Verdachtskündigung = verhaltensbedingte Kündigung?? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.06.05 20:22:16 von
neuester Beitrag 21.06.05 23:07:17 von
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Ich habe einer Mitarbeiterin fristlos gekündigt, da diese in dringendem Tatverdacht steht, dass sie einen Diebstahl an einem Kunden begangen hat. Dieser Verdacht erhärtete sich, als mir befreundete Geschäftsleute zutrugen, dass diese Mitarbeiterin in ihren Geschäft ebenfalls bei Diebstählen beobachtet und erwischt wurde. Mehrere Vorfälle im Vorfeld blieben ungeklärt und die Ermittlungen der Kripo wurden jeweils eingestellt.
Nun ist mein Anwalt der Meinung, dass auf Grund meiner Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ein nicht unerhebliches Risiko vor dem Arbeitsgericht bestünde, da ich schließlich keine Verdachtskündigung ausgesprochen habe. Die ehemalige Mitarbeiterin muss sich zudem wegen des Verdachts auf Diebstahl in mehreren Fällen noch vor dem Strafgericht verantworten. Das Urteil dort steht jedoch noch aus.
Nun zum Kern: den Kündigungsgrund "Verdachtskündigung" konnte ich aus meiner Sicht in der Kündigung nicht unbedingt angeben, da mir nur die Begriffe betriebsbedingt (erklärt sich von selbst), verhaltensbedingt (ein durch die Person steuerbares bzw. zu vertretendes Verhalten) oder personenbedingt (nicht steuer- bzw. begrenzt beeinflussbar, z.B. Krankheit) bekannt sind.
Aus meiner Sicht ist die Kündigung demnach in dem Verhalten der Mitarbeiterin begründet und die Kündigung konnte verhaltensbedingt erfolgen.
Ist mir in den letzten Jahren etwas entgangen?
Nun ist mein Anwalt der Meinung, dass auf Grund meiner Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ein nicht unerhebliches Risiko vor dem Arbeitsgericht bestünde, da ich schließlich keine Verdachtskündigung ausgesprochen habe. Die ehemalige Mitarbeiterin muss sich zudem wegen des Verdachts auf Diebstahl in mehreren Fällen noch vor dem Strafgericht verantworten. Das Urteil dort steht jedoch noch aus.
Nun zum Kern: den Kündigungsgrund "Verdachtskündigung" konnte ich aus meiner Sicht in der Kündigung nicht unbedingt angeben, da mir nur die Begriffe betriebsbedingt (erklärt sich von selbst), verhaltensbedingt (ein durch die Person steuerbares bzw. zu vertretendes Verhalten) oder personenbedingt (nicht steuer- bzw. begrenzt beeinflussbar, z.B. Krankheit) bekannt sind.
Aus meiner Sicht ist die Kündigung demnach in dem Verhalten der Mitarbeiterin begründet und die Kündigung konnte verhaltensbedingt erfolgen.
Ist mir in den letzten Jahren etwas entgangen?
die verdachtskündigung gibt es schon lange...
invest2002
invest2002
1,
ich kenne einen solchen Fall und kann Dir nur einen Rat geben:
Biete der Dame einen Auflösungsvertrag oder eine Kündigung aus betrieblichen Gründen an.
Zahle Ihr eine kleine Abfindung.
Alternativ eine Rally durch alle Instanzen, mit Freistellung bei voller Bezahlung aufgrund gestörten Vertrauenverhältnisses und der Gefahr, daß sie mobbing Deinerseits ins Spiel bringt. Dann siehst Du alt aus.
Von der gesamten finanziellen Einsparung kannst du Dir einen Porsche kaufen.
Besagter Fall hat sich fast drei Jahre hingezogen bei Weiterzahlung des vollen Gehalts und am Ende noch einer Abfindung.
ich kenne einen solchen Fall und kann Dir nur einen Rat geben:
Biete der Dame einen Auflösungsvertrag oder eine Kündigung aus betrieblichen Gründen an.
Zahle Ihr eine kleine Abfindung.
Alternativ eine Rally durch alle Instanzen, mit Freistellung bei voller Bezahlung aufgrund gestörten Vertrauenverhältnisses und der Gefahr, daß sie mobbing Deinerseits ins Spiel bringt. Dann siehst Du alt aus.
Von der gesamten finanziellen Einsparung kannst du Dir einen Porsche kaufen.
Besagter Fall hat sich fast drei Jahre hingezogen bei Weiterzahlung des vollen Gehalts und am Ende noch einer Abfindung.
BAG
1997-08-20
2 AZR 620/96
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 1998-01-22
Wirksame Kündigung trotz unbegründeten Verdachts
Ein Arbeitgeber kann einer Angestellten kündigen, wenn er den Verdacht hat, daß diese während der Arbeit Straftaten begeht.
Eine Putzfrau war von einer Videokamera gefilmt worden, als sie dem Lager eines Krankenhauses ein Paket Windeln entnahm. Gegen die Anzeige wegen Diebstahls und die Kündigung verteidigte sie sich damit, daß eine ihr unbekannte Person im weißen Kittel ihr befohlen habe, ein Paket Windeln zu holen. Obwohl die Staatsanwaltschaft erhebliche Zweifel an den Angaben der Putzfrau hatte, stellte sie mangels Beweisen das Verfahren ein. Nun verlangte die Putzfrau, daß das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen solle. Solange sie nicht rechtskräftig verurteilt sei, müsse sie wie eine Unschuldige behandelt werden. Deshalb hätte ihr nicht gekündigt werden dürfen.
Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Eine Einstellung des Strafverfahrens bedeute keine Unschuldsvermutung. Außerdem reiche für eine Verdachtskündigung schon das durch den Verdacht zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ein tatsächliches strafbares Verhalten des Arbeitnehmers sei nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall sei dieses Vertrauensverhältnis zerstört. Daher sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, die Putzfrau weiterhin zu beschäftigen.
http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl00154.html
1997-08-20
2 AZR 620/96
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 1998-01-22
Wirksame Kündigung trotz unbegründeten Verdachts
Ein Arbeitgeber kann einer Angestellten kündigen, wenn er den Verdacht hat, daß diese während der Arbeit Straftaten begeht.
Eine Putzfrau war von einer Videokamera gefilmt worden, als sie dem Lager eines Krankenhauses ein Paket Windeln entnahm. Gegen die Anzeige wegen Diebstahls und die Kündigung verteidigte sie sich damit, daß eine ihr unbekannte Person im weißen Kittel ihr befohlen habe, ein Paket Windeln zu holen. Obwohl die Staatsanwaltschaft erhebliche Zweifel an den Angaben der Putzfrau hatte, stellte sie mangels Beweisen das Verfahren ein. Nun verlangte die Putzfrau, daß das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen solle. Solange sie nicht rechtskräftig verurteilt sei, müsse sie wie eine Unschuldige behandelt werden. Deshalb hätte ihr nicht gekündigt werden dürfen.
Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Eine Einstellung des Strafverfahrens bedeute keine Unschuldsvermutung. Außerdem reiche für eine Verdachtskündigung schon das durch den Verdacht zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ein tatsächliches strafbares Verhalten des Arbeitnehmers sei nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall sei dieses Vertrauensverhältnis zerstört. Daher sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, die Putzfrau weiterhin zu beschäftigen.
http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl00154.html
NATALY,
in dem von Dir eingestellten Fall gibt es einen wirklichen Hinweis auf einen Diebstahl. (durch das Video)
dies kann doch nicht mit einer reinen Vermutung gleichgestellt werden. Ansonsten könnte jeder Chef jedem Angestellten mit dieser Verdachtsbegründung kündigen.
Oder überseh ich da was?
in dem von Dir eingestellten Fall gibt es einen wirklichen Hinweis auf einen Diebstahl. (durch das Video)
dies kann doch nicht mit einer reinen Vermutung gleichgestellt werden. Ansonsten könnte jeder Chef jedem Angestellten mit dieser Verdachtsbegründung kündigen.
Oder überseh ich da was?
Zu #6:
Ich habe den Eindruck, dass auf jeden Fall die vom BAG vorgeschriebenen Formalien nicht eingehalten wurden. Daher sehe ich ein hohes Risiko, dass die Kündigung gerichtlich keinen Bestand hat.
Ich habe den Eindruck, dass auf jeden Fall die vom BAG vorgeschriebenen Formalien nicht eingehalten wurden. Daher sehe ich ein hohes Risiko, dass die Kündigung gerichtlich keinen Bestand hat.
Danke Euch allen.
Ich denke, dass die Verdachtskündigung zunächst hinfällig wäre, da mir die anstehende Verhandlung vor dem Strafgericht länger als 14 Tage vor Ausspruch der Kündigung bekannt war. Wollte ja zunächst das Urteil abwarten
Demnach könnte ich nach einer Verurteilung eine Kündigung wegen nachgewiesener Straftat aussprechen. Der Termin war übrigens für den Tag angesetzt, an dem letztmalig die Kündigungsschutzklage eingereicht werden konnte und wurde kurzfristig verschoben
Momentan stütze ich mich also vorwiegend auf das außerdienstliche Verhalten (begangene Straftat), welches mir unabhängig von drei Personen bezeugt wird und sogar vom Vorsitzenden des Betriebsrates angetragen wurde. Ich sehe auf Grund der Gesamtbetrachtung der Mehrfachverdächtigungen und des bezeugten (außerdienstlichen) Diebstahls das Vertrauensverhältnis als zerstört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar.
Ich denke, dass die Verdachtskündigung zunächst hinfällig wäre, da mir die anstehende Verhandlung vor dem Strafgericht länger als 14 Tage vor Ausspruch der Kündigung bekannt war. Wollte ja zunächst das Urteil abwarten
Demnach könnte ich nach einer Verurteilung eine Kündigung wegen nachgewiesener Straftat aussprechen. Der Termin war übrigens für den Tag angesetzt, an dem letztmalig die Kündigungsschutzklage eingereicht werden konnte und wurde kurzfristig verschoben
Momentan stütze ich mich also vorwiegend auf das außerdienstliche Verhalten (begangene Straftat), welches mir unabhängig von drei Personen bezeugt wird und sogar vom Vorsitzenden des Betriebsrates angetragen wurde. Ich sehe auf Grund der Gesamtbetrachtung der Mehrfachverdächtigungen und des bezeugten (außerdienstlichen) Diebstahls das Vertrauensverhältnis als zerstört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar.
@dagobertII::
Ich dachte, du bist AD 679 gestorben ???
Ich dachte, du bist AD 679 gestorben ???
#3
Mobbing scheidet aus, da sie niemand gemobbt hat. Außerdem habe ich mich auch vor sie gestellt und sie vor falschen Anschuldigungen geschützt. Für mich ist eigentlich niemand Täter, solang er/sie nicht überführt wurde.
Mobbing scheidet aus, da sie niemand gemobbt hat. Außerdem habe ich mich auch vor sie gestellt und sie vor falschen Anschuldigungen geschützt. Für mich ist eigentlich niemand Täter, solang er/sie nicht überführt wurde.
DAGOBERT II
Merovingian king of Austrasia 676-679 A.D. Inherited throne 656 aged 5. Mayor-of-the-palace Grimoald had his hair shorn and sent him exile in Ireland so his own son could sit on the throne. Brought back in 676 and, during civil war with neighbouring Neustria in 679, assassinated by godson Jean in the sacred Forest of Woëvres near the Royal Palace of Stenay on December 23rd. Officially died without an heir. Unofficially had a son, Sigebert IV, who escaped to the Razés (Rennes-le-Château area) where he was sheltered by his grandfather and grew up to father a secret line of descent, the secrecy being kept by the Lords of Rennes
Merovingian king of Austrasia 676-679 A.D. Inherited throne 656 aged 5. Mayor-of-the-palace Grimoald had his hair shorn and sent him exile in Ireland so his own son could sit on the throne. Brought back in 676 and, during civil war with neighbouring Neustria in 679, assassinated by godson Jean in the sacred Forest of Woëvres near the Royal Palace of Stenay on December 23rd. Officially died without an heir. Unofficially had a son, Sigebert IV, who escaped to the Razés (Rennes-le-Château area) where he was sheltered by his grandfather and grew up to father a secret line of descent, the secrecy being kept by the Lords of Rennes
adelig ich bin
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