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    Können Aktien im guten Glauben erworben werden? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.09.04 18:56:04 von
    neuester Beitrag 15.09.04 19:32:12 von
    Beiträge: 5
    ID: 904.412
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      schrieb am 15.09.04 18:56:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      eine weitere Frage: Können Aktien im guten Glauben erworben werden oder muss ich selbst sicherstellen, dass die Aktien nicht mit Verkaufsbeschränkungen belegt sind wie Abtretung oder Verpfändung?

      Angenommen, dass ich diese Zusicherung sogar habe, aber der Verkäufer gelogen hat, wer hat das Problem? Ich? Der Verkäufer? Oder die dritte Person, welche die Besicherung hatte?

      Gruss

      Carlo

      PS: Es handelt sich um nicht börsennotierte Aktien.
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 19:06:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Auch an Aktien kann gutgläubig Eigentum erworben werden. Das ist sogar bei gestohlenen Aktien möglich - im Gegensatz zu anderen gestohlenen Sachen. Der Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber den Rechtsverkehr im Aktienhandel vor den Unsicherheiten bei potentiell gestohlenen Aktien schützen wollte.

      Einzige Voraussetzung ist aber, dass Du bei Erwerb nicht bösgläubig i.S.v. § 932 II BGB bist.
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 19:08:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      BGB § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen


      (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

      (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.

      BGB § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

      (1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

      (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 19:29:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Kniebeisser, vielen Dank!

      Macht es einen Unterschied, ob es sich um effektive Aktienurkunden handelt oder ob die Aktien girosammelverwahrt werden, also ein Anteil an einem girosammelverwahrten Gesamtbestand?
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 19:32:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Beim Kauf von Aktien oder ähnlichen Papieren verlässt man sich am Besten auf Leute, die sich damit auskennen, zum Beispiel professionelle Anlageberater oder Analysten.

      Hier auf w.o. oder auch an anderen Stellen im Internet kannst Du kostenfrei Informationen zu Aktien bekommen!

      Auf diese Informationen kannst Du Dich verlassen, dazu ist ja auch dieses Board da!

      ;)


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