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    Also Ich muß jetzt mal fragen ... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.03.04 10:03:06 von
    neuester Beitrag 02.03.04 21:02:17 von
    Beiträge: 43
    ID: 828.750
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      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:03:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      Also ich habe folgenden Fall in meinem Bekanntenkreis:

      Ein Ehepaar, er säuft und bei Streitigkeiten wird er auch schon mal handgreiflich :( - also ist die Frau ins Frauenhaus gegangen, will jetzt die Scheidung. Sie ist nun aus dem Frauenhaus zurück zu ihm, möchte aber ausziehen und ist auf Wohnungssuche! Sie hat überhaupt kein Geld, NULL :( !!

      Hat sie jetzt einen Anspruch auf ein Trennungsgeld oder Unterhalt :confused: und wieviel :confused: - falls ja, errechnet sich das wohl nach seinem Gehalt :confused:

      Oder kann (darf) bzw. muß sie zum Sozialamt, wenn er kein Geld rausrückt :confused:

      Ich habe vom Familienrecht keinen Plan :(

      Und die Frau hat auch noch einen Sohn (13 oder 14), allerdings ist der Mann nicht der Vater - also gibts für den Sohn kein Geld :confused:

      Schöne Scheiße alles :(

      Ich HASSE Männer die Frauen schlagen :mad:

      Kommt den Frauen ZART entgegen :)

      Für ein paar Infos wäre ich sehr dankbar :)

      Gruß vom Dudde
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:11:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      War wahrscheinlich ein Fehler aus dem Frauenhaus wieder zu ihm zu ziehen.Dort sitzen die Sozialarbeiter mit der nötigen Fachkompetenz-denke auch,daß man ihr dort bestimmte Wege aufgezeigt hat.An ihrer Stelle würde ich möglichst schnell wieder dorthin zurückziehen und mich noch mal effektiv beraten lassen.
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:14:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Moin Dudde,

      trauriges Thema, aber nun gut.

      Ja, in solch einem Fall hat die Frau Anspruch auf Trennungsunterhalt. Geht sie nicht arbeiten, stehen ihr 3/7 des "unterhaltswirksamen Nettoeinkommen" zu. Das u.N. ist das Nettogehalt abzgl. Leistungen für gemeinsame Schulden, abzgl. evtl. Kindesunterhalt abzgl. berufl. bedingter Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten.

      Bsp.

      vom Arbeitgeber gez. Nettogehalt 3.800

      gem. Schulden 500.-
      Kindesunterhalt 300.-
      Fahrtkosten zur Arbeitstätte 200.-
      ergibt ein u.N. von 2.800.-

      davon 3/7 (in Hessen 2/5)
      ergibt 1.200.-


      Ciao

      catchup
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:15:38
      Beitrag Nr. 4 ()
      Sie wurde auch "etwas" beraten, geht auch zu einem Anwalt - Prozeßkostenbeihilfe :confused:

      Allerdings MUSSTE sie aus dem Frauenhaus zurück, weil sie auf dem Land wohnen und das Frauenhaus in einer anderen Stadt ist, denn der Sohn kommt vom leiblichen Vater zurück, der GANZ woanners wohnt, und muß in die Schule :( !!
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:16:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      # 1

      Tach Oberst.

      Erst mal wieder einziehen.
      Wenn der nochmal zulangt, Polizei rufen und den Typ aus dem Haus werfen lassen.

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      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:17:05
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank Catchup :)
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:20:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      In einem ähnlichen Fall in meinem weitläufigen Bekanntenkreis hat die Frau sich einen guten Anwalt genommen(muß sie ja nicht bezahlen,wenn kein Geld vorhanden ist)In Kooperation mit dem allgemeinen sozialen Dienst hat sie sehr schnell eine eigene Wohnung zugewiesen bekommen und auch im Rahmen der Sozialhilfe die nötige Unterstützung erhalten.Die örtliche Pfarre war ebenfalls sehr behilflich-also höre ihr gut zu und begleite sie auf ihrem hoffentlich erfolgreichen Weg sich von diesem Typen zu trennen.;)
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:21:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hab #4 zu spät gelesen.;)
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:21:44
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke Tribun :)

      In Hessen gibts weniger Kohle :confused: - gut, daß wir in Bayern sind :)
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:30:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke Wolramit :)

      Ja aber was issn nun wenn er sich querstellt und das Trennungsgeld nicht zahlt - dann muß dochn Urteil her und das kann dauern :confused:

      Ich habe jetzt gerade erfahren, daß er angeboten hat, die Kaution und 1 Monatsmiete für die neue Wohnung zahlen möchte - außerdem will er für sein Zweitauto die Raten, die Versicherung und die Steuer weiterzahlen - hauptsache der Idiot stellt ihr den Wagen auch zur Verfügung !? - wird dann noch was vom Trennungsgeld abgezogen bzw. angerechnet :confused: - ich glaube der glaubt, daß er dann keinen Unterhalt zahlen muß :mad: - der ist recht einfach gestrickt ...

      Danke nochmal für Eure Hilfe :)
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:33:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      #10

      Ich kann der Dame nur raten, einen Trennungsvertrag abzuschliessen. Darin können all die von Dir genannten Probleme geregelt werden.

      catchup
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:35:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      Das ist ne gute Idee Catchup !
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:35:50
      Beitrag Nr. 13 ()
      Diese Fragen Dudde kann wirklich nur ein Fachanwalt beantworten-geh doch beim nächsten Anwaltsbesuch einfach mit-vier Ohren hören oft mehr als zwei;)
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:36:31
      Beitrag Nr. 14 ()
      Gewalt ums uns, überall, warum?
      Gewalt in der Familie, ist ganz
      schön krass, warum sind die
      Menschen so Gewalt besessen
      schlagen macht doch gar kein spass.

      Getreten und geschlagen, geprügelt
      und bedroht, warum macht der Mensch
      sowas, warum sind viele so in Not?

      Kennt ihr eine Antwort, wisst ihr
      wieso der Mensch so ist? Wisst ihr
      überhaupt, dass das Leben eine böse
      Falle ist?

      Seid mutig, und kämpft dagegen an
      seid immer ehrlich und schlagt nicht
      Eure Kinder und Frauen, schaut sie
      Euch mal richtig an. In ihren Augen,
      liegt soviel Verzweiflung, wehmut
      und Nacht, für Freude ist dort nur
      allzuwenig Hoffnung Kraft. Du bist
      es, der es ihnen nimmt, wahrscheinlich,
      bekamst du auch schon schläge als
      Kind. Gehe in dich und suche in
      dir, suche nach dem Guten, denn
      auch du bist noch nicht verloren,
      es gibt immer Hoffnung, so seist auch
      du neu geboren.
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:39:12
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ich glaube jetzt wirds kompliziet - der leibliche Vater zahlt ja Unterhalt für seinen Sohn an die Frau - ist das auch zu berücksichtigen :confused:
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:41:37
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallu Dudde guten Morgen
      guten Morgen wünsch ich Euch allen!!

      mfg jojo

      alles wird gut!
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:45:16
      Beitrag Nr. 17 ()
      #15

      Nein! Das ist beides getrennt zu sehen. Der in meinem Bsp. aufgeführte KU könnte ja auch für ein aussereheliches Kind des Mannes sein. Hat er keine unterhaltsbedürftigen Kinder, dann entfällt natürlich dieses Thema komplett für ihn.

      Achtung! Da das Kind bereits 13/14 ist, ist der Frau eine Erwerbstätigkeit zuzumuten, die natürlich ihren Unterhaltsanspruch mindert.

      catchup
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:52:00
      Beitrag Nr. 18 ()
      Dann wird also das Geld, das sie vom leiblichen Vater für den Sohn erhält vom Trennungsgeld abgezogen - das sehe ich doch richtig :confused:
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:54:57
      Beitrag Nr. 19 ()
      Moin Colonel Dudde,

      mein Kumpel ist Arzt, der verdient sich dumm und dusselig, vor ein paar Monaten lief ihn seine Freundin weg, die beiden haben zusammen ein Kind ( 2 jahre !).

      Nun ist es so, dass er Kindesunterhalt zahlen muß und dazu noch seiner Freundin ein Entgelt bis das Kind 3 jahre ist.

      Er sagt nur noch.......:confused:

      Schönen Gruß Matze:cool:
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 10:57:03
      Beitrag Nr. 20 ()
      #18

      Nein, mein Lieber. Das siehst Du leider falsch. Der Sohn erhält Unterhalt vom leiblichen Vater, die Frau erhält Unterhalt von ihrem (noch) Mann. Bei dem Rechenbeispiel musst Du einfach die 300.- KU streichen, da ja der Mann wohl keine Kinder zu unterhalten hat.
      Der Trennungsunterhalt steigt dann natürlich, da ja das unterhaltsrelevante Netto steigt (3/7 v. 300.-) also ca. 130 Mäuse mehr.

      catchup
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 11:13:19
      Beitrag Nr. 21 ()
      Matze, einen Arzt, der sich dumm und dusselig verdient, den gibts nicht mehr, es sei denn er ist Schönheitschirurg ;)

      Catchup, ich bin aber auch doof :(

      Also die beiden Töchter von ihm (die Frau ist nicht die Mutter) sind schon erwachsen und habe eigene Familien !!

      Dann bekommt sie ja den Unterhalt vom leiblichen Vater und das Trennungsgeld - das is ja gut !! Allerdings muß sie sich ne Arbeit suchen, wie Du gesagt hast, es ist ihr zumutbar !!

      Ich glaube er verdient so ca. 1500 Euro netto, und hat noch zusätzlich Geld aus Vermietungen - dann bekäme sie ja ca. 640 Euro vom NochEhemann plus den Unterhalt vom leiblichen Vater für den Sohn !! Vom Trennungsgeld ist natürlich dann das Spritgeld abzuziehen und später ihren Nebenverdienst !

      Bevor man das Trennungsgeld errechnet, muß man vom Nettoverdienst auch noch die monatliche Belastung für das zweite Haus, in dem er die Wohnungen vermietet, abziehen !!

      Habe ichs nun :D ???

      Ich bin Dir sehr dankbar Catchup :)
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 11:16:07
      Beitrag Nr. 22 ()
      habe auch nicht viel Plan von Familienrecht.

      @Dudde: eines kann ich dir jedoch raten weiter zu geben: nicht wieder zu Hause einziehen, das erschwert alles unheimlich. Frühestens wenn die Fronten geklärt sind.

      Ansonsten
      lieber in getrennten Wohnverhältnissen nach Lösungen suchen. Sollte das nicht möglich sein, dann erst recht nicht zurück gehen.

      Deutsches Recht wird folgendes oben an stellen: Zum Wohle des Kindes.......das sollten auch die Beteiligten tun. Mutter wurde geschlagen und falls sie weiter Angst davor haben muss, dann nix wie weg. Das Kind wird sonst zwischen den Fronten ggf. großen Schaden davon tragen.

      Eine der letzten Lösungen: Polizei. In Bawü gibt es das sogenannte Platzverweisverfahren (schlagender Ehemann darf nicht mehr in die Wohnung) dies ist eine vorbereitende Handlung für behördlich zu suchende Lösungen. Ansonsten richtet eine Auseinandersetzung mit der Polizei für das Kind ggf. den größten Schaden an.

      Ich hoffe, dein Engegement hilft der Familie weiter.
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 11:22:05
      Beitrag Nr. 23 ()
      Gut Dudde, so langsam kommst Du dahinter. Das mit der Vermietung ist allerdings noch anders. Von den Mieteinnahmen werden die Hypozinsen abgezogen und dann...., ja und dann?

      Dann wird brüderlich geteilt. Fifty-fifty. Das mit den 3/7 gilt nur für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Alle anderen Einkünfte 50/50. LEIDER, grmml....

      catchup
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 11:22:05
      Beitrag Nr. 24 ()
      Vielen Dank nocherts :) - wie das mit dem Platzverweis in Bayern ist weiß ich nicht.

      Zur Not nehme ich sie und ihren Sohn auf, bis sie eine Wohnung gefunden hat !! Allerdings ist die Schule des Sohnes von mir ca. 50km entfernt, das wäre eben das Problem :(

      Der Sohn ist auch schon total verstört und zieht sich zurück !! Der ist schon sehr verhaltensgestört, weil die sich schon ewig prügeln und er alles mit ansehen muß :( - in der Schule ist er auch sitzengeblieben !!

      Ich habe ersma Eishockeykarten bestellt, damit der Junge mal was anderes sieht !!!
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 11:24:32
      Beitrag Nr. 25 ()
      O jeeeeeeee Catchup :eek:

      Dann bekommt sie die Häfte von den Mieteinnahmen, von den die Belastungen abgezogen sind :eek: ???

      Is ja geil :laugh:

      Übrigens hat sie einen Vertrag unterschrieben, wonach sie im Falle der Scheidung keinerlei Unterhalt bekommt :cry: -allerdings gehe ich davon aus, daß dieser Vertrag nichtig ist !!??
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 11:26:33
      Beitrag Nr. 26 ()
      Kann sein das dieser Vertrag nichtig ist. Kommt auf die Gründe an. Es gibt durchaus Sachverhalte, die einen Unterhaltsanspruch verwirken. Gott sei Dank....

      catchup
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 11:27:47
      Beitrag Nr. 27 ()
      Der Grund ist einfach:

      Der will halt im Falle der Scheidung NIX zahlen ;)
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 11:28:30
      Beitrag Nr. 28 ()
      @Dudde

      Das sollte einer der letzten Wege sein sie auf zu nehmen. Schön dass sie jemanden hat der sie hält.

      13-14 Jahre Sohn: Er braucht jemanden dem er vertrauen kann. So eine Rolle ist sehr schwer ein zu nehmen. Es geht um Vertrauen/zutrauen/mißtrauen.

      Was anderes sehen: menschlich normaler Umgang. Du bist Dudde, bleib Dudde sonst nix und spiel nix vor. Dräng ihn nicht und lass ihn rann falls er kommt. So ein pubertierender Bub kann die Welt vermutlich nicht verstehen in solchem Umfeld.
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 11:34:50
      Beitrag Nr. 29 ()
      Ich habe eigentlich ein ganz gutes Verhältnis zu ihm, es ist halt schwer an ihn ranzukommen, ich dränge ihn nicht ;)
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 11:41:32
      Beitrag Nr. 30 ()
      ich denke du willst dich nützlich machen und wünsche dir , dass das gelingt, lieber Dudde:look:
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 12:08:12
      Beitrag Nr. 31 ()
      Danke nocherts :) - es ist schön, daß man bei WO in ALLEN Lebenslagen Auskunft bekommt und fragen darf :)
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 12:12:51
      Beitrag Nr. 32 ()
      Zu #25:
      "Übrigens hat sie einen Vertrag unterschrieben, wonach sie im Falle der Scheidung keinerlei Unterhalt bekommt -allerdings gehe ich davon aus, daß dieser Vertrag nichtig ist !!??"

      Hat sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag abgeschlossen?
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 12:14:59
      Beitrag Nr. 33 ()
      Der Unterhaltsanspruch Der Versorgungsausgleich

      Nach dem Gesetz hat ein Geschiedener, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, in bestimmten Lebenslagen (Alter, Krankheit, Kinderbetreuung) einen Unterhaltsanspruch gegen seinen früheren Ehegatten.
      Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe, aber auch nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. All dies gilt auch für Ehen von verhältnismäßig kurzer Dauer und kann unter Umständen zu lebenslangen Unterhaltsverpflichtungen führen, deren Höhe zur Zeit der Eheschließung nicht absehbar ist. Die gesetzliche Regelung kann vertraglich in nahezu jeder Hinsicht verändert werden, bis hin zum vollständigen Unterhaltsvericht.

      Aber Vorsicht!
      Die Konsequenzen solcher Vereinbarungen können schwerwiegend sein. Eine ausführliche Beratung durch einen Notar ist daher unerläßlich. Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit des Bestehens der Ehe oder über den an die Kinder zu zahlenden Unterhalt sind nicht möglich.

      http://www.docwels.de/notar/ehevtr.htm
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 12:17:48
      Beitrag Nr. 34 ()
      Ehevertrag: BGH Unterhaltsverzicht und Knebelvertrag
      Am 11. Februar 2004 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zum Thema "Eheverträge" mehr Klarheit geschaffen. Grundsätzlich bleibt den Ehegatten beim Ehevertrag auch weiterhin ein großer Spielraum, um die Scheidungsfolgen notariell zu regeln. Das BGH-Urteil vom 11. Februar 2004 verhindert jedoch eine zu einseitige Lastenverteilung. Danach kann ein notarieller Ehevertrag erfolgreich angefochten werden, wenn der Ehevertrag den "Kernbereich" der unterhaltsempfangenden Person nicht ausreichend berücksichtigt. Beispiel: Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn die Altersversorgung und Unterhalt der Kinder ausgeklammert sind.

      Der BGH hat mit dem Grundsatzurteil einer allzu einseitigen Lastenverteilung Grenzen gesetzt. Wird der Ehevertrag angefochten, so ist es nach der BGH-Entscheidung möglich, auch Teilbereiche der Lastenverteilung aufzuheben. Der Familienrichter muss sich nicht zwischen vollständiger Gültigkeit und vollständiger Nichtigkeit des Ehevertrages entscheiden.

      Wertigkeit der Sittenwidrigkeit (Kernbereich): Unterhaltsverzicht und Knebelvertrag: An erster Stelle steht der Unterhalt für die Kindesbetreuung. Ein Ehevertrag, der den Kindesunterhalt ausschließt, ist als sittenwidrig anzusehen. Auch die Ausklammerung von Unterhaltsansprüchen wegen Altersversorgung und Krankheit können eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages begründen. Der Zugewinnausschluss dürfte hingegen immer möglich sein, denn schon das Gesetz sieht neben dem Zugewinnausgleich auch eine Gütertrennung vor. Der Zugewinn kann mithin im Ehevertrag geregelt und damit ausgeschlossen werden.

      Zum Fall: Die seit 2001 geschiedenen Parteien hatten 1985 geheiratet. Der 1948 geborene Ehemann ist Unternehmensberater; seine sieben Jahre jüngere Ehefrau hatte vor der Ehe ein Hochschulstudium abgeschlossen und war als Archäologin tätig gewesen. 1988, zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes, vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung. Der Ehemann verpflichtete sich im übrigen, durch laufende Prämienzahlungen für seine Ehefrau auf deren 60. Lebensjahr eine Kapitallebensversicherung mit einer erwarteten Ablaufleistung von rund 172.000 DM zu begründen.

      Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen als unwirksam angesehen und der Klage der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilweise stattgegeben.

      Hinweise und Erklärungen: Die gesetzliche Form des so genannten Güterstandes der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Danach behält jeder Ehepartner das Vermögen, das er mit in die Ehe gebracht hat. Der Vermögenszuwachs während der Ehe wird nach einer Scheidung geteilt. Die Ehegatten können aber auch eine Gütertrennung vereinbaren.

      Der Versorgungsausgleich ist praktisch eine "Zugewinngemeinschaft" für die Altersversorgung. Alle Versorgungsansprüche, egal ob an die gesetzliche Rentenversicherung als auch an private Versicherungsgesellschaften, werden auf die geschiedenen Partner aufgeteilt. Nach dem BGH-Urteil vom 11.02.2004 gehört die Altersversorgung zum "Kernbereich" der gegenseitigen gesetzlichen Ansprüche von Ehepartnern und ist damit insoweit geschützt.

      http://www.finanztip.de/recht/familie/ehevertrag-bgh-2004.ht…
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 12:27:11
      Beitrag Nr. 35 ()
      Interessant auch das BVerfG-Urteil unter diesem Link:
      http://www.ra-kotz.de/unterhaltsverzicht1.htm

      Falls die Lady schwanger war, als sie den Vertrag unterschrieb, hat sie gute Chancen, dass der Unterhaltsverzicht unwirksam ist.
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 12:36:22
      Beitrag Nr. 36 ()
      Also ich weiß net, ob der Vertrag notariell beurkundet ist :confused:
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 13:13:34
      Beitrag Nr. 37 ()
      Wenn nicht, kann man ihn ohnehin vergessen.
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 13:34:33
      Beitrag Nr. 38 ()
      Gibts da eine Formvorschrift ? Muß ein Ehevertrag notariell beurkundet sein :confused:
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 13:54:07
      Beitrag Nr. 39 ()
      @Dudde: Ich muss hier präzisieren:: Es gibt da unterschiedliche Formerfordernisse je nach Art der Vereinbarung:
      Vereinbarungen über den Unterhalt müssen nicht beurkundet werden, wohl aber solche über den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich.

      Darauf wird in dem BVerfG-Urteil (siehe Posting #35) auch hingwiesen.
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 13:56:49
      Beitrag Nr. 40 ()
      Trennungsverträge müssen nicht notariell beurkundet werden. Kann man im internet finden, einige kostenpflichtig für 2-3 euro.

      catchup
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 13:59:34
      Beitrag Nr. 41 ()
      entschuldige NATALY, aber ich habe momentan nicht die Zeit ein 126.000 Seiten Urteil zu lesen :D

      Ich wollte nur wissen, ob ein Ehevertrag, in dem eine Frau auf ihren Unterhalt komplett verzichtet einer Form Bedarf?
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 20:45:56
      Beitrag Nr. 42 ()
      So lange Urteile gibts nicht mal beim BVerfG. Für den Unterhaltsverzicht ist die Beurkundung nicht vorgeschrieben, wie aus dem Urteil hervorgeht.
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 21:02:17
      Beitrag Nr. 43 ()
      Danke NATALY :)


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