Urlaub? Unharmonischer Intimverkehr-Schnur mitnehmen! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.07.04 20:02:58 von
neuester Beitrag 20.09.04 08:55:32 von
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AG Mönchengladbach, Urteil v. 25.4.1991 - 5a C 106/91 (NJW 1995, 884)
Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel
Darauf, ob der Kläger seine besonderen Beischlafgewohnheiten darlegt, kommt es bei einer ernst gemeinten Klage nicht an, wenn die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden geeignet sind und dem Gericht mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt sind, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können (Leitsatz der KD Redaktion).
Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Gran Malaria (*) gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kl. trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten. Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.
Aus den Gründen: Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Bekl. Die Klage ist zulässig. Der Bekl. ist zuzugeben, dass hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.
Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel
Darauf, ob der Kläger seine besonderen Beischlafgewohnheiten darlegt, kommt es bei einer ernst gemeinten Klage nicht an, wenn die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden geeignet sind und dem Gericht mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt sind, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können (Leitsatz der KD Redaktion).
Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Gran Malaria (*) gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kl. trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten. Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.
Aus den Gründen: Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Bekl. Die Klage ist zulässig. Der Bekl. ist zuzugeben, dass hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.
Kreatives Gericht...
...ich hatte solchen Ärger durchaus auch schon, aber auf die Idee mit der Schnur bin ich da nie gekommen.
Wie auch, will man doch im Urlaub bedient werden und nicht Probleme lösen
KD
...ich hatte solchen Ärger durchaus auch schon, aber auf die Idee mit der Schnur bin ich da nie gekommen.
Wie auch, will man doch im Urlaub bedient werden und nicht Probleme lösen
KD
"Wie auch, will man doch im Urlaub bedient werden ..."
Was sagt denn deine Frau dazu, kwerdenker?
Was sagt denn deine Frau dazu, kwerdenker?
Oh, die ist sich dieser Pflicht natürlich bewusst...
...und ich bin ja keineswegs undankbar,
ein Kavalier revanchiert sich doch
KD
(der übermorgen 25 Jahre glücklich verheiratet ist)
...und ich bin ja keineswegs undankbar,
ein Kavalier revanchiert sich doch
KD
(der übermorgen 25 Jahre glücklich verheiratet ist)
# 4
Na dann, herzlichen Glückwunsch!
Ich hab`s schon hinter mir.
(Das Silberne)
Na dann, herzlichen Glückwunsch!
Ich hab`s schon hinter mir.
(Das Silberne)
Danke, danke..
und jetzt muss ich Fussball gucken,
sonst fällt sie noch dem Hausfreund in die Arme,
der gerade für das Finale eingetroffen ist
KD
und jetzt muss ich Fussball gucken,
sonst fällt sie noch dem Hausfreund in die Arme,
der gerade für das Finale eingetroffen ist
KD
Der Urlaub dient der Erholung und nicht stressverursachendem Verfolgungsficken
Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.
@kd
dann übermittle ich mal schnellstens auf diesem wege meine herzlichen glückwünsche und wünsche euch, dass ihr mindestens nochmals 25 jahre zusammen verbringt...
mfg hopy
dann übermittle ich mal schnellstens auf diesem wege meine herzlichen glückwünsche und wünsche euch, dass ihr mindestens nochmals 25 jahre zusammen verbringt...
mfg hopy
Danke vielmals
wir arbeiten schon dran
KD
wir arbeiten schon dran
KD
Also wenn ich in Urlaub gehe habe ich IMMER mein Schweizer Taschenmesser, Kabelbinder und Kondome dabei. Das Braucht man zum Überleben!
MfG Ursusmaritimus
MfG Ursusmaritimus
Woher haben diese Richter solche Ideen?
Die haben bestimmt ein Gutachten eingeholt.
"" ....versteift sich auf
Aussagen und wiederholt diese permanent in immer kürzer wer-
denden Abständen." "
Ich bin mir sicher, dieser Artikel ist mind. schon 1 Jahr alt. ist letztes Jahr durch mehrere Zeitungen gegangen und war auch im TV.
Ich dachte, das Sommerloch ist schon vorbei ??
Ich dachte, das Sommerloch ist schon vorbei ??
@15
Wie seine ID schon aussagt,
der Datterich hinkt der Zeit nach....
wie überhaupt,seine Kommentare sind sehr datterich oder greisenhaft....
Das Internet schafft schon seltene Exemplare.....
Cl.
Wie seine ID schon aussagt,
der Datterich hinkt der Zeit nach....
wie überhaupt,seine Kommentare sind sehr datterich oder greisenhaft....
Das Internet schafft schon seltene Exemplare.....
Cl.
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