Bestehenden Verlustvortrag, Verrechnung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.01.05 04:39:07 von
neuester Beitrag 23.01.05 18:25:12 von
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Mir ist klar geworden, dass es wohl besser ist, wenn ich meinen Steuerbescheid 2003 offen halte. Ich hatte Einkünfte aus privaten Veräusserungsgeschäften erzielt.
Diese Einkünfte wurden mit einem bestehendem Verlustvortrag verrechnet.
Es ist ja wohl so, dass wenn der Steuerbescheid offen ist, oder Widerspruch eingelegt wurde, und dann eine Entscheidung fällt, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen verfassungswidrig ist, die Verrechnung mit dem Verlustvortrag rückgängig gemacht wird.
Das möchte ich natürlich...
Ich habe jedoch gegen den Bescheid wegen der Spek-Besteuerung keinen Widerspruch eingelegt
Jetzt sehe ich, dass in meinem Bescheid vom 16.06.2004 steht: Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren VORLÄUFIG hinsichtlich - der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und hunsichtlich - der beschränkten Abzugsfähigkeit.....
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. ....
Ist das jetzt das, was ich brauche?? Oder muss ich nochmal aktiv werden?
etrader
Diese Einkünfte wurden mit einem bestehendem Verlustvortrag verrechnet.
Es ist ja wohl so, dass wenn der Steuerbescheid offen ist, oder Widerspruch eingelegt wurde, und dann eine Entscheidung fällt, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen verfassungswidrig ist, die Verrechnung mit dem Verlustvortrag rückgängig gemacht wird.
Das möchte ich natürlich...
Ich habe jedoch gegen den Bescheid wegen der Spek-Besteuerung keinen Widerspruch eingelegt
Jetzt sehe ich, dass in meinem Bescheid vom 16.06.2004 steht: Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren VORLÄUFIG hinsichtlich - der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und hunsichtlich - der beschränkten Abzugsfähigkeit.....
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. ....
Ist das jetzt das, was ich brauche?? Oder muss ich nochmal aktiv werden?
etrader
And up....
Mit der Bitte um Antworten
etrader
Mit der Bitte um Antworten
etrader
So, ich denke es geht in "Müssen meine Spekulationsverluste aus 2001 noch anerkannt werden ?" weiter...
@K1 #63
Danke für Deine Postings...
Ich hab mal wieder hier reingelesen, und glaube jetzt, dass der Verlustvortrag automatisch geändert wird, wenn sich darauf begründende Steuerbescheide ändern.
Absatz 1. aus Deinem Posting #78
"Nächste Runde 1. Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt. steht: " ab Verlustabzug im Jahr xxxx laut Steuerbescheid vom xx.xx.xx ... " Dies würde daraufhindeuten, dass der ESt-Bescheid die " Grundlage" für den Feststellungsbescheid ist. Als Laie würde ich das zumindestens so verstehen."
scheint mir logisch.
Das bedeutet aber nicht viel für das Finanzamt
Also ruf ich morgen mal beim Finanzamt an, und frag meinen Sachbearbeiter, ob der Verlustvortrag sich bei Verfassungswidrigkeit ändert, oder ob er unbedingt einen Einspruch zur Bearbeitung haben möchte
Ich melde mich dann wieder.
etrader
@K1 #63
Danke für Deine Postings...
Ich hab mal wieder hier reingelesen, und glaube jetzt, dass der Verlustvortrag automatisch geändert wird, wenn sich darauf begründende Steuerbescheide ändern.
Absatz 1. aus Deinem Posting #78
"Nächste Runde 1. Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt. steht: " ab Verlustabzug im Jahr xxxx laut Steuerbescheid vom xx.xx.xx ... " Dies würde daraufhindeuten, dass der ESt-Bescheid die " Grundlage" für den Feststellungsbescheid ist. Als Laie würde ich das zumindestens so verstehen."
scheint mir logisch.
Das bedeutet aber nicht viel für das Finanzamt
Also ruf ich morgen mal beim Finanzamt an, und frag meinen Sachbearbeiter, ob der Verlustvortrag sich bei Verfassungswidrigkeit ändert, oder ob er unbedingt einen Einspruch zur Bearbeitung haben möchte
Ich melde mich dann wieder.
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