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    Spekusteuer zurück, auch ohne Einspruch? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.03.04 08:51:52 von
    neuester Beitrag 21.03.04 00:25:28 von
    Beiträge: 14
    ID: 832.442
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      schrieb am 10.03.04 08:51:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Gibt es eine Möglichkeit die für 1997 und 1998 bezahlte Spekulationssteuer zurückzubekommen, auch wenn man damals keinen Einspruch geltend gemacht hat?
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 08:54:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 09:34:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Leider nein.
      Außer: Du hattest einen Steuerberater, den du in Haft nehmen könntest. Vom Finanzamt kommt jedenfalls nichts.
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 18:20:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Gibt es Möglichkeiten bestandskräftige Bescheide für 1997 und 1998 nochmals "aufzurollen"?
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 18:38:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      Würde gern Eure Meinung hören:
      Ich war damals einer der dummen Ehrlichen, und hab beim Lohnsteuerhilfeverein meine Spek.-Gewinne angegeben und dementsprechend dafür Steuern bezahlt. Der Lohnsteuerhilfeverein hat mich damals weder schriftlich noch mündlich darauf hingewiesen, daß ich Einspruch erheben sollte und hat auch von sich aus keinen Einspruch eingelegt.
      Gibt es Eurer Meinung nach eine reelle Chance, den Lohnsteuerhilfeverein haftbar dafür zu machen und von ihm die zu unrecht bezahlte Spek.-Steuer zurückzufordern? Wohlgemerkt: Sollte der Mitarbeiter vom LStH-Verein behaupten, er hätte mich mündlich darauf verwiesen, kann ich allerdings das Gegenteil nicht beweisen...

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      schrieb am 13.03.04 19:00:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Es gibt eine reelle Chance und ich würde es zumindest versuchen.
      Bist du rechtsschutzversichert?
      Avatar
      schrieb am 13.03.04 23:28:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      Rechtsschutz für den Fiskus

      Die Forderung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, alle Anleger sollten ihr Geld zurückerhalten, auch wenn ihre Steuerbescheide schon rechtskräftig sind, hält der Präsident der Bundessteuerberaterkammer gleichwohl nicht für praktikabel. " Wenn das Bundesverfassungsgericht entscheidet, geht es immer nur um noch nicht rechtswirksame Bescheide" , erklärt Heilgeist. Er begründet das so: " Es muß einen Rechtsschutz geben. Auch der Fiskus muß auf rechtskräftig ergangene Bescheide und die entsprechend eingeplanten Einnahmen vertrauen können."

      Ich finde, nicht nur der Bund hat Anspruch auf einen Rechtsschutz sondern auch seine Bürger!

      Ich kann unmöglich als Nichtexperte alle laufenden Steuerverfahren dahingehend prüfen, ob sie mir irgendwann Vorteile durch nachträglich für nichtig erklärte Gesetze bringen können. Da das Tipke-Verfahren bereits 97 anhängig war, ist meiner Meinung nach der Staat dazu verpflichtet, selbständig alle betroffenen Steuerbescheide offen zu halten, so wie er es bei späteren Bescheiden getan hat.

      Habe 1998 ca. 50.000 DM Spekulationsgewinne angegeben und mit meinem persönlichen EK-Steuersatz versteuert; da ich keinen Einspruch gegen den Bescheid eingelegt habe, fühle ich mich bei Nichtrückzahlung der anteiligen Speku-Steuer vom Staat betrogen wegen ungerechtfertigter Bereicherung, da die Grundlage für das Einziehen des Spekulationsanteils nachträglich für nichtig erklärt worden ist.

      Ich werde, da ich rechtsschutzversichert bin (Steuerangelegenheiten mitversichert), die Angelegenheit prüfen lassen und gegebenenfalls klagen wegen

      Ungerechtfertigte Bereicherung

      Die §§ 812 f. stellen Anspruchsgrundlagen für den Fall dar , dass eine Partei von einer anderen etwas erlangt hat, der rechtliche Grund hierfür aber fehlt oder wegfällt.

      1. § 812
      Basisnorm ist der § 812. Er enthält aber nicht nur eine Anspruchsgrundlage für einen denkbaren Fall, sondern er besteht aus verschiedenen Alternativen, die jede für sich eine Anspruchsgrundlage für einen speziellen Fall darstellen kann:

      Wer durch die Leistung eines anderen (Leistungskonkdiktion: Abs. 1, Satz 1. Alternative) oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten (Eingriffskondiktion: Abs. 1 Satz 1 2. Alternative) etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

      Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt (Wegfall der Bereicherung: Abs.1 Satz 2, 1. Alternative) oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg nicht eintritt (Zweckverfehlung: Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative)

      2. § 816
      Eine weitere wichtige Anspruchsgrundlage ist § 816. Er ist für die Fälle gedacht, in denen ein Nichtberechtigter über eine Sache verfügt (also ein Rechtsgrund zwar gegeben ist, der eine Vertragspartner aber zu der Verfügung nicht berechtigt war, dennoch aber das Eigentum gutgläubig erworben werden konnte.).

      Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. (Verfügung eines Nichtberechtigten; Spezialfall der Eingriffskondiktion: Abs. 1 Satz 1) (...)

      Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten gegenüber zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. (Verfügung an einen Nichtberechtigten: Abs 2)

      3. § 817
      Ferner bietet § 817 eine Anspruchsgrundlage für die Fälle, in denen der Rechtsgrund zwar vorhanden ist, dessen Erfüllung aber gegen die guten Sitten verstößt:

      War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. (Sittenverstoß)

      4. Rechtsfolge, Umfang des Bereicherungsanspruches § 818

      Der Bereicherungsanspruch besteht allerdings nicht unbegrenzt. Eine besonders wichtige Enischränkung besteht in der Regelung des § 818 Abs. III:

      Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. (Entreicherungseinrede)

      Mit der Einrede von der erlangten Leistung nichts gehabt zu haben, also aus ihr keinen nutzbaren Wert gezogen zu haben, kann der Bereicherte die Durchsetzung des Bereicherungsanspruches verhindern.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 09:41:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      @MunichStock: Mit einer Berufung auf §§ 812 ff. BGB wirst du mit Sicherheit keinen Erfolg haben, da es sich im bürgerlich-rechtliche Vorschriften handelt, die im (öffentlich-rechtlichen) Steuerrrecht nicht anwendbar sind.
      Das wird dir dein Anwalt beim ersten Termin sagen.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 09:45:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      @NATALY

      Ne Rechtschutzversicherung hab ich, daher will ichs auf jeden Fall versuchen. Momentan werd ich aber noch abwarten, ob sich vielleicht von selbst was bewegt durch Druck der einzelnen Verbraucherverbände, Lohnsteuervereine....
      Bisher hab ich auch nichts gehört oder gelesen, daß irgenjemand schon Anspruch beim Finanzamt angemeldet bzw. von denen eine Reaktion erhalten hätte.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 11:26:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke NATALY. Siehst Du andere Möglichkeiten, hier anzusetzen? Ich fühle mich einfach so was vom Staat betrogen und beschissen, von wegen gleichem Recht für alle!
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 12:31:35
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Munich: Auf der juristiischen Schiene läuft mE nichts.
      Avatar
      schrieb am 14.03.04 17:02:20
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nur wenige Anleger erhalten Steuern zurück

      10. März 2004 Die Spekulationssteuer war verfassungswidrig, doch davon profitiert jetzt lediglich eine kleine Minderheit. Nur wer sich bislang erfolgreich gegen die Rechtskraft seiner Steuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 gewehrt hat, kann sich freuen. Die Rechtsmittel können dabei auf ganz andere Punkte als die Spekulation gerichtet gewesen sein.

      Nur Anleger, die sich erfolgreich gewehrt haben, erhalten jetzt von ihrem Finanzamt geänderte Steuerbescheide oder kommen sogar in den Genuß einer Rückzahlung, falls schon Spekulationssteuer gezahlt wurde. "Das ist leider so", sagt Klaus Heilgeist, oberster Repräsentant der 75.000 deutschen Steuerberater. Er zeigt zwar Verständnis für enttäuschte Anleger.

      Rechtsschutz für den Fiskus

      Die Forderung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, alle Anleger sollten ihr Geld zurückerhalten, auch wenn ihre Steuerbescheide schon rechtskräftig sind, hält der Präsident der Bundessteuerberaterkammer gleichwohl nicht für praktikabel. "Wenn das Bundesverfassungsgericht entscheidet, geht es immer nur um noch nicht rechtswirksame Bescheide", erklärt Heilgeist. Er begründet das so: "Es muß einen Rechtsschutz geben. Auch der Fiskus muß auf rechtskräftig ergangene Bescheide und die entsprechend eingeplanten Einnahmen vertrauen können."

      Anleger, die mit Verweis auf das bis gestern anhängige Verfahren gegen Steuerbescheide vom Jahr 1999 an Einspruch eingelegt haben, müssen damit rechnen, daß das Finanzamt die Spekulationssteuer trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts jetzt eintreibt. "Das Urteil beschränkt sich ausdrücklich auf Steuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998", sagt Heilgeist.

      Spekulationsfrist für Immobilien - Urteil steht noch aus

      Versuchen, sich auch für die Folgejahre auf ein "strukturelles Vollzugsdefizit" zu berufen, gibt er nur geringe Chancen. "Die Regierung hat Maßnahmen für einen besseren Zugriff bei den Banken geschaffen." Heilgeist würde sich nicht wundern, wenn Anleger immer häufiger versuchen würden, die Rechtskraft von Steuerbescheiden durch Einsprüche aufzuhalten.

      Die Sinnhaftigkeit eines solchen Vorgehens zeigt sich nicht nur an den Folgen des Urteils von Dienstag; sie liegt auch mit Blick auf noch ausstehende Urteile zur Spekulationssteuer nahe. So wird das Bundesverfassungsgericht wohl frühestens im Frühjahr 2005 darüber entscheiden, ob die Ausdehnung der Spekulationsfrist für Immobilien von zwei auf zehn Jahre von 1999 an verfassungsgemäß war. Falls das Bundesverfassungsgericht dann die rückwirkende Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Immobilienverkäufen für verfassungswidrig erklärt, würden abermals nur Anleger profitieren, deren Steuerbescheid noch in vollem Umfang offen ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dies ist meist dann der Fall, wenn noch mit einer Betriebsprüfung zu rechnen ist.

      Einspruch, um Steuerbescheid offen zu halten

      Voraussetzung dafür, daß ein Steuerbescheid noch in vollem Umfang offen ist, ist ein Einspruch des Steuerzahlers gegen seinen Steuerbescheid. Ab und zu erklärt auch das Finanzamt von sich aus mit dem Verweis auf anhängige Verfahren - zum Beispiel beim Kindergeld - einen Steuerbescheid für vorläufig. "Das gilt dann aber nur für diesen einen Punkt", nennt Heilgeist ein entscheidendes Detail. Anleger, deren Steuerbescheid auf Initiative der Finanzverwaltung offengehalten wurde, können im nachhinein nur von für sie positiven Urteilen zu dieser Rechtsfrage profitieren. Dagegen haben Steuerzahler, die von sich aus gegen Bescheide vorgehen, den Vorteil, daß sie Nutznießer von allen späteren Urteilen sein können, auch wenn sie ihr Vorgehen gegen ihren Steuerbescheid mit ganz anderen Rechtszweifeln begründet haben.

      Wer seinen Steuerbescheid offenhalten will und deshalb Einspruch gegen ihn einlegt, muß damit rechen, daß das Finanzamt diesen zügig ablehnt. Dann muß der Anleger vor dem zuständigen Finanzgericht klagen. Falls dieses die Klage abweist, aber immerhin die Revision zuläßt, bleibt der Weg vor den Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Finanzgericht in München.
      http://www.faz.net/s/Rub42AFB371C83147B795D889BB33AF8404/Doc…
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 09:37:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      @MunichStock:
      In § 79 Abs. 2 BVerfGG steht ausdrücklich, dass nach der Nichtigerklärung einer Vorschrift Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen sind.
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 00:25:28
      Beitrag Nr. 14 ()
      Danke NATALY, Du weckst aber neue Hoffnungen im THREAD "Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht" Beitrag #1063. Ist doch schon etwas ;)


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