckungsrisiko", die Anforderungen an ein reines Gewissen (bzw. ruhigen Schlaf) und der finanzielle Aufwand abgewogen werden.

      Auch die Verteidigungsstrategie kann in Fällen, in denen "nur" Zinsen nicht versteuert wurden, ganz anders beurteilt werden als in Fällen, in denen auch die Geldquelle "schwarz" war.

      Auf diesen Bereich des Strafrechts habe ich mich als Fachanwalt für Steuerrecht spezialisiert und stehe bundesweit für Beratungen zur Verfügung. In vielen Fällen ist die Abwicklung mit den Mandanten und den zuständigen Finanzbehörden per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief möglich.

      Selbstanzeige nur bei "normaler Steuerhinterziehung":

      ": Die Selbstanzeige ist nur möglich bei einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Für die im Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) geschaffene und ab 01.01.2002 geltende gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370a AO ist die Selbstanzeige ausgeschlossen. Gewerbsmäßig ist im Strafrecht eine Tat dann, wenn sie wiederholt begangen wird und der Täter sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschafft. Wann dies bei einer Steuerhinterziehung der Fall ist, kann derzeit nur schwer eingeschätzt werden, da es dazu noch keine Rechtsprechung gibt. Auch der Begriff des großen Ausmaßes ist für den Bereich der Steuerhinterziehung nicht genau definiert. Der Gesetzgeber lässt hier die Steuerbürger völlig im Dunkeln.

      Person des Anzeigers

      In den Genuss der Strafbefreiung können nicht nur Steuerpflichtige kommen, sondern alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung also auch Mittäter und Gehilfen (Ehegatten, Erbengemeinschaft, Mitgesellschafter, Bankangestellte, Aussteller von falschen Rechnungen etc.).

      Aber Vorsicht ! Bei mehreren Tatbeteiligten müssen alle gleichzeitig (oft bei völlig unterschiedlichen Finanzämtern) Selbstanzeige erstatten. Erstattet nur einer Selbstanzeige, gilt die Tat bei den anderen als entdeckt und eine Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr. Diese Erkenntnis wird auch bewusst eingesetzt, um anderen zu schaden (insbesondere bei zerstrittenen Erbengemeinschaften mit vererbtem Schwarzgeld).

      Form und Vertretung

      Eine besondere Form schreibt der Gesetzgeber für die Selbstanzeige nicht vor (also mal keine Vordrucke). Natürlich sollte aus Beweisgründen eine Selbstanzeige schriftlich abgegeben werden, am besten durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater setzt allerdings eine entsprechende Vollmacht voraus (bei zusammen veranlagten Ehegatten natürlich von beiden).

      Adressat der Selbstanzeige

      Die Selbstanzeige sollte beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt erstattet werden. In manchen Fällen kann es hilfreich sein, der Steuerfahndung eine Abschrift zukommen zu lassen. Der falsche Adressat ist auf jeden Fall die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Die Frage der Zuständigkeit ist wichtig für die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige - sonst könnte die Selbstanzeige ins Leere gehen, weil die Tat als entdeckt gilt.

      Inhalt der Selbstanzeige

      Durch die Selbstanzeige muss das Finanzamt im Prinzip in die Lage versetzt werden, neue Steuerbescheide erlassen zu können. Also muss die Selbstanzeige alle Angaben umfassen, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden. Wenn es schnell gehen muss, sollten die erforderlichen Angaben geschätzt werden mit dem Hinweis, dass die genauen Angaben nachgeholt werden. Hierbei hilft der beratende Rechtsanwalt weiter. Die Schätzungen sollten im Zweifel eher zu hoch als zu niedrig ausfallen, damit keine strafrechtlichen "Lücken" entstehen. In der Regel werden die neuen Steuerbescheide dann erst erlassen, wenn die genauen Zahlen und Unterlagen dem Finanzamt vorliegen. Und außerdem müssen die neuen Steuerbescheide ja auch erst einmal rechtskräftig werden.

      Das Wort Selbstanzeige muss übrigens nirgendwo stehen und ist in bestimmten Fällen sogar eher schädlich. Auch Ausführungen zu den Beweggründen der Steuerhinterziehung oder der Selbstanzeige sind völlig überflüssig und fehl am Platz. Der Staat will Ihr Geld und sonst nichts (man nennt das dann Erschließung neuer Steuerquellen).
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:58:48
      Beitrag Nr. 177 ()
      allein schon wegen der Möglichkeit der Einstufung als gewerbsmässige Hinterziehung dürfte für viele Spekulanten die Selbstanzeige gar nicht in Frage kommen - dieses Risiko ist immens !
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 15:59:17
      Beitrag Nr. 178 ()
      Zu #174:
      Das trifft zu. Obwohl natürlich eine Nacherklärung bisher nicht erklärter Speku-Einkünfte durchaus unter Verwendung des Formulars "SO" erfolgen kann.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 19:39:54
      Beitrag Nr. 179 ()
      upgrade was ich bei deinem posting mit der nummer 68nicht verstehe ist wie du in die situation kommst dich so weit aus dem fenster zu lehnen
      es kann nicht angehen dass leute wie du "unwahrheiten bzw teilwahrheiten" ins netz stellen und sie dann so veknüpfen wie sie es für richtig halten
      um auf mein problem mit dir zu kommen
      muss ich leider sagen dass ich auch mit der ofd münchen mit einem herrn.... gesprochen habe und dabei erfahren habe dass deine aussage leider nur die persönliche meinung des herrn ist
      und nicht wie du suggerierst eine schon im prinzip beschlossener sachverhalt ist
      wo es angeblich nur noch um die mögliche verrechnung von verlusten geht
      wie in deinen folgeposings auch erwähnt (nr 71 ff)
      nach dieser eigentlich nutzlosen information habe ich daraufhin mehrere telefonate mit diversen landesfinanzministerien und oberfinanzdirektionen bundesweit geführt und keiner hat sich nur annährend so weit herraus gelehnt wie du
      hier noch ein paar telefonnummern wo du dein glück versuchen kannst

      0611 32 22 61 pischer lfm hessen

      0211 82 22 324 franzki ofd düsseldorf

      all diese personen verneinen deine aussage und sagen nach freundlicher auskunft dass da kein handlungsbedarf bestehen würde

      nun denn du bzw alle die sich nicht sicher sind sollten einfach mal bundesweit bei verschiedenen behörden anrufen
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 20:18:10
      Beitrag Nr. 180 ()
      @Diego: Was war denn Ergebnis der Gespräche mit den diversen Herren? Ich hoffe, sie haben nicht nur erklärt, dass sie sich nicht aus dem Fenster lehnen wollen.
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 20:21:33
      Beitrag Nr. 181 ()
      @ Diego:
      "kein handlungsbedarf "

      Soll das heissen: Es kommt kein Anwendungserlass?
      Und woher wissen die Herren in den Länderfinanzministerien, dass das BMF "keinen Handlungsbedarf" sieht?

      (Ich selber sehe im Grunde auch keinen Handlungsbedarf, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist. Die Diskussion in der Presse zeigt aber, dass dennoch Verunsicherung herrscht).
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 20:38:05
      Beitrag Nr. 182 ()
      @Diego

      lies korrekt:
      "soll" und "sollte" schreib ich immer dazu.
      Wie Du auch leicht feststellen wirst bin ich selber eher skeptisch. Hier lehnen sich schon einge raus, aber nicht ich.

      Ansonsten ist auch klar, dass in den OFDs keiner ganz genau weiss was im Erlass steht, aber es gibt eben Gerüchte.

      Einfach mal den Januar abwarten
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 20:59:32
      Beitrag Nr. 183 ()
      "Einfach mal den Januar abwarten"

      Der ist schon da (aber noch nicht vorbei).
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 21:29:37
      Beitrag Nr. 184 ()
      Nataly!

      Ich habe die letzten Tage mit einem Dutzend Steuerberatern und OFD`s telefoniert. Ich habe sogar bei zwei Landesfinanzministerien angerufen. Bis auf ganz ganz wenige Ausnahmen sieht niemand den Sachverhalt so wie du. Fast NIEMAND!

      Ich kann nur jedem raten, sich vor dem Gang in die Steueramnestie persönlich zu informieren. Ansonsten kommt spaeter das grosse Heulen.

      Ausserdem bitte ich jeden, jedwede neue Info (z.B. Telefongespraeche mit Finanzbeamten oder dem Bundesfinanzministerium, oder oder oder) auch in diesen Thread zu posten, damit wir alle davon profitieren können
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 22:32:01
      Beitrag Nr. 185 ()
      in unserer gegend waren die letzten tage samstag und sonntag.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 07:43:11
      Beitrag Nr. 186 ()
      Zu #184: Du sagst hier nur, dass "fast niemand" die Rechtslage so sieht wie ich. Wie wird sie denn von der Mehrheit gesehen? Könntest du das kurz darlegen?
      Ein Problem bei Telefonaten ist natürlich, dass es kaum möglich ist, eine Rechtsmeinung so darzustellen, wie es schriftlich möglich ist. Daher liegt wahrscheinlich keine begründete Stellungnahme vor, was denn an meiner Argumentation falsch sein soll. Ich berufe mich immerhin auf das Gesetz, nämlich auf die verbindlichen Regelungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG und § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG. Solange mir niemand nachweisen kann, dass meine Auslegung falsch ist, gehe ich davon nicht ab.
      Persönlich bin ich übrigens von Steueramnestie und/oder Selbstanzeige nicht betroffen. Ich habe meine Speku-Verluste ordnungsgemäß erklärt.
      Dass es (immerhin) "wenige Ausnahmen" gibt, die den Sachverhalt so sehen wie ich, freut mich.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 07:58:37
      Beitrag Nr. 187 ()
      P.S.: Diejenigen Steuerberater, die meinen, mit den "Einnahmen" seien die Verkaufserlöse gemeint, sind natürlich dieselben, die auf Grund von § 27 der Steuerberater-Gebührenverordnung ihre Gebühren für die Anfertigung der Anlage SO nach den Speku-Umsätzen berechnen, statt (wie vorgeschrieben) nach den Einnahmen. Die Gleichsetzung von Einnahmen mit Umsätzen ist für den Steuerberater-Geldbeutel erheblich vorteilhafter als die sich aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebende Definition:

      E = VP - AK.

      Honi soit qui mal y pense:eek:
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 12:48:15
      Beitrag Nr. 188 ()
      eins bleibt aber unlogisch und wurde auch von Nataly nicht erklärt.

      Im Gesetzentwurf steht auf Seite 15 als Beispiel erklärt ( ich weiss nicht ob es in der Gesetzesfassung auch noch steht ) dass mit der Regelung 60 von Hundert und die damit verbundende nicht abzugsfähigkeit von Werbungskosten auch bereits gezahlte Zinsabschlagsteuer aus Geld von hinterzogenen Zinseinnahmen auf deutschen konnten abgegolten sei.

      Und genau an diesem Beispiel kann man erkennen dass der Gesetzgeber sich eben NICHT an die üblichen Steuerregeln hält.

      Laut Nataly richtet sich das Amnestiegestz nach den Gestzesvorlagen aus dem bestehenden Anwendungsbereich. Wo aber steht dort dass Zinsabschlagsteuer als Werbungskosten zu bezeichnen sind ? Zinsabschlagsteuer ist lediglich eine Steuervorauszahlung und sind nie und nimmer Werbungskosten.

      Wie also Nataly lässt sich dies vereinbaren mit deinen Aussagen ? :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 15:17:08
      Beitrag Nr. 189 ()
      #188

      damit habe ich auch ein Problem.
      Denn zugeflossen ist unzweifelhaft der Zinsertrag abzgl ZAST, massgeblich ist aber der Brutto-Zinsertrag. Dieser ist gleich der Einnahme, so jedenfalls steht es in der Gesetzesbegründung. Übrigens eine schamlose Bevorteilung derjenigen, die ihr Geld im Ausland hatten und dort keine ZAST entrichtet haben
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 16:02:36
      Beitrag Nr. 190 ()
      Hier das Ergebnis meiner Telefonrecherche

      Bis auf eine Ausnahme, die OFD München, geht KEINE OFD davon aus, dass nur die Gewinne als Bemessungsgrundlage zu nehmen sind. Alle sind der Meinung, dass mit Einnahmen die Verkaufserlöse gemeint sind. Genau wie in dem Artikel in der FTD.

      Der Referatsleiter im Bundesfinanzministerium hat meinem Steuerberater explizit erklaert, dass nicht die Gewinne sondern die Einnahmen (abzgl. 40%) als Bemessungsgrundlage zu nehmen sind.

      Ob in dem erwarteten Anwendungserlass dies korrigiert wird, vermag ich nicht zu beurteilen. Nur kann ich jeden nur warnen, sich mir nichts dir nichts aufs Glatteis zu begeben.

      Jeder sollte seinen Steuerberater dazu anhalten, vorher Rücksprache mit den Finanzbehörden zu halten. Die Meinung von Nataly ist, so sehr ich das auch aus persönlichen Gründen bedaure, NICHT die herrschende Meinung. Weder bei den Steuerberatern, noch bei den OFD`s, noch bei den Landesfinanzaemtern, noch beim Referatsleiter im Bundesfinanzministerium.

      Ich weiss das die Nachricht für viele besch... ist. Nur so sieht es leider zur Zeit aus. Vielleicht bringt es etwas, wenn die Medien demnaechst verstaerkt über diese Panne berichten. Denn es war wohl keine Böswillige Absicht dahinter, sondern wir sind einfach mangels fehlender Lobby einfach vergessen worden.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 16:30:55
      Beitrag Nr. 191 ()
      hi

      also mich wundert das nicht, denn solange das BMF nicht per Erlass entscheidet, dass die Gewinne die Bemessungsgrundlage sind, solange kann auch keine OFD dieser Meinung sein.
      Jetzt warten wir halt einfach mal den Erlass ab, das dauert eh nicht mehr lange.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 16:37:48
      Beitrag Nr. 192 ()
      #190

      "Der Referatsleiter im Bundesfinanzministerium hat meinem Steuerberater explizit erklaert, dass nicht die Gewinne sondern die Einnahmen (abzgl. 40%) als Bemessungsgrundlage zu nehmen sind. "

      es ist ja wohl klar was Nataly nun schreibt....
      ;)
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 18:09:09
      Beitrag Nr. 193 ()
      "Der Referatsleiter im Bundesfinanzministerium hat meinem Steuerberater explizit erklaert, dass nicht die Gewinne sondern die Einnahmen (abzgl. 40%) als Bemessungsgrundlage zu nehmen sind. "

      Ich vertrete die selbe Meinung wie der Referatsleiter im BMF. Bemessungsgrundlage sind nicht die Gewinne, sondern die Einnahmen abzüglich 40 vH.

      Die Einnahmen berechnen sich nach der Formel

      E = VP - AK.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 18:10:52
      Beitrag Nr. 194 ()
      Dagegen berechnen sich die Gewinne nach der Formel:

      Gewinn = (VP - AK) - WK.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 18:13:32
      Beitrag Nr. 195 ()
      Die letzten Postings, speziell 190/191 finde ich unverständlich. Natürlich ist nach StraBEG nicht der Gewinn die Bemessungsgrundlage, das wird der Anwendungserlaß (so er denn kommt) auch nicht ändern, muß er aber eben auch gar nicht.

      Es geht nur darum, was nach StraBEG eben diese Einnahmen im Fall der Veräußerungsgeschäfte sind, und da gilt es das "kaufmännische" Mißverständis zu beseitigen, daß damit bloße Verkaufserlöse gemeint seien. Nach EStG handelt es sich bei der Einnahme bei Veräußerungsgeschäften um einen "Unterschiedsbetrag" (Natalys "Differenzbetrag"), den "Unterschied von Verkaufserlös und Anschaffungs-und Herstellungskosten". Da das StraBEG "Einnahme" nicht anders definiert, sondern ans EStG anknüpft, muß dieses Verständnis auch fürs StraBEG maßgeblich sein.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 18:19:49
      Beitrag Nr. 196 ()
      Kann mich #193 nur anschließen. Was soll der Referatsleiter im BMF auf diese (falsch gestellte) Frage denn auch anderes antworten? Wurde im Ernst eine andere Antwort erwartet? :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 18:31:03
      Beitrag Nr. 197 ()
      Auf meine fiktive Frage:

      "Ich habe für 100.000 Euro Telekom Aktien gekauft und für 110.000 Euro verkauft. Ansonsten habe ich kein Geschaeft im Kalenderjahr 2000 abgeschlossen. Was ist die Bemessungsgrundlage bei der Steueramnestie?" bekam ich bei fast jeder OFD folgende Antwort.

      Zu versteuern sind 60% von 110.000 Euro mit 25% Steuersatz. Nicht 60% von 10.000 Euro. Aber Nataly mag das alles natürlich anders sehen. Nur am jetzigen Sachverhalt aendert sich nichts. Wer mir nicht glaubt, kann ja selber mal anrufen.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 18:41:30
      Beitrag Nr. 198 ()
      Die richtige Antwort auf deine Quizfrage wusste danach nur die OFD München?

      Großes Lob nach München, über die anderen OFDs möchte ich lieber nichts sagen.

      Dich muss ich auch loben für deine Fleissarbeit. Alle Achtung! (Das meine ich nicht ironisch). Wer Kampfhunde streichelt, scheut auch den Umgang mit OFDs nicht.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 18:45:31
      Beitrag Nr. 199 ()
      Zu #197: Es ist also keinem der Befragten aufgefallen, dass bei deinem Geschäft für dich 10.000 EUR abgefallen sind und du darauf 15.500 EUR zahlen sollst?

      Hast du da nachgefragt? Wenn ja, wie wurde das begründet? Bei der "regulären" Besteuerung müsstest du doch viel weniger bezahlen?
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 18:58:06
      Beitrag Nr. 200 ()
      #195

      im Anwendungserlass könnte ja z.B. stehen :

      Im Falle von nicht versteuerten Spekulationsgewinnen sind als Einnahmen i.S. des STRABEG zu verstehen:....Der Veräusserungspreis minus Anschaffungskosten

      #199

      Deren Antwort lautet vermutlich: Dann machen Sie eben eine Selbstanzige
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 18:59:20
      Beitrag Nr. 201 ()
      Natürlich habe ich nachgefragt. Mir wurde gesagt, dass die Steueramnestie eben für manche Gruppen ungünstiger ist als die Selbstanzeige. Deshalb haette der Gesetzgeber ja auch die Selbstanzeige bestehen gelassen. Ich könne ja jederzeit über die Selbstanzeige mich "reinwaschen".

      Unter der Hand wurde mir verdeutlicht, dass wir "durch das Rost gefallen sind". Wir haetten eben keine Lobby gehabt, die auf diesen Schwachsinn aufmerksam gemacht haette. Es war keine böswillige Absicht des Gesetzgebers sondern "nur" Unvermögen. Und jetzt würden sich die zustaendigen Beamten im Finanzministerium auf den Standpunkt stellen:

      "So ist es eben. So bleibt es." Wer gibt schon gerne Fehler zu.

      Die einzige Chance diesen Blödsinn noch zu korrigieren, sehe ich in einem Breittreten dieses Blödsinns in der Fachpresse (Börse Online, Aktionaer, Focus Money, FAZ, Handelsblatt, Wirtschaftswoche etc.) Denn das damit der Wille des Gesetzgebers konterkariert wurde erscheint mir unzweifelhaft. Nur was haben wir davon, wenn es jetzt im Finanzministerium heisst:

      "Augen zu und durch"?
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 19:03:07
      Beitrag Nr. 202 ()
      #201

      man kann sich eben nicht über die Selbstanzeige gefahrenlos reinwaschen. Denn durch die Einführung des Begriffs der gewerbsmässigen/bandenmässigen Steuerhinterziehung kann niemand eine Selbstanzeige wagen, der höhere Summen unterschlagen hat (ist bereits bei rund 300 TSD EUR der Fall).
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 19:08:26
      Beitrag Nr. 203 ()
      Habe heute folgende mail erhalten:



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      Avatar
      schrieb am 20.01.04 19:09:21
      Beitrag Nr. 204 ()
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 19:14:55
      Beitrag Nr. 205 ()
      Zu #201: Du hast aber nicht gefragt, wo das steht, dass gilt:

      E = VP

      Und du hast auch nicht darauf verwiesen, dass sich aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ergibt, dass

      E = VP - AK?
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 19:17:04
      Beitrag Nr. 206 ()
      Nataly

      Ich vermute dass in Deiner Argumentation ein Fehler liegt. Ich meine, diese Paragraphen sind doch den Herrschaften im Ministerium und den OFDs auch bekannt.
      Ich kanns aber nicht begründen, da ich steuerlicher Laie bin. Ruf doch Du mal bei diesen Fritzen an und frag sie?
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 19:22:00
      Beitrag Nr. 207 ()
      Leider fehlt es mir an der persönlichen Betroffenheit, da ich weder "Einnahmen" noch "Gewinne" aus Speku-Geschäften verschwiegen habe. Mein Engagement beschränkt sich daher auf das Forum. Wer will, kann aber gerne meine Argumente überprüfen lassen.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 19:24:13
      Beitrag Nr. 208 ()
      Leider fehlt es mir an der persönlichen Betroffenheit, da ich weder "Einnahmen" noch "Gewinne" aus Speku-Geschäften verschwiegen habe. Mein Engagement beschränkt sich daher auf das Forum. Wer will, kann aber gerne meine Argumente überprüfen lassen.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 19:34:23
      Beitrag Nr. 209 ()
      Mein Argument lässt sich soweit verkürzen, dass man es am Telefon "rüberbringen" kann:

      Also hier der "Kern":

      Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 EstG ergibt sich, dass die "Einnahmen" der Summe aus "Einkünften" und "Werbungskosten" entsprechen:
      E = Ek + WK

      Aus § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ergibt sich, dass sich die "Einkünfte" aus privaten Veräußerungsgeschäften ergeben, wenn man von der Differenz aus Veräußerungspreis und Anschaffungskosten die Werbungskosten abzieht:

      Ek = (VP - AK) - WK

      Wenn man zu den "Einkünften" die "Werbungskosten" addiert, erhält man aus den "Einkünften" die "Einnahmen" (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EstG).
      Also entsprechen bei den Speku-Einkünften die "Einnahmen" der Differenz aus Verkaufspreis und Anschaffungskosten:
      E = VP - AK.

      Bringt doch mal das "rüber" und verlangt eine Stellungnahme.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 21:27:54
      Beitrag Nr. 210 ()
      aus Handelsblatt:

      Anfang Februar kommt klarstellender Erlass zu hinterzogenen Spekulationsgewinnen


      Eichel will Unklarheiten der Steuer-Amnestie beseitigen


      Bund und Länder sorgen sich offenbar um den Erfolg der Steueramnestie. Wie das Handelsblatt aus Koalitionskreisen erfahren hat, werden sich deshalb am 29. Januar Vertreter aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) mit ihren Länderkollegen zusammensetzen, um in einem Erlass alle noch unklaren Fragen zu klären.




      DÜSSELDORF. Das so genannte BMF-Schreiben soll spätestens in der ersten Februarwoche veröffentlich werden. Hauptthema darin werde die Behandlung von nicht erklärten Spekulationsgewinnen sein, heißt es. Außerdem soll das Schreiben eine "Gebrauchsanweisung" für das Formular zur strafbefreienden Erklärung enthalten.

      Seit Jahresbeginn können reuige Steuersünder nicht versteuerte Einnahmen per Formular nacherklären. Mit der Nachzahlung erlangen sie Straffreiheit. Der Steuersatz beträgt 25 % sowie 35 % bei Nacherklärung zwischen Januar und März 2005. Von den Einnahmen kann der Steuerpflichtige pauschal 40 % zum Ausgleich möglicher Werbungs- oder Betriebskosten abziehen.

      Nach Auskunft von Steuerberatern und -anwälten herrscht bei ihren Mandanten aber noch immer große Unsicherheit darüber, wie mit verschwiegenen Gewinnen aus dem An- und Verkauf von Aktien umzugehen ist. Das Gesetz verlangt die Angabe der "Einnahmen". "Die Frage lautet damit: Ist nun der Veräußerungspreis gemeint oder der Bruttogewinn, also Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten?", bringt es Steueranwalt Jörg Alvermann von der Kölner Kanzlei Streck Mack Schwedhelm auf den Punkt.

      Je nach Einordnung führt das zu einer erheblich höheren Steuerpflicht, wie der Anwalt erläutert: Habe etwa ein Steuerpflichtiger Aktien für 8 000 Euro gekauft und für 10 000 Euro wieder verkauft, betrage der steuerpflichtige Gewinn lediglich 2 000 Euro. Müsse in der Amnestieerklärung aber der Veräußerungspreis von 10 000 Euro angegeben werden, betrage der Rückzahlungsbetrag unter Anrechnung der fiktiven Werbungskosten schon 1 500 Euro. Das entspräche bei einem Gewinn von 2 000 Euro einer Steuerbelastung von 75 %. "Bei entsprechend höheren Umsätzen", so Alvermann, "fällt das Verhältnis noch krasser aus".

      Damit wäre die Amnestie für Spekulanten uninteressant. Amnestiewillige stellen sich deshalb jetzt verstärkt die Frage, ob sie für die Spekulationsgewinne nicht zur alten strafbefreienden Selbstanzeige greifen sollen. Das käme sie im Zweifelsfall billiger. Alvermann rät zur Vorsicht: "Wem nicht die Tatentdeckung droht, der sollte die Klarstellung des BMF abwarten. Wer das nicht kann, der muss sich entscheiden: Selbstanzeige oder Amnestie." Im Fall einer Amnestieerklärung sollte diese aber so formuliert sein, dass sie auch als Selbstanzeige durchgehen könnte.

      Worauf sich Bund- und Ländervertreter einigen, ist noch offen. Nach Informationen des Handelsblatts aus dem BMF tendiert man dort aber zu einer Festlegung auf den für die Spekulanten ungünstigeren Veräußerungspreis. Dies sei steuerdogmatisch richtig, heißt es.

      Ebenfalls Inhalt des BMF-Schreibens soll die Klarstellung werden, dass frühere, bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume nicht neu aufgerollt werden. Außerdem will man Verteilungskonflikte zwischen Bund, Länder und Gemeinden im Keim ersticken.

      Im Papier soll deshalb festgehalten werden, dass die zurückgezahlten Gelder tatsächlich keine Einkommensteuer sind, sondern nur als solche behandelt werden – um den Verteilungsschlüssel für diese Steuerart anwenden zu können. Danach erhalten Bund und Länder je 42,5 %, die Gemeinden 15 %. Die Klarstellung hält man für notwendig, weil in den zurückgezahlten Beträgen auch Gewerbe- oder Erbschaftsteuer enthalten sind, die eigentlich voll den Gemeinden bzw. Ländern zustehen.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 21:31:03
      Beitrag Nr. 211 ()
      @Nataly

      hast du keine Meinung zu #188 ?

      Zu diesem Thema hast du mehrfach keine Stellung genommen :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 21:52:00
      Beitrag Nr. 212 ()
      "Nach Informationen des Handelsblatts aus dem BMF tendiert man dort aber zu einer Festlegung auf den für die Spekulanten ungünstigeren Veräußerungspreis. Dies sei steuerdogmatisch richtig, heißt es."

      NAJA. Ich sehe das nach wie vor anders. Sobald jemand den Finanzrechtsweg beschreitet, entscheiden die Gerichte.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 22:08:33
      Beitrag Nr. 213 ()
      Zu #211 und #188:

      Ich teile die Auffassung, dass es sich bei der Quellensteuer auf Kapitalerträge nicht um Werbungskosten und auch nicht um "Ausgaben" handelt, sondern um eine Steuer, die bei der "regulären" Besteuerung auf die Einkommensteuer anzurechnen ist.

      Bemessungsgrundlage sind aber die "Einnahmen". Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind "Einnahmen" der Bruttolohn, obwohl an der Quelle ja die Lohnsteuer abgezogen wird. Nach dem Gesetzeswortlaut lässt es sich also wohl rechtfertigen, dass der Steuerabzug nicht berücksichtigt wird.

      Man muss es aber nicht gut finden, dass diejenigen besser gestellt sind, die Zinseinnahmen dort erzielt haben, wo es keine Quellensteuer gibt.
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 22:19:14
      Beitrag Nr. 214 ()
      ich neige langsam dazu,eine meiner bisherigen aussagen zu revidieren.

      nämlich die , auch der heutige gesetzgeber sei nicht gänzlich umnachtet.

      der erfolg dieser amnestie dürfte ungefähr so sein wie bei einer auf hinterzogene hundesteuer.

      und dabei debattieren die nach einer anderen meldung aus dem handelblatt bereits uber die verteilung der erlöse zwischen bund und ländern!!

      :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 22:34:46
      Beitrag Nr. 215 ()
      Anfang Februar kommt klarstellender Erlass zu hinterzogenen Spekulationsgewinnen

      Eichel will Unklarheiten der Steuer-Amnestie beseitigen

      Von Jan Keuchel

      Bund und Länder sorgen sich offenbar um den Erfolg der Steueramnestie. Wie das Handelsblatt aus Koalitionskreisen erfahren hat, werden sich deshalb am 29. Januar Vertreter aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) mit ihren Länderkollegen zusammensetzen, um in einem Erlass alle noch unklaren Fragen zu klären.

      DÜSSELDORF. Das so genannte BMF-Schreiben soll spätestens in der ersten Februarwoche veröffentlich werden. Hauptthema darin werde die Behandlung von nicht erklärten Spekulationsgewinnen sein, heißt es. Außerdem soll das Schreiben eine „Gebrauchsanweisung“ für das Formular zur strafbefreienden Erklärung enthalten.

      Seit Jahresbeginn können reuige Steuersünder nicht versteuerte Einnahmen per Formular nacherklären. Mit der Nachzahlung erlangen sie Straffreiheit. Der Steuersatz beträgt 25 % sowie 35 % bei Nacherklärung zwischen Januar und März 2005. Von den Einnahmen kann der Steuerpflichtige pauschal 40 % zum Ausgleich möglicher Werbungs- oder Betriebskosten abziehen.

      Nach Auskunft von Steuerberatern und -anwälten herrscht bei ihren Mandanten aber noch immer große Unsicherheit darüber, wie mit verschwiegenen Gewinnen aus dem An- und Verkauf von Aktien umzugehen ist. Das Gesetz verlangt die Angabe der „Einnahmen“. „Die Frage lautet damit: Ist nun der Veräußerungspreis gemeint oder der Bruttogewinn, also Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten?“, bringt es Steueranwalt Jörg Alvermann von der Kölner Kanzlei Streck Mack Schwedhelm auf den Punkt.

      Je nach Einordnung führt das zu einer erheblich höheren Steuerpflicht, wie der Anwalt erläutert: Habe etwa ein Steuerpflichtiger Aktien für 8 000 Euro gekauft und für 10 000 Euro wieder verkauft, betrage der steuerpflichtige Gewinn lediglich 2 000 Euro. Müsse in der Amnestieerklärung aber der Veräußerungspreis von 10 000 Euro angegeben werden, betrage der Rückzahlungsbetrag unter Anrechnung der fiktiven Werbungskosten schon 1 500 Euro. Das entspräche bei einem Gewinn von 2 000 Euro einer Steuerbelastung von 75 %. „Bei entsprechend höheren Umsätzen“, so Alvermann, „fällt das Verhältnis noch krasser aus“.

      Damit wäre die Amnestie für Spekulanten uninteressant. Amnestiewillige stellen sich deshalb jetzt verstärkt die Frage, ob sie für die Spekulationsgewinne nicht zur alten strafbefreienden Selbstanzeige greifen sollen. Das käme sie im Zweifelsfall billiger. Alvermann rät zur Vorsicht: „Wem nicht die Tatentdeckung droht, der sollte die Klarstellung des BMF abwarten. Wer das nicht kann, der muss sich entscheiden: Selbstanzeige oder Amnestie.“ Im Fall einer Amnestieerklärung sollte diese aber so formuliert sein, dass sie auch als Selbstanzeige durchgehen könnte.


      Worauf sich Bund- und Ländervertreter einigen, ist noch offen. Nach Informationen des Handelsblatts aus dem BMF tendiert man dort aber zu einer Festlegung auf den für die Spekulanten ungünstigeren Veräußerungspreis. Dies sei steuerdogmatisch richtig, heißt es.

      Ebenfalls Inhalt des BMF-Schreibens soll die Klarstellung werden, dass frühere, bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume nicht neu aufgerollt werden. Außerdem will man Verteilungskonflikte zwischen Bund, Länder und Gemeinden im Keim ersticken.

      Im Papier soll deshalb festgehalten werden, dass die zurückgezahlten Gelder tatsächlich keine Einkommensteuer sind, sondern nur als solche behandelt werden – um den Verteilungsschlüssel für diese Steuerart anwenden zu können. Danach erhalten Bund und Länder je 42,5 %, die Gemeinden 15 %. Die Klarstellung hält man für notwendig, weil in den zurückgezahlten Beträgen auch Gewerbe- oder Erbschaftsteuer enthalten sind, die eigentlich voll den Gemeinden bzw. Ländern zustehen.


      HANDELSBLATT, Dienstag, 20. Januar 2004, 19:55 Uhr
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 22:41:42
      Beitrag Nr. 216 ()
      " Das Gesetz verlangt die Angabe der " Einnahmen" . " Die Frage lautet damit: Ist nun der Veräußerungspreis gemeint oder der Bruttogewinn, also Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten?" , bringt es Steueranwalt Jörg Alvermann von der Kölner Kanzlei Streck Mack Schwedhelm auf den Punkt."

      Leider trägt Steueranwalt Jörg Alvermann zur Verwirrung bei, indem er einen neuen Begriff in die Diskussion einführt, der im EstG nicht enthalten ist, den "Bruttogewinn".

      Die von ihm erwähnte Differenz VP - AK ist nach dem Gesetz die "Einnahme".
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 08:24:30
      Beitrag Nr. 217 ()
      also - wenn das wirklich so gemeint war haben die doch nicht mehr alle tassen im schrank !

      "Worauf sich Bund- und Ländervertreter einigen, ist noch offen. Nach Informationen des Handelsblatts aus dem BMF tendiert man dort aber zu einer Festlegung auf den für die Spekulanten ungünstigeren Veräußerungspreis. Dies sei steuerdogmatisch richtig, heißt es."

      ich freu mich schon auf die artikel im november des jahres indenen eichel dann zugeben muss das statt 5 milliarden euro nur 200 millionen an steuereinnahmen durch die amnestie eingenommen worden sind.
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 08:32:40
      Beitrag Nr. 218 ()
      diese amnestie wird nach meiner meinung ein flop, da wieder einmal mit zu heisser nadel gestrickt und nicht genug durchdacht...das es so ist, zeigt schon die daraus entstandene lebhafte diskussion..auch unter fachleuten, die schliesslich ihre mandanten kompetent beraten müssen...nur meine meinung...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 09:19:13
      Beitrag Nr. 219 ()
      Zitat aus dem Handelsblatt:

      "Eichel will Unklarheiten der Steuer-Amnestie beseitigen

      Bund und Länder sorgen sich offenbar um den Erfolg der Steueramnestie."


      Der Bund und die Länder glauben offenbar, mit einer Auslegung Einnahmen=Umsatzerlöse würde die Amnestie zu einem Erfolg? :eek:
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 11:15:18
      Beitrag Nr. 220 ()
      Wer will, kann ja mal "die Experten des Gladbecker Finanzamtes" mit Natalys Argumentation konfrontieren. Na ja, wenn schon bei den OFDs nichts Vernünftiges rauskommt ...;)

      Ehrlichkeit zahlt sich für die Sünder und den Staat aus


      Ehrlichkeit zahlt sich bei der Steuer aus. Der Staat räumt deutschen Steuersündern jetzt nämlich eine Amnestie-Frist ein, zu der die drei Experten des Gladbecker Finanzamtes heute auch am Telefon alle Fragen gezielt beantworten werden.

      Eine "günstige Lösung" ist das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in den Augen von Experte Markus Hüls. Durch akzeptable Konditionen will der Gesetzgeber den Steuerflüchtigen eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ermöglichen. Eine von strafrechtlichen Konsequenzen befreiende Erklärung und die gleichzeitige Zahlung einer pauschalen Abgabe sollen es möglich machen.

      Dabei sieht die Steuerreform grundsätzlich zwei Stufen der Erklärung durch die bisher säumigen Bürgerinnen und Bürger vor. Nach dem Zeitpunkt des "Geständnisses" richtet sich der Nachbesteuerungssatz.

      "Wer seine Erklärung noch bis zum 31. Dezember 2004 abgibt", rechnet Hüls vor, "der zahlt den pauschalen Steuersatz von 25 Prozent. Wer sich danach bis zum 31. März 2005 zur Erklärung entschließt, den erwartet ein Steuersatz von 35 Prozent." Nach diesem Datum endet die Steuer-Amnestie ohne Ausnahme.

      Grundsätzlich von der Strafbefreiung ausgenommen sind Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und Geldwäsche. "Alle anderen Bürger sollten sich jedoch schleunigst zum Schritt in die Ehrlichkeit ermutigen", rät der Teilnehmer der heutigen WAZ-Telefonaktion.

      Das Bundesfinanzministerium rechne mit einer Geldsumme in Milliardenhöhe, die noch unentdeckt auf ausländischen Konten vor sich hin schlummere. Hüls gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass ab dem Jahre 2005 das Bankgeheimnis auf internationaler Ebene merklich aufgeweicht wird.

      "Außerdem werden die Quellensteuersätze in solch einem Maße hochgefahren", so der Sachberater, "dass viele bisherigen Steuerparadiese ihren Reiz für den Anleger schlichtweg verlieren."

      Zu allen Themen rund um die Steuerreform 2004 haben Sie, liebe Leserinnen und Leser, heute die Möglichkeit, die drei Fachberater des Gladbecker Finanzamtes bei der WAZ-Telefonaktion persönlich zu befragen. Zwischen 15 und 17 Uhr sind Joachim Kremser (Tel: 2998-34), Markus Hüls (Tel: 2998-39) und Ralf Schulte-Repel (Tel: 299832) für Sie kompetent und diskret zu sprechen.

      WAZ, 20.01.04
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 11:17:29
      Beitrag Nr. 221 ()
      Der Artikel ist gestern geschrieben worden, die Telefonaktion ist heute.
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 12:38:06
      Beitrag Nr. 222 ()
      Wartet einfach mal ab - sind ja nur noch paar Tage.
      Wenn die Vernunft siegt, dann fällt das Schreiben im Sinne der Spekulanten aus.
      Wenn nicht, müssen eben einige einen Notfallplan erarbeiten. Richtig haarig wird es für diejenigen, die hohe Summen hinterzogen haben, da dann eine Selbstanzeige zu riskant ist (wegen gewerbsmässiger Hinterziehung)

      Dann hilft unter Umständen nur noch Auswandern - wobei: unter Palmen lässt sichs auch gut leben ;)

      Ich persönlich glaube aber, dass es gut ausgehen wird -aus rein fiskalischen Gründen
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 12:44:26
      Beitrag Nr. 223 ()
      @pmp: Habe im Internet im Archiv der WAZ nach dem Artikel gesucht, aber nichts gefunden. Hast du mir einen Tip?
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 15:57:39
      Beitrag Nr. 224 ()
      #223,
      den Artikel habe ich über die News-Suche bei Google gefunden. Suchbegriff: Amnestie.
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 16:10:00
      Beitrag Nr. 225 ()
      #222,
      nach der Tendenz aus dem HB-Artikel denke ich jetzt eher nicht mehr, "daß es gut ausgehen wird", auch wenn ich weiter keine Argumente für die Gleichung Einnahmen = Verkaufserlöse sehe und nicht verstehe, warum das steuerdogmatisch richtig sein soll.

      Außerdem bleibt der andere wichtige Punkt der innerjährigen Verlustverrechnung. Wenn man im BMF die Berücksichtigung der Anschaffungskosten bei der Berechung der Einnahmen schon als ein (steuerdogmatisch nicht notwendiges) "Entgegenkommen" ansieht, wird man wohl nicht auch noch bei der Frage der Verlustverrechnung "entgegenkommen" wollen.
      Und ohne Verlustverrechnung dürfte sich die Amnestie für viele (die meisten?) wohl immer noch nicht rechnen.
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 16:16:50
      Beitrag Nr. 226 ()
      #225
      tendenzen hin oder her

      wenn die jungs am 29.1. beisammen seitzen und darüber nachdenken, wie man wohl am besten der amnestie zum erfolg verhilft ??? dann wird vielleicht das dogmatische denken der BMF-Angestellten hinter die fiskalischen Interessen der Länderfinanzminister zurückgestellt werden.

      ich hoffe bis dahin treten denen auch noch genug leute mit sachverstand in den hintern und erklären ihnen, was für ein bodenloser blödsinn das ist
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 16:46:09
      Beitrag Nr. 227 ()
      Zu #225: Wenn man der Meinung ist, dass Einnahmen = Verkaufserlöse, stellt sich die Frage nach Verlusten und deren Verrechnung gar nicht, da Verkaufserlöse stets positiv sind.
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 17:01:22
      Beitrag Nr. 228 ()
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 17:06:02
      Beitrag Nr. 229 ()
      weiteres Zitat im Handelsblatt:

      "Das so genannte BMF-Schreiben soll spätestens in der ersten Februarwoche veröffentlich werden. Hauptthema darin werde die Behandlung von nicht erklärten Spekulationsgewinnen sein, heißt es."

      Falls sich der Bund und die Länder auf die Version Einnahmen=Umsatzerlöse einigen, wäre jede weitere Erläuterung im Anwendungserlaß, wie die Spekulationseinnahmen zu ermitteln sind, überflüssig.

      Eine solche Amnestieregelung wäre erst ab Spekulationsgewinnen von ~ 100% attraktiv, wovon ein erheblicher Teil aber naturgemäß sowieso außerhalb der Spekulationsfrist liegen dürfte.
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 17:10:52
      Beitrag Nr. 230 ()
      #229

      v.a. dürftest Du dann NUR solche Trades mit riesengewinnen haben, denn schon wenige mit nur kleinen Gewinnen machen alles zunichte !!
      von verlusttrades ganz zu schweigen
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 17:18:00
      Beitrag Nr. 231 ()
      #227,
      ist klar. Ich meinte ja auch, daß wenn das BMF den Abzug der Anschaffungskosten als eine eigentlich rechtlich nicht notwendige "Konzession" ansieht und diese dann aus bloß pragmatischem Grunde "gewähren" sollte, man dann wohl nicht noch zusätzlich bei der Verlustverrechnung entgegenkommt.
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 17:35:52
      Beitrag Nr. 232 ()
      irgendwo stand auch zu lesen,dass das formular fehler enthalte.

      das stimmt,es wird verlangt,die zu unrecht nicht erklärten/versteuerten einnahmen anzugeben,aber im ganzen formular ist nichts davon zu sehen ,dass die 25/35 % dann nur aus 60% zu nehmen wären.

      hat man wohl auch "vergessen"
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 17:58:03
      Beitrag Nr. 233 ()
      Dieses Gesetz hat so viele absurden Passagen, so ist lt. Zeitungsartikel der FAZ vom 23.12.2003 bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer der Nettobetrag nach Abzug der Schulden und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Freibeträge die Bemessungsgrundlage, davon dann 20 % und hiervon wiederum die 25 % - effektiv ein Steuersatz von 5 %
      Avatar
      schrieb am 21.01.04 21:54:22
      Beitrag Nr. 234 ()
      @sunshine: Was soll an einer Erbschaftsteuer in Höhe von 5 vH absurd sein?
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 08:25:54
      Beitrag Nr. 235 ()
      Mir tun die – wirklich aufrichtig – leid, die sich mit diesem Sch... tagtäglich herum schlagen (müssen) ... (nicht nur als Börsianer)

      @NATALY / #199:
      Es ist also keinem der Befragten aufgefallen, dass bei deinem Geschäft für dich 10.000 EUR abgefallen sind und du darauf 15.500 EUR zahlen sollst?
      +
      @UPGRADE / #200:
      Antwort lautet vermutlich: Dann machen Sie eben eine Selbstanzige
      =
      Mit Sicherheit kein Bestand vor den (höchsten) Gerichten bei der dann zu erwartenden Prozessflut.
      Ansonsten dürfte D eine Kapitalflucht ohne Ende, oder(/und) den Rückfall in einen diktatorischen Überwachungsstaat, erleben.

      Steueramnestie eben für manche Gruppen ungünstiger ist als die Selbstanzeige
      :D – Auch hohe Finanzbeamte/-fachleute machen es sich bisweilen halt etwas einfach ... Im GG steht was von `Gleichheit`, und schon die würde damit in eklatanter Form missachtet.

      >steuerdogmatisch richtig<
      :laugh:

      – Das ganze Theater bliebe allen(!) erspart, würde das BMF endlich mal eine kompetente Arbeit leisten, und nicht jeden 2. Tag einen neuen Heißluftballon starten, der dann, wie jeweils zuvor, in 500m Höhe platzt ...

      Das Schlimme ist, dass immer wieder versucht und bisweilern durchgesetzt wird, dass der `Steuerbürger` gemolken wird, wie und wo es nur geht. Solange diese Tatsache(!) bestehen bleibt, kann Eichel machen was er will: Er wird per saldo nicht mehr Geld von Kapitalanlegern einnehmen, schon gar nicht, wenn er Egoismus und Bürokratie vornean stellt, Rechtsunsicherheit wissentlich in Kauf nimmt, ja sie noch steigert.

      Irgendeiner in seinem Umfeld, irgendein Freund, muss ihm doch endlich mal eine gutmeinende Unterrichtsstunde über die historisch einwandfrei und immer wieder belegten Eigenschaften liquiden Kapitals zukommem lassen ...
      Oder hat er mit seinen laut platzenden Ballons gar seine letzten Freunde verschreckt?

      investival, *kopfschuettel*
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 08:35:17
      Beitrag Nr. 236 ()
      #235

      "Im GG steht was von `Gleichheit`, "

      Dir ist aber schon klar, dass eine Amnestierung grundsätzlich gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst? Schliesslich ist hier ja jeder Steuerehrliche der Blöde ! Wenn man schon mit Gleichheit argumentiert, dann müsste man rückwirkend ALLEN die günstigeren Steuersätze gewähren
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 16:13:23
      Beitrag Nr. 237 ()
      @ all


      Hallo,

      ich habe soeben den livechat von N-TV Steuern Transparent mit Herrn Gross von Ernst und Young verfolgt.

      Gross sagt das die das BMF ein verquertes Gesetz rausgebracht hat und nun auf Ihrer verquerten Meinung beharren.
      Er sieht die Chancen als ziemlich gering an das in dem Anwendungserlass nachgebessert wird.

      wie auch immer, ich habe heute mit Dr. Misera gesprochen, seineszeichens referatsleiter im BMF der dies alles zu verantworten hat.
      Dr. Misera sagt im grunde genommen das was im handelsblattartikel steht. Er ist der meinung das für die Spekueinkünfte den veräusserungspreis massgebend ist.

      Ausserdem habe ich mit einem Herrn Homann aus der Bundestagsfraktion der SPD gesprochen. er war und ist derjenige der sich für die SPD mit dem Gesetz beschäftigt hat.
      Homann wusste weder von der Problematik die ich Ihm versucht habe zu erklären noch von teilte er meine bedenken das das BMF die falsche auslegung des Getzes stur verteidigt.
      dennoch hat der Homann gesagt das er sich umhören will und v.a. den Handelsblatt Artikel lesen möchte.

      Mein Steuerberater Hat gesagt solange die Herren aus dem BMF ( Dr.Misera oder herr Baum) oder die Politik z.B Herr Homann keinen druck aus der Presse oder von Betroffenen bekommen würden sie zusehen das das Problem schnell unter den Teppich gekehrt wird.

      ICH BIN DER MEINUNG DAS ALLE ZUMINDESTENS BEI DEN HERREN MISERA BAUM ODER HOMANN ANRUFEN SOLLEN UND DENEN KLARMACHEN WIE ABERWITZIG IHR STRABEG IST NUR DANN ABER NUR DANN KANN sich gegebenenfalls was ändern.

      DR: MISERA 030 / 22424350 ; Herr Homann 030 / 22752679 ; herr Baum 030 22420 und dann weiterverbinden lassen

      Nur weil der Artikel in der FTD umd im Handelsblatt erschienen ist haben die herren die Problematik erkannt und nur durch unsere anrufe kann dieses Problem gebannt werden.
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 17:27:45
      Beitrag Nr. 238 ()
      ich bin ein bisschen in zweifel,ob deine überlegungen so erfolgversprechend sind.

      m.e. ist der gesetzestext nebst formular dermaßen klar,dass man gar nicht auf die idee kommen könnte,die summe aller veräusserungserlöse zu nehmen.
      insofern wundert mich nicht,wenn viele gar kein problem sehen.

      ohne erlass würde jeder,der klar denken kann,das angeben ,was er früher in seiner steuererklärung hätte angeben müssen,nämlich den zufluss.

      wenn dann die finanzverwaltung später merken würde,dass die umsätze um ein vielfaches höher lagen und wenn sie dann noch das formular damit vergleichen würden und sich auf den standpunkt stellen würden,die straffreiheit sei nicht eingetreten,glaube ich persönlich,dass sie damit gerichtlich keine chance hätten.

      durch einen erlass,der anderes regelt und das auszugswise noch dazu auf dem formular,würde die sache etwas problematischer.
      selbst dabei solltet ihr aber nicht übersehen,dass die exekutive nicht einfach den gesetzestext der legislative umdeuten kann.

      die finanzgerichte sind gerade in den letzten jahren oft bereit gewesen,erlasse und richtlinien zu verwerfen.

      das beste wäre freilich,es würde sich doch vorher die vernunft durchsetzen.
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 19:30:20
      Beitrag Nr. 239 ()
      Nomen est Omen ...
      Dass gerade ein Dr. Misera für diese miserable Gesetzesauslegung "verantwortlich" zeichnet :cool:
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 21:05:47
      Beitrag Nr. 240 ()
      http://www.n-tv.de/5202129.html


      wie werden die spekulationsgewinne bei der steueramnestie behandelt ?muss der veräusserungspreis oder der veräusserungsgewinn pauschal versteuert werden ?

      Ekkehard Gross :
      Das ist m. E. noch völlig unklar - wenn man den Gesetzestext liest, dann ist der Veräußerungspreis maßgebend - m. E. ist das aber völlig neben dem Thema und kann auch so nicht gemeint sein.

      herr gross was glauben sie wie wird die problematik (spekugewinne-amnestiegesetz)bei dem treffen am 29.01 im BMF gelösst. im handelsblatt artikel von keuchel wurde auf eine negative tendenz hingewiesen.


      Ekkehard Gross :
      Es kann schon sein, daß das BMF auf seiner nicht sachgerechten Auffassung beharrt - ich werde - was das anlangt - immer skeptischer.
      Wenn das BMF eine verquere Gesetzesfassung produziert, wird die ziemlich lange verteidigt.
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 21:39:07
      Beitrag Nr. 241 ()
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 21:41:52
      Beitrag Nr. 242 ()
      Traurig, dass auch E. Gross nicht weiss, wie die "Einnahmen" im EstG definiert sind.
      Avatar
      schrieb am 23.01.04 09:09:50
      Beitrag Nr. 243 ()
      @Upgrade,

      rückwirkend ALLEN die günstigeren Steuersätze gewähren
      Was spricht dagegen? – Ich habe das ja an anderer Stelle für diejenigen, die ihre Steuerbescheide diesbzgl. offen haben bzw. hielten, befürwortet.

      – Natürlich ist mir klar, dass das mit Gleichheit oft so eine (wenig realistische) Sache ist, und mitunter auch schwer zu erreichen ist. Auch ist mir klar, dass eine Forderung nach künftiger Gleichheit (und eine etwaige Beschränkung darauf) in der Vergangenheit einige ungerecht zurück lässt.

      Nur sollte man angesichts bestehender Gleichheits- bzw. Gerechtigkeitsdefizite nicht immer wieder neue produzieren und provozieren. Es kann – und muss – doch darum gehen, in der ZUKUNFT (mehr) Gerechtigkeit herzustellen, und zwar eher heute als morgen (nicht zuletzt angesichts des Staates Geldnot), und damit hätten alle Beteiligten eigentlich genug zu tun. Man sollte ergo den Blick endlich mal auf die Zukunft fokussieren, und die Vorteile einfacher, dann alle betreffende Regelungen erkennen, und würdigen (diese Vorteile würden auch für die in der Vergangenheit Benachteiligten a la longue diese bestimmt mehr als aufwiegen).

      investival
      Avatar
      schrieb am 23.01.04 09:53:40
      Beitrag Nr. 244 ()
      #244

      ist nicht Dein Ernst - das würde einen 4stelligen milliardenbetrag kosten (Veranlagungszeitraum ab 1992!!!!)
      Avatar
      schrieb am 23.01.04 15:44:47
      Beitrag Nr. 245 ()
      was mich wundert, ist dass nur die Spekulanten ins Rohr schauen sollen, bei dieser Lösung. Wenn der Verkaufsumsatz Basis der zu amnestierenden Summe ist, sind fast alle Einzelhändler davon betroffen. Z.B. Lebensmittelgeschäft, Blumenhändler, Kiosk, Autohändler usw. usw.. Ihr glaubt doch nicht im Ernst, dass Eichel sich ein Jahr mit den Linken und der Opposition rumgeärgert hat, um seine Amnestie durchzubekommen, um sie jetzt wegen einen dummen Mißverständnis einfach so verpuffen zu lassen. Klar ist das das BMF ungerne Fehler zugibt, was in der Vergangenheit oft genug zu sehen war. Nur diesmal ist die Situation anders, wenn die sich nicht zusammenraufen und eine Lösung für das Dilemma finden, wird die Amnestie ein Megaflop ( auch weil nicht nur Spekulanten, sondern bestimmt 50% der angedachten Zielgruggen betroffen sind ) und dann gibts auch kein Geld ! In anderen Fällen sind verquere Gesetze meist nur zum Nachteil des Bürgers und das BMF sieht trotzdem sein Geld, bei der Amnestie aber nicht. Selbst wenn die Deppen jetzt am 29. noch starrköpfig bleiben, ist die Hoffnung jedoch gross, dass wenn Mitte des Jahres kaum Einnahmen aus dem Gesetz geflossen sind, auf einmal doch eine Änderung möglich wird. Außerdem sagte RA Groß ja selbst im NTV chat, daß er mit Geld zurück bei der Tipke Klage für Spekulanten rechnet und vielleicht ist das ja auch in paar Wochen schon so weit. Ich denke die werden den den Mist den sie angerichtet haben wohl oder übel richten.

      P.S. Wenn das BVFG Termine zu Urteilen setzt, wie lange ist die Zeit in der Regel vom setzen des Termins bis zum Termin selbst ?
      Avatar
      schrieb am 23.01.04 16:50:37
      Beitrag Nr. 246 ()
      zu 245 (hut500)
      gut das du dies erwähnst.
      ich dachte schon,dass ich der einzige bin der dies bemerkt hat.
      ich möchte zu deiner kleinen aufstellung noch folgende berufsgruppen hinzufügen.der bäcker ,fleischer ,makler(jedlicher art),autohäuser,gastwirte.....
      kurz jeder der nicht das vergnügen hat mehr als 40 prozent mage zu haben.ein weiteres problem auf das ich hinweisen möchte ist ,dass der herr finanzguru eichel, die von ihm erwarteten mehreinnahmen in der wahnsinnigen höhe von 5 milliarden € für den kommenden haushalt verplant hat.

      das bedeutet,dass spätestens nächstes jahr der herr eichel neue kredite in der höhe von mir geschätzten 4 milliarden € aufnehmen muss.
      Avatar
      schrieb am 23.01.04 17:50:32
      Beitrag Nr. 247 ()
      @hut500

      das bundesverfassungsgericht hat gestern n termin zur urteilsverkündung im verfahren um die sicherheitsverfahrung am 05.02. bekanntgegeben.

      also kannst du wohl so mit 2 wochen rechen.

      ich hab im januar eine mail bekommen in der mir mitgeteilt wurde, dass in den nächsten 3 monaten eine urteilsverkündung zum verfahren um die spekusteuer zu erwarten ist...

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 27.01.04 10:28:38
      Beitrag Nr. 248 ()
      @UPGRADE,

      4stelligen milliardenbetrag ...
      Missverständnis? – Ich redete von denjenigen, die in Bezug auf ihre entrichtete Spekulationssteuer ihre Bescheide offen haben, dass macht wohl kaum xxxx-Mrd. [Ansonsten lasse ich mich gern belehren ...]

      investival
      Avatar
      schrieb am 27.01.04 10:37:18
      Beitrag Nr. 249 ()
      Zu #248: Das Amnestiegesetz gilt aber nicht nur für Speku-Einkünfte, sondern für alle Einkünfte iSd EStG und darüber hinaus auch noch für weitere Steuerarten. Auf Grund deiner Argumentation mit Art. 3 GG müsste auch hier rückwirkend bis 1992 die Besteuerung mit den Steuersätzen des StraBEG erfolgen. Dann kommt man schon auf vierstellige Mrd-Beträge.
      Avatar
      schrieb am 27.01.04 11:07:00
      Beitrag Nr. 250 ()
      @Nataly

      alle anderen Einkünfte iSd EStG und darüber hinaus auch noch andere Steuerarten stehen aber nicht vor dem Verfassunsgsgericht zur disposition ...

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 27.01.04 12:01:26
      Beitrag Nr. 251 ()
      @ElBosso: Das trifft zu, war aber nicht Thema.
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 09:41:13
      Beitrag Nr. 252 ()
      @NATALY / #249, #251:

      ? – Meins doch auch nicht. [Es geht um die, die ihre Bescheide offen haben]

      investival
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 11:20:27
      Beitrag Nr. 253 ()
      @investival. OK. Es ist jetzt klar, worum es dir geht.
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 12:19:58
      Beitrag Nr. 254 ()
      Hallo Nataly,
      bei der Amnestie Erklärung müssen unter dem Begriff "Lebenssachverhalt" alle Spekulationsgewinne einzeln aufgeführt werden, ein Verrechnung mit Verlusten ist nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 12:41:11
      Beitrag Nr. 255 ()
      #254

      dazu fällt heute die Entscheidung, also das kann man jetzt echt noch abwarten. Oder hast Du die Info direkt von der Runde BMF/Landesministerien;)
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 13:15:56
      Beitrag Nr. 256 ()
      255
      Ich war bei einer Rechtsberatung.
      Der Fachanwalt hat dabei mit dem Herrn telefoniert, der für die Amnestie verantwortlich ist.
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 13:18:23
      Beitrag Nr. 257 ()
      #256

      mag schon sein, aber heute tagen das BMF und Vertreter der Landesfinanzminsterien zu dem Thema. Je nachdem worauf sie sich einigen ist dann massgeblich. Das BMF-Schreiben dazu kommt ein paar tage später, also es ist im Moment toal sinnlos dazu Ratschläge einzuholen weil das schon heut abend überholt sein wird.
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 14:49:41
      Beitrag Nr. 258 ()
      "Der Fachanwalt hat dabei mit dem Herrn telefoniert, der für die Amnestie verantwortlich ist."

      Möglicherweise ein Herr Misera? Ob der Recht behält, wird möglicherweise erst der BFH entscheiden.
      Übrigens soll dieser auch der Meinung sein, dass nicht die Speku-Gewinne, sondern die Verkaufserlöse maßgeblich seien.
      Warten wirs ab.
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 15:03:35
      Beitrag Nr. 259 ()
      "Übrigens soll dieser auch der Meinung sein, dass nicht die Speku-Gewinne, sondern die Verkaufserlöse maßgeblich seien."

      Wen meinst du? Dr. Misera aus der Ministerialbürokratie oder hat sich gar schon jemand vom BFH über die Auslegung des Amnestiegesetzes geäußert? :eek:
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 15:23:21
      Beitrag Nr. 260 ()
      Ich meine den Ministerialen mit der "misera"blen Gesetzesauslegung. Vom BFH hat sich natürlich noch niemand geäußert.
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 16:09:01
      Beitrag Nr. 261 ()
      #255+257
      Upgrade,
      das BMF ist nicht die Legislative sondern Exekutive. Daher ist das Schreiben weder für die Steuerpflichtigen noch für die Gerichte bindend, sondern nur für die Verwaltung. Damit die verschiedenen Finanzämter einheitlich entscheiden. Diese Entscheidung kann dann noch von den Finanzgerichten/BFH überprüft werden.
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 16:13:36
      Beitrag Nr. 262 ()
      #261

      das ist mir klar
      aber wer will es darauf ankommen lassen, das vor Gericht auszufechten ? Risiko nicht kalkulierbar ! Deswegen ist schon sehr sehr wichtig was da drinsteht
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 16:25:53
      Beitrag Nr. 263 ()
      Wenn ich betroffen wäre, würde ich die Finanzgerichtsbarkeit anrufen, falls tasächlich anstelle der "Einnahmen" (Verkaufserlös minus Anschaffungskosten) die "Verkaufserlöse" als Bemessungsgrundlage genommen werden.
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 16:27:51
      Beitrag Nr. 264 ()
      Andererseits: Falls das BMF als Bemessungsfrundlage tatsächlich die Einnahmen nimmt, wären Rechtsstreitigkeiten nicht zu erwarten. Insofern ist die BMF-Entscheidung wichtig.
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 16:42:33
      Beitrag Nr. 265 ()
      Nataly
      Die Einnahmen sind auf jeden Fall die Bemessungsgrundlage, die Frage ist nur wie die Einnahmen nun zu interpretieren sind ;)

      morgen wissen wir sicherlich mehr
      Avatar
      schrieb am 29.01.04 20:54:18
      Beitrag Nr. 266 ()
      @upgrade: Schliesse mich deinem Wunsch an.
      Avatar
      schrieb am 30.01.04 18:42:43
      Beitrag Nr. 267 ()
      Hat jemand von euch mal angerufen und herausgefunden, was bei dem Treffen gestern herauskam? Oder weiss jemand zumindest, wann und wo der Anwendungserlass verööfentlicht wird?
      Avatar
      schrieb am 30.01.04 22:43:09
      Beitrag Nr. 268 ()
      Der Anwendungserlass soll spätestens in der ersten Februarwoche veröffentlicht werden. Ein gelegentlicher Blick auf www.bundesfinanzministerium.de dürfte zweckmäßig sein.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 08:45:44
      Beitrag Nr. 269 ()
      www.welt.de

      Angebot zur Steueramnestie birgt Tücken
      Bei nachträglich erklärten Spekulationsgewinnen wird ein horrender Steuersatz fällig
      von Nando Sommerfeldt

      Berlin - Acht von zehn Deutschen haben schon einmal absichtlich weniger Steuern gezahlt als sie hätten zahlen müssen. Dies entlarvte jetzt eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Gewis. Als Grund der Steuerhinterziehung gaben die Befragten zumeist "Unmut über den Staat" an. Genau hier will die Bundesregierung nun gegensteuern.


      Steuersünder mit schlechtem Gewissen können seit Jahresanfang Buße tun und ihre bislang nicht versteuerten Einnahmen dem Fiskus beichten, ohne bestraft zu werden. Wer hinterzogene Beträge im Laufe dieses Jahres dem Fiskus meldet, muss diese grundsätzlich deutlich geringer versteuern als dies bisher im Rahmen der Selbstanzeige notwendig war.


      Für die so genannte strafbefreiende Erklärung gelten zwei Stufen. Bei einer Offenlegung vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 wird ein Steuersatz von 25 Prozent auf die erklärten Einnahmen erhoben. Wer sich danach bis einschließlich 31. März 2005 meldet, muss 35 Prozent Steuern auf die erklärten Einnahmen zahlen.


      Eigentlich ein gutes Angebot für jeden, der sein Gewissen rein waschen möchte. Doch bei der nachträglichen Erklärung von Spekulationsgewinnen sieht die Offerte von Hans Eichel nicht mehr ganz so gut aus. Denn wenn es bei der aktuellen Haltung des Finanzministeriums bleibt, ist der auf den ersten Blick viel versprechende Steuersatz von 25 Prozent bei Spekulationsgeschäften ein schwer wiegender Trugschluss.


      Problematisch ist, dass das Amnestie-Gesetz die Angabe der "Einnahmen" verlangt. Bei Wertpapiergeschäften im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften wird nur die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten versteuert, also der Gewinn. Anders sieht die Beurteilung verschwiegener Gewinne im Rahmen der Amnestie aus. Hier muss der Steuerzahler, so die derzeitige Auffassung der Finanzbehörden, die Steuer auf die Einnahmen und damit auf den Veräußerungspreis zahlen.


      Ein simples Rechenbeispiel verdeutlicht die Brisanz dieser Regelung. Hat ein Anleger für 8000 Euro Aktien gekauft und für 10 000 Euro wieder verkauft, muss er anders als normalerweise nicht den Gewinn von 2000 Euro, sondern die gesamten 10 000 Euro als Einnahmen versteuern. 40 Prozent davon kann er pauschal als Werbungskosten abziehen. Bleiben noch 6000 Euro, auf die er 25 Prozent Steuern zahlen muss. Das sind dann 1500 Euro bei einem realen Gewinn von gerade einmal 2000 Euro. So beträgt der Netto-Steuersatz eigentlich 75 Prozent.


      "Auf Grund des Gesetzeswortlautes ist dieses Verfahren zwar sachlich richtig. Praktisch macht das aber überhaupt keinen Sinn", sagt Anja Maria Albers, Expertin für Steuerstrafrecht bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young in Stuttgart. Doch wie aus Kreisen des Finanzministeriums zu vernehmen ist, wird die Regelung wohl nicht überarbeitet werden. Zwar fand am vergangenen Donnerstag ein Treffen der Verantwortlichen statt, aber Experten rechnen nicht mit einer Umgestaltung. "Der Bund braucht Geld und da ist es unwahrscheinlich, dass eine Lösung bevorzugt wird, die den Steuerzahler entlastet", meint Albers. Das Finanzministerium sieht nach eigenen Angaben keinen Grund, die Bestimmungen des Steueramnestiegesetzes zu ändern. "Es läuft eine Abstimmung unter den Bundesländern, wie der Leitfaden zur Erklärung genau aussehen soll", sagt Oliver Heyder-Rensch, Sprecher des Bundesfinanzministeriums. "Es wird aber keine Änderungen oder Ergänzungen geben. Hierfür besteht kein Bedarf."
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 09:47:36
      Beitrag Nr. 270 ()
      anscheinend weiß die Welt schon vorab, was bei der Runde der Länder und des Bundes herausgekommen ist.

      Bemerkenswert, dass scheinbar alle Experten der Ansicht sind, der Gesetzestext wäre glasklar formuliert, mit "Einnahmen" wäre selbstverständlich der Veräußerungserlös gemeint. Eine Begründung fehlt wie immer.

      "Der Bund braucht Geld und da ist es unwahrscheinlich, dass eine Lösung bevorzugt wird, die den Steuerzahler entlastet"

      Der Bund und die Länder glauben tatsächlich, mit Einnahmen = Veräußerungserlös würde sich auch nur ein Spekulant offenbaren?

      Unter diesen Umständen rechnet sich die Amnestie nur für den Spekulanten, der satte Gewinne eingefahren hat. Typischerweise fallen die aber vornehmlich bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr an ...
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 10:17:16
      Beitrag Nr. 271 ()
      Hier der Link zum Welt-Artikel:
      http://www.welt.de/data/2004/02/02/231550.html
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 13:02:38
      Beitrag Nr. 272 ()
      Passend zum Thema aus dem Stern 06/04, S.129, Quelle
      http://www.stern.de/wirtschaft/geld/geldtipps/index.html?id=…

      Geld

      Komplette Kontrolle


      Die Börse steigt. Zum ersten Mal nach Jahren könnte sich verkaufen wieder lohnen. Wer aber glaubt, nun wende sich alles zum Besseren, hat die Rechnung ohne Hans Eichel gemacht. Das Steueränderungsgesetz, das der Bundesfinanzminister Ende November 2003 durch den Bundesrat brachte, soll den Regeldschungel lichten. Vor allem aber wird es für Sparer und Anleger schwieriger, am Fiskus vorbeizuverdienen.

      Bisher waren alle Einnahmen aus Geldanlagen eines Jahres bis zu einer Höhe von 1.601 Euro (Eheleute 3.202 Euro) steuerfrei. Von diesem Jahr an wurde der
      Sparerfreibetrag inklusive Werbungskostenpauschale gesenkt: auf 1.421 Euro, Ehepaare 2.842 Euro. Wer an der Börse oder auf Sparkonten mehr einheimst, muss darauf Steuern zahlen. Wie viel, bestimmt der persönliche Steuersatz des Sparers.

      Ausschüttungen bei Aktien (Dividende) und Investmentfonds - seit Anfang Januar auch bei ausländischen - sind nur zur Hälfte steuerpflichtig.
      Beispiel: Daimler-Chrysler-Aktionäre erhielten je Papier zuletzt 1,50 Euro Dividende. Macht bei 100 Aktien 150 Euro. Davon überweist Daimler 20 Prozent Kapitalertragsteuer an die Steuerkasse. Bleiben 120 Euro Gutschrift. Davon ist die Hälfte, also 60 Euro, zu versteuern: Bei 45 Prozent Spitzensteuersatz wären 27
      Euro Steuern fällig. Von der Daimler-Dividende bleiben bei Aufschlag von 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag nur 91,51 Euro übrig.

      Zinseinnahmen von Konten oder Anleihen, etwa Bundesschatzbriefe, sind voll steuerpflichtig. Übersteigen die Zinsen den per Freistellungsauftrag
      zugeteilten Freibetrag, werden automatisch 30 Prozent Zinsabschlag plus Soli-Zuschlag fällig. Und sogar Papiere ohne laufende Ausschüttung, deren Wertzuwachs nur im Kursgewinn besteht, füllen den Steuersäckel. Denn für diese so genannten Null-Kupon-Anleihen (Zerobonds) gilt die einjährige Spekulationsfrist nicht.

      Damit nicht genug. Ob die jährlichen Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinnen die Freigrenze übersteigen, will das Finanzamt künftig genauer
      kontrollieren. Banken müssen künftig alle privaten Geldgeschäfte ihrer Kunden in einer Jahresbescheinigung auflisten und einmal im Jahr zusenden - das
      erste Mal Anfang 2005. Alles in allem betrifft das rund 400 Millionen Konten und Depots! Das Finanzamt kann künftig vom Anleger verlangen, diese so genannte
      Erträgnisaufstellung der Steuererklärung beizulegen. Eichel wolle "Kontrollmitteilungen durch die Hintertür", ätzt es jetzt durch das Frankfurter Bankenviertel.

      Allerdings lässt die bisherige Regelung Schlupflöcher: Wer Erträge auf mehrere Banken verteilt, aber nur eine Aufstellung beim Finanzamt einreicht,könnte darauf spekulieren, nicht erwischt zu werden. Das wäre zwar
      Steuerhinterziehung, die Kontrollmöglichkeiten, da sind sich alle Experten einig, dürften aber kaum ausreichen, um hinter allen Erträgen herzuforschen. Für Steuerehrliche bleibt es in jedem Fall mühsam, alle Kapitaleinkünfte korrekt anzugeben: Es gibt weiterhin zwei Sonderformulare zur Steuererklärung, die Anlagen "KAP" (Kapitalerträge) und "SO" (Verkaufserlöse). Wer oberhalb der Freigrenze liegt, sollte sich bei seinem Finanzamt erkundigen, ob diese Formulare abzugeben sind.

      von Frank Donovitz
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 14:36:38
      Beitrag Nr. 273 ()
      tja wenn jetzt nicht noch ein Wunder geschieht (z.B. per Gesetzesänderung) dann siehts schlecht aus.
      An alle die mit einer Selbstanzeige liebäugeln: Bei sehr hohen Summen (>300 TSD EUR) Gefahr der gewerblichen Hinterziehung>>>keine Selbstanzeige möglich>>>härteste strafrechtliche Konsequenzen.

      da hilft nur noch Auswandern in die Karibik :cool:
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 14:42:21
      Beitrag Nr. 274 ()
      zur Frage, was bei Spekulationsgewinnen "Einnahmen" im Sinne des Amnestiegesetzes sind, hat die Münchener Kanzlei Peters, Schönberger & Partner ein Papier veröffentlicht, das eine ziemlich gegensätzliche Position zu Veröffentlichungen fast aller anderen Experten einnimmt.

      Quintessenz: nur der Gewinn sei die Einnahme, und es kommt noch besser, auch Kauf- und Verkaufsgebühren seien abzugsfähig!


      http://www.pspmuc.de/downloads/steuerreform/Steueramnestie%2…
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 14:45:25
      Beitrag Nr. 275 ()
      interessant...
      nur wenns das BMF nicht so sieht :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 14:49:50
      Beitrag Nr. 276 ()
      Strafbefreiende Erklärung (Steueramnestie)
      - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und Spekulationsgeschäften -

      Das Gesetz zur strafbefreienden Erklärung sieht vor, dass Straffreiheit für Steuerstraftaten erlangt
      werden kann, wenn eine pauschale Steuer von 25 % auf zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen
      gezahlt wird. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass nur bestimmte Prozentsätze der Einnahmen
      besteuert werden, dafür aber keine bisher nicht geltend gemachte Betriebsausgaben oder Werbungskosten
      angesetzt werden dürfen. Bei der Einkommensteuer müssen z.B. nur 60 % der Einnahmen
      erklärt und hierauf 25 % Steuer entrichtet werden. Das führt zu einer effektiven Steuerbelastung
      von 15 % der Einnahmen.
      Bei Veräußerungsgewinnen ist nun streitig, was eigentlich Einnahme ist. In den letzten Wochen
      wurden hierzu verschiedene Auffassungen geäußert. Erwartet wird zu diesem Thema und insgesamt
      zum Gesetz über die strafbefreiende Erklärung eine Meinungsäußerung aus dem Bundesfinanzministerium.
      Dort treffen sich am 29.01.2004 die Länderreferenten und stimmen ein
      Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab, das Mitte nächster Woche veröffentlicht werden
      soll.
      Die strafbefreiende Erklärung setzt voraus, dass eine Steuerstraftat bzw. eine Steuerordnungswidrigkeit
      begangen worden war und dass dadurch Steuern verkürzt wurden. Dies bedeutet, dass
      nur das zu erklären ist, was hinterzogenes Steuersubstrat sein kann. Damit muss bei der Suche
      nach der Bemessungsgrundlage „Einnahmen“ im Sinne von § 1 StraBEG stets zuerst untersucht
      werden, was eigentlich nach den Steuergesetzen zu versteuern gewesen wäre, aber aufgrund
      einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit tatsächlich nicht versteuert wurde.
      Ist keine
      Steuerverkürzung eingetreten, so ist auch nichts zu erklären
      Bei Veräußerungsgewinnen ist – anders als bei laufenden Betriebseinnahmen - nicht die Betriebseinnahme
      zu versteuern, sondern ein gesetzlich definierter Gewinn. Deshalb kann bei Veräußerungsgewinnen
      nicht die Einnahme mit dem Veräußerungspreis gleichgesetzt werden, denn
      der Veräußerungspreis ist nach dem Einkommensteuergesetz ja gerade nicht steuerpflichtig.

      Der Unterschied zur betrieblichen Gewinnermittlung besteht darin, dass bereits die Nichterklärung
      von Einnahmen - isoliert betrachtet - eine Steuerhinterziehung sein kann, während bei Veräußerungsgewinnen
      die Nichterklärung eines Veräußerungspreises keine Steuerhinterziehung
      sein kann.
      Diese u. E. allein systemgerechte Auslegung des Gesetzes hat weiter zur Folge, dass bei Veräußerungsgewinnen
      auch Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten abzugsfähig sind.

      Bei Spekulationsgeschäften (§ 23 EStG) sind auch Werbungskosten abzusetzen, weil nach § 23
      Abs. 3 EStG nur der dort bezeichnete Gewinn steuerpflichtig ist und dieser ist eben als „Unterschied
      zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
      und Werbungskosten andererseits“ definiert. Steuerpflichtiges Substrat ist dabei die realisierte
      Wertsteigerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
      Wenn dennoch ein gewisses Unbehagen an dieser Lösung geltend gemacht wird, so das eine
      notwendige Folge der vom Gesetzgeber beabsichtigten und im Gesetz auch so geregelten Pauschalierung
      der zu zahlenden Steuer.
      Diejenigen, die Betriebsausgaben bereits abgezogen, aber Einnahmen nicht erklärt haben, profitieren
      schließlich auch stärker von dem Gesetz als diejenigen, die die dazugehörigen Betriebsausgaben
      nicht abgezogen haben. Ebenso profitieren z. B. Kapitalanleger, die Zinserträge
      im Ausland ohne Quellensteuer beziehen, wesentlich mehr von der pauschalen Besteuerung als
      Zinsanleger, deren Zinserträge im Inland bereits um die Zinsabschlagsteuer von 30% gekürzt
      worden waren.
      Das alles ist Konsequenz einer Pauschalregelung, die über ein hochdifferenziertes Steuerrecht
      übergestülpt wurde und das dessen unzählige Differenzierungen aus Vereinfachungsgründen
      nicht mitmacht.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 14:50:53
      Beitrag Nr. 277 ()
      dann kannstes vor Gericht ausfechten .....hohoho
      ........ oder aufs BVerfG hoffen
      ........ oder .......
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:11:22
      Beitrag Nr. 278 ()
      die Begründung unten deckt sich übrigens m.E. weitgehend mit der vehement von NATALY verteidigten Argumentation, daher ziehe ich virtuell meinen Hut vor Dir, auch wenn das BMF es anders sehen sollte.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:26:49
      Beitrag Nr. 279 ()
      danke, zuviel der Ehre. Hab nur den link gepostet.

      Der Gang vors Finanzgericht, falls das BFM es anders sehen sollte, das war nur ein sarkastischer Vorschlag. Die finanziellen Folgen eines verlorenen Prozesses in Hinsicht auf die nachzuentrichtenden Steuern wären fatal.

      Mit BVerfG war lediglich die Tipke-Entscheidung gemeint.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:29:13
      Beitrag Nr. 280 ()
      #279
      ich meinte auch nicht Dich ;)
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 15:32:05
      Beitrag Nr. 281 ()
      klar, NATALY war gemeint ...

      Asche auf mein Haupt
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 18:34:00
      Beitrag Nr. 282 ()
      Das Papier der Münchner Kanzlei Peters, Schönberger & Partner geht zwar in die richtige Richtung, stimmt aber nicht vollständig mit meiner Position überein. Einzelnen Ausführungen müsste ich sogar widersprechen.

      Meine Argumantation beruft sich auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG.
      Aus diesen Vorschriften leite ich ab, dass

      E = VP - AK

      E = Einnahmen
      VP = Veräußerungspreis
      AK = Anschaffungskosten.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 18:41:15
      Beitrag Nr. 283 ()
      Voll zustimmen möchte ich aber der Feststellung, dass zunächst zu prüfen ist, ob überhaupt Einkünfte oberhalb der Freigrenze vorliegen. Ist dies nicht der Fall,ist auch kein Anlass für Amnestie oder Selbstanzeige.
      Dies auch dann, wenn sehr hohe Verkaufserlöse vorliegen, die ja nach Auffassung von Dr. Misera "Einnahmen" sein sollen.
      Beispiel:
      Es wurden Aktien für 1 Mio Euro gekauft und für 900.000 EUR verkauft. Das Geschäft wurde dem Finanzamt nicht erklärt. Dann wurden nach Misera-Argumentation "Einnahmen" in Höhe von 900.000 EUR "verschwiegen", auf die im Rahmen der Amnestie 135.000 EUR Steuer zu zahlen wären, während bei "normaler" Versteuerung ein Verlustvortrag von mindestens 100.000 EUR anfiele.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 18:46:43
      Beitrag Nr. 284 ()
      da unterstellst Du dem misera aber was.
      davon war ja nie die rede, sondern natürlich die angabe der "einnahme" nur bei den gewinntrades
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 18:50:19
      Beitrag Nr. 285 ()
      jedenfalls hab ich nix anderweitiges gelesen.
      dass ALLE Verkaufserlöse anzugeben seien hat soweit ich weiss niemand gefordert.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 18:52:25
      Beitrag Nr. 286 ()
      #284,
      so klar ist das nicht. Wenn wirklich gilt, daß Einnahmen = Verkaufserlöse, dann gilt das auch für die Verkaufserlöse bei Verlusttrades. Ob man da mal teurer gekauft hat, spielt nach dieser Logik zunächst mal keine Rolle.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 18:56:26
      Beitrag Nr. 287 ()
      #286

      nein denn aus dem gesetz geht hervor, dass nur diejeingen Einnahmen anzugeben sind, die zu Unrecht nicht angegeben wurden. (§1 Abs. 2 S.1)

      Wenn eine Einnahme gar nicht zu einem Gewinn geführt hat dann wurde sie aber zu Recht nicht angegeben. Daraus folgt glasklar, dass niemals die Summe aller Verkaufserlöse gemeint sein kann.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 18:57:51
      Beitrag Nr. 288 ()
      (2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne
      des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:
      1. 60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder
      Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder
      unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer
      der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 19:01:25
      Beitrag Nr. 289 ()
      upgrade,

      das ist es doch gerade,die verkaufserlöse mussten nie angegeben/versteuert werden.
      auch nicht bei gewinntrades.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 19:49:18
      Beitrag Nr. 290 ()
      #288/289,
      klingt zunächst mal überzeugend.
      Unter den "zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht berücksichtigten Einnahmen" willst Du alle Einnahmen verstehen, die zu einem Gewinn geführt haben. Der Punkt ist nur, daß nach EStG solche Einnahmen erst dann "zu Recht" "zu berücksichtigen" sind, wenn a) der gesamte Gewinn aller Einnahmen b) nach Verrechnung mit Verlusten aus solchen "Einnahmen" c) nach Abzug von Werbungskosten d) oberhalb der Freigrenze liegt. Wenn das nicht der Fall ist, ist nichts zu versteuern, auch keine einzelnen Einnahmen, die (isoliert betrachtet) zu Gewinnen geführt haben. Es scheint mir daher willkürlich, aus diesem "Steuersubstrat" nach EStG einzelne Einnahmen, die zu Gewinnen geführt haben, herauszuisolieren.
      So oder so ähnlich. Bin jetzt etwas zu müde, um das noch klarer auszudrücken. Auf das BMF-Schreiben bin ich echt gespannt. Wenn die Ministerialen auf der von Dir skizzierten Position beharren, dann nur "in gewundenen Worten". Und ich glaube nicht, daß die am Ende vor Gericht Bestand haben werden.
      Avatar
      schrieb am 02.02.04 20:02:31
      Beitrag Nr. 291 ()
      ...und wenn man schon so willkürlich verfährt und sich von dem "Steuersubstrat" nach EStG löst, dann kann man in der Willkür auch konsequent sein und die "Einnahme" auf alle Verkaufserlöse ausdehnen, egal ob mit Gewinn oder Verlust verbunden.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 14:54:26
      Beitrag Nr. 292 ()
      vielleicht herrscht ja jetzt etwas mehr Klarheit
      ...


      http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Pressemittei…



      03. Februar 2004

      Brücke in die Steuerehrlichkeit: Einfaches und transparentes Verfahren






      Zur Veröffentlichung eines Merkblattes zur einheitlichen und für die Finanzverwaltung verbindlichen Auslegung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung vom 23. Dezember 2003 erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

      Die "Brücke in die Steuerehrlichkeit" wird umso erfolgreicher sein, je klarer und einfacher die konkreten Regeln zur Umsetzung des Gesetzes für eine strafbefreiende Erklärung sind. Es ist dabei ein Gebot der Fairness, dass die Regeln bundesweit einheitlich ausgelegt werden.

      Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich deshalb auf eine einheitliche und für die Finanzverwaltung verbindliche Auslegung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung verständigt. Mit dem Gesetz vom 23. Dezember 2003 sollen bisher Steuerunehrliche befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und damit zur Rückkehr in die Legalität erhalten.

      Im Interesse der Erklärungswilligen wurde ein umfassendes Merkblatt erarbeitet, eine "Gebrauchsanweisung", die Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der sog. "Brücke in die Steuerehrlichkeit" beantwortet. Das Merkblatt ist von dem Grundgedanken geprägt, dass bei der Auslegung des von Bundestag und Bundesrat mit großer Mehrheit bzw. einstimmig beschlossenen Gesetzes die gesetzgeberische Zielsetzung im Vordergrund steht, möglichst viele Steuerunehrliche dauerhaft in die Steuerehrlichkeit zu führen.

      Das Merkblatt enthält unter anderem Ausführungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ("Einnahmen"), insbesondere auch bei sogen. Veräußerungsgeschäften. So wird klargestellt, dass im Falle einer zu Unrecht nicht besteuerten Veräußerung eines Wirtschaftsguts, im Vordruck der strafbefreienden Erklärung der Saldo aus dem unversteuertem Brutto-Veräußerungspreis und den steuerlich nicht berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ggf. Restbuchwert anzugeben ist. Dies gilt nicht nur bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich, sondern auch bei privaten Veräußerungsgeschäften.

      Darüber hinaus werden im Merkblatt weitere Präzisierungen vorgenommen, wie zum Beispiel zur Person des Erklärungsberechtigten sowie zum erforderlichen Inhalt der strafbefreienden Erklärung, wobei auch erläutert wird, wie und bei wem sie abzugeben ist.

      Das Merkblatt wird auch als BMF-Schreiben in Kürze im Bundessteuerblatt erscheinen. Damit wird für alle Betroffenen Rechtssicherheit geschaffen.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 15:06:48
      Beitrag Nr. 293 ()
      Na also doch. Bei Veräußerungsgeschäften ist die "Einnahme" der "Saldo" aus Veräußerungspreis und Anschaffungs-oder Herstellungskosten. Hat das BMF also doch noch die Kurve zur gesetzeskonformen Auslegung gekriegt. ;) Alles andere hätte am Ende auch keinen dauerhaften Bestand haben können.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 15:13:41
      Beitrag Nr. 294 ()
      #293

      aber Verlustverrechnung ist ausgeschlossen !!

      Wurde die Veräußerung eines Wirtschaftsguts zu Unrecht nicht besteuert, ist in der strafbefreienden
      Erklärung als Einnahme bzw. Betriebsvermögensmehrung im Sinne des § 1 Abs.
      2 Nr. 1 StraBEG der Veräußerungserlös (ggf. einschließlich Umsatzsteuer) um die Anschaffungs-
      oder Herstellungskosten bzw. den Restbuchwert (ggf. ebenfalls einschließlich Umsatzsteuer)
      zu vermindern, sofern diese Beträge nicht bereits bei der Besteuerung erfasst wurden.
      Dies gilt nicht nur bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich,
      sondern auch bei privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Eine Saldierung
      mit Verlustgeschäften ist dabei ausgeschlossen.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 15:27:29
      Beitrag Nr. 295 ()
      #294,
      habs auch gerade gefunden. Und ohne jede Begründung. :(
      Bleibts dabei, dürfte die Amnestie für die meisten "Trader" wohl uninteressant bleiben.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 15:44:11
      Beitrag Nr. 296 ()
      Wer bislang seinen Gewinn durch Aufsummierung aller Käufe und Verkäufe innerhalb eines Jahres ermittelt hat, muß nun für jedes Verkaufsgeschäft den realisierten Buchgewinn/Buchverlust ausrechnen. Bei mehreren Geschäften pro Tag ein Aufwand, der einige Wochen erfordern kann oder den Einsatz einer professionellen Depotbuchungssoftware.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 15:52:16
      Beitrag Nr. 297 ()
      Ich bin kein Steuerexperte, also hilft mir mal. Bedeutet das, das ich meine Verlustgeschaefte innerhalb eines Jahres mit meinen Gewinndeals gegenrechnen kann, oder gelten nur die Gewinndeals?
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 15:58:31
      Beitrag Nr. 298 ()
      DER ANWENDUNGSERLASS IST AUCH RAUS

      weil ich aber die Juristensprache nicht verstehe, bitte ich euch mir zu sagen wo genau geschrieben steht ob man seine verluste innerjährlich nit seinen Spekugewinnen gegenrechnen kann oder nicht.




      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage22566/Merkblatt-…
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 16:00:57
      Beitrag Nr. 299 ()
      #297,
      die Formulierung ist ja eindeutig. Verlustverrechnung (auch die innerjährige) soll nicht möglich sein. Es zählen also nur die "Gewinndeals".
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 16:15:26
      Beitrag Nr. 300 ()
      Und nun Posting #300:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage22566/Merkblatt-…

      (Auch wenn es nur ein Link ist.)
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 16:52:58
      Beitrag Nr. 301 ()
      In der Pressemitteilung wird hervorgehoben:

      Das Merkblatt enthält unter anderem Ausführungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ("Einnahmen"), insbesondere auch bei sogen. Veräußerungsgeschäften. So wird klargestellt, dass im Falle einer zu Unrecht nicht besteuerten Veräußerung eines Wirtschaftsguts, im Vordruck der strafbefreienden Erklärung der Saldo aus dem unversteuertem Brutto-Veräußerungspreis und den steuerlich nicht berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ggf. Restbuchwert anzugeben ist. Dies gilt nicht nur bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich, sondern auch bei privaten Veräußerungsgeschäften.
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Aktuelles-.3…
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 16:54:40
      Beitrag Nr. 302 ()
      Das Merkblatt enthält unter anderem Ausführungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ("Einnahmen"), insbesondere auch bei sogen. Veräußerungsgeschäften. So wird klargestellt, dass im Falle einer zu Unrecht nicht besteuerten Veräußerung eines Wirtschaftsguts, im Vordruck der strafbefreienden Erklärung der Saldo aus dem unversteuertem Brutto-Veräußerungspreis und den steuerlich nicht berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ggf. Restbuchwert anzugeben ist. Dies gilt nicht nur bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich, sondern auch bei privaten Veräußerungsgeschäften
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Aktuelles-.3…
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 16:57:13
      Beitrag Nr. 303 ()
      Das BMF vertritt also die von mir gegen erbitterten Widerstand anderer Forumsteilnehmer und gegen "Steuerfachleute" von Ernst & Young vertretene Meinung, dass gilt:

      E = VP - AK

      E = Einnahmen
      VP 0 Verkaufserlös
      AK = Anschaffungskosten
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 17:24:48
      Beitrag Nr. 304 ()
      Nataly, was ist denn dann mit den Ordergebühren.

      Wenn ich 1000 Telekomaktien für 20 Euro kaufte und für 22 Euro verkaufte, habe ich ja keine 2000 Euro Gewinn gemacht.

      Denn bei meinem Einkauf habe ich

      20000 Euro + 40 Euro Ordergebühren gezahlt und bei meinem Verkauf 22000 Euro - 40 Euro Ordergebühren bekommen, so dass mein Gewinn 1920 Euro war.

      Zaehlen die Ordergebühren zu den Anschaffungskosten und mindern meine Einnahmen oder nicht?
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 17:30:55
      Beitrag Nr. 305 ()
      Zu #304: Auch über diese Frage wurde schon heftig diskutiert. Ich habe dabei die Auffassung verteten, dass die Ordergebühren Werbungskosten sind.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 17:34:25
      Beitrag Nr. 306 ()
      Zu #294: Das stößt mir auch unangenehm auf. Ich meine aber, dass diese Regelung der finanzgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Der Saldo aus Bruttoverkaufserlös und Anschaffungskosten kann auch negativ sein. Entscheidet man sich richtigerweise, als "Einnahmen" diesen Saldo zu berücksichtigen, dann mindern Verlustgeschäfte die "Einnahmen".
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 17:56:14
      Beitrag Nr. 307 ()
      Nochmal zu #304: Auf Grund der hohen Pauschale von 40 vH, die von den Einnahmen abzuziehen ist, finde ich es auch gerechtfertigt, Ordergebühren und sämtliche sonstigen Kosten bei Kauf und Verkauf, sowie übrige Werbungskosten nicht noch zusätzlich von den Einnahmen abzuziehen.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 17:58:24
      Beitrag Nr. 308 ()
      Ich meine, das Merkblatt kann nicht das letzte Wort sein. Zum einen finde ich das Verbot der Saldierung mit Verlusten gesetzwidrig, zum andern findet sich (zumindest an der Stelle, die ich gelesen habe) nichts zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. Nach meiner Auffassung ist es anwendbar.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 18:09:05
      Beitrag Nr. 309 ()
      strittig bleibt auf jeden Fall, ob Kaufgebühren nun Werbungskosten sind oder nicht.

      Nach einem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf sind es keine Werbungskosten!


      Ankaufspesen: Keine Werbungskosten, es handelt sich um Anschaffungskosten (FG Düsseldorf vom 01.09.1998, Az.: 8 K 306/96 E )
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 18:17:08
      Beitrag Nr. 310 ()
      Das Urteil bezieht sich wohl (oder weisst du was anderes?)auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für diese vertrete ich ebenfalls die Auffassung, dass dort die Kaufgebühren keine Werbungskosten sind.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 18:26:44
      Beitrag Nr. 311 ()
      okay, könnte zu schnell geschossen sein

      die Aussage stammt von der site

      http://home.t-online.de/home/Juergen.Keitel/spekulst.htm#Spe…

      das Urteil selbst finde ich im web leider nicht
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 18:35:40
      Beitrag Nr. 312 ()
      zur merkwürdigkeit bezügl. saldierung :

      wenn jemand zb 100 trades durchgeführt hat ,davon 90 mit gewinn,10 mit verlust (alle der einfachheit halber gleich hoch)

      müsste er ohne abzug die summe der 90 gewinne angeben.

      er könnte aber auch nur die summe aus 80 gewinnen angeben.

      würde dies später bemerkt, wäre keine straffreiheit bezüglich weiterer steuerpflichtiger aber unversteuerter einnahmen gegeben.

      bloss : es gäbe keine.

      hinsichtlich der steuerschuldermittlung wären die verluste nämlich durchaus zu saldieren,da inges. noch "unverbraucht"

      m.a.w. die auslassung im amnestieverfahren wäre völlig unschädlich.

      deshalb glaube ich,da ist etwas anderes gemeint.
      aber was??
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 18:56:27
      Beitrag Nr. 313 ()
      nataly 308

      halbeink.
      3.3.3 seite 6

      ist geregelt,anwendbar.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 19:18:32
      Beitrag Nr. 314 ()
      Danke, Tante. War im Stress, konnte das Merkblatt noch nicht in Ruhe durchlesen. Dann hat sich ja ein möglicher Kritikpunkt erledigt.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 19:26:15
      Beitrag Nr. 315 ()
      Zu #311: Habe noch eine Fundstelle, danach geht es wohl um eine stille Beteiligung an einer GmbH:

      GmbH & Still: Steuerliche Behandlung eines Agios bei Erwerb einer stillen Beteiligung an der einen Golfplatz verpachtenden GmbH & Co. KG
      (FG Düsseldorf v. 1.9.1998 -- 8 K 306/96 E [LS]) 425
      http://www.gmbhr.de/frueher/08_99/akt_in.htm
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 19:27:29
      Beitrag Nr. 316 ()
      #312

      Folgendes Beispiel bekräftigt Deine Theorie:

      Im Kalendjahr xy werden 2 Trades gemacht :

      1) Gewinn 5000,--
      2) Verlust 4800,--

      Normalerweise = keine Besteuerung da Gewinn <512€

      Nach Amnestievorschrift bestände aber plötzlich eine Steuerpflicht ???

      Das ist nicht plausibel, oder ?
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 19:41:45
      Beitrag Nr. 317 ()
      passt nicht so ganz,da voraussetzung stets ein steuerdelikt ist,das hier aber nicht vorliegt.

      vgl.2.1. des merkblatts
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 20:52:27
      Beitrag Nr. 318 ()
      für Daytrader bleicht die Amnestie durch die nicht Verrechnbarkeit von Verlusten ein großer Witz.

      Allein das herausfiltern von Verlust und Gewinntrades würde Wochen bis Monate dauern. Und wenn man zwischendurch einen Flüchtigkeitsfehler macht bei einer bestimmten Aktie die man täglich getradet hat z.b. SAP würden alle Folgetrades auch falsch ausgerechnet. Ganz zu schweigen davon das kaum ein Amnestierabatt hängenbleibt.

      Einzige Möglichkeit wäre natürlich #312. Das man soviele Gewinntrades nicht angibt bei der Amnestie wie man Verluste hat. Würde man anschliessend "erwischt" würde dafür normales Recht gelten, und dies würde bedeuten ,dass man die Gewinntrades mit den Verlusttrades verrechnen kann und somit gar keine Steuerschuld mehr da ist. Ist nur die Frage ob es wirklich geht !?

      Weiterhin wird auch nicht dargelegt ob man an der Amnestie unter VORBEHALT wegen der Tipke Klage teilnehmen kann.

      Unterm Strich wollte dass BMF es besonders einfach machen und hat genau das Gegenteil erreicht. Die Verrechbarkeit von Verlusten bei Wertpapiergeschäften wurde im Gesetz einfach vergessen und so konnte es auch im Anwendungserlass nicht mehr zugefügt werden.

      Außerdem ist die Amnestie unter den amnestierenden auch wieder sehr ungerecht. Manche zahlen nur 15 % andere erhalten fast keinen Nachlass oder können gar nicht teilnehmen. Ein einziges Trauerspiel.

      Man hätte bei der Amnestie einfach die normale Steuerberechnung nehmen sollen und zum Schluss davon 50% erlassen sollen. Dann hätte jeder gewusst wie man es ausrechnet und jeder hätte den gleichen prozentualen Nachlass erhalten. Weiterhin wäre niemand vergessen worden.

      Bei den Zinsen ist es auch extrem ungerecht wenn man das Geld in BRD hatte wegen der bereits gezahlten Zinsabschlagsteuer.

      Die Amnestie wird ein sehr großer Flop ! Schade :cry:
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 21:24:11
      Beitrag Nr. 319 ()
      Ich meine, dass durch die Verwendung des Begriffes "Einnahmen" im StraBEG klar ist, dass Verlusttrades einnahmenmindernd sind, denn "Einnahmen" können auch negativ sein. Dasselbe gilt für den "Saldo aus unversteuertem Brutto-Veräußerungspreis undden steuerlich nicht berücksichtigten Anschaffungskosten". Auch dieser Saldo kann negativ sein.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 22:19:39
      Beitrag Nr. 320 ()
      Steueramnestie: Entwarnung für Kapitalanleger Seite 1/2
      [ 03.02.04, 17:30 ]
      Von Werner Müller

      Quelle:www.boerse-online.de




      Gute Nachrichten aus Berlin für reuige Steuersünder, die bislang nicht versteuerte Kapitalerträge per Amnestie wieder weiß waschen wollen:



      Das Bundesfinanzministerium hat Stellung bezogen und heute klargestellt, dass bei der Nachversteuerung von Spekulationsgeschäften der gezahlte Kaufpreis anzurechnen ist. Damit unterliegt also nur der Saldo aus Verkaufserlös minus Anschaffungskosten der Nachzahlung.

      Das Problem ergab sich, weil das Gesetz zur Steueramnestie verlangt, die bisher nicht deklarierten "Einnahmen" nachträglich zu versteuern - also ohne Berücksichtigung von Werbungskosten oder Verlusten. Streng interpretiert wären aber auch die Anschaffungskosten nicht abziehbar gewesen.

      Das hieße, wenn der Anleger etwa Aktien für 1000 Euro kauft und sie innerhalb der Spekulationsfrist für 1200 Euro wieder verkauft, dass der gesamte Veräußerungspreis von 1200 Euro zu versteuern wäre. Dieser Interpretation erteilten die Finanzbehörden nun aber eine Absage. Somit sind sinnvollerweise im Beispiel nur 200 Euro erfasst.


      Die jetzt vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte "Gebrauchsanweisung" ist bundesweit für die Finanzverwaltung verbindlich. Damit beweisen die Beamten ein Herz für Anleger und folgen nicht der strengen Auslegung sondern dem Grundgedanken des Amnestiegesetzes, "möglichst viele Steuerunehrliche dauerhaft in die Steuerehrlichkeit zu führen."

      Betroffenen Kapitalanlegern steht also nun nichts mehr entgegen, die Amnestieregeln zu nutzen. Zumal für die Nachversteuerung besonders günstige Sätze gelten: Erstens sind die hinterzogenen Erträge nur zu 60 Prozent anzusetzen und zweitens gilt dafür nur der pauschale Steuersatz von 25 Prozent. In obigem Beispiel sind von den 200 Euro Gewinn nur 120 Euro anzugeben, für die dann 30 Euro an den Fiskus nachzuzahlen sind.

      Für die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit sowie die Straffreiheit muss lediglich die "Strafbefreiende Erklärung" beim zuständigen Finanzamt abgegeben (Amtliches Formular unter Bundesfinanzministerium) und der errechnete Betrag binnen zehn Tagen bezahlt werden.

      Als einziger Wermutstropfen bleibt: Verlustgeschäfte können nach wie vor nicht gegengerechnet werden. Auf ihnen bleibt der Anleger sitzen.
      Avatar
      schrieb am 03.02.04 23:09:03
      Beitrag Nr. 321 ()
      was ich ziemlich erschreckend finde,ist die absolute inkompetenz der journalisten.

      lest noch mal in 269 was die"welt" noch gestern !! zum thema zu sagen hatte.

      haben die das geträumt??

      und jetzt "börse online"

      Das Problem ergab sich, weil das Gesetz zur Steueramnestie verlangt, die bisher nicht deklarierten " Einnahmen" nachträglich zu versteuern - also ohne Berücksichtigung von Werbungskosten oder Verlusten. Streng interpretiert wären aber auch die Anschaffungskosten nicht abziehbar gewesen
      :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:


      so macht man ganz grundlos die leute verrückt.

      zu hut 318

      keine amnestie-erklärung vor der entscheidung des bverg.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 08:33:00
      Beitrag Nr. 322 ()
      Hier der "Rückzieher" in der "Welt":
      http://www.welt.de/data/2004/02/04/232574.html
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 08:34:05
      Beitrag Nr. 323 ()
      Ministerium kommt Steuersündern bei Spekulationsgewinnen entgegen
      von Nando Sommerfeldt

      Berlin - Beim Thema Steueramnestie für Spekulationsgewinne hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu Gunsten der Anleger einen Rückzieher gemacht. Wie in einem am Dienstag erschienenen Merkblatt bekannt gegeben wurde, ist bei bislang nicht gemeldeten Spekulationsgeschäften nur der Gewinn steuerpflichtig. Diese Argumentation ist neu. Denn bislang herrschte bei den Verantwortlichen die Ansicht, dass der Anleger die Steuer auf die gesamten Einnahmen und damit auf den Veräußerungspreis zahlen muss. Unter den Experten der Finanzwelt herrschte jedoch Einigkeit, dass diese Regelung unsinnig wäre und keine Steuersünder zur Buße bewegen würde. "Das hat man jetzt offenbar auch beim BMF erkannt", sagt Gordon Rösch, Steuerexperte bei Ernst & Young. "Dennoch ist es überraschend, dass die Verantwortlichen ihre Meinung entgegen anders lautenden Aussagen doch noch geändert haben."


      Eine BMF-Sprecherin bestätigte gegenüber der WELT, dass man den Wortlaut der Regelung nach Beratung mit den Länderministerien noch einmal überarbeitet habe. Für Anleger, die jetzt ihre nicht versteuerten Einnahmen dem Fiskus beichten wollen, hat das eine deutlich geringere Steuerlast zur Folge. "Während vorher der gesamte Verkaufspreis versteuert werden sollte, ist jetzt nur die Differenz zwischen Veräußerungswert und Einkaufspreis steuerpflichtig", erklärt Rösch. "Dadurch ist die Regelung zur Steueramnestie für viele Investoren deutlich attraktiver." Wer hinterzogene Beträge im Laufe dieses Jahres dem Fiskus meldet, muss diese grundsätzlich deutlich geringer versteuern als bisher im Rahmen der Selbstanzeige. Für die strafbefreiende Erklärung gelten zwei Stufen. Bei einer Offenlegung vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 wird ein Steuersatz von 25 Prozent auf die erklärten Einnahmen erhoben. Wer sich danach bis zum 31. März 2005 meldet, muss 35 Prozent Steuern auf die erklärten Einnahmen zahlen.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 10:35:22
      Beitrag Nr. 324 ()
      Mehrmals wurde vom BFM betont, dass man dem Erklärenden aufwändige Ermittlungen und Berechnungen ersparen wolle. Mit dem Saldierungsverbot erreicht man das genaue Gegenteil. Für jeden einzelnen Verkauf muß der realisierte Buchgewinn bzw. Buchverlust festgestellt werden, wo zuvor der einfache Saldo aller Verkäufe mit allen Käufen ausreichte. Selbst die Banken haben erhebliche Schwierigkeiten, ihren Kunden eine korrekte Jahresbescheinigung ihrer Spekulationsgewinne auszustellen (was ja erstmals 2004 der Fall sein wird), aber der Kunde soll dies unter nochmals erschwerten Bedingungen, nämlich eine Aufschlüsselung nach realisierten Buchgewinnen und Buchverlusten für jedes einzelne Geschäft, schaffen? Ein "einfaches und transparentes Verfahren" schaut anders aus.


      @ #318

      Einzige Möglichkeit wäre natürlich #312. Das man soviele Gewinntrades nicht angibt bei der Amnestie wie man Verluste hat. Würde man anschliessend " erwischt" würde dafür normales Recht gelten, und dies würde bedeuten ,dass man die Gewinntrades mit den Verlusttrades verrechnen kann und somit gar keine Steuerschuld mehr da ist. Ist nur die Frage ob es wirklich geht !?


      Dem steht möglicherweise das sog. Kompensationsverbot des § 370 IV 3 AO entgegen.

      ....................

      §370 Steuerhinterziehung

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

      2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

      [...]



      (4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt [...] werden können.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 10:45:50
      Beitrag Nr. 325 ()
      @Brenner7: Bei dem Zitat des § 370 AO lässt du leider die entscheidende Passage weg (vielleicht passt sie dir nicht ins Konzept):

      "AO 1977 § 370 Steuerhinterziehung


      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
      bestraft, wer

      1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche
      Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
      2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in
      Unkenntnis lässt oder
      3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
      unterlässt

      und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht
      gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. "


      Du darfst sehr wohl falsche und unvollständige Angaben machen, solange dadurch keine Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 11:22:22
      Beitrag Nr. 326 ()
      mea culpa!

      Du hast natürlich Recht, diese Passage gehört selbstverständlich auch dazu. Ich hab sie im Bemühen, die nicht relevanten Stellen zu kürzen, versehentlich mitgestrichen.

      Trotzalledem bliebe es zu prüfen, ob das Umschiffen des Saldierungsverbotes, wie in Posting #318 angerissen, nicht durch das Kompensationsverbot ausgehebelt wird.

      Jedenfalls kann man mustergültig am StraBEG die unendliche Komplexität der deutschen Steuervorschriften mitsamt ihrer Fallstricke studieren.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 11:30:04
      Beitrag Nr. 327 ()
      @brenner7: Ich halte vom "Umschiffen" des Saldierungsverbots in der beschriebenen Art auch gar nichts. Sinnvoll erscheint mir dagegen das "Aushebeln" des Saldierungsverbots durch die Finanzgerichtsbarkeit.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 12:07:19
      Beitrag Nr. 328 ()
      nataly

      welche art der klage schwebt dir denn da vor??

      und wer soll sich als hinterzieher outen ??
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 12:16:35
      Beitrag Nr. 329 ()
      "welche art der klage schwebt dir denn da vor??"

      Das Übliche: Einspruch gegen den Steuerbescheid, nach Erhalt der Einspruchsentscheidung Klage beim FG mit dem Ziel, die Steuerschuld zu reduzieren.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 12:17:43
      Beitrag Nr. 330 ()
      "und wer soll sich als hinterzieher outen ??"

      Ich komme leider nicht in Betracht, da ich meine "Einkünfte" (Verluste:cry: ) ordnungsgemäß erklärt habe.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 12:19:25
      Beitrag Nr. 331 ()
      Nachtrag zu #329: Gleichzeitig mit dem Einspruch sollte Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt werden. Da könnte die Entscheidung schneller kommen.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 12:24:57
      Beitrag Nr. 332 ()
      im amnestieverfahren gibt es doch gerade keinen steuerbescheid,gegen den geklagt werden könnte.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 12:38:51
      Beitrag Nr. 333 ()
      Ich meine, im "Merkblatt" gelesen zu haben, dass ein Einspruch möglich ist.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 12:45:38
      Beitrag Nr. 334 ()
      Nach Abschnitt 12.7 des Merkblatts ist der Einspruch möglich.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 12:47:27
      Beitrag Nr. 335 ()
      Die AdV ist allerdings nicht möglich, wie dort zu lesen ist.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 12:57:22
      Beitrag Nr. 336 ()
      ja,

      einspruch gg die eigene erklärung.
      seltsam

      müsste also einer im sinne des merkblatts korrekt nur alle gewinne angeben und somit komplett die hosen runterlassen und dann dagegen einspruch einlegen.oder was denkst du?

      und wer soll sowas machen?
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 13:40:40
      Beitrag Nr. 337 ()
      "müsste also einer im sinne des merkblatts korrekt nur alle gewinne angeben und somit komplett die hosen runterlassen und dann dagegen einspruch einlegen.oder was denkst du?"

      Ich würde in der Erklärung doppelgleisig vorgehen.
      a) würde ich eine Erklärung nach Vorgabe des Merkblatts abgeben und
      b) würde ich gleichzeitig auch die Verlusttrades angeben und diese steuermindernd berücksichtigen und
      c) erklären, dass ich b) für richtig halte und nicht a)

      Zu zahlen wäre allerdings der Betrag nach a).

      Das Rechtsmittel des Einspruchs könnte gleichzeitig mit der Erklärung abgegeben werden.

      ÜBRIGENS: SELTSAM wäre es, wenn der Staat den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen dadurch aushebeln könnte, dass er diesem die Berechnung der Steuer überträgt.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 13:42:09
      Beitrag Nr. 338 ()
      "und wer soll sowas machen?"

      Das kann nur jemand machen, der eine strafbefreiende Erklärung abgegeben und auf Grund der Vorgaben im "Merkblatt" zu viel Steuer bezahlt hat.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 15:24:55
      Beitrag Nr. 339 ()
      zur Tipke-Klage:

      gegen die strafbefreiende Erklärung kann nach 12.7 des Merkblatts Einspruch eingelegt werden. Ein (riskantes) Abwarten der Entscheidung des BVerfG ist an sich nicht notwendig, um das Dilemma zu vermeiden, Steuern für etwas zu bezahlen, was gar nicht nötig gewesen wäre.



      zum Thema Saldierungsverbot:

      das StraBEG stellt ja auf die "Lebenssachverhalte" ab. Was damit genau gemeint ist, bleibt trotz des Merkblatts des BFM weiterhin unklar. Ganz gleich wie man diesen Begriff interpretiert, verbleiben Widersprüche.

      Die einen behaupten, jedes einzelne Wertpapiergeschäft sei für sich ein Lebenssachverhalt (woraus dann auch gefolgert wird, dass jedes Verlustgeschäft ein eigener Lebenssachverhalt sei, der eben keine einkommensteuerpflichtige Einnahme darstelle und somit nicht saldiert werden könne). Wenn dies so wäre, dann könnte für jedes einzelne Geschäft (der Kauf und der korrespondierende Verkauf seien als ein Geschäft bezeichnet) entschieden werden, ob es mittels Amnestie oder mittels Selbstanzeige nacherklärt wird (vgl. Ziffer 15.2!). Damit könnte man also wieder durch die Hintertür über die selektive Selbstanzeige zur Verlustsaldierung gelangen, indem man alle Verlustgeschäfte und soviele Gewinngeschäfte per Selbstanzeige nacherklärt bis sich der Verlust ausgleicht, und die restlichen Gewinngeschäfte per Amnestieerklärung.

      Wenn man aber alle Wertpapiergeschäfte innerhalb eines Jahres als einen einzigen Lebenssachverhalt ansieht (die Ausführungen im Merkblatt tendieren zu dieser Richtung; in Ziffer 5.3 und 5.4 sind beispielhafte Formulierungen genannt. Daraus geht hervor, dass nicht jede einzelne Zinseinnahme und nicht jedes einzelne Wertpapiergeschäft einzeln aufgeführt werden muß, sondern es reicht sie als "Zinseinnahmen vom Kreditinstitut XY" oder als "Einnahmen aus Veräußerung von Wertpapieren" zu deklarieren), dann ist es unverständlich, warum Gewinngeschäfte und Verlustgeschäfte isoliert betrachtet werden sollen. Der Lebenssachverhalt besteht doch darin, dass jemand durch Spekulation Einnahmen erzielt hat, und in der Natur der Spekulation liegt es ja, dass im vorhinein nicht gesagt werden kann, ob das Geschäft mit Gewinn oder mit Verlust ausgeht. Alle Spekulationsgeschäfte zusammen bilden den Lebenssachverhalt "einkommensteuerpflichtige Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften". In 5.4 heißt es ja ausdrücklich "Art der Tätigkeit".


      übrigens, noch eine Randnotiz: Orderkosten sind ja nun nicht abzugsfähig. Geschäfte, die zu einem Bruttogewinn geführt haben, der kleiner ist als die Orderkosten, müssen in der Amnestieerklärung angegeben werden. Nun kann aber doch niemand verlangen, dass ein Geschäft, das tatsächlich zu einem kleinen Verlust hat, versteuert werden muß!
      Beispiel: der Kauf und der nachfolgende Verkauf von Papieren der Allianz führt vor Orderkosten zu einem Gewinn von 100 Euro, nach Abzug der Orderkosten von 140 Euro verbleibt ein Verlust von 40 Euro.


      ............................



      5.3 In der strafbefreienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren
      und zu Grunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren (§ 3 Abs. 1 Satz 3
      StraBEG).
      Fehlt in einer strafbefreienden Erklärung die Spezifizierung, tritt keine Straffreiheit ein,
      die entsprechenden Steueransprüche erlöschen nicht. Allein die Angabe der Summe der
      verkürzten Einnahmen und Zahlung der pauschalen Steuer reicht daher nicht aus (vgl. zur dann erforderlichen Beratung des Erklärenden und ggf. erforderlichen Aufhebung der Steuerfestsetzung § 10 Abs. 3 StraBEG und Tz. 12.5).



      5.4 Der Lebenssachverhalt ist durch Bezeichnung der Einnahmequelle und / oder Art der
      Tätigkeit zu konkretisieren. Bei ausländischen Einnahmen ist der Herkunftsstaat zu benennen.
      Bei Zinseinnahmen ist auch das Kreditinstitut anzugeben.
      Der Lebenssachverhalt ist auf die einzelnen Kalenderjahre aufzuteilen, eine Zusammenfassung
      reicht nicht aus.
      Wurden durch einen Lebenssachverhalt mehrere Steuern im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4
      StraBEG verkürzt, können die jeweiligen Bemessungsgrundlagen ggf. zu einem Betrag
      zusammengefasst werden. Vgl. dazu auch Tzn. 3.4.1 und 3.5.1.
      Beispiele für hinreichende Spezifizierung des Lebenssachverhaltes (das Kalenderjahr ist
      zusätzlich anzugeben):
      - Zinsen aus … (z.B. Liechtenstein) ... mit Angabe des Kreditinstitutes
      - Nicht gebuchte Provisionseinnahmen
      - Einnahmen aus … (z. B. Veräußerung von privaten Wertpapieren)
      - fingierte Werbungskosten wegen … (z. B. Fahrtkosten)
      - fingierte Betriebsausgaben wegen … (z. B. privaten Reparaturkosten)
      - Vorsteuerabzüge aus … (z. B. fingierten Rechnungen)
      - Einnahmen aus Erbschaft oder Schenkung
      Die Spezifizierung der Lebenssachverhalte liegt im Interesse des Erklärenden, da er die steuerliche
      Beweisführungslast (§ 8 Abs. 3 StraBEG) dafür trägt, dass ein Sachverhalt, der später
      der Finanzbehörde bekannt wird, in der strafbefreienden Erklärung enthalten ist (vgl.
      Tz. 10.4).



      15.2 Jeder Betroffene kann selbst entscheiden, ob und inwieweit er für bestimmte Lebenssachverhalte,
      hinsichtlich derer er Steuern im Sinne des § 1 Abs. 1 StraBEG verkürzt hat, eine strafbefreiende
      Erklärung oder eine Selbstanzeige abgibt. Die Wahl ist nicht auf bestimmte Steuerarten
      und -zeiträume/-zeitpunkte beschränkt.
      Innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhaltes kann dabei keine weitere Differenzierung
      erfolgen, insoweit kann entweder nur eine strafbefreiende Erklärung oder nur eine
      Selbstanzeige abgegeben werden. Zur Spezifizierung und Abgrenzung der Lebenssachverhalte
      vgl. Tz. 5.4.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 15:39:51
      Beitrag Nr. 340 ()
      hmm,

      klingt in der theorie ganz nett,

      aber ist doch praktisch für daytrader oder andere mit hohem umsatz nicht durchführbar.

      schon deshalb,weil evtl. nach merkblatt dann viel höhere beträge vorzulegen wären,wenn die gewinntrades nicht 90% sondern eher realistisch vielleicht 55% sind.

      und der schaden wäre enorm,falls die klage scheitert.
      selbst wenn eine umdeutung in eine selbstanzeige möglich wäre,um wenigstens so die verluste verrechnen zu können.

      insges. kann man dazu niemand raten.

      bleibt also die frage,wie die finanzgerichte sonst damit befasst werden könnten.

      m.e. nur wenn einer auffliegt,der von sich aus schon vor dem ausfüllen saldiert hat und gegen den dann ein strafverfahren eingeleitet wird.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 16:17:42
      Beitrag Nr. 341 ()
      340 bezog sich auf 337

      zu 339 :

      Damit könnte man also wieder durch die Hintertür über die selektive Selbstanzeige zur Verlustsaldierung gelangen, indem man alle Verlustgeschäfte und soviele Gewinngeschäfte per Selbstanzeige nacherklärt bis sich der Verlust ausgleicht, und die restlichen Gewinngeschäfte per Amnestieerklärung.

      das geht genau in die richtung,die ich auch schon als die pratikabelste eingeschätzt hatte,allerdings mit der maßgabe,dass eine selbstanzeige gar nicht nötig ist,weil die nicht in der amnestieerklärung angegebenen gewinne ja gleichhohen verlusten gegenüberstehen und es insoweit mangels noch offener steuerpflicht nicht anzuzeigen gibt.

      vgl 312
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 16:25:06
      Beitrag Nr. 342 ()
      Der ideale Kläger wäre einer, der so geringe Einnahmen verschwiegen hat, dass im schlimmsten Fall mit einer geringen Geldstrafe zu rechnen wäre.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 16:36:25
      Beitrag Nr. 343 ()
      Allerdings mit dem Unterschied, dass im Merkblatt des BFM ausdrücklich auf die Möglichkeit einer gesplitteten Amnestieerklärung/Selbstanzeige hingewiesen wird, während die von dir angesprochene Variante ein Verschweigen eines Teils der Geschäfte voraussetzt (mit der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, andererseits der Chance, dass das Verschweigen unentdeckt bleibt)).

      Bei der kombinierten Amnestieerklärung/Selbstanzeige ist man jedoch strafrechtlich aus dem Schneider. Die Finanzverwaltung ist zudem gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, wie die Besteuerung der per Selbstanzeige erklärten Geschäfte zu handhaben ist.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 16:38:07
      Beitrag Nr. 344 ()
      ok

      lass uns sammeln ;)
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 16:38:28
      Beitrag Nr. 345 ()
      @ #342

      Wie wärs mit Tipke? Vielleicht hat er ja noch Leichen im Keller? :laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 16:42:09
      Beitrag Nr. 346 ()
      "das geht genau in die richtung,die ich auch schon als die pratikabelste eingeschätzt hatte,allerdings mit der maßgabe,dass eine selbstanzeige gar nicht nötig ist,weil die nicht in der amnestieerklärung angegebenen gewinne ja gleichhohen verlusten gegenüberstehen und es insoweit mangels noch offener steuerpflicht nicht anzuzeigen gibt."

      Ich halte das nicht für praktikabel. Unter "Lebenssachverhalt" subsumiere ich sämtliche Speku-Geschäfte eines Kalenderjahres.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 16:54:11
      Beitrag Nr. 347 ()
      zu 346

      Unter " Lebenssachverhalt" subsumiere ich sämtliche Speku-Geschäfte eines Kalenderjahres

      ich auch.

      für die trotzdem nicht erlärten werde ich also nicht straffrei sondern kann wegen steuerhinterziehung bestraft werden. nicht wegen falschaussage.

      hinterziehung liegt aber keine weitere mehr vor ,weil bezüglich der berechnung noch offener steuerschuld ausserhalb des amnestieverfahrens die verluste verrechnet werden.

      ob nun die variante mit oder ohne selbstanzeige: sehr praktikabel !!

      davon abgesehen:gerade wegen dieser möglichkeiten glaube ich -wie schon mal gesagt- dass mit dem verrechnungsverbot etwas anderes gemeint ist.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 17:00:52
      Beitrag Nr. 348 ()
      #346,
      seh ich auch so. Unter 15.2 heißt es doch eindeutig: "Innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhaltes kann dabei keine weitere Differenzierung erfolgen, insoweit kann entweder nur eine strafbefreiende Erklärung oder nur eine Selbstanzeige abgegeben werden."

      Den voranstehenden Passus aus 15.2
      "Jeder Betroffene kann selbst entscheiden, ob und inwieweit er für bestimmte Lebenssachverhalte, hinsichtlich derer er Steuern im Sinne des § 1 Abs. 1 StraBEG verkürzt hat, eine strafbefreiende
      Erklärung oder eine Selbstanzeige abgibt. Die Wahl ist nicht auf bestimmte Steuerarten und -zeiträume/-zeitpunkte beschränkt."
      ...verstehe ich so, daß man für jede hinterzogene Steuerart für jedes relevante Steuerjahr des Zeitraums 93-02 zwischen Amnestie und Selbstanzeige wählen kann. Korrekt?
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 17:03:21
      Beitrag Nr. 349 ()
      Morgen auf N-TV Thema Steueramnestie mit Ernst & Young. Nach dieser Sendung (Steuern tranparent) findet wie immer ein moderierter Chat statt.

      mfg
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 17:04:22
      Beitrag Nr. 350 ()
      Was kann einem denn im schlimmsten Fall blühen, wenn nur soviele Gewinntrades angegeben werden, dass die restlichen Gewinntrades und die verbliebenen Verlustdeals sich ausgleichen?

      Wird dann die ganze Amnestie hinfaellig oder wird sie dann wie eine Selbstanzeige gewertet? Und wie gross sind realistisch die Chancen, dass das BVerfG ex tunc (d.h. rückwirkend) die "Spekulationssteuer" für nichtig erklaert. Ich finde es bemerkenswert, dass sich ja der Vorsitzende Richter des 1. Senats anscheinend so aus dem Fenster gelehnt hat. (Siehe anderen Thread)
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 17:14:57
      Beitrag Nr. 351 ()
      zu 350

      vor dem urteil würde ich keine erklärung abgeben.

      die vorhin mal genannte mglkt des einspruchs trägt nur solange,bis die frist abgelaufen ist. evtl.kommt das urt. aber erst später.

      was dir blüht? m.e. nichts, wie bereits dargelegt.

      schlimmstenfalls :kommt vor allem auf höhe und zeitraum der hinterziehung an.
      und auf deine vorstrafen.;)
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 17:19:10
      Beitrag Nr. 352 ()
      Leider war ich etwas zu schnell. Die Sendung findet am 12.Februar statt.

      mfg
      http://www.n-tv.de/2421509.html?vorschau=1
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 17:21:25
      Beitrag Nr. 353 ()
      Wenn alle Spekulationsgeschäfte eines Jahres ein einziger Lebenssachverhalt sind (übrigens, analog zu der im Merkblatt geforderten Aufschlüsselung der Zinseinnahmen nach Banken, könnte man für den Fall, dass jemand mehrere Depots hat, jedes einzelne Depot als eigenen Lebenssachverhalt angeben), dann steht das im offensichtlichen Widerspruch zum Saldierungsverbot. Eine gesplittete Amnestieerklärung/Selbstanzeige wäre nach Ziffer 15.2 nicht möglich. Doch man kann sich fragen, was passiert, wenn es jemand trotzdem tut. Der Teil, der per Amnestie erklärt wurde, bleibt wirksam. Der per Selbstanzeige erklärte Teil kann ja schlecht zwangsweise in die Amnestieerklärung mitaufgenommen werden.

      Für den Fall, dass jedes Geschäft ein eigenständiger Lebenssachverhalt sein sollte (gedanklich schwer nachzuvollziehen, aber die Finanzverwaltung tendiert in einigen ihrer Aussagen zu dieser Ansicht), steht die Möglichkeit einer gesplitteten Amnestieerklärung/Selbstanzeige ausdrücklich offen!

      @pmp

      den Passus "Die Wahl ist nicht auf bestimmte Steuerarten und -zeiträume/-zeitpunkte beschränkt" verstehe ich so, dass auch innerhalb einer Steuerart (in diesem Fall Einkommensteuer) gesplittet werden kann.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 17:24:37
      Beitrag Nr. 354 ()
      @GGhecco: Freue mich schon auf die Diskussion mit dem Pseudo-"Experten" E. Gross....
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 17:40:45
      Beitrag Nr. 355 ()
      Übrigens, ein ausführliches Merkblatt zur Anwendung
      des StraBEG gibts hier:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage22566/Merkblatt_…

      Datiert vom 3.2.04

      GRuß
      NmA
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 18:04:28
      Beitrag Nr. 356 ()
      @NmA: Danke. Allerdings ist dieses Merkblatt schon seit gestern Diskussionsgegenstand in diesem Thread.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 18:07:14
      Beitrag Nr. 357 ()
      Ich warte sehnlichst auf das BVerfG-Urteil zur Speku-Steuer. Hoffentlich wird dann die ganze Diskussion in diesem Thread gegenstandslos.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 18:15:40
      Beitrag Nr. 358 ()
      ja, und NATALY bekommt dann vom Board einen Fressalienkorb spendiert für erlittene Seelenqualen
      und für seine (ihre?) bewiesene unendliche Geduld ...
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 18:35:50
      Beitrag Nr. 359 ()
      @brenner7: Sicher gut gemeint, aber ich glaube nicht daran. Aber es stimmt: ich habe tasächlich öfters gelitten unter der Diskussion.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 21:57:58
      Beitrag Nr. 360 ()
      Nataly du hast mein Wort: An dem Tag an dem das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer RÜCKWIRKEND für verfassungswidrig erklaert schicke ich ein Fresspaket an dich heraus.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 22:36:21
      Beitrag Nr. 361 ()
      @kampfhundstreichler: Ich denke schon mit Sorge an meine Figur ...
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 22:46:53
      Beitrag Nr. 362 ()
      Nataly, danach wirst du eine Jahrhunderdiaet brauchen. Hauptsache das BVerfG entscheidet in unserem Sinne.
      Avatar
      schrieb am 08.02.04 15:54:31
      Beitrag Nr. 363 ()
      Die Frage, ob Ordergebühren abzugsfähig sind, ist gerade für margenschwache Trader von großer Bedeutung.

      Die Münchner Kanzlei Peters, Schönberger & Partner bleibt auch jetzt nach Veröffentlichung des BFM-Merkblatts bei ihrer Aussage, dass sämtliche Orderkosten abzugsfähig seien (!), obwohl zumindest bei den Verkaufsgebühren das Merkblatt relativ deutlich wird
      ("Brutto-Veräußerungspreis"; allerdings wird im Gegensatz zum ausdrücklich erwähnten Verlustsaldierungsverbot der Abzug der Verkaufsgebühren nicht ausdrücklich verneint).

      http://www.pspmuc.de/downloads/steuerreform/BMF%20bestaetigt…

      Zur Frage, ob Kaufgebühren abzugsfähig sind, erfährt man nichts neues. Das bleibt genauso nebulös wie im Gesetzestext selbst. Dennoch kann man mit gutem Recht argumentieren, dass Kaufgebühren keine Werbungskosten und somit abzugsfähig sind. Denn wenn man sich mal die Anlage SO zur Einkommensteuererklärung anschaut, insbesondere die Zeilen 44-46, dann sind bei den Anschaffungskosten in Zeile 45 die Kaufgebühren mitenthalten. In die Zeile 46 sind nur die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einzutragen. Es ist also nicht nachzuvollziehen, warum man bei der Amnestieerklärung die Kaufgebühren nun auf einmal nicht als zu den Anschaffungskosten gehörig einordnen sollte.

      Mit einer weitergehenden Überlegung kann man sogar zum selben Schluß wie Peters, Schönberger & Partner kommen, auch die Verkaufsgebühren als abzugsfähig anzusehen:

      Ein Bruttogewinn, der kleiner ist als die Kauf- und Verkaufsgebühren (Beispiel: der Kursgewinn sei 0,6%, die Ordergebühren betragen 1,0%), kann keine einkommensteuerpflichtige Einnahme darstellen, weder in der "normalen" Einkommensteuererklärung noch nach Amnestiegesetz. Es kann nicht verlangt werden, dass in der Amnestieerklärung ein Bruttogewinn versteuert wird, der netto kein Gewinn mehr war, sondern ein Verlust. Durch die Amnestie kann nicht plötzlich etwas zu einem Gewinn (oder nennen wir es "zu versteuernde Einnahme") erklärt werden, was vorher ein Verlust war.

      Genau so wie in diesen Fällen, wo die Orderkosten den Bruttogewinn übersteigen, ist auch bei den Geschäften, wo der Bruttogewinn die Orderkosten deutlich übersteigt, die zu versteuernde Einnahme um die Orderkosten zu mindern.
      Avatar
      schrieb am 08.02.04 17:12:59
      Beitrag Nr. 364 ()
      "Durch die Amnestie kann nicht plötzlich etwas zu einem Gewinn (oder nennen wir es " zu versteuernde Einnahme" ) erklärt werden, was vorher ein Verlust war."

      Die Gleichsetzung von "Gewinn" und "Einnahme" ist unzulässig:
      Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG suind die "Einnahmen" (E) um den Betrag der WErbungskosten (WK) höher als die "Einkünfte" (EK) (In § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG werden die "Einkünfte" als "Gewinn" bezeichnet).

      Ich sehe auch kein Problem darin, Gebühren für Kauf und Verkauf als nicht abzugsfähig anzusehen, denn deer pauschale Abzug von 40 vH von den Einnahmen ist im Fall der Speku-Einkünfte weit höher als diese Gebühren.
      Avatar
      schrieb am 08.02.04 17:20:35
      Beitrag Nr. 365 ()
      Das eigentliche Problem des "Merkblatts" ist nicht der Ausschluss von Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage, sondern der Ausschlusss der Berücksichtigung von Verlusttrades. Dieser macht die Amnestie nach wie vor unattraktiv, insbesondere für Daytrader und dieser Ausschluss ist gesetzwidrig. Damit beschäftigt sich die Kanzlei leider gar nicht.
      Avatar
      schrieb am 09.02.04 12:32:17
      Beitrag Nr. 366 ()
      eines zur Klarstellung vorweg: das StraBEG ist eine Ungerechtigkeit gegenüber jedem ehrlichen Steuerzahler. Das Amnestiegesetz behandelt aber auch die Steuerunehrlichen höchst ungleich, bedingt dadurch, dass der Gesetzgeber eine "einfache" pauschalierende Regelung haben wollte, um dem Steuersünder komplizierte Berechnungen und Ermittlungen zu ersparen. Das Gegenteil wurde erreicht. Ein Steuersatz von 25% (ohne 40% Pauschale) auf die zu versteuernden Einkünfte würde jeden Steuersünder gleich behandeln und hätte keine Verwirrung gestiftet wie die "zu versteuernden Einnahmen".


      @ #364

      unabhängig von dieser leidigen Begriffsverwirrung durch den Gesetzgeber, ob nun "Gewinn" oder "Einnahme": was vorher zweifelsfrei ein Verlust war und nicht besteuert werden kann, würde durch die Amnestieerklärung das Vorzeichen wechseln und versteuert werden müssen. Darin offenbart sich ein noch viel größerer Widerspruch als im Saldierungsverbot, da der Widerspruch bereits auf der untersten Ebene des Besteuerungsobjekts auftritt, nämlich beim einzelnen Veräußerungsgeschäft, während der Saldierungswiderspruch erst eine Ebene höher ansetzt, nämlich in der Aggregation der Einzelgeschäfte.

      @ #365

      Dem kann ich nur zustimmen. Auffällig, dass nahezu alle "Experten" einhellig von einem Saldierungsverbot sprechen, eine Begründung bleiben sie aber stets schuldig.
      Avatar
      schrieb am 09.02.04 23:16:47
      Beitrag Nr. 367 ()
      @malvinos: Ich bestreite, dass im Regelfall die Besteuerung von Speku-Geschäften dazu führt, dass aus einem Verlustgeschäft ein Gewinn wird. Wenn schon der Abzug der üblichen Provisionen und Kosten bei der "Normalbesteuerung" zu einem Verlustgeschäft führt, dann ist dies auch bei der Amnestiebesteuerung der Fall, denn dort werden 40 vH von den Einnahmen abgezogen und nicht nur die Werbungskosten wie bei der Normalbesteuerung. Bei Speku-Geschäften fallen idR nicht so hohe Werbungskosten an.
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 08:30:30
      Beitrag Nr. 368 ()
      ... darüber hinaus wäre auch verfassungsrechtlich zu prüfen, ob amnestierte Ex-Steuerhinterzieher durch einen pauschalierten und damit deutlich höheren Abzug (= 40 %) schlussendlich und unter dem Strich nachträglich (rückwirkend) überhaupt besser gestellt werden dürfen, als steuerehrliche Bürger, die seinerzeit ihre Speku-Gewinne korrekt erklärt und versteuert haben.

      Fragen über Fragen. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 08:35:33
      Beitrag Nr. 369 ()
      PS: NATALY, gerade ist mir aufgefallen, dass dein "W:O-Geburtstag (17.12.99)" exakt mit meinem überein stimmt. :look:
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 09:34:29
      Beitrag Nr. 370 ()
      Ergänzung zu #367: Auf der 1. Ebene (Einzelgeschäft) kann es zwar sein, dass die "Einnahmen" positiv, die "Einkünfte" aber negativ sind. Dieser "Nachteil" wird aber dadurch überkompensiert, dass auf der 2. Ebene (Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Amnestiesteuer) die "Einnahmen" um 40 vH verringert werden und auf die verbleibenden 60 vH nur ein Steuersatz von 25 vH anzuwenden ist.
      Die Amnestieregelung muss insgesamt gesehen werden, es kann nicht angehen, nur einen einzelnen Punkt aus dem Zusammenhang zu reißen.
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 10:01:52
      Beitrag Nr. 371 ()
      es bleibt aber festzuhalten, dass wenn im Einzelgeschäft die Einkünfte negativ gewesen sind (z.B. wenn die Ordergebühren höher waren als der Bruttogewinn) auch keine Einnahmen im Rahmen der Amnestie zu deklarieren sind. So verstehe ich es jedenfalls
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 10:14:07
      Beitrag Nr. 372 ()
      selbstverständlich ist es nicht der Regelfall, sondern ein Spezialfall, wenn der Gewinn vor Orderkosten geringer ist als die Orderkosten. In diesen Spezialfällen macht aber auch die 40% Pauschale aus einem Verlust keinen Gewinn, der Verlust reduziert sich eben nur.

      In der Summe sind diese wundersam zu Gewinnen mutierten Verluste im Verhältnis zu den "echten" Gewinnen nahezu zu vernachlässigen, sie werden mit der 40% Pauschale sicher gerechterweise mehr als aufgewogen. Sachlich hat die Werbungskostenpauschale aber nichts damit zu tun. Sie dient nicht als Auffangbecken für solcher Art von Unglücksfällen, die durch eine nicht konsequent durchdachte Regelung entstehen.

      Diesen Spezialfall habe ich nur genommen, weil er eines klar macht: wenn man für diese Mini-Bruttogewinne den Orderkostenabzug konsequenterweise zuläßt, dann gilt das genau so für die satten Gewinntrades. Letztlich ist das dieselbe Argumentation wie die der einen Münchner Kanzlei. Ich gebe aber gerne zu, dass dieses Argument nicht völlig wackelfrei ist.

      Entschieden vertrete ich aber die Ansicht, dass die Kaufgebühren keine werbungskosten sind. Siehe dazu die Anlage SO, Zeilen 44-47.
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 10:33:05
      Beitrag Nr. 373 ()
      wenn der gewinn vor orderkosten eines einzeltrades geringer ist als die orderkosten ist innerhalb der amnestie nichts zu deklarieren! das geht schon aus dem gesetzestext eindeutig hervor ! das ist eine gespensterdebatte hier!
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 10:44:08
      Beitrag Nr. 374 ()
      "wenn man für diese Mini-Bruttogewinne den Orderkostenabzug konsequenterweise zuläßt, dann gilt das genau so für die satten Gewinntrades"

      Der Unterschied besteht m.E. darin, dass bei den satten Gewinntrades eben ein Gewinn angefallen ist und bei dem diskutierten Fall eben nicht !

      Wie aus dem Gesetz hervorgeht, sind nur solche Einnahmen zu deklarieren, die zu UNRECHT nicht der Besteuerung unterworfen worden.

      Wem das nicht einleuchtet: Was soll denn bitte passieren, wenn ein weggelassener Trade (also einer mit der besprochenen Charakteristik) später mal "entdeckt" wird?? Bestrafung dann wofür?? Es war ja gar kein gewinn und also auch nicht zu besteuern !
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 11:34:44
      Beitrag Nr. 375 ()
      @malvinos: Habe die Zeilen 44 - 47 der Anlage SO sowie in der "Anleitung zur Anlage SO" die Erläuterungen zu den Zeilen 42 bis 51 durchgesehen. Wo steht dort, dass die Kaufgebühren keine Werbungskosten sind?
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 12:09:00
      Beitrag Nr. 376 ()
      "Wie aus dem Gesetz hervorgeht, sind nur solche Einnahmen zu deklarieren, die zu UNRECHT nicht der Besteuerung unterworfen wurden"

      Genau an dieser Textpassage hakt es! Was ist die "Einnahme"? Bei den Mini-Bruttogewinnen wäre also deiner Ansicht nach der Bruttogewinn tatsächlich zwar eine (positive) Einnahme, die aber im regulären Besteuerungsverfahren zu Recht nicht versteuert werden muß, folglich wäre sie in der Amnestieerklärung nicht anzugeben. Übrigens, damit redest du nebenbei dem Saldierungsverbot das Wort! Einen Verlusttrade in der regulären Besteuerung nicht deklariert zu haben, ist kein Unrecht.

      Wem das nicht einleuchtet: Was soll denn bitte passieren, wenn ein weggelassener Trade (also einer mit der besprochenen Charakteristik) später mal " entdeckt" wird?? Bestrafung dann wofür?? Es war ja gar kein gewinn und also auch nicht zu besteuern !

      Dasselbe Paradoxon ergibt sich eine Aggregationsebene höher, falls man implizit eine Verlustsaldierung vornimmt, indem man eben so viele Gewinntrades wegläßt wie man Verluste hat.


      @Nataly

      die Zeile 45 verlangt nach den Anschaffungskosten, die Zeile 46 nach den Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft. Für die Kaufgebühren bleibt also keine eigene Zeile. Sie sind in Zeile 45 bei den Anschaffungskosten mitenthalten. Falls du Zugang zu Börse Online hast, lies dazu den Artikel auf S. 51 !
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 15:23:57
      Beitrag Nr. 377 ()
      #376

      der Unterschied zwischen der impliziten Verlustsaldierung und meiner Argumentation ist folgender: Mit ersterer kommst Du nicht durch !

      Mal unabhängig von der Amnestie: Wenn Du in Deinen früheren Steuererklärungen Spekugewinne angegeben hast (und diese auch aufgelistet !!!), und später wird ein einzelner positiver Trade entdeckt der nicht darin enthalten war dann kannst Du Dich nicht damit rausreden dass eben auch Verlusttrades weggelassen wurden ! Das interessiert dann nicht mehr ! Ich kenne da einen konkreten Fall !

      Witzigerweise hat man dieses Problem nicht, wenn man bei den Spekugewinnen einfach nur einen Betrag eingegeben hatte ohne Aufschlüsselung auf Einzeltrades...ist ja auch sofort einleuchtend warum.

      Ist zwar kaum zu glauben aber so habe ich es erlebt
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 17:53:28
      Beitrag Nr. 378 ()
      @Nataly

      die Zeile 45 verlangt nach den Anschaffungskosten, die Zeile 46 nach den Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft. Für die Kaufgebühren bleibt also keine eigene Zeile. Sie sind in Zeile 45 bei den Anschaffungskosten mitenthalten. Falls du Zugang zu Börse Online hast, lies dazu den Artikel auf S. 51 !

      Für die Kaufgebühren gibt es keine eigene Zeile. Sie sind in Zeile 45 enthalten ("Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft").
      Es heißt nämlich nicht "Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung", sondern WK im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft. Das Veräußerungsgeschäft umfasst Kauf und Verkauf, es beginnt mit dem Kauf und endet dann mit dem Verkauf ("gestreckter Steuerfall"). Darauf hat erst vor kurzem der BFH in seinem Vorlagebeschluss hingewiesen, in dem ausgeführt wurde, dass die rückwirkende Verlängerung der Speku-Frist für Grundstücke verfasssungswidrig ist.
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 17:54:42
      Beitrag Nr. 379 ()
      "Falls du Zugang zu Börse Online hast, lies dazu den Artikel auf S. 51 !"

      Würde ich gerne, kannst du mir die Adresse der Website geben?
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 18:01:51
      Beitrag Nr. 380 ()
      @malvinos:
      "Falls du Zugang zu Börse Online hast, lies dazu den Artikel auf S. 51 !"

      Meinst du ein gedrucktes Heft? Welche Ausgabe?
      Bist du Abonnent? Ich habe gerade in der online-Ausgabe gesehen, dass Abonnenten im Archiv die alten Artikel der Druckausgabe recherchieren können. Könntest du den Artikel posten?
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 18:09:03
      Beitrag Nr. 381 ()
      Steuerhinterziehung liegt nach § 370 AO nur dann vor, wenn die unvollständigen Angaben zu den Speku-Gewinnen dazu führen, dass Steuer verkürzt wird.
      Dies ist nicht der Fall, wenn z.B. positive und negative Einkünfte in gleicher Höhe verschwiegen werden, da die Steuerschuld bei vollständigen und unvollständigen Angaben in diesem Fall gleich hoch ist.
      Unvollständige oder falsche Angaben allein sind nicht strafbar.
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 18:10:12
      Beitrag Nr. 382 ()
      #381 bezieht sich auf #377.
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 19:57:40
      Beitrag Nr. 383 ()
      der relevante Auszug aus dem BO-Artikel

      .............


      Anlage SO

      Zeile 42 erfasst Geschäfte mit Wertpapieren, die innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder veräußert wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält diese so genannte Spekulationssteuer aber wegen Defiziten bei der Erhebung insgesamt für verfassungswidrig (Az IX R 62/99). Das Bundesverfassungsgericht hat darüber bereits im November 2003 verhandelt (Az 2 BvL 17/02), eine endgültige Entscheidung steht aber noch aus.
      So lange müssen Börsianer immer noch die Anlage SO ausfüllen. Beantragen Steuerpflichtige aber die Aussetzung der Vollziehung, darf der Fiskus die Speku-Steuer bis zur Entscheidung nicht mehr kassieren, das Geld verbleibt also beim Anleger (BFH, Az IX B 16/03).
      Sämtliche steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfte sind detailliert anzugeben, gegebenenfalls auf zusätzlichen Blättern. In Zeile 42 tragen Kapitalanleger die Art des Wirtschaftsguts ein - etwa Aktien oder Fonds. Aber auch der Kauf und Verkauf von Zertifikaten, Optionsscheinen oder Futures gehört hierher.
      In Zeile 43ist der genaue Zeitpunkt, zu dem die Papiere ge- und verkauft wurden, einzutragen. Entscheidend ist dabei der Handelstag, nicht die Wertstellung im Depot oder die Benachrichtigung. Haben Aktionäre mehrfach mit Papieren desselben Unternehmens gehandelt, legen der Bundesfinanzhof (Az X R 49/90) und ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt (S 2256 A - 1 - St II 27, FR 3/2001) die Verkaufsreihenfolge fest.

      Die Zeilen 44-47 verlangen Angaben zu dem jeweiligen Spekulationsgeschäft: Der reine Verkaufspreis gehört in Zeile 44, die Anschaffungskosten der Zeile 45 umfassen neben dem Kurswert der Papiere auch die Kaufspesen wie Makler- oder Bankgebühren; die Gesamtsumme der Verkaufsspesen ist in Zeile 46 anzugeben. Unterm Strich ergibt sich dann der Gewinn oder Verlust in Zeile 47.


      ...................

      klar ist natürlich, dass ein Artikel der BO nicht maßgeblich sein kann, wo die Kaufgebühren letztlich einzutragen wären.

      Mit deinem Einwand aus Posting #378 ("Das Veräußerungsgeschäft umfasst Kauf und Verkauf") wäre diese Ansicht zumindest zweifelhaft. Im regulären Besteuerungsverfahren spielen diese extremen Spitzfindigkeiten ja keine Rolle.

      Dem vorgebildeten Steuerhalblaien fällt es allerdings ziemlich schwer, in einem "Veräußerungsgeschäft" zugleich auch den Kauf beinhaltet zu sehen (bei den sog. Differenzgeschäften mag das ja noch eingängig sein). Der Kauf ist ja schließlich nicht zwanghaft mit einem irgendwann folgenden Verkauf verbunden.
      Avatar
      schrieb am 10.02.04 20:14:45
      Beitrag Nr. 384 ()
      @malvinos: Ohne Kauf ("Anschaffung") kann es kein Veräußerungsgeschäft geben.
      Man kann auch argumentieren, wegen § 255 HGB müssten die Kaufspesen zu den Anschaffungskosten zählen; ich will dieses Argument nicht als falsch bezeichnen. Ebenso gut kann man sie aber auch als WK ansehen, weil sie mE auch zur Definition in § 9 Abs. 1 EStG passen.
      Bei der normalen Besteuerung der Speku-Einkünfte ist es piepegal, ob AK oder WK, da beide in gleicher Weise den Gewinn mindern.
      Bedeutung hat der Unterschied jetzt bei der Amnestiebesteuerung der Speku-Einnahmen, da WK nicht abzugsfähig sind.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 12:40:23
      Beitrag Nr. 385 ()
      nicht vergessen:

      heute um 15 Uhr ist live Chat Thema Steueramnestie bei NTV
      mit einem Steuerexperten von Ernst & Young

      unter WWW.n-tv.de/chat

      Falls der Chat technisch nicht funktionieren sollte ( was öfter vorkommt ) kann man seine Fragen auch per Email senden: Steuern@n-tv.de

      @Nataly nimmst du teil ?

      wenn nicht könntest du eventuell spezifizierte Fragen hier reinstellen welche man dann in den Chat mit reinbringen könnte ? :)
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 13:57:55
      Beitrag Nr. 386 ()
      @hut: Kann jeder teilnehmen? Muss man sich vorher registrieren?
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 14:11:44
      Beitrag Nr. 387 ()
      @ nataly man muss sich vorher registrieren
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 14:17:06
      Beitrag Nr. 388 ()
      @Diego: Anscheinend nicht nur registrieren. Für die Teilnahme am Chat scheint eine "Freischaltung" erforderlich zu sein, die 2,50 EUR kostet und per Post erfolgt. Danach wäre es zu spät für mich.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 14:19:06
      Beitrag Nr. 389 ()
      nein das stimmt so nicht nataly

      du musst dich nicht extra nochmal freischalten lassen. das geht auch ohne.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 14:22:19
      Beitrag Nr. 390 ()
      Kann man Fragen auch dann per EMail schicken, wenn der Chat technisch funktioniert?
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 14:23:30
      Beitrag Nr. 391 ()
      da bin ich überfragt
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 14:24:15
      Beitrag Nr. 392 ()
      Das hier habe ich von der n-tv-website kopiert:

      Eingeloggt als: xenya25ys






      Vielen Dank für Ihr Interesse an der Freischaltung für die offenen Chats und das Schreiben in den Foren.
      Um den Missbrauch zu verhindern, müssen wir für die Freischaltung einmalig eine Schutzgebühr in Höhe von 2,50 € erheben.

      Bezahlen können Sie bequem, anonym, schnell und sicher entweder per Telefonrechnung (infin) oder per Bankeinzug bzw. Kreditkarte (FirstGate).

      Die Freischaltung erfolgt über einen Code, der an Ihre private Postanschrift gesendet wird.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 14:25:57
      Beitrag Nr. 393 ()
      Registriert bin ich:


      Eingeloggt als: xenya25ys



      Ihre Einstellungen im Detail
      Benutzername: xenya25ys
      Onlinezeit (Chat): 0 min
      Zuletzt Online(Chat): 08.01.2004
      Registriert: 08.01.2004
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 14:27:00
      Beitrag Nr. 394 ()
      @Diego: Du bist sicher, dass die Registrierung reicht? Hast du selber schon am Chat ohne Freischaltung teilgenommen?
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 14:42:42
      Beitrag Nr. 395 ()
      Habe die Antwort gefunden:
      http://www.n-tv.de/2426054.html

      Es geht ohne Freischaltung.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 14:57:53
      Beitrag Nr. 396 ()
      da die Verlustsaldierung die interessanteste Frage sein dürfte, gleich dazu soviel im Vorfeld:
      nach allem, was ich dazu in Erfahrung bringen konnte, begründet man das damit, dass jedes Veräußerungsgeschäft für sich ein einzelner Lebenssachverhalt sei und für jeden dieser Lebenssachverhlte sei zu prüfen, ob eine einkommenssteuerpflichtige Einnahme vorliege. Verlustgeschäfte wären demnach offensichtlich keine einkommenssteuerpflichtige Einnahme und somit nicht saldierbar
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 15:07:41
      Beitrag Nr. 397 ()
      @Nataly bist du drin ? Ansonsten sag Bescheid dann moderiere ich für dich.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 15:14:01
      Beitrag Nr. 398 ()
      Wenn die Finanzverwaltung wirklich damit argumentiert, dass jeder Deal ein eigener Lebenssachverhalt ist, dann kann man wirklich vollkommen legal nur soviele Deals bei der Steueramnestie angeben, dass die restlichen Gewinndeals die Verlustdeals knapp übersteigen. Dafür macht man dann eine Selbstanzeige. Denn im Anwendungserlass ist klar geregelt, dass Steueramnestie und Selbstanzeige auch innerhalb eines Kalenderjahres kombiniert werden können. Nur eben nicht innerhalb eines Lebenssachverhalts. Und das waere ja dann hier nicht mehr gegeben.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:00:53
      Beitrag Nr. 399 ()
      hi Nataly,

      du bist weiblich und 25? :kiss:
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:06:19
      Beitrag Nr. 400 ()
      @ nataly

      was hälst du von kiesels antworten???? erschien er dir kompetent??
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:15:15
      Beitrag Nr. 401 ()
      Inkompetent. Er kapiert immer noch nicht, dass mit "Einnahmen" der Saldo Verkaufspreis minus Anschaffungskosten gemeint ist.
      Dies, obwohl es mittlerweile so im Merkblatt steht. Auch wusste er nicht, dass gegen die strafbefreiende Erklärung der Einspruch gegeben ist.
      Wenn er sagt, Gewinn sei der Saldo VP - AK ist er aus meiner Sicht nicht ernst zu nehmen.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:17:20
      Beitrag Nr. 402 ()
      Zu #396: Das ist komplett abwegig. Auch diese Interpretation wird sich nicht lange halten.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:18:50
      Beitrag Nr. 403 ()
      "@Nataly bist du drin ? Ansonsten sag Bescheid dann moderiere ich für dich."

      Ich war drin als xenya25ys. (den Nick nataly konnte ich nicht bekommen.Anscheinend schon vergeben.)
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:19:57
      Beitrag Nr. 404 ()
      @hut: Habe meine Meinung vorgebracht, Kieselchen hat aber nichts kapiert.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:20:51
      Beitrag Nr. 405 ()
      Das Chatprotokoll ist anscheinend noch nicht zugänglich.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:27:12
      Beitrag Nr. 406 ()
      Wahrscheinlich muss es von meinen Statements "gesäubert" werden, damit sich Kiesel nicht blamiert.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:30:55
      Beitrag Nr. 407 ()
      In unserem Thread wurden erheblich fundiertere Äußerungen abgegeben als die von Kiesel.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:37:28
      Beitrag Nr. 408 ()
      ich halte diese isolierte Betrachtung eines jeden einzelnen Veräußerungsgeschäftes als eigenen Lebenssachverhalt für, sagen wir mal,
      "ungewöhnlich". Aber nur so ließe sich das Saldierungsverbot begründen. Dann wäre man aber wieder bei Möglichkeit einer gesplitteten Amnestieerklärung/Selbstanzeige. Oder man sieht alle Wertpapiergeschäfte als einen einzigen Lebenssachverhalt. Dann ist jedoch das Saldierungsverbot nicht mehr zu halten. So oder so, ein echter Murks, dieses Gesetz!

      Als Lebenssachverhalt würde ich wie es im Merkblatt unter 5.4 beispielhaft heißt "Einnahmen aus Veräußerung von privaten Wertpapieren" bezeichnen. Nicht umsonst heißt es im Merkblatt "Der Lebenssachverhalt ist durch Bezeichnung der Einnahmequelle und / oder Art der Tätigkeit zu konkretisieren". Die Art der Tätigkeit ist nun einmal die Erzielung von Spekulationseinkünften. Was interessiert es da, ob jemand drei Wertpapiergeschäfte getätigt hat oder 3000 oder 3 Millionen oder ...
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:43:19
      Beitrag Nr. 409 ()
      Habe das Chatprotokoll eingesehen und abgespeichert.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 16:45:14
      Beitrag Nr. 410 ()
      @malvinos:
      Als Lebenssachverhalt würde ich wie es im Merkblatt unter 5.4 beispielhaft heißt " Einnahmen aus Veräußerung von privaten Wertpapieren" bezeichnen. Nicht umsonst heißt es im Merkblatt " Der Lebenssachverhalt ist durch Bezeichnung der Einnahmequelle und / oder Art der Tätigkeit zu konkretisieren" . Die Art der Tätigkeit ist nun einmal die Erzielung von Spekulationseinkünften. Was interessiert es da, ob jemand drei Wertpapiergeschäfte getätigt hat oder 3000 oder 3 Millionen oder ...


      Genauso sehe ich es auch. Kiesel ist doch eine Witzfigur. Offensichtlich weiß er nicht, was im Merkblatt steht.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 17:50:33
      Beitrag Nr. 411 ()
      wirkt tatsächlich nicht ganz sattelfest der herr kiesel.

      noch eins:

      wer von euch ist eigentlich colding ?
      (gleich die erste frage im chat hat ,vorsichtig ausgedrückt,gewisse "ähnlichkeit" mit meinem posting nr. 312 )

      wie auch immer,deine frage ,ob in diesem fall die selbstanzeige ganz weggelassen werden kann,sowie die antwort von kiesel solltest du auch vor dem hintergrund der drohenden wiedereinführung der vermögenssteuer sehen.

      das war jedenfalls für mich der grund diese variante hier sozusagen "anzubieten",denn was einmal mitgeteilt ist,bleibt bekannt.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 18:25:04
      Beitrag Nr. 412 ()
      nochwas:

      kann einer,der diese frage gestellt hat:

      "Kann man vor Abgabe der Amnestieerklärung beim FA nachfragen ob in dieser Sache schon ermittlelt wird?"

      wirklich gewinne erzielt haben ??
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 18:30:58
      Beitrag Nr. 413 ()
      Er gehört vermutlich zu der Sorte, die betrunken zum Polzeirevier fährt und fragt:"Liegt gegen mich ein Haftbefehl vor?"
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 18:37:40
      Beitrag Nr. 414 ()
      @Tante Else: Warst du auch im Chat? Ich war dort als xenya25ys
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 18:49:40
      Beitrag Nr. 415 ()
      nein,hatte pc-ferne termine.
      Avatar
      schrieb am 12.02.04 19:02:22
      Beitrag Nr. 416 ()
      @Tante Else: Hat mir auch nicht viel gebracht.
      Avatar
      schrieb am 13.02.04 09:09:29
      Beitrag Nr. 417 ()
      im chat wurde von kiesel gesagt, dass jedes einzelne geschaeft aufzulisten ist.
      seht ihr das auch so?
      wuerde das im gegenzug auch bedeuten, dass jede einzelne zinsgutschrift pro jahr aufzulisten ist?
      Avatar
      schrieb am 13.02.04 11:18:36
      Beitrag Nr. 418 ()
      Ich sehe das nicht so.
      Avatar
      schrieb am 13.02.04 14:04:56
      Beitrag Nr. 419 ()
      ich finde aus dem BMF-Schreiben geht völlig zweifellos hervor, dass alle Spekueinnahmen in einer Summe anzugeben sind.
      Avatar
      schrieb am 13.02.04 15:43:26
      Beitrag Nr. 420 ()
      @upgrade: Das meine ich auch. Die Gegenmeinung beruft sich darauf, dass neben den "Einnahmen" (die in einer Summe anzugeben sind), auch "Lebenssachverhalte" anzugeben sind. Nach Meinung von Kieselchen und anderen stellt jeder einzelne Trade einen "Lebenssachverhalt" dar, der zusätzlich anzugeben ist. Allerdings geht nach meiner Meinung aus dem "Merkblatt" eindeutig hervor, dass dies nicht zutrifft.
      Avatar
      schrieb am 13.02.04 15:49:05
      Beitrag Nr. 421 ()
      P.S.: Kieselchen und Kollegen bei Ernst & Young meinten ja auch, mit "Einnahmen" seien die "Verkufserlöse" gemeint, die Anschaffungskosten dürften nicht abgezogen werden. Er hat es wohl noch nicht akzeptiert, dass im Merkblatt die "Einnahmen" nunmehr als Saldo aus Verkaufspreis und Anschaffungskosten definiert ist. Jetzt versucht er, auf andere Weise die Amnestieregelung zu komplizieren und unattraktiv zu machen.
      Avatar
      schrieb am 13.02.04 17:30:02
      Beitrag Nr. 422 ()
      nachdem nun auch Kiesel die Verlustsaldierung über eine gesplittete Amnestieerklärung/Selbstanzeige vorgeschlagen hat, bleibt ein Problem nach wie vor:

      solange die Finanzverwaltung nicht eindeutig klarstellt, wie die Verlustsaldierung vorgenommen wird, ob innerhalb der Amnestieerklärung (entgegen des Merkblatts) oder über die Hintertür einer gesplitteten Amnestieerklärung/Selbstanzeige, geht jeder Amnestiewillige das Risiko ein, genau die falsche Variante zu wählen.
      Avatar
      schrieb am 13.02.04 17:59:35
      Beitrag Nr. 423 ()
      zur selbstanzeige:

      wenn ihr für sämtliche verschwiegenen gewinnüberschüsse per amnestieerklärung straffrei seid und sich die weiteren geschäfte bezüglich gewinnen und verlusten decken,also keine steuerpflichtigen geschäfte mehr offen sind und deshalb keine weitere steuerschuld mehr besteht , was zum geier wollt ihr dann in einer selbstanzeige eigentlich noch anzeigen ???

      "ich erstatte hiermit selbstanzeige und teile mit,dass ich keine noch unversteuerten gewinne erzielt habe und bitte um einleitung eines strafverfahrens" ???


      zur spezifizierung:

      es geht nicht um formale wortklauberei,sondern darum,dass ihr ausreichend sicher straffreiheit erreicht.
      dazu muss später der abgehandelte sachverhalt klar identifizierbar sein.wenn einer also nur bei einer bank ausschliesslich spekulationsgewinne hatte reicht es, die summe insges. zu erklären.

      hat einer bei 5 banken in drei ländern spekugewinne und zinseinkünfte und einkünfte aus schwarzarbeit,muss er natürlich etwas differenzierter ausführen.

      und:beweislast beim steuerpflichtigen für die frage ,auf was sich die amnestieerklärung bezog.
      Avatar
      schrieb am 16.02.04 10:11:51
      Beitrag Nr. 424 ()
      Eine stillschweigende Verlustsaldierung ohne Selbstanzeige hat zunächst den gewichtigen Vorteil, dass kein Strafverfahren eingeleitet wird, was stets unangenehme Begleiterscheinungen nach sich zieht. Allerdings, wenn man eine solche nicht ganz unheikle Aktion wählt (stillschweigende Verlustsaldierung durch Weglassen von Geschäften), und dies später entdeckt wird, ist ja zunächst auch mal ein Strafverfahren die Folge. Und das wird bestimmt um einiges unangenehmer als wenn alles von Anfang an offen gelegt wurde.
      Avatar
      schrieb am 16.02.04 11:07:19
      Beitrag Nr. 425 ()
      Ich hoffe sehr, dass all dies am 9.3.2004 (Urteilsverkündung des BVerfG in Sachen Tipke-Spekueinkünfte) gegenstandslos wird.
      Avatar
      schrieb am 21.02.04 11:51:04
      Beitrag Nr. 426 ()
      "Einnahmen deutlich unter vorherigen Schätzungen"


      Steuergewerkschaft: Schwarzgeld-Amnestie ist gescheitert

      veröffentlicht: 21.02.04 - 10:56

      Osnabrück (rpo). Nach Einschätzung der Steuergewerkschaft ist die Steueramnestie für ins Ausland verbrachte Schwarzgelder ein "Flop". Lediglich eine Milliarde Euro statt der erhofften fünf Milliarden werde die Reform dem Fiskus in diesem Jahr bringen.
      In einem Interview der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (Samstagsausgabe) verwies Gewerkschaftschef Dieter Ondracek auf Erkenntnisse, wonach in den ersten sechs Wochen dieses Jahres insgesamt nicht mehr als 50 Millionen Euro aus der Steueramnestie an die Finanzämter geflossen seien. Gehe es weiter so schleppend, würden aufs Jahr hochgerechnet nur 500 Millionen eingenommen. Selbst wenn das Angebot besser akzeptiert werde, "dürfte nicht mehr als eine Milliarde Euro in die Staatskassen fließen".

      Deshalb drohen laut Ondracek "dicke Haushaltslöcher bei Bund und Ländern", die bereits die fünf Milliarden Euro in ihre Haushalte eingerechnet hätten. Es sei von vornherein ein "Irrglaube des Bundesfinanzministers" gewesen, Steuerhinterzieher allein mit so einem Lockangebot zur Ehrlichkeit bewegen zu können. Der Staat hätte gleichzeitig den Ermittlungsdruck verstärken müssen, etwa durch die Aufhebung des Bankgeheimnisses und durch tausend zusätzliche Steuerfahnder. "Dann wären die Steuersünder gelaufen gekommen, weil sie Angst vor Entdeckung bekommen hätten".
      Avatar
      schrieb am 27.02.04 13:00:25
      Beitrag Nr. 427 ()
      lest mal diese dummen Artikel aus der Faz von "Spezialisten". Da wird nirgendwo darauf hingewisen das verlustverrechnung nicht möglich ist:

      Die Steueramnestie in der Praxis (I)
      Die Attraktivität der Amnestie wird von vielen Steuerhinterziehern unterschätzt
      Von Hans Flick



      03. Februar 2004 In der Beratung von Amnestiefällen gibt es derzeit wegen der Neuheit der Materie bei vielen Erfolgen auch einige Schwierigkeiten und Überraschungen. In der Praxis sind die kleineren und mittleren Fälle am weitesten fortgeschritten, weil die größeren Fälle schon aus technischen Gründen eine längere Vorlaufzeit in Anspruch nehmen. Im Vordergrund steht die sogenannte "weiche" Steuerhinterziehung.

      Hauptsächlich handelt es sich um Auslandskonten, insbesondere in der Schweiz, in Liechtenstein und in Luxemburg. Auch Unternehmensfälle bedürfen wegen ihrer Komplexität längerer Bearbeitungszeiten. Dementsprechend sind vorerst insbesondere die Steuerarten Einkommensteuer und Erbschaftsteuer betroffen, nicht dagegen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Bei den weitaus meisten Fällen entscheiden sich die Betroffenen zur Inanspruchnahme des Amnestieangebotes.

      Große Angst vor dem Finanzamt

      Bei dem Gros der Steuerpflichtigen besteht nach wie vor trotz vieler Aufklärungsversuche eine große Angst vor dem Finanzamt. Sie befürchten eine intensive Überprüfung ihrer persönlichen Verhältnisse wegen der Abgabe einer Amnestieerklärung und für die Zukunft einen "roten Reiter" (zum Beispiel das zufällige Setzen auf den Betriebsprüfungsplan). Aufgrund ihrer persönlichen Erfahrung wird die Gefahr einer zukünftigen Entdeckung als gering eingestuft, weil die Konten meist schon seit Jahrzehnten bestehen.

      Die Zollkontrollen "wegen Geldwäsche" sind durch das Fernsehen und Erfahrungen im Bekanntenkreis allgemein bekannt. Zudem ist die Scheu groß, sich Jahreserträgnisaufstellungen der letzten zehn Jahre von der ausländischen Bank mit der Post schicken zu lassen, selbst wenn verlorene Post selten in die Hände des Finanzamts gelangt.

      Allgemeine Verwaltungsrichtlinien fehlen

      Die Fehleinschätzung zukünftiger Gefahren läßt sich korrigieren. Dazu muß man anhand der Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aufzeigen, wie die Bundesregierung sich bemüht hat, der Finanzverwaltung die Möglichkeit weiterer Nachforschungen nach Abgabe einer Amnestieerklärung zu nehmen. Diesbezüglichen Beanstandungen früherer Gesetzentwürfe in der Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages sind die Änderungen im endgültigen Gesetzestext gegenüberzustellen.

      Unangenehm macht sich hier allerdings das Fehlen allgemeiner Verwaltungsrichtlinien zum Amnestiegesetz bemerkbar. Sie könnten nämlich aufgrund ihrer Verbindlichkeit mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bringen. Ein überfälliges Schreiben des Bundesfinanzministeriums über offene Fragen ist zwar angekündigt; es sollte aber Richtliniencharakter haben. Zu verweisen ist auf die europäische Zinsrichtlinie, die ab 2005 zu einer Erfassung und effektiven Besteuerung grenzüberschreitender Zinserträge führen soll. Zu erwähnen ist auch die Verschärfung der Abgabenordnung, die der Finanzverwaltung den Zugriff auf Daten erleichtert.

      Es bedarf bei der Amnestieberatung meist eingehender Explorationsgespräche, um bei den Mandanten das Gefühl für individuelle Gefahren zu wecken. Zweckmäßig ist dabei, eine ausführliche Checkliste möglicher Gefahren abzuarbeiten (F.A.Z. vom 19. Dezember 2003). Meist wird man bei der verdeckten Dissonanz zwischen jetziger Ehefrau und Kindern früherer Ehen fündig. Die Gefahren aus dem Bereich der ausländischen Treuhänder, deren Auftreten meist nicht publik wird, werden von den Steuerpflichtigen meist unterschätzt.

      Individuelle Reuegebühr

      Die Entscheidung für die Inanspruchnahme der Amnestie wird letztlich vor allem durch die Berechnung der individuellen Reuegebühr beeinflußt, weil sie wesentlich günstiger ausfällt als allgemein angenommen. Gegen das deutsche Steueramnestiegesetz 2004 wird von Laien eingewandt, es sei in seinen Konditionen im Verhältnis zum erfolgreichen italienischen Steueramnestiegesetz 2002 für den Steuerpflichtigen erheblich nachteiliger.

      Es lohne sich eigentlich gar nicht, näher hinzusehen. Selbst das von der deutschen Regierung geschätzte relativ karge Mehrergebnis (5 Milliarden Euro) ist nach Meinung der Laien wegen der wirtschaftlichen Unattraktivität utopisch. Italien verzeichnete dagegen zurückgekehrtes Fluchtkapital im Wert von 70 Milliarden Euro.

      Optisch wird diese Betrachtung scheinbar durch die unterschiedlichen Sätze für die Reuegebühr der beiden Amnestiegesetze gestützt: 2,5 Prozent in Italien und 25 Prozent in Deutschland, nur ein Skontobetrag auf der einen Seite, ein ganzes Viertel auf der anderen Seite. Dieser oberflächliche Vergleich zeigt jedoch einmal mehr die Erkenntnis, daß derjenige, der zählen kann, damit noch lange nicht den Beweis erbracht hat, daß er auch rechnen kann. Im Ergebnis sind nämlich die Gesamtbedingungen des deutschen Gesetzes im Regelfall für den Steuerpflichtigen gleich gut oder vorteilhafter als die des italienischen Gesetzes.

      Das beruht auf zwei Umständen: Der Reuegeldsatz von 25 Prozent bei Kapitalerträgen für Deutschland ist nämlich nur der auf die Bruttoerträge vor Steuern und Werbungskosten, Kreditzinsen und Bankspesen geltende Nominalsatz. Generell wird dieser Steuersatz durch einen pauschalen Abschlag von 40 Prozent auf effektiv 15 Prozent gesenkt. Bei der Erbschaftsteuer wird der nominelle 25prozentige Steuersatz des Amnestiegesetzes durch Anwendung auf nur 20 Prozent des Nettovermögens ohne Berücksichtigung der Steuerklasse auf effektiv 5 Prozent gesenkt.

      Unterschiedliche Bemessungsgrundlage

      Außerdem ist in Deutschland und Italien die Bemessungsgrundlage für die Reuegebühr unterschiedlich; in Italien ist es der Kapitalwert des Depots an einem bestimmten Stichtag, in Deutschland ist es der jährliche Bruttoertrag abzüglich Abschlag von 40 Prozent über zehn Jahre (1993 bis 2002) addiert. Die Addition der Zehnjahreserträge ergibt also einen Betrag, der am Ende kleiner ist als ein Zehntel des Kapitalbetrages. So ist die effektive Steuerbelastung bei der Amnestie in Deutschland niedriger als in Italien.

      Bei einem gemischten Wertpapierdepot mit einem Kapital von 1 Million Euro, das nur aus Aktien besteht, beträgt die jährliche Durchschnittsrendite (Bruttobetrag vor Steuern, Zinsen und Bankspesen) der Jahre 1993-2002 1,78 Prozent oder 17 800 Euro. Zieht man davon die vierzigprozentige Pauschale ab, so verbleiben 10 680 Euro pro Jahr. Addiert man diese Zahl über die zehn Jahre hinweg, ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 106 800 Euro. Der darauf angewandte Nominalsatz der Steueramnestie von 25 Prozent ergibt 26 700 Euro.

      Die Belastung beträgt in bezug auf das Kapital von 1 Million Euro also 2,67 Prozent. Das ist in etwa die gleiche Belastung wie in Italien. Wenn Veräußerungsgewinne nach deutschem Recht dazu kommen, kann der hier angesetzte Ertrag für Zwecke der Amnestie relativ höher sein; dies kommt öfter vor, weil die ausländischen Banken ohne Rücksicht auf die deutschen Besonderheiten auch die Depots deutscher Kunden umgeschichtet haben.

      Das kaufmännisch erstaunliche Ergebnis im Vergleich der italienischen und deutschen Reuegebühr ist also: Was optisch so weit auseinanderliegt, ist rein rechnerisch gleich. Deshalb spricht alles dafür, sich die Sache individuell genau anzusehen. Deshalb sollte auch die deutsche Regierung eigentlich den gleichen Erfolg haben wie Italien. Allerdings bedeutet die Optik eines hohen Nominalsteuersatzes mit einer geringeren Bemessungsgrundlage immer auch ein politisch verfehltes Marketing.

      Zur realistischen wirtschaftlichen Einschätzung muß man die errechnete wirtschaftlich effektive Reuegebühr einer Amnestieerklärung mit den Belastungen einer sonst vielleicht einmal notwendigen Selbstanzeige vergleichen. Bei letzteren wird der jeweils normale persönliche Einkommensteuersatz mit allen Nebensteuern angesetzt, die Vermögensteuer (1993 bis 1996) noch belastet, die Erbschaftsteuer erhoben, Stiftungen und Trusts würden voll bestraft und auf alles das noch zusätzlich Strafzinsen erhoben; praktisch ist bei der Selbstanzeige ein Großteil des gesamten hinterzogenen Vermögens an den Fiskus abzuliefern. Im Belastungsvergleich kann man bei einem normalen Auslandskonto durchschnittlich davon ausgehen, daß der Aufwand der Steueramnestie gegenüber der Selbstanzeige etwa ein Viertel bis ein Sechstel beträgt.

      Der Autor ist Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg mit Sitz in Bonn, Berlin und Frankfurt am Main.

      Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 03.02.2004, Nr. 28 / Seite 22
      Bildmaterial: F.A.Z. (Kai Felmy)

      Die Steueramnestie in der Praxis (II)
      Unterlassung im Amnestieverfahren kann zur Umkehr der Beweislast führen
      Von Hans Flick und Thorsten Müller

      05. Februar 2004 Bei der anfänglichen Anwendung des Steueramnestiegesetzes tauchen in der Beratung eine Reihe von Einzelproblemen auf, die sich aus der Neuheit der Materie ergeben. Praxisnahe Gebrauchsanweisung gibt dabei das gerade ins Internet gestellte amtliche Merkblatt (koordin. Ländererlaß vom 3. Februar 2004 - IV A4-S1928-18/04). Es ist umfänglich und auf den ersten Blick für Steuerpflichtige freundlich formuliert. Das Schreiben ist für die Finanzverwaltung verbindlich.

      Für die Abwehr späterer steuerstrafrechtlicher Vorwürfe der Finanzverwaltung ist die Anlage zur Erklärung von besonderer Bedeutung, die die "Einnahmen" nach Kalenderjahren und den Sachverhalt spezifiziert. Sie ist mit der strafbefreienden Steueramnestieerklärung zusätzlich zum anzugebenden Reuegeld gesetzlich gefordert. Diese neuartige, dem deutschen Steuerrecht bisher unbekannte Erklärungsnotwendigkeit hat weitgehende gesetzliche positive und negative Folgen und fordert deshalb von den Betroffenen und Beratern erhöhte Aufmerksamkeit. Sie sollte in ihrer Bedeutung nicht verkannt werden.

      Unterlassungen in diesem Bereich führen gesetzlich bei einem späteren anderweitigen Vorwurf der Finanzverwaltung zu einer Umkehr der Beweislast zu deren Gunsten. Nicht mehr das Finanzamt muß beweisen, daß die dann vorgeworfenen hinterzogenen Beträge nicht in der Amnestieerklärung enthalten waren, sondern der Betroffene muß seinerseits nachweisen, daß auch diese Beträge in der Amnestieerklärung enthalten waren.

      So mühselig eine interne Buchführung über die Berechnungsgrundlagen für das Reuegeld auch sein mag, so wichtig ist sie für spätere Beweiszwecke. Allerdings verfügt manch einer bereits über solche Aufstellungen, nämlich derjenige, der sich über den genauen Betrag der jährlich "ersparten Steuern" zu freuen vermochte. Solch doppelte Buchführung war bislang immer eine Fundgrube für die Steuerfahndung. Auch die der Verwaltung sonst auferlegte Verwendungsbeschränkung der Erkenntnisse aus der Steueramnestieerklärung werden durch die Spezifizierung eingegrenzt.

      Tabula rasa

      Die in den Gesetzesentwurf noch ganz zuletzt eingefügte Vorschrift ist also für die zukünftige Sicherheit des Steuerpflichtigen von ausschlaggebender Bedeutung und bedarf deshalb weitsichtiger Aufmerksamkeit vom Steuerpflichtigen und seinem Berater. Praktisch schließt sie auch früher einmal erwogene Spielchen aus, nur einen Teilbetrag der insgesamt hinterzogenen Steuer in der Amnestieerklärung anzugeben, um ihn dann später alternativ für verschiedene Sachverhalte in Anspruch nehmen zu können. Das Merkblatt schreibt vor (Tz. 12.8), daß ein unzutreffender Lebenssachverhalt nicht gegen den zutreffenden ausgetauscht werden kann. Erforderlich ist dann eine rechtzeitige Anfechtung der ersten Erklärung und Abgabe einer weiteren den zutreffenden Lebenssachverhalt bezeichnenden Erklärung.

      Die Devise ist deshalb, Tabula rasa zu machen, alles offenzulegen, nichts hintenan zu halten und so absolute Sicherheit auch für die Zukunft zu schaffen. Die Aufschlüsselung nach Kalenderjahr und Lebenssachverhalt soll für das Finanzamt den Umfang der Straffreiheit und des Erlöschens der Steueransprüche überprüfbar machen. Zwecks Vermeidung einer Strafverfolgung und weiterer Steuerzahlungen sollte eine strafbefreiende Amnestieerklärung nur zu genau aufgeschlüsselten Lebenssachverhalten abgegeben werden.

      Spezifizierungsvorschrift einmalig im Steuerrecht

      Die Spezifizierungsvorschrift im Amnestiegesetz ist einmalig im deutschen Steuerrecht. Sie ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und aus dem Steueramnestiegesetz und nach dessen Sinn und Zweck auszulegen. Der "zugrundeliegende Sachverhalt" erinnert an die juristische Relationstechnik, bei der die notwendige Sachverhaltsdarstellung begrenzt wird durch die Ausfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Die Erläuterungen im Merkblatt sind relativ kurz (Ziff. 5.4). Danach sind die Mindestanforderungen: die Bezeichnung der Einnahmequelle, aufgeteilt nach Kalenderjahren, bei ausländischen Einnahmen der Herkunftsstaat und bei Zinseinnahmen die Kreditinstitute, gegebenenfalls der anderweitige Steuerschuldner.

      Entsprechend dem speziellen Einnahmebegriff des Steueramnestiegesetzes umfaßt das Spezifizierungserfordernis nicht nur die zu amnestierende ertragsteuerliche Steuerhinterziehung, sondern auch die anderen Steuern, wie Umsatzsteuer und insbesondere auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

      Hier sind es insbesondere die Anlagen zur strafbefreienden Erklärung, die dem Finanzamt gegenüber abzugeben sind, um ihm zu ermöglichen, die zeitlichen oder betragsmäßigen Begrenzungen von Vergünstigungen kontrollieren zu können. In der Spezifizierung ist deshalb festzulegen, ob und inwieweit erbschaftsteuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden (Zehnjahresfrist, Paragraph 14 ErbStG). Auch hinsichtlich des unternehmerischen Bewertungsabschlags (Paragraph 13 a Absatz 1 ErbStG) in der Erbschaftsteuer ist in der strafbefreienden Erklärung des Schenkers beizufügen (Merkblatt Tz. 3.6), ob, für wen und inwieweit er in Anspruch genommen wird. Bei den Kapitalerträgen sollte die Erklärung die Voraussetzung dafür schaffen, daß das Finanzamt die für die noch mögliche Kapitalertragsteuererstattung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen erforderliche Wohnsitzbescheinigung ausstellen kann.

      Interessenbedingt reagieren die betroffenen Banken. Die ausländischen Banken, von dem unerwarteten Erfolg der italienischen Steueramnestie verschreckt, suchen ihre Kunden zu halten oder fordern für die meist notwendige Erstellung der Jahreserträgnisaufstellung hohe Gebühren: 500 bis 1500 Schweizer Franken pro Jahr. Die größeren von ihnen haben zwischenzeitlich Programme entwickelt, um diese Aufstellung nach deutschen steuerlichen Maßstäben sogar unter Berücksichtigung von Sondervorschriften für sogenannte schwarze Fonds (Paragraph 18 Absatz 3 AuslInvestmG) zu vollziehen, und verschicken fertige Päckchen. Zwischen Anforderung und Ablieferung der Jahresaufstellungen können längere Zeiten liegen.

      Die deutschen Banken entdecken langsam die Chancen, die sich ihnen beim aus dem Ausland zurückkehrenden Kapital öffnen, tun sich aber schwer, für die Amnestie gezielt zu werben. Hier scheint die Diskretion ein Hindernis zu sein, man sollte den Betroffenen kostenlose Hilfestellung anbieten.

      Trotz eines im Marketing verpfuschten Starts könnte die deutsche Amnestiegesetzgebung noch ein Erfolg werden, wozu aus dem zögerlichen Beginn einzelner eine Massenbewegung werden würde, wenn die Bundesregierung und die Banken sich entschließen würden, die Steuerpflichtigen über die praktischen Chancen dieses Gesetzes aufzuklären.

      Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 05.02.2004, Nr. 30 / Seite 21

      Die Steueramnestie in der Praxis (III)
      Die Finanzverwaltung meint es mit dem Steuerpflichtigen gut
      Von Hans Flick und Karsten Randt

      10. Februar 2004 Wer dem Amnestievorhaben des Gesetzgebers kritisch gegenüberstand, wurde schon Ende letzten Jahres eines Besseren belehrt. Der Regierungsentwurf wurde in den parlamentarischen Beratungen verbessert. Die gesetzlichen Regelungen sind steuerlich wesentlich günstiger und führen zur sicheren Straflosigkeit für vergangenes Unrecht.

      Die gesetzlichen Regelungen sind jedoch nur die eine Seite der Medaille. Entscheidend für die Praxis ist, wie die Finanzverwaltung mit dem Vorhaben "Steueramnestie" in der täglichen Arbeit umgeht. Muß der Steuerpflichtige nämlich befürchten, daß die Amnestieerklärung auf Schwachstellen abgeklopft wird und letztlich zum Anlaß genommen wird, mehr Probleme zu schaffen als zu beseitigen, wird er von dem Projekt Abstand nehmen.

      Weg in die Steuerehrlichkeit ist einfacher als erwartet

      Die Finanzministerien des Bundes und der Länder haben nun am 3. Februar 2004 ihr Merkblatt (IV A4 - S1928-18/04) zu Einzelfragen der Steueramnestie veröffentlicht und damit ihre Sichtweise für die Finanzämter verbindlich vorgegeben. Um es vorwegzunehmen: Die Finanzverwaltung macht den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit einfacher, als man es aus Erfahrung mit der Fiskalität erwarten durfte.

      Die Bedeutung dieses Schreibens ist sogar ungleich größer als im Normalfall der Steuergesetzgebung, schließlich geht es nicht nur um Steuern, sondern auch um Strafe oder besser um Straffreiheit. Auch wenn das Amnestiegesetz aus sich selbst heraus schon als faires Angebot gewertet werden konnte, so sind es jetzt die Detailregelungen, die weiteres Vertrauen schaffen. Wer daher über die Brücke zur Steuerehrlichkeit gehen will, wird sicher am anderen Ufer ankommen, wenn er denn dieses Projekt professionell angeht.

      Die gegenüber dem Steuerpflichtigen ungewohnt großzügige Auslegung des Steueramnestiegesetzes durch die Finanzverwaltung ist aber keineswegs eine grundsätzliche Abkehr von deren natürlicher Fiskalität, sondern purer Eigennutz. Es geht bei dem Merkblatt wie bei der vorhergehenden deutlichen Nachbesserung des Gesetzes nämlich um viel mehr als um eine Begünstigung des Steuerpflichtigen: Die allgemeine Akzeptanz des Steueramnestiegesetzes und damit sein Erfolg ist nämlich die unabdingbare Voraussetzung für eine zukünftige verfassungsmäßige Besteuerung der Kapitalerträge, die schon lange erhebliche Vollzugsdefizite aufweist, weil die große Mehrheit der Bürger der als zu hoch empfundenen Gesamtsteuerbelastung dieser Einkünfte ins Schwarze ausweicht und so die Steuerehrlichkeit insgesamt anknackste. Und um die erforderliche Akzeptanz der Steueramnestie zu erreichen, müssen die Betroffenen psychologisch Vertrauen in die Straffreiheit sowie den Ausschluß von steuerlichen Weiterungen gewinnen.

      Schnelle Klärung von Zweifelsfragen zu erwarten

      Dieses Motiv der Finanzverwaltung sollte auch in Zukunft im Einzelfall vor Verwaltungsexzessen schützen, die - publiziert - sofort zu verbreiteten Vertrauensverlusten führen würden. Diese Interessenlage dürfte auch dazu führen, daß noch offenstehende Zweifelsfragen, wie zum Beispiel die Behandlung von Schwarzgeld in ausländischen Stiftungen, Trusts und Basisgesellschaften oder die Straffreiheit von Vorbereitungshandlungen, zur Amnestie deutlich schnell geklärt und publiziert werden.

      Eine wichtige inhaltliche Klarstellung ist im Bereich der Spekulationsgeschäfte durch das Merkblatt erfolgt (Tz. 3.3.4). Sie hätte für den Steuerpflichtigen kaum besser ausfallen können. Das Problem bei den Spekulationsgeschäften liegt nämlich darin, daß das Steueramnestiegesetz (amtlich Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG) grundsätzlich von den Bruttoeinnahmen ausgeht. Für Zinseinnahmen ist das auch ein tauglicher Ansatz, der die Amnestieerklärung vereinfacht, da die Zinseinnahme dem Steuerpflichtigen von der Bank gutgeschrieben wird und Anschaffungskosten oder ähnliches nur in geringem Maße oder gar keine Rolle spielen.

      Bei den Spekulationsgeschäften, die insbesondere seit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei der Kapitalanlage eine erhebliche Rolle gespielt haben, liegt das Problem woanders. Der Steuerpflichtige kann hohe Einnahmen erzielt haben, zumeist hat er aber auch hohe Anschaffungskosten, so daß der eigentliche Spekulationsgewinn nur gering ausfällt, würde hier - so wie es der Wortlaut des Paragraphen 1 StraBEG scheinbar verlangt - die Bruttoeinnahme erfaßt werden.

      Die Lesart des Gesetzes hätte also für viele Aktiendepots dazu geführt, daß die Amnestie in erheblichem Maße an Attraktivität verloren hätte und teilweise sogar zu skurrilen Ergebnissen geführt hätte. Das Bundesfinanzministerium stellt jetzt aber klar, daß tatsächlich nur der Spekulationsgewinn zu versteuern ist, von dem die Anschaffungskosten abgezogen werden und auch ein 40prozentiger Abzug von der Bemessungsgrundlage erfolgt.

      Wer also Wertpapiere für 90 gekauft hat, diese innerhalb der Spekulationsfrist für 100 veräußert hat, bei dem wird als Amnestieeinnahme die Differenz von 10 erfaßt. Von den 10 erfolgt ein Abschlag von 40 Prozent, was unter Anwendung der Bemessungsgrundlage von 25 Prozent im Ergebnis also 1,5 Punkte Steuer bedeutet.

      Weiterer Nebeneffekt

      Diese vereinfachte Behandlung von Spekulationsgeschäften hat noch einen weiteren wichtigen Nebeneffekt. Die ausländischen Banken brauchen jetzt nicht mehr bei der Aufarbeitung der Amnestieeinnahmen für ihre Kunden alle An- und Verkaufsvorgänge von Aktien der letzten 10 Jahre manuell aus ihren Archiven heraussuchen, sondern es genügt, wenn der Spekulationsgewinn ausgewiesen wird. Detailreichere Angaben, die insbesondere erforderlich sein könnten, um zu überprüfen, ob die Selbstanzeige nicht günstiger ist, werden jetzt im Regelfall unterbleiben können.

      Wir wollen es an dieser Stelle nochmals anmahnen: Die Amnestie ist gut angelaufen. Allerdings werden die Bearbeitungszeiten bei den Banken erheblich zunehmen. Wer sich spät zur Amnestie entschließt, gefährdet die fristgemäße Abgabe der Erklärung. Die Amnestie wird deshalb in Wellenbewegungen verlaufen.

      Großzügig bei formellen Fehlern

      Großzügig ist auch die Finanzverwaltung, was formelle Fehler bei der Abgabe der Erklärung anbelangt (Tz. 12.5). Der Steuerpflichtige bekommt dann die Möglichkeit zur Nachbesserung, ohne daß es für ihn nachteilige Folgen hätte. Was allerdings nicht bedeutet, daß damit eine Einladung zum "Tricksen" verbunden wäre. Die unvollständige oder bewußt vorsätzlich falsch abgegebene Erklärung kann selbstverständlich zu Problemen führen.

      Aber die Befürchtung, daß die Amnestieerklärung das Einfallstor für weitere Strafverfolgung sein kann, ist unbegründet. Dazu heißt es im Merkblatt: Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung darf insbesondere nicht zum Anlaß genommen werden, ein steuerliches oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten (Tz. 10.4). Der Gedanke der Amnestieerklärung ist, der Steuerpflichtige läßt unter Zuhilfenahme professioneller Beratung die Amnestieerklärung zusammenstellen, sie wird abgegeben, gleichzeitig bezahlt, und die Angelegenheit ist damit auch für die Finanzverwaltung endgültig erledigt.

      Kombination mit Selbstanzeige möglich

      Um auch in Einzelkonstellationen für den Steuerpflichtigen eine steuerlich optimierte Gestaltung zu ermöglichen, ist nun auch klargestellt (Tz. 15), daß die Amnestieerklärung mit einer Selbstanzeige kombiniert werden kann. Daher kann jeder Betroffene selbst entscheiden, ob und inwieweit er für bestimmte Lebenssachverhalte, hinsichtlich deren er Steuern verkürzt hat, eine strafbefreiende Erklärung oder eine Selbstanzeige abgibt. Die Wahl ist nicht auf bestimmte Steuerarten und Zeiträume oder Zeitpunkte beschränkt. Nur innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhaltes kann eine weitere Differenzierung nicht erfolgen.

      Im Verhältnis zur Selbstanzeige ergibt sich eine weitere wichtige Klarstellung (Tz. 14.4): Ist eine Amnestieerklärung fehlgeschlagen, weil zum Beispiel schon ein Sperrgrund vorgelegen hat, kann diese ggf. in eine Selbstanzeige nach Paragraph 371 Abgabenordnung umgedeutet werden. Damit gingen zwar die steuerlichen Begünstigungen verloren, allerdings wäre sichergestellt, daß der Erklärende auch straffrei ausgeht. Dieser "doppelte Boden" wird dann in der Regel nicht zu beanspruchen sein, wenn eine Amnestieerklärung professionell vorbereitet ist.

      Die Autoren sind Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg mit Sitz in Bonn, Berlin und Frankfurt am Main.

      Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.02.2004, Nr. 34 / Seite 22

      Die Steueramnestie in der Praxis (IV)
      Depressionen, Geständnisse, Verhaltensfehler
      Von Hans Flick und Karsten Randt

      12. Februar 2004 Ein Ehepaar sitzt friedlich beim Frühstück; er überfliegt die Tageszeitung. Es klingelt an der Haustür. Die Hausangestellte meldet, ein Paar wolle den Herrn sprechen, weigere sich aber, sein Begehren zu sagen, und ließe sich nicht abweisen. Entschieden schreitet der Hausherr zur Haustür. Die beiden Besucher zücken ihre Dienstausweise, die sie als Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Bochum sowie ihn als Staatsanwalt der Ortsbehörde ausweisen; sie begehren Einlaß.

      Nach einigem Zögern gewährt der Hausherr ihnen den Zutritt. Nachdem die Hausangestellte sich in die Küche zurückgezogen hat, erklären die Beamten den Eheleuten offiziell, daß gegen sie ein Strafverfahren wegen des Verdachts fortgesetzter Steuerhinterziehung eröffnet worden sei, und übergeben einen gerichtlichen Durchsuchungsbefehl, den der Hausherr kurz überfliegt. Sie erbitten höflich Zugang auch für die vor der Haustür und an der Hintertür wartenden fünf Steuerfahndungsbeamten.

      Der Hausherr will zum Telefon greifen, um sein Büro anzurufen, was den Staatsanwalt zu der Bemerkung veranlaßt, auch das Büro sei gleichzeitig Ort der Steuerfahndung - dort sei ein Staatsanwalt mit drei Fahndungsbeamten -, ebenso das Büro seines Steuerberaters. Er könne gerne einen Anwalt benachrichtigen, man würde dann mit dem Beginn der Durchsuchung warten, bis der Anwalt einträfe; im übrigen würde er jedoch bitten, bis zum Ende der Durchsuchung ohne seine Zustimmung keine Kontakte mit der Außenwelt aufzunehmen.

      Die Dame des Hauses erleidet einen leichten Schwächeanfall und muß zur Toilette, wohin sie eine Beamtin begleitet. Der Hausherr verliert daraufhin die Contenance, fängt an, die Beamten zu beschimpfen, beschwert sich darüber, ausgerechnet ihn, den Träger des Bundesverdienstkreuzes am Band, leichtfertig einer Steuerhinterziehung zu bezichtigen. Er droht, sich beim Justizsenator, den er privat gut kennt, über diese Behandlung zu beschweren. Die Beamten - offensichtlich an derartige Reaktionen gewöhnt - bleiben verhältnismäßig höflich, weisen dezent auf die strafmindernde Möglichkeit der Kooperation hin.

      Alle Hände voll zu tun für den Anwalt

      Der herbeigerufene Anwalt hat zunächst einmal alle Hände voll zu tun, um seine Klienten etwas zu beruhigen. Zusammen mit ihnen geht er jetzt sorgfältig den Eröffnungsbeschluß und den Durchsuchungsbefehl durch. Dabei stellt sich bei aller Abstraktion der Dokumente heraus, daß Kernpunkt der Vorwürfe eine liechtensteinische Stiftung ist.

      Daraufhin fängt der Hausherr an, sich laienhaft zu verteidigen, ohne daß sein Anwalt ihn daran hindern kann. Diese Stiftung habe sein Vater, der vor drei Jahren untestiert verstorben sei, schon 1990 gegründet und ihm dann übertragen. Erstes Ziel dieser Aktionen sei eine Enterbung seiner Schwester, die nicht standesgemäß geheiratet habe, gewesen, nicht eine Steuerhinterziehung. Der Treuhänder habe ihm immer wieder versichert, nach liechtensteinischem Recht sei das alles in Ordnung.

      Safe wird amtlich versiegelt

      Gegen den Rat seines Anwalts verweigert er den Beamten, die sein Testament suchen, in dem sie Hinweise auf schwarze Auslandskonten vermuten, die Öffnung des Safes. Der Safe wird daraufhin amtlich versiegelt. Als der Ehemann sich unbeobachtet fühlt, reißt er den Depotauszug der liechtensteinischen Bank aus der Mappe "Im Falle meines Todes" heraus. Er versucht, den Auszug in seiner Brusttasche zu verstecken, was ein Fahnder bemerkt.

      Bei einer daraufhin erfolgten Leibesvisitation wird das Dokument sichergestellt und der Hausherr wegen Verdunkelungsgefahr vorläufig festgenommen. Nach einer ungemütlichen Nacht im Gefängnis, in der Nähe einer Ausnüchterungszelle, verlangt er schon bei der morgendlichen Aufschließung nach dem Staatsanwalt, der erstaunlich gut über die einzelnen Umstände des Falles orientiert ist, und legt ein umfassendes Geständnis ab.

      Neun Monate Gefängnis auf Bewährung

      Er wird später nach einer öffentlichen Verhandlung mit großem Presserummel zu neun Monaten Gefängnis auf Bewährung und einer hohen Geldstrafe verurteilt. Im Verfahren stellte sich heraus, daß der ungetreue Angestellte eines liechtensteinischen Treuhänders aus Rache der Bochumer Staatsanwaltschaft eine Diskette mit Einzelangaben von dessen deutschem Klienten hatte zukommen lassen.

      Das ganze liechtensteinische Geld - und mehr - geht an Einkommen- und Erbschaftsteuer sowie einem größeren Zinsbetrag auf diese Steuer drauf. Seine Schwester verlangt unbeschadet dieses Verlustes ihren Anteil an dem liechtensteinischen Erbe.

      Alles falsch gemacht

      Im Ergebnis kann man nur sagen: Manches dumm gelaufen, aber auch: alles falsch gemacht. In einem Steuerfahndungsverfahren ist die erste Pflicht der Betroffenen, Ruhe zu bewahren, in der Sache konsequent zu schweigen, höfliche Konversation zu betreiben, dem Anwalt unbedingt zu folgen. Alle vorhandenen, den Fall betreffenden Unterlagen sollten sofort - nach Fotokopie - geschlossen herausgegeben werden, um Zufallsfunde zu vermeiden.

      Möglichst bald sollte Akteneinsicht genommen werden und ein Handel mit der Steuerfahndung gemacht werden. Typische Fehler sind in der Überraschung am Anfang Beschimpfungen, dann erklärende Entschuldigungen, am Ende in der Depression Geständnisse, Verhaltensfehler zum eigenen Nachteil.

      Noch besser wäre es in diesem Fall gewesen, rechtzeitig auf die Gefährdungsanzeichen zu reagieren. Wer den rettenden Hafen der strafbefreiten Selbstanzeige noch erreichen will, muß sich sputen, wenn er den Atem des Steuerfahnders in seinem Nacken verspürt, etwa bei einem Aufgriff durch die Zollverwaltung. Nach den ersten Presseberichten über die Durchstechereien des liechtensteinischen Angestellten hätte man auf die entsprechende Benachrichtigung des Treuhänders hin, daß man betroffen sein könnte, sofort eine sorgfältig vorbereitete Selbstanzeige starten müssen.

      Zwar wäre auch dann das ganze Geld an Einkommen-, mehrfacher Erbschaftsteuer und Zinsen an den Fiskus gegangen. Jedoch wären die zusätzlichen Strafen entfallen, die Öffentlichkeit ausgeschlossen geblieben und den Eheleuten viel Ärger und Verteidigungskosten erspart geblieben.

      Mit Steueramnestieangebot besser gefahren

      Noch besser ständen sich die Eheleute in diesem Fall, hätten sie das Steueramnestieangebot angenommen: Die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge wäre niedriger (25 Prozent von 60 Prozent, das sind 15 Prozent effektiv); die Erbschaftsteuer auf die Einbringung in die Stiftung im Jahre 1990 entfiele im Rahmen der Amnestie; der Erbschaftsteueranfall beider Erbfälle reduzierte sich auf 25 Prozent von 20 Prozent, macht 5 Prozent effektiv; die Vermögensteuer entfiele ganz; die Steueransprüche werden nicht verzinst, und daneben wird Straffreiheit gewährt und Publizität vermieden.

      Ist allerdings die Steuerstraftat entdeckt, entfallen sowohl die Möglichkeit einer Amnestieerklärung wie auch eine Selbstanzeige (Merkblatt Tz. 9). Bei allen möglichen Gefährdungsfallen ist also den Betroffenen nachdrücklich zur Amnestie zu raten.

      Die Autoren sind Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg mit Sitz in Bonn, Berlin und Frankfurt am Main.


      Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12.02.2004, Nr. 36 / Seite 23

      Die Steueramnestie in der Praxis (V)
      Schwarze Konten und Safes im Inland sind die Ausnahme
      Von Hans Flick

      19. Februar 2004 Daß Schwarzkonten bei inländischen Kreditinstituten in der Praxis so selten vorkommen, hängt damit zusammen, daß das deutsche Bankgeheimnis mit dem Tode des Steuerpflichtigen praktisch erlischt. Banken müssen nämlich nach Paragraph 33 Erbschaftsteuergesetz von ihnen verwahrte oder verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall des Steuerpflichtigen dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen. Deshalb sind Schwarzkonten im Inland eher die Ausnahme.

      Diese erbschaftsteuerliche Anzeige löst faktisch auch die Versteuerung früherer Erträge aus (unverjährter Zeitraum 11 bis 13 Jahre) und belastet sie mit Verzugszinsen, was insgesamt mit Erbschaft- und früherer Vermögensteuer zum weitgehenden Verzehr des geerbten schwarzen Kapitalkontos führt. Diesem Gesetzesgebot kommen regelmäßig auch alle Bankinstitute nach, zumal ein Verstoß Bußgeld und Schadensersatz nach sich ziehen kann; die Finanzverwaltung kontrolliert diese Verpflichtung.

      Für schwarze Inlandskonten ist also eine Aufdeckung durch die Finanzverwaltung letztlich unvermeidbar. Der Inhaber eines Schwarzkontos bei einem deutschen Kreditinstitut sollte sich also immer der Devise "Schwarze Konten vererbt man nicht" bewußt sein und sich nicht für unsterblich halten. Inhaber schwarzer Inlandskonten sind also gezwungen, sich ernsthaft mit der Weißung ihrer Konten durch die Amnestie zu befassen.

      Die Bank muß den Safe anmelden

      Vor dieser Gefahr der Anzeige seines Schwarzgeldkontos mag sich gefeit halten, wer früher anonym Tafelgeschäfte über CPD-Konten getätigt hat (heute ist dies nicht mehr möglich) und seine Beute in einem Banksafe verborgen hält. Aber die Bank muß auch den Safe beim Erbschaftsteuerfinanzamt anmelden. Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen des Fiskus muß sie sogar absichern, daß in der Erbschaftsteuererklärung die Vermögensstände, die bei der erstmaligen Öffnung des Schließfaches nach dem Tode des Berechtigten vorhanden waren, erfaßt werden. Deshalb verweigert sie zum Selbstschutz den Erben den unkontrollierten Zugang zum Safe. Auch insofern ist eine Amnestieüberlegung dringend angezeigt.

      Die Berechnung der Einnahmen im Sinne des Amnestiegesetzes ist bei Inlandskonten die gleiche wie bei Auslandskonten (siehe F.A.Z. vom 3. Februar 2004). Es gilt also die allgemeine Richtzahl der Amnestiegebühr für Kapitalerträge von 2,67 Prozent des eingesetzten Kapitals. Natürlich schwankt dieses Verhältnis auch im individuellen Amnestiefall je nach den Unterschieden bei der Bemessungsgrundlage und bei der Bezugsgröße.

      Weicht die Durchschnittsrendite (Bruttobetrag vor Steuern, Zinsen und Bankspesen) für die Jahre 1993 bis 2003 von 1,78 Prozent für Dax-Aktien ab, etwa weil ein Teil des Depots in Obligationen angelegt ist oder es sich hauptsächlich um realisierte Veräußerungsgewinne, die in Deutschland steuerpflichtig sind, handelt, so kann die Belastung des Kapitals durch die Reuegebühr prozentual höher sein. Besteht das Depot hauptsächlich aus Obligationen und hat eine durchschnittliche Rendite von 3,56 Prozent, so verdoppelt sich die Reuegebühr auf das Endvermögen auf 5,34 Prozent.

      Verändert sich andererseits der Kapitalwert während des Zehn-Jahres-Zeitraums, treten ebenfalls positive oder negative Effekte ein. Ist beispielsweise das Anfangskapital des Jahres 1993 später teilweise verbraucht worden, so ist die Reuegebühr bezogen auf das Endkapital höher. Das gleiche gilt für einen zwischenzeitlichen Kursverfall. Sind im Zehn-Jahres-Zeitraum andererseits die Kurse gestiegen, ohne daß ein Spekulationsgewinn steuerlich zu realisieren war, ist die Reuegebühr im Verhältnis zum Endkapital höher.

      Ist beispielsweise der Kurswert des Depots von anfänglich eine Million Euro bis Ende 2003 auf 500000 Euro gefallen, erhöht sich die Reuegebühr auf das Endvermögen auf 5,34 Prozent. Wäre umgekehrt der Kurswert des Depots von einer Million Euro auf 2 Millionen Euro gestiegen, würde sich die Reuegebühr auf das Endvermögen auf die Hälfte (1,34 Prozent) reduzieren. Es muß also jeweils im Einzelfall ermittelt und gerechnet werden. Durchschnittlich ist jedoch erfahrungsgemäß mit einer Reuegebühr von 2 bis 10 Prozent des Endkapitals zu rechnen.

      Der Nominalsatz von 25 Prozent kann also nur den oberflächlichen Betrachter schrecken und täuscht gegenüber der italienischen Reuegebühr von 2,5 Prozent schon wegen der anderen Bemessungsgrundlage eine Unterschiedsgröße vor, die in Wirklichkeit nicht gegeben ist. Wie bei ausländischen Schwarzkonten kann es infolge der Amnestie möglicherweise zur Erstattung ausländischer Abzugssteuer kommen, wenn der Kontoinhaber jetzt eine vorher fehlende Wohnsitzbescheinigung des deutschen Finanzamtes vorlegen kann.

      Schätzung mit gehörigem Sicherheitszuschlag

      Sind im konkreten Einzelfall, etwa bei den oben geschilderten Tafelgeschäften, alle Unterlagen schon früher vernichtet worden und nicht wieder zu rekonstruieren, muß eine Schätzung unter Heranziehung aller Umstände vorgenommen werden. Dabei kann die oben genannte Leitzahl von Nutzen sein, muß jedoch mit einem gehörigen Sicherheitszuschlag versehen werden.

      Auch bei Inlandsfällen ist besonders auf die sorgfältige zeitliche Koordination der Abgabe der Amnestieerklärung einerseits und der noch ausstehenden Steuererklärungen andererseits zu achten. Wird beispielsweise die Steuererklärung für 2003, in der selbstverständlich die Erträgnisse aus 2003 des Schwarzkontos mit Steuerbescheinigung der Bank enthalten sein müssen, vor der Amnestieerklärung abgegeben, wird ein aufmerksamer Steuerinspektor sich fragen, weshalb dieses Konto in früheren Jahren fehlte.

      Deshalb sollte die Steuererklärung 2003 immer gleichzeitig mit oder nach der Amnestieerklärung abgegeben werden. Diese richtige Reihenfolge drängt zusätzlich zur Eile. Noch mehr drückt dieses Problem, wenn die Jahressteuererklärungen für 2002 noch nicht abgegeben sind. Einen Beschleunigungseffekt für die Abgabe der Amnestie kann auch eine wegen dieses Kontos drohende Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens ausüben, weil danach eine Amnestie nicht mehr möglich ist.

      Der Autor ist Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg mit Sitz in Bonn, Berlin und Frankfurt am Main.

      Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.02.2004, Nr. 42 / Seite 20
      Bildmaterial: F.A.Z. (Kai Felmy)
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 16:32:00
      Beitrag Nr. 428 ()
      Experten: Bundesverfassungsgericht kippt Spekulationssteuereuer

      Das Bundesverfassungsgericht wird am kommenden Dienstag (9. März) die Spekulationsteuer auf Aktiengewinne voraussichtlich für verfassungswidrig erklären.

      Anlegerger, die in der Vergangenheit bei ihren Steuererklärungen Einspruch eingelegt haben, würden dann die gezahlte Steuer zurückbekkommen – plus dem gesetzlich festgelegten Zins von sechs Prozent. Unter Juristen zweifelt kaum noch einer daran, dass das Gericht so entscheidet.

      „Die Bundesregierung sieht in dem Verfahren alt aus“, sagt der saarländische Finanzrichter Peter Bilsdorfer in der WirtschaftsWoche. Der Kölner Steuerrechtsprofessor Joachim Lang pflichtet bei: „Die Steuer hat verfassungsrechtlich keine Legitimation.“:laugh::laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 17:21:40
      Beitrag Nr. 429 ()
      1. die spekusteuer in der jetzigen form der erhebungspraxis ist verfassungswidrig.

      2.aus gründen der rechtskontinuität ist dies noch für eine übergangsfrist hinzunehmen.

      3.der gesetzgeber ist gehalten,bis 31.12.2005 eine geeignete neuregelung vorzunehmen,die bislang vorhandene strukturelle vollzugsdefizite für die zukunft ausschliesst.

      insbesondere hat das recht auf informationelle selbstbestimmung gegenüber dem gleichbehandlungsgrundsatz und dem gedanken der steuergerechtigkeit zurückzutreten.

      4.werden ab 10.3. waschkorbweise amnestieantäge bei den finanzämtern eingehen.


      das ist mein tip.
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 18:30:50
      Beitrag Nr. 430 ()
      "...Anleger, die in der Vergangenheit bei ihren Steuererklärungen Einspruch eingelegt haben, würden dann die gezahlte Steuer zurückbekkommen – plus dem gesetzlich festgelegten Zins von sechs Prozent. Unter Juristen zweifelt kaum noch einer daran, dass das Gericht so entscheidet. "


      "4.werden ab 10.3. waschkorbweise amnestieantäge bei den finanzämtern eingehen"


      Das passt in der Form aber nicht zusammen, auch nicht zu den von Richter Papier gemachten und früher zitierten Äußerungen.
      Avatar
      schrieb am 04.03.04 16:44:41
      Beitrag Nr. 431 ()
      Wozu dann noch eine Amnestie machen?
      Einfach Selbstanzeige mit einer schwarzen Null am Ende machen und fertig!

      MFG
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 10:07:03
      Beitrag Nr. 432 ()
      Die Wirtschaftswoche schreibt, dass Steuersünder trotz eines Urteils, das die Spekulationssteuer für verfassungswidrig erklärt und eine Steuerrückzahlung für alle offenen Bescheide anordnet, steuerpflichtig bleiben und zahlen müssen (so sie denn erwischt werden) ! Der einzige Vorteil für diejenigen, die nach einem positiven Karlsruher Urteil noch erwischt würden, wäre der, dass das Strafverfahren wohl glimpflich ausginge. Um die Steuernachzahlung kämen sie aber keinesfalls herum!

      Von einem positiven Urteil des BVerfG könnten Steuersünder nur profitieren, wenn die Amnestie bezüglich der Spekulationsgewinne nachgebessert würde, der Tarif in diesem Fall von 25% auf null reduziert würde. Das könnte dann so ähnlich laufen wie mit der Vermögenssteuer, die Steuersünder zwar nacherklären mußten, aber nicht bezahlen mußten.

      So weit die Wirtschaftswoche in ihrem Artikel.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 11:14:32
      Beitrag Nr. 433 ()
      #432,
      wenn das Urteil so käme, wäre es ne interessante und "gerechtere" "Lösung" des Problems, weil sie den ehrlichen Steuerzahler besser stellt als den Hinterzieher.

      Aber zur Idee der "Nachbesserung" der Amnestie für "Spekulationssünder": wer sollte die denn nachbessern, etwa Eichels Leute von sich aus? Wohl kaum. :confused:
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 11:53:52
      Beitrag Nr. 434 ()
      ja, eine Nachbesserung aus Eichels Sicht eigentlich völlig unnötig.

      Eine solche Lösung hätte den unerwarteten Witz, dass die Steuerehrlichen nur deswegen ihre Steuern zurückbekämen, weil die überwältigende Mehrheit der Steuerunehrlichen sie eben gerade nicht bezahlt hat. Insofern müßten die Steuerehrlichen den Steuersündern dann zutiefst dankbar sein.

      Mir ist allerdings dieses verquere Rechtsverständnis, dass eine rückwirkend verfassungswidrige Steuer trotzdem erhoben werden darf, gedanklich völlig unzugänglich. Dazu muß man wohl Jurist sein. Ob bei einem positiven Urteil des BVerfG die Amnestie zwingend nachgebessert werden muß oder ob das dann ein freiwilliges Entgegenkommen von Eichel wäre, geht aus dem Wirtschaftswoche-Artikel nicht hervor. Weiter wird auch nicht darauf eingegangen, ob eine Selbstanzeige nach einem positiven Karlsruher Urteil eine Steuernachzahlung zur Folge hätte.

      Aber erstmal abwarten, wie Karlsruhe am Dienstag entscheidet. Erstaunlich finde ich, mit welcher Gewißheit die Wirtschaftswoche das kommende Urteil schon vorwegnimmt. Die lehnen sich verdammt weit aus dem Fenster.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 12:14:01
      Beitrag Nr. 435 ()
      @Smirnow: Meinst du diesen WiWo-Artikel ?:



      Steuer ohne verfassungsrechtliche Legitimation

      Experten: Bundesverfassungsgericht kippt Spekulationssteuer

      Das Bundesverfassungsgericht wird am kommenden Dienstag (9. März) die Spekulationsteuer auf Aktiengewinne voraussichtlich für verfassungswidrig erklären.


      Anleger, die in der Vergangenheit bei ihren Steuererklärungen Einspruch eingelegt haben, würden dann die gezahlte Steuer zurückbekkommen – plus dem gesetzlich festgelegten Zins von sechs Prozent. Unter Juristen zweifelt kaum noch einer daran, dass das Gericht so entscheidet.

      „Die Bundesregierung sieht in dem Verfahren alt aus“, sagt der saarländische Finanzrichter Peter Bilsdorfer in der WirtschaftsWoche. Der Kölner Steuerrechtsprofessor Joachim Lang pflichtet bei: „Die Steuer hat verfassungsrechtlich keine Legitimation.“

      wiwo
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 12:15:20
      Beitrag Nr. 436 ()
      @smirnow. Ich entnehme diesem Artikel nichts von dem, was du in #432 geschrieben hast.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 12:17:57
      Beitrag Nr. 437 ()
      Ich würde vermuten, daß die Wirtschaftswoche unter der Hand schon zumindest die Tendenz des Urteils erfahren hat. Vielleicht nicht aus "erster" Hand, aber die Richtung wird schon stimmen.

      Ein solches Urteil fände ich relativ typisch fürs BVG. Die entscheiden selten "simpel", meist "komplex" (wie auch zuletzt beim Lauschangriff), weil sie eben verschiedene Normen gleichzeitig zu berücksichtigen haben. Hier z.B. die Staatseinnahmen (bzw. das "Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung"), Auswirkung auf die Steuermoral des durchschnittlichen Steuerbürgers, Gerechtigkeit/Gleichbehandlung, und mehr.

      Ich könnte mir vorstellen, daß nach einem solchen Urteil des BVG das Bankgeheimnis relativ schnell fällt, und so die "Spekulationssünder" zur Nacherklärung via Amnestie getrieben werden.

      Übrigens läge ein solches Urteil durchaus auf der Linie der vor kurzem zitierten Äußerung von Papier, daß der Schden auf der Ebene des Steuerrechts nicht auf der Ebene des Strafrechts behoben werden sollte. Denn ein solches Urteil würde den Hinterzieher ja entkriminalisieren. Nur (nach-)zahlen müßte er weiterhin ...
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 12:19:08
      Beitrag Nr. 438 ()
      ja

      der Artikel in der Print-Ausgabe ist wesentlich umfangreicher. Ich kann den Artikel leider nicht einstellen
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 12:19:34
      Beitrag Nr. 439 ()
      @Nataly,
      smirnov hat die aktuelle Ausgabe der Wirtschaftswoche, in der mehr steht als in dem Online-Artikel.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 12:24:00
      Beitrag Nr. 440 ()
      @pmp #437

      es kommt noch hinzu, ein Urteil, das nur die Steuerehrlichen begünstigt, hätte den gewaltigen Vorteil, dass die fiskalische Wirkung äußerst bescheiden bliebe!
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 12:31:51
      Beitrag Nr. 441 ()
      ich hätte noch schreiben sollen:

      ..... während die Steuerunehrlichen mit ihrer Enttarnung rechnen müßten (und dann nachzahlen müßten) oder in die Amnestie getrieben würden. Für Eichel bliebe dann am Ende mehr übrig als er an die wenigen Steuerehrlichen zurückzahlen müßte.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 12:42:38
      Beitrag Nr. 442 ()
      @smirnov,
      sehr richtig. Ein solches Urteil könnte Eichel gut gefallen.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 12:53:15
      Beitrag Nr. 443 ()
      @ 434 smirnow

      Dazu muß man wohl Jurist sein :laugh: :laugh:

      nein,keine angst,es reicht schon ,wenn du nicht jeden mist glaubst,der in irgendeiner zeitung steht!

      dass es gleichzeitig zu einer rückerstattung für ehrliche und einer zahlungspflicht für hinterzieher kommt ist ausgeschlossen.

      um auf die idee zu kommen,muss man schon "journalist" sein.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:00:02
      Beitrag Nr. 444 ()
      mit welchen verqueren Gedankengängen man aber ein solches Urteil begründen will, bleibt einem Nicht-Juristenhirn jedoch verschlossen. Entweder ist die Spekulationssteuer verfassungswidrig oder sie ist es nicht. Das Urteil muß dann schon aber auch für alle gelten, unabhängig von einem wie auch immer gearteten Gerechtigkeitsempfinden.

      @Tante Else

      die online-Meldung klingt in der Tat ziemlich voreilig und wenig begründet. Lies mal den Print-Artikel und du wirst zumindest ins Zweifeln kommen über deine vorgefaßte Meinung.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 13:15:05
      Beitrag Nr. 445 ()
      hier die entscheidende passage aus dem artikel.
      was hälst du den davon nataly???
      das alles hört sich für mich äusserst suspekt an



      ...wer seine gewinne ohnehin nie angegeben hat, für den ändert sich mit einer verfassungswidrigkeit der steuer rein rchtlich zunächst nichts: er bleibt ein steuerhinterzieher. denn über die gültigkeit einer steuer haben richter zu entscheiden- und nicht der einzelne im alleingang. wird der sünder enttarnt, muss er 13 jahre zurück nachzahlen(plus 6%zinsen) und landet vor gericht. jedenfalls dann, wenn noch keine 5 jahre seit der schummelei vergangen sind. es drohen zusätzlich zur steuernachzahlung eine geldstrafe und im schlimmsten fall haft. soviel zur abschreckenden theoie, die praxis sieht weit freundlicher aus. denn das die steuer wohl gekippt wird, kann dem angeklagten dazu verhelfen, vor dem strafgericht den kopf aus der schlinge zu ziehen. der saarbrücker oberstaatsanwalt r. weyand sagt:"ein guter verteidiger kann das strafmass bei einer verfassungswidrigen steuer auf ein kleines bußgeld heunterdrücken oder sogar die einstellung des verfahrens durchsetzen."

      um eine steuernachzahlung kommt der ertappte sünnder aber auch mit dem besten anwalt nicht herum. bleibt die frage wie gross das risiko ist erwischt zu werden. genau an diesem punkt wird es am dienstag für steuersünder spannend. denn die verfassungsrichter entscheiden nicht nur über die steuer an sich, sie heben oder senken zugleich den daumen über das bankgeheimnis. steuerprofessor lang :" die richtr könnten die vorschrift für nichtig erklären".....
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 14:16:15
      Beitrag Nr. 446 ()
      wenn die verfassungswidrigkeit festgestellt wird,kommt es zu weiteren 2 möglichkeiten:

      a. für eine übergangsfrist noch hinzunehmen
      rückerstattung nein
      steuerpflicht ja
      strafbarkeit zweifelhaft (interessante frage!)

      b. ohne übergangsfrist unwirksam
      rückerstattung ja (soweit nicht bestandskräftiger st-bescheid)
      steuerpflicht nein
      strafbarkeit nein

      "die vorschrift" bankgeheimnis gibt es nicht.
      schon deshalb kann "sie" nicht in diesem verfahren aufgehoben werden.
      vor allem aber deshalb nicht,weil "sie" nicht gegenstand des vorlageverfahrens ist.
      (das bverfg kann am dienstag auch nicht zb einfach die hundesteuer für unwirsam erklären)

      möglich ist eine regelungsvorgabe für den gesetzgeber, wie zb in meinem posting 429 erwähnt.

      soweit hier ein steuerprofessor lang zitiert wird,ist das passiert,was häufig vorkommt,wenn laien über juristische fragen schreiben.der verfasser blickt nicht richtig durch und versteht erklärungen falsch.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 14:29:15
      Beitrag Nr. 447 ()
      "Aber erstmal abwarten, wie Karlsruhe am Dienstag entscheidet. Erstaunlich finde ich, mit welcher Gewißheit die Wirtschaftswoche das kommende Urteil schon vorwegnimmt. Die lehnen sich verdammt weit aus dem Fenster."

      In der Tat. Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang noch sehr gut, dass sich die Wirtschaftsjournaille ganz sicher war, dass im Rahmen des Amnestiegesetzes als "Einnahmen" die Verkaufserlöse anzusehen seien. Dies gehe zweifelsfrei aus dem Amnestiegesetz hervor. Ich war dagegen der Meinung, dass als "Einnahmen" die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten anzusehen sind.
      So ist es dann auch gekommen.

      MEIN RAT: Den WiWo-Artikel vergessen, bis Dienstag warten.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 14:36:06
      Beitrag Nr. 448 ()
      Übrigens: Wenn man W : O glaubt, entscheidet am Dienstag "das BGH" über die Speku-Steuer.
      Kommentar überflüssig.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 14:52:00
      Beitrag Nr. 449 ()
      "Beste Chancen

      Diese Geldanlage ist kaum zu toppen: sechs Prozent Zinsen im Jahr, garantiert vom deutschen Staat. Gibt es nicht? Und ob! Diese Performance werden etliche Anleger einstreichen, die ihre Spekulationsgewinne in den vergangenen Jahren brav versteuerten, sich aber mit einem Einspruch dagegen wehrten. Hintergrund: Schon seit Jahren streiten Juristen, ob die Steuer verfassungskonform ist. Bestand hat sie bis heute, aber am kommenden Dienstag, 9. März, wird das Bundesverfassungsgericht die Steuer nach aller Voraussicht für verfassungswidrig erklären. Dann erhalten Anleger, die Einspruch einlegten, die gezahlte Steuer zurück - plus dem gesetzlich festgelegten Zins darauf, der jene sechs prozent beträgt. ..."

      =============

      In der Tat, die Verfasserin dieses Artikels (dessen erster Absatz oben wiedergegeben ist) hat recht, die Spekulationssteuer wird aller Voraussicht nach für verfassungswidrig erklärt. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass es Geld zurück gibt.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 15:14:26
      Beitrag Nr. 450 ()
      für den fall,dass ohne übergangsfrist für verfassungswidrig erklärt wird, habe ich mal eine ganz knifflige frage:

      kann es dann nicht sein,dass steuerplichtige deshalb noch geld ans finanzamt überweisen müssen?

      klingt kurios,könnte aber so gehen:

      jemand hat für 1999 und 2000 gewinne erklärt und versteuert,die bescheide auch bestandskräftig werden lassen.
      für 2001 hat er verluste geltend gemacht,rückverrechnen lassen und eine erstattung erhalten.

      wenn dieser bescheid vom amt für vorläufig erklärt wurde,müsste doch eigentlich der erstattungsbetrag wieder ans amt überwiesen werden.

      was meint ihr?
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 15:19:54
      Beitrag Nr. 451 ()
      Verlustbescheide wurden nicht für vorläufig erklärt, so dass dieses Problem nicht besteht.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 15:36:18
      Beitrag Nr. 452 ()
      Verlustbescheide wurden nicht für vorläufig erklärt

      mir liegen für vorläufig erklärte vor.
      das kann also so allgemein nicht stimmen.
      mglw wurden die textbausteine eingefügt,sobald priv. veräusserungsgeschäfte vorkamen.(egal ob gewinn oder verlust.)
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:09:45
      Beitrag Nr. 453 ()
      Ich beziehe mich auf ein BMF-Schreiben, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass Verlustfeststellungen nicht vorläufig erfolgen. Ich recherchier mal, ob ich es finde und würde dann posten.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:15:21
      Beitrag Nr. 454 ()
      Habs schon gefunden:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage20431/BMF-Schrei…

      Es kann natürlich sein, dass diese Bescheide aus Zeiten vor dem BMF-Schreiben stammen.
      Trotzdem: Ich sehe das von dir aufgeworfene Problem nicht.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:15:58
      Beitrag Nr. 455 ()
      P.S.: was heißt mglw?
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 16:53:23
      Beitrag Nr. 456 ()
      mglw möglicherweise

      bescheide für 2001 aus januar 2004 !!

      wenn die steuerpfl. für 1999 2000 bestandskräftig festgestellt ist ,nützt auch die verfassungswidrigkeit nichts.
      hinsichtlich der anrechenbarkeit der verluste dürfte es aber doch so sein,dass diese mit dem wegfall der steuerpflicht ebenfalls wegfällt.
      (ohne steuerpflicht für spekugewinne gibts auch keine verrechnung von verlusten ,wie bisher bei gesch. ausserhalb der frist)

      wenn nun also die verlustanrechnung nicht bestandskräftig ist,könnte man doch durchaus vertreten,diese sozusagen rückabwickeln zu wollen.also die erstattung zurückzuverlangen.

      übrigens,wenn jemand für 2000 steuern gezahlt hat (50.000) ,für 2001 aber ein erstattung bekam(10.000),und jetzt verfassungswidrigkeit ohne frist ausgeurteilt wird,müssen doch wohl auch von den 50.000,die er zurückzubekommen hat,die 10.000 abgezogen werden,die er bereits erhalten hat.

      aber wie will das amt das eigentlich dogmatisch begründen,wenn die verlust bescheide bestandskräftig wären??
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 17:01:15
      Beitrag Nr. 457 ()
      @Tante Else: Ich hoffe sehr, dass das BVerfG-Urteil dafür sorgt, dass Eichels Knechten die von dir gesehene Möglichkeit nicht eröffnet wird.

      Oh Dienstag!! Bitte, komm bald!!
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 17:34:23
      Beitrag Nr. 458 ()
      @ nataly

      Ich hoffe sehr, dass das BVerfG-Urteil dafür sorgt, dass Eichels Knechten die von dir gesehene Möglichkeit nicht eröffnet wird

      rein logisch würde das ja bedeuten,dass du hoffst,dass es nicht zur verfassungswidrigkeit ohne übergangsfrist kommt.

      wenn das so ist,glaube ich nicht,dass ich dich noch länger leiden kann !! ;)
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 20:10:17
      Beitrag Nr. 459 ()
      @TanteElse: Ich hoffe, dass es zur Verfassungswidrigkeit ohne Übergangsfrist kommt und dass dennoch die von dir gesehene Möglichkeit nicht eröffnet wird.
      Wir werden sehen ...
      (Die Nervosität im Forum nimmt zu, je näher der 9.3.04 kommt ....)
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 20:55:15
      Beitrag Nr. 460 ()
      @TanteElse: Ich persönlich kann dem Urteil mit Gelassenheit entgegensehen. Falls für die Zukunft die Speku-Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt wird, kann ich (falls ich 1. überhaupt wieder und 2. erfolgreich spekuliere) meine satten Verlustvorträge verrechnen.
      Sollte die Speku-Steuer auch für die Zukunft entfallen, kann ich zwar die Verlustvorträge nicht megr verwenden, kann aber (falls ich möchte) steuerfrei Speku-Gewinne erzielen.
      Avatar
      schrieb am 05.03.04 23:53:00
      Beitrag Nr. 461 ()
      o.k.

      ich werde dich wieder in mein gleich folgendes nachtgebet einbeziehen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:37:06
      Beitrag Nr. 462 ()
      Was bedeutet das heutige Urteil denn für die Amnestie ? Müssen die Jahre 1997 und 1998 ausgeklammert werden ?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:50:24
      Beitrag Nr. 463 ()
      Zu #462: Ich sehe keine Notwendigkeit, für 1997 und 1998 die Amnestie zu beantragen.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:15:23
      Beitrag Nr. 464 ()
      Meine ersten Gedanken zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:
      Ein Urteil, das aufhorchen läßt.
      Ein interessantes Urteil.
      Ein bahnbrechendes Urteil.
      Ein ausgewogenes Urteil.
      Ein Urteil, mit dem alle leben können.
      Ein faires Urteil.
      Ein Urteil, mit dem wir zufrieden sein können.
      Aber auch: Ein unbequemes Urteil.
      Insgesamt:
      Ein gutes Urteil.
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 19:27:21
      Beitrag Nr. 465 ()
      Da muss vom BMF eine Broschüre zur Steueramnestie rausgekommen sein ( nicht das BMF Schreiben). Kennt die und den Inhalt jemand. Habe ich unter Altavista gelesen. Link geht aber nicht. :(
      Avatar
      schrieb am 11.03.04 19:35:06
      Beitrag Nr. 466 ()
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 11:31:49
      Beitrag Nr. 467 ()
      Habe den thread gerade gefunden und mal reingelesen.
      Nach dem ersten Beitrag ist auch ohne den Namen gelesen zu haben klar wer sich hier geäußert hat.

      Clear Your mind! Angst versetzt keine Berge!:D
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 22:03:03
      Beitrag Nr. 468 ()
      Hab mir nochmal Gedanken zum Thema Amnestie und Verlustsaldierung gemacht.

      Einerseits wird diese im Merkblatt von Anfang Februar ja ausdrücklich "ausgeschlossen" (3.3.4).

      Andererseits scheint sie über den Umweg einer gesplitteten Amnestieerklärung/Selbstanzeige aber vielleicht doch möglich zu sein, wie hier schon einige meinten.
      Ich zitier nochmal die entscheidende Passage aus dem Merkblatt zum "Verhältnis von strafbefreiender Erklärung zur Selbstanzeige":

      15.2 Jeder Betroffene kann selbst entscheiden, ob und inwieweit er für bestimmte Lebenssachverhalte, hinsichtlich derer er Steuern im Sinne des §1 Abs. 1 StraBEG verkürzt hat, eine strafbefreiende Erklärung oder eine Selbstanzeige abgibt. Die
      Wahl ist nicht auf bestimmte Steuerarten und -zeiträume/-zeitpunkte beschränkt.

      Innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhaltes kann dabei keine weitere Differenzierung erfolgen, insoweit kann entweder nur eine strafbefreiende Erklärung oder nur eine Selbstanzeige abgegeben werden. Zur Spezifizierung und Abgrenzung der Lebenssachverhalte vgl. Tz. 5.4. (Hervorhebungen im Merkblatt)

      Zuerst denkt man, klar, "einheitlicher Lebenssachverhalt" ist eben Einnahmequelle von einem oder mehreren Kalender(Steuer-)Jahren, z.B. Zinsen 2000-02, oder Speku"einnahmen" 1999, für die man alternativ zwischen Amnestie und Selbstanzeige wählen kann.
      Warum ist aber oben auch ausdrücklich von Steuerzeit"punkten" die Rede? Klingt für mich so, als ob man auch innerhalb von Kalender(Steuer-)jahren wählen kann, ob man für Einnahmen x die Amnestie und für Einnahmen y die Selbstanzeige wählen will. Mit der Konsequenz, Gewinne und Verluste aus den Geschäften dann so aufzuteilen, wie es hier schon mehrfach ausgeführt wurde.

      Das soll bestimmt nicht so "gemeint" sein (sonst man hätte man ja weiter oben die Saldierung nicht ausdrücklich ausgeschlossen), aber der (letztlich maßgebende) Wortlaut gibt es doch her.
      Außerdem muß man sehen, daß diese wie andere Formulierungen in der Amnestie zunächst mal zugeschnitten sind auf den Typus "immer schon" positiver Einnahmen (wie Zinsen oder Schwarzarbeit), bei denen es keine (große) Rolle spielt, ob innerhalb eines Jahres gesplittet wird oder nicht. Was eben nur bei den Veräußerungsgeschäften der Fall ist, weil sie auch negativ sein können. Trotzdem müßten die entsprechenden Formulierungen von Gesetz und Merkblatt wegen ihrer Allgemeinheit doch für diese "Einnahmen" genauso gelten!?

      Was meint das werte Forum dazu?
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 22:22:12
      Beitrag Nr. 469 ()
      du solltest nicht so sehr am wortlaut herumnagen sondern den sinn des ganzen bedenken.

      wer steuerpflichtiges einkommen nicht versteuert hat,kann bestraft werden.

      die amnestie bietet die möglichkeit das zu vermeiden.

      versteuern müssen hätte man die saldierten einnahmen. nur für deren nichtversteuerung droht strafe.

      erwirkst also durch angabe dieses saldierten betrages dafür straffreiheit,bleibt keine weitere strafbarkeit übrig.

      es gibt nämlich kein weiteres einkommen mehr,das du hättest versteuern müssen.

      du musst also auch kein selbstanzeige mehr erstatten, denn es gibt keinen weiteren strafbaren tatbestand mehr.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 22:27:19
      Beitrag Nr. 470 ()
      Eine weitere paradoxe Konsequenz aus dem Auschluß der Verlustsaldierung nach Amnestie scheint sich übrigens bei Staffel-Käufen/-Verkäufen zu ergeben.

      Fiktives simples Beispiel:

      Aktie xy
      1.Kauf 1.1. 500 x 30€ =15000€
      2.Kauf 1.2. 500 x 25€ =12500€
      =27500€

      1.Verkauf 1.3. 500 x 30€ =15000€
      2.Verkauf 1.4. 500 x 20€ =10000€
      =25000€

      Obwohl das gesamte Geschäft mit der Aktie einen Verlust von 2500€ gebracht hätte, führt die Betrachtung einzelner Verkäufe zu einem "Gewinn" von 1250€, wenn man dem ersten Verkauf den Durchschnittskurs der beiden Käufe gegenüberstellt. Wer korrekt nach Amnestie vorgehen wollte, müßte dann diese "Einnahme" ausweisen.

      Und das ist ja noch ein simpler Fall. Trader, die öfter hin-und herge- und verkauft haben, müßten bei Verkäufen immer wieder Durchschnittskurse für die gegenüberstehenden Aktien bilden, um zu sehen, ob und welche Einnahmen nach Amnestie Gewinn brachten, auch wenn der gesamte Handel in der Aktie Verluste brachte. Was wohl schnell kompliziert werden kann, weil man ganz genau drauf achten muß, zu welchem Zeitpunkt ge- und verkauft wurde (vor allem bei "Daytradern").
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 22:31:06
      Beitrag Nr. 471 ()
      @pmp: Für die Finanzgerichtsbarkeit ist das Gesetz maßgeblich, nicht das Merkblatt.
      Das Gesetz verbietet die Saldierung nicht, wohl aber das Merkblatt.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 22:48:23
      Beitrag Nr. 472 ()
      pmp

      in deinem bsp hast du 2500 verlust in diesem jahr gemacht.

      ein steuerpflichtiges einkommen liegt also nicht vor.

      du hättest also keine steuer zahlen müssen.

      du hast also keine steuer verkürzt.

      wozu willst du also um gottes willen eine amnestieerlärung abgeben ?

      noch klarer gehts doch nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 23:00:12
      Beitrag Nr. 473 ()
      #469,471
      ja, ich kenne eure Position. Ihr geht davon aus, daß man als "Einnahmen" nach StraBEG eben nur das anzugeben hat, was man bisher nach EStG nicht versteuert hat, was bei Speku-Geschäften eben der saldierte Betrag wäre (zuzüglich den Werbungskosten). Bei den anderen relevanten Einkunftsarten ist die "Einnahme" nach StraBEG ja auch identisch mit der Bruttoeinnahme nach EStG.

      Wie könnten die Verfasser des Merkblatts dafür argumentieren, daß es bei Veräußerungsgeschäften anders sein soll? Indem sie sagen, daß die steuerpflichtigen Tatbestände nur die "positiven" Einnahmen sind. Diese muß man angeben/erklären, es sei denn man bleibt insgesamt unter der Freigrenze. Verluste hingegen muß man nicht erklären, man kann es (in §23 EStG heißt es , Verluste dürfen ausgeglichen werden). Der Verstoß gegen die Erklärungspflicht liegt deshalb nur bei den positiven Einnahmen, weshalb auch nur diese Gegenstand der Amnestie sind. (So oder so ähnlich)
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 23:04:16
      Beitrag Nr. 474 ()
      Tante Else (nettes Pseudo),
      in #470 gehe ich natürlich dvon aus, daß das nur eines von mehreren/vielen Geschäften in diesem Jahr war und insgesamt ein steuerpflichtiger Gewinn anfiel. Dann würde es bei Ausschluß der Verlustsaldierung für Einzelgeschäfte schon dieses Problem geben.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 23:11:38
      Beitrag Nr. 475 ()
      das amnestiegesetz begründet keine neue / weitere / höhere steuerpflicht als das estg .

      das ist es,woran es bei dir anscheinend hängt.

      wenn du nach estg nichts zu versteuern hattest,kann dir das amnestiegesetz völlig egal sein und das merkblatt schon sowieso.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 23:18:23
      Beitrag Nr. 476 ()
      1.) isses kein pseudo sondern ich bin`s wirklich ;)

      2.) ist zunächst nur und ganz und gar ausschliesslich, ausnahmslos und eindeutig das estg mit saldierung massgeblich und nur wenn danach eine steuerhinterziehung gegeben ist,spielt das amnestiegesetz eine rolle.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 23:19:24
      Beitrag Nr. 477 ()
      #469,471
      Außerdem: so entschieden ihr eure Position vertretet, iht könntet nicht ernsthaft jemandem raten, an der Amnestie mit saldierten Speku-Einnahmen teilzunehmen, wenn die zuständige Finanzverwaltung eindeutig erklärt, daß diese ausgeschlossen sein soll.

      Ob irgendwann mal ein zuständiges Gericht in eurem Sinne über die Auslegung des StraBEG entscheiden könnte, ist ungewiß. Gewiß dürfte hingegen sein, daß bei einer etwaigen Überprüfung die zuständigen Finanzämter sich an die Richtlinie des Merkblatts halten, daß nicht hätte saldiert werden dürfen und die Erklärung unvollständig/falsch ist.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 23:30:34
      Beitrag Nr. 478 ()
      #475,
      ist klar. Ausgangspunkt ist immer ein Einkommen, daß nach EStG hätte versteuert werden müssen, aber nicht wurde, also hinterzogen wurde.
      Trotzdem könnte man dann so wie in #473 argumentieren, daß nach StraBEG für das hinterzogene Einkommen aus Veräußerungsgeschäften anders zu verfahren ist als bei nachträglicher Erklärung nach EStG.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 23:36:15
      Beitrag Nr. 479 ()
      ohne schuss kein jus , soviel zum thema " raten "

      ausserdem,was bleibt denn sonst für einen hinterziehenden heavy-trader übrig ??

      nix tun ? demnächst entdeckung !!
      selbstanzeige ? mächtig hohe steuersätze und zinsen und nachprüfung !!

      also , ich brauch` jetzt meinen schönheitsschlaf.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 23:38:44
      Beitrag Nr. 480 ()
      na denn gute Nacht. ;)
      Ohne Schuss kein jus :laugh:
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 23:40:44
      Beitrag Nr. 481 ()
      also gut,eins noch,aber wenn ich morgen falten habe,bist du schuld.

      zu 478 ein klares nein.

      du brauchst keine weitere amnestiewirkung als die steuertatbestände des estg reichen !!!!!!!!!!!!!!!!!

      so, schnell unter die decke ....
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 10:59:55
      Beitrag Nr. 482 ()
      so , das hab` ich jetzt davon ...











      Avatar
      schrieb am 15.03.04 11:20:52
      Beitrag Nr. 483 ()
      Zu #477 @pmp:
      In der amtlichen Begründung zum StraBEG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im StraBEG verwendeten Begriffe im Sinne der Begriffsbestimmungen des EStG zu verstehen sind und dass auch die Systematik des Einkommensteuerrechts anzuwenden ist.
      Demnach sind die Begriffsbestimmungen in § 2 EStG("Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen") anzuwenden.

      Die dort verwendeten Begriffe "Einkünfte", "Einnahmen" "Gewinn", "Überschuss", "Einkommen" können positiv oder negativ sein; dieser steuerliche Sprachgebrauch weicht von der Umgangsssprache ab. Wenn nur positive Größen gemeint sind, muss dies ausdrücklich gesagt werden, ebenso, wenn nur negative Größen gemeint sind. Dementsprechend finden sich in §§ 2, 2a und 2b EStG die Begriffe "Summe der positiven Einkünfte", "negative Summen der Einkünfte", "negative Einkünfte", "positive Einkünfte".

      Wenn nicht ausdrücklich "positiv" oder "negativ" gesagt wird,können die Begriffe somit positiv oder negativ sein.
      Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffsbestimmungen in § 2 EStG verbindlich sind, sie können nicht durch den Hinweis auf den abweichenden Gebrauch in der Umgangssprache ausgehebelt werden.

      Wenn somit im StraBEG von "Einnahmen" geredet wird, können diese auch negativ sein.
      Wäre es der Wille des Gesetzgebers gewesen, im Rahmen des StraBEG als "Einnahmen" nur positive Einnahmen anzusehen, hätte dies ausdrücklich gesagt werden müssen durch Verwendung des Begriffs "poitive Einnahmen".
      Dies ist nicht geschehen. Anderslautende Behauptungen, im StraBEG seien mit dem Begriff "Einnahmen" nur poitive Einnahmen gemeint, finden im Gesetz keine Stütze.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 11:24:26
      Beitrag Nr. 484 ()
      Dass man mit der Annahme, "Einnahmen" könnten nur positiv sein, zu unsinnigen Ergebnissen kommt, darauf hat kampfhundstreichler schon in Posting #1 hingewiesen.
      Auch das "argumentum ad absurdum" führt zu der Erkenntnis, dass der Begriff "Einnahmen" auch negative Größen umfasst.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 12:03:27
      Beitrag Nr. 485 ()
      als steuerrechtlich halbgebildeter Laie werfe ich ein: im StraBEG ist die Rede von "einkommensteuerpflichtigen Einnahmen". Negative Einnahmen wären dann schwerlich einkommensteuerpflichtig.

      Außerdem: im EStG ist zwar oft die Rede von "negativen Einkünften", den Begriff "negative Einnahmen" habe ich jedoch nirgends gefunden.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 12:21:43
      Beitrag Nr. 486 ()
      #482,
      schon was vor heute? :laugh:

      Werd zur Sache heut abend noch mal was schreiben. Generell: wie Smirnov in #485 und ich schon in #473 geschrieben habe: entscheidend sind die steuerpflichtigen Einnahmen und das sind eben nur die "positiven".
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 13:25:12
      Beitrag Nr. 487 ()
      @pmp: Bin schon gespannt auf deine luziden Ausführungen zum Einkommensteuerrecht.
      Werde dich zum "Hans-Eichel-Verdienstorden" vorschlagen:lick:
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 14:43:33
      Beitrag Nr. 488 ()
      @ all

      ich bin Laie und habe mir das Amnestiegesetz mal durchgelesen. Selbstanzeige ist IMO gar nicht nötig, zumindest nicht nach dieser Passage


      6.7 Sind in einer strafbefreienden Erklärung nicht alle Steuerverkürzungen berücksichtigt, bleibt die Strafbarkeit von Taten, die auf nicht berücksichtigten Einnahmen beruhen, so bestehen, wie sie vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung gegeben war (§ 4 Abs. 3 StraBEG).

      D.h. doch im Endeffekt -> Saldierung wie bisher (inkl. Werbungskosten) bis +500 Euro .

      Alles was darüber hinaus geht, wird im Rahmen der Amnestie erklärt (also nur die Einnahmen i.S. des StraBEG). Dann innerhalb 30 Tage nach Eingang FA Widerspruch einlegen und abwarten.

      Wo ist der Haken ?

      Art
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 15:30:29
      Beitrag Nr. 489 ()
      "ich bin Laie "

      Das sieht man an den nachfolgenden Ausführungen.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 15:39:09
      Beitrag Nr. 490 ()
      wieso?
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 18:38:36
      Beitrag Nr. 491 ()
      Mit 6.7 soll ausgesagt werden, dass die Strafbarkeit erhalten bleibt, wenn nicht alle verschwiegenen Einnahmen angegeben werden.
      Alle anderen Interpretationen sind laienhaft.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 18:52:05
      Beitrag Nr. 492 ()
      #491

      aber nur bezogen auf den Teil, der nicht angegeben wurde!

      z.B, hinterzogen 1,1 Mio. EUR
      >> in Amnestie angegeben 1,0 Mio. EUR

      >>> Strafbarkeit kommt nur auf 0,1 Mio EUR in Betracht !
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 19:01:12
      Beitrag Nr. 493 ()
      @ Nataly

      kannst ja ne richtige Zicke sein. Deine Auslegung würde mir bei der Originalformulierung nun wirklich nicht in den Sinn kommen.

      Besteht denn eine Strafbarkeit für nicht angegebene Spekulationsgewinne unter dem Freibetrag von 500 Euro ?

      Wenn die Antwort "ja" ist, hättest Du mit Sicherheit recht - wenn sie dagegen "nein" lautet, ist doch gegen die Variante # 488 nichts einzuwenden. Wo soll denn das Problem liegen bzw. wo im Gesetz bitte steht konkret, dass das so nicht geht ?

      Danke

      Art
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 20:55:32
      Beitrag Nr. 494 ()
      da irrst du dich nataly.

      aus§ 4 III strabeg im zusammenhang mit dem wort " soweit " in $ 4 I und § 1 I ergibt sich eindeutig,dass bei teilangabe im amnestieverfahren strafbarkeit nur bezüglich nicht angegebener teilbeträge bestehen bleibt.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 22:00:00
      Beitrag Nr. 495 ()
      @TanteElse: Du hast recht und genau dasselbe meine ich auch. Habe ich mich missverständlich ausgedrückt?
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 22:08:02
      Beitrag Nr. 496 ()
      Zu 493: Im Gesetz steht nicht ausdrücklich, dass Strafbarkeit bei verschwiegenen Einnahmen in Höhe bis zur Freigrenze von 512 EUR (nicht Freibetrag, das ist was anderes) besteht.
      Du kannst es ja versuchen.
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 22:54:22
      Beitrag Nr. 497 ()
      nataly

      wenn du 494 zustimmst,was stört dich dann an 488 so sehr?

      nur die 500 euro-überlegung oder der rest auch?

      ich denke,der rest stimmt.
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 07:15:18
      Beitrag Nr. 498 ()
      Bin noch am Nachdenken...(Auf einen Hans-Eichel-Verdienstorden bin ich übrigens nicht scharf ;) ).

      Im Moment neige ich als Antwort auf #483 zu folgender Argumentation: Es gibt nach EStG definitiv keine "negativen Einnahmen". Lediglich das unmittelbare Substrat der Besteuerung nach EStG, die Einkünfte, können negativ sein (z.B. eben ein Verlust bei Veräußerungsgeschäften).
      "Einnahmen", das Substrat der Besteuerung nach StraBEG, sind dagegen immer "positiv", nach §8 ein Zufluß von Gütern in Geld oder Geldeswert.

      Mit folgender Konsequenz: Wenn nach dem Merkblatt bei Veräußerungsgeschäften als Einnahme "der Veräußerungserlös um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu vermindern (ist), sofern diese Beträge nicht bereits bei der Besteuerung erfasst wurden" (also Natalys Formel E = VP-AK), dann handelt es sich dabei nur dann um eine "Einnahme", wenn der Saldo positiv bleibt, also VP>AK.

      Wenn VP<AK, also ein "Brutto-Verlust" entstand, handelt es sich um keine irgendwie "negative" "Einnahme", sondern, nach der allgemeinsten begrifflichen Unterscheidung des StraBEG wie des EStG, um eine ... Ausgabe! Und für diese, wie alle anderen Ausgaben (Aufwendungen, Abzüge usw.) gilt, daß sie mit der 40%-Pauschale abgegolten sind. Deshalb können sie auch nicht verrechnet werden!

      Meinungen dazu?
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 08:09:45
      Beitrag Nr. 499 ()
      @ pmp

      klar ist das so, wie Du schreibst - genau so steht es in der Erläuterung drin.

      Wie gesagt, schau Dir # 488 an. Die Lücke im Gesetz ist IMO genau dieser Punkt, d.h. Du erklärst per Amnestie Spekulationseinnahmen in Höhe des gesamten positiven Saldos für das betreffende Jahr (Achtung: Werbungskostenpauschale hierbei berücksichtigen).

      Im Fall einer Nachprüfung sind die erklärten Einnahmen abgegolten [d.h. werden nicht mehr berücksichtigt] und es verbleiben nur noch die Einnahmen im eigentlichen Sinne des Steuerrechts, d.h. positive wie negative. Eine Strafbarkeit ist somit nicht gegeben, wenn dieser Saldo unter dem Freibetrag liegt (hilfsweise kleiner/gleich 0 Euro ist - darüber würde ich noch mit mir reden lassen).

      Gegen diese Vorgehensweise spricht m.E. überhaupt nichts und man muß das FA darauf nicht einmal mittels Selbstanzeige aufmerksam machen, da es ja keine Abgabepflicht einer Anlage SO gibt, wenn keine Spekultaionsgewinne angefallen sind.

      Ich wäre dankbar für Beiträge, deren Kontruktivität über Natalys Niveau hinaus geht und sich konkret auf das StraBEG beziehen, die gegen eine solche Vorgehensweise sprechen.

      Danke

      Art
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 08:54:55
      Beitrag Nr. 500 ()
      @pmp: Nach Ansicht des BFH, der freilich nicht über deine fundierte Kenntnis des Steuerrechts verfügt, soll es allerdings "negative Einnahmen" geben.
      Möglicherweise geht er davon aus, dass es in der Realität nicht immer nur "Zuflüsse" gibt, sondern auch "Abflüsse":

      "BFH-Urteil vom 27.7.1999 (VIII R 36/98) BStBl. 1999 II S. 769
      Erwirbt ein Steuerpflichtiger am Ende eines Jahres Bundesobligationen, dann scheitert trotz bestehender Überschußerzielungsabsicht die Berücksichtigung der gezahlten Stückzinsen als negative Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG dieses Jahres jedenfalls dann an § 42 AO 1977, wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbs feststeht, daß bis zur Veräußerung zu Beginn des Folgejahres unter Einbeziehung der Vermögensebene ein Verlust eintreten wird und sich dieses Wertpapiergeschäft deshalb nur im Falle seiner steuerlichen Anerkennung aufgrund der Freibetragsregelung in § 20 Abs. 4 EStG für den Steuerpflichtigen vorteilhaft auswirken würde."
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      Steueramnestie bei hinterzogener Spekulationssteuer sinnlos. Vorsicht!