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    eröffnet am 17.05.05 09:46:25 von
    neuester Beitrag 17.05.05 10:39:37 von
    Beiträge: 5
    ID: 981.551
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      schrieb am 17.05.05 09:46:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich bin dieses Jahr zum ersten mal verplichtet die Einkommensteuererklärung für 2004 durchzuführen (Steuerklasse 3/5) und somit gilt doch für mich der Abgabetermin 31.05. Nun habe ich bei der zuständigen Sachbearbeiterin des FA angerufen und gefragt, wann den meine Einkommensteuererklärung 2003 die ich im Jan. 2005 eingereicht habe zurückbekomme da ich den daraus resultierenden Verlust aus Privaten Veräusserungsgeschäften gerne in der neuen Erklärung als Verlustvortrag übernehmen möchte.

      Da sie mir keine Bearbeitung vor dem 31.05. zusagen konnte hat sie mir (am Telefon) eine Fristverlängerung für die Erklärung 2004 bis zum 30.09. gewährt. Ist das so ausreichend oder brauche ich das ergänzend auch noch schriftlich? Oder könnte das FA sonst meine Einkommensteuererklärung ablehnen wenn ich diese nach dem 31.05. abgebe?

      Im voraus besten dank für die Hilfe.
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 09:53:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die telefonische Auskunft ist ausreichend.
      Schreib dir den namen der Bearbeiterin auf und berufe dich auf ihre Auskunft.
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 10:10:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Oder könnte das FA sonst meine Einkommensteuererklärung ablehnen wenn ich diese nach dem 31.05. abgebe?

      Eine Ablehnung ist in keinem Fall möglich. Nur bei der Antragsveranlagung kann abgelehnt werden, wenn die 2-Jahes-Frist nicht eingehalten wird.
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 10:31:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      auch wenn du z.B. aus persönlichen Gründen (Krankheit)
      nicht in der Lage wärst die EK Steuererklärung fristgemäss abzugeben, könntest du dich auf den ursprünglichen Rechtszustand vor dem 31.05. berufen.
      Avatar
      schrieb am 17.05.05 10:39:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Vielen Dank an alle für die schnelle Beantwortung meiner Frage!


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