Wohnungseigentümergemeinschaften und Sanierung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.04.05 14:48:38 von
neuester Beitrag 18.04.05 17:23:25 von
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Wichtige Fragen:
1. Kann ich als Eigentümer einer ETW & Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft dazu gezwungen werden, einen Mehrheitsbeschluss zur Sanierung der Außenfassade mitzutragen? Es handelt sich hier um einen Kostenrahmen von ca. 18.000 - 25.000 Euro!
2. Ist es korrekt, dass die WEG eventuell anfallende Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss - unabhängig vom Ausgang einer richterlichen Entscheidung?
3. Würden sich da RA - Honorar nach dem Streitwert (Sanierung der Außenfassade bei 82 Wohneinheiten - insgesamt ca. 1,6 Mio!) richten?
Vielen Dank für kompetente Antworten bzw. Erfahrungswerte!
1. Kann ich als Eigentümer einer ETW & Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft dazu gezwungen werden, einen Mehrheitsbeschluss zur Sanierung der Außenfassade mitzutragen? Es handelt sich hier um einen Kostenrahmen von ca. 18.000 - 25.000 Euro!
2. Ist es korrekt, dass die WEG eventuell anfallende Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss - unabhängig vom Ausgang einer richterlichen Entscheidung?
3. Würden sich da RA - Honorar nach dem Streitwert (Sanierung der Außenfassade bei 82 Wohneinheiten - insgesamt ca. 1,6 Mio!) richten?
Vielen Dank für kompetente Antworten bzw. Erfahrungswerte!
wenn die Mehrheit sich für eine Renovierung/Sanierung ausspricht kannst Du zwangsverpflichtet werden!
Eigentum verpflichtet!
Eigentum verpflichtet!
oh oh.... da hoffe ich, dass du rechtsschutzversichert bist und dieser part mit eingeschlossen ist.
wichtig wäre, wann wie der beschluss gefasst wurde. kosten trägt jeder selbst. dein beschwerdewert / gegenstandswert ist m.A.n. deine kostenbeteiligung. sollte gegenseite verlieren, können die kosten der gemeinschaft auferlegt werden (mit ausnahme von dir). man müsste mehr wissen um dir zu raten, etwas dagegen zu unternehemen oder nicht
wichtig wäre, wann wie der beschluss gefasst wurde. kosten trägt jeder selbst. dein beschwerdewert / gegenstandswert ist m.A.n. deine kostenbeteiligung. sollte gegenseite verlieren, können die kosten der gemeinschaft auferlegt werden (mit ausnahme von dir). man müsste mehr wissen um dir zu raten, etwas dagegen zu unternehemen oder nicht
Es ist definitiv so, dass die Kosten der Sanierung auf alle WE umgelegt werden, wenn ein Mehrheitsbeschluss vorliegt. (für mich ein Grund, keine ETW zu erwerben)
Frage 2) ist nicht verständlich... welche RA-Kosten meinst Du ? Die Kosten der Beauftragung eines RA durch die WEG gegen "abtrünnige" WE, um die Kostenbeteiligung einzufordern ?
Frage 2) ist nicht verständlich... welche RA-Kosten meinst Du ? Die Kosten der Beauftragung eines RA durch die WEG gegen "abtrünnige" WE, um die Kostenbeteiligung einzufordern ?
zunächst müsste man sich mal die einladung und das protokoll ansehen! wenn dann möglichkeiten da sind: angriffsfrist nicht verschwitzen!
#4
"Es ist definitiv so, dass die Kosten der Sanierung auf alle WE umgelegt werden, wenn ein Mehrheitsbeschluss vorliegt. (für mich ein Grund, keine ETW zu erwerben)"
stimmt nicht. es kommt darauf an welche "gesetzte" sich die hausgemeinschaft gegeben hat. die müssen vorher eindeutig festgelegt werden. da steht dann auch drin wo mehrheitsbeschlüsse zum tragen kommen und wo konsens.
"Es ist definitiv so, dass die Kosten der Sanierung auf alle WE umgelegt werden, wenn ein Mehrheitsbeschluss vorliegt. (für mich ein Grund, keine ETW zu erwerben)"
stimmt nicht. es kommt darauf an welche "gesetzte" sich die hausgemeinschaft gegeben hat. die müssen vorher eindeutig festgelegt werden. da steht dann auch drin wo mehrheitsbeschlüsse zum tragen kommen und wo konsens.
@ realjoker: Frage 2 bezieht sich auf den Fall, dass ich meine Weigerung, diesen Beschluss mitzutragen, per Rechtsanwalt durchzusetzen versuche. Habe von einem ähnlichen Fall gehört, in dem ein Kläger seinen Einspruch nicht durchgesetzt bekam, die WEG jedoch trotzdem auf ihren RA-Kosten sitzen blieb!
Andersrum ausgedrückt: Die WEG war gezwungen, einen RA in Anspruch zu nehmen, da ein Mitglied einen Mehrheitsbeschluss (farbliche Gestaltung der Rahmen der Balkontüren!)nicht mittragen wollte und einen Einspruch per Anwalt geltend machte. Dieser bekam zwar nicht Recht, dennoch musste die WEG ihre RA-Kosten selber tragen! Angeblich soll hier irgend eine Sonderregelung greifen.
Andersrum ausgedrückt: Die WEG war gezwungen, einen RA in Anspruch zu nehmen, da ein Mitglied einen Mehrheitsbeschluss (farbliche Gestaltung der Rahmen der Balkontüren!)nicht mittragen wollte und einen Einspruch per Anwalt geltend machte. Dieser bekam zwar nicht Recht, dennoch musste die WEG ihre RA-Kosten selber tragen! Angeblich soll hier irgend eine Sonderregelung greifen.
#uri,
in der Regel in den Verträgen wird auf das Wohnungseigentümergesetz verwiesen und darin steht, welche Beschlüsse einstimmig und welche mit Mehrheitsbeschluss zu fassen sind. Ist natürlich immer ein Streitpunkt, ob eine Massnahme vorliegt, welche nur einstimmig beschlossen werden kann oder nicht. Ggf. kann dann eine fehlende Zustimmung eines oder mehrerer WE gerichtlich ersetzt werden...
#5,
richtig ist auch, dass die Formalitäten eingehalten wurden, d.h. ordentliche Einladung zur WE-Versammlung mit den Tagesordnungspunkten....
in der Regel in den Verträgen wird auf das Wohnungseigentümergesetz verwiesen und darin steht, welche Beschlüsse einstimmig und welche mit Mehrheitsbeschluss zu fassen sind. Ist natürlich immer ein Streitpunkt, ob eine Massnahme vorliegt, welche nur einstimmig beschlossen werden kann oder nicht. Ggf. kann dann eine fehlende Zustimmung eines oder mehrerer WE gerichtlich ersetzt werden...
#5,
richtig ist auch, dass die Formalitäten eingehalten wurden, d.h. ordentliche Einladung zur WE-Versammlung mit den Tagesordnungspunkten....
§ 47
Kostenentscheidung
Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
§ 48
Kosten des Verfahrens
(1) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auf die Gebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet; die Anmerkung zu Nummer 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gilt entsprechend. § 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.
noch Fragen?
Kostenentscheidung
Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
§ 48
Kosten des Verfahrens
(1) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auf die Gebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet; die Anmerkung zu Nummer 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gilt entsprechend. § 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.
noch Fragen?
Sanierungs- und Instalthaltungsmaßnahmen gehören zu den Angelegenheiten ordentlicher Verwaltung und sind damit einem Mehrheitsbeschluß zugänglich.
Die Streitfrage ist in solchen Dingen regelmäßig, wo hört eine Maßnahme auf, Instandhaltung oder Sanierung zu sein und beginnt, eine bauliche Veränderung zu werden - die dann in aller Regel nur per Vereinbarung zu beschließen ist.
Die Gerichte haben hier in der Vergangenheit die Grenzen allerdings sehr weit gesteckt, beispielsweise ist eine "Aufrüstung" der Fassade in Form einer Wärmedämmung als Sanierung/Instandhaltung durchgegangen, da sich das Gericht am "Stand der technik" orientierte.
NmA
Die Streitfrage ist in solchen Dingen regelmäßig, wo hört eine Maßnahme auf, Instandhaltung oder Sanierung zu sein und beginnt, eine bauliche Veränderung zu werden - die dann in aller Regel nur per Vereinbarung zu beschließen ist.
Die Gerichte haben hier in der Vergangenheit die Grenzen allerdings sehr weit gesteckt, beispielsweise ist eine "Aufrüstung" der Fassade in Form einer Wärmedämmung als Sanierung/Instandhaltung durchgegangen, da sich das Gericht am "Stand der technik" orientierte.
NmA
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