checkAd

    Frage an RAe unter Euch wegen Einschätzung der Rechtslage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.07.05 12:43:15 von
    neuester Beitrag 03.08.05 09:49:32 von
    Beiträge: 13
    ID: 996.730
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 719
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 31.07.05 12:43:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bevor wieder einige sagen, ich sollte mir kostenpflichtige Auskunft einholen: ich habe mir schon die ZPO gekauft (50€)weil ich ständig verschaukelt und hintergangen werde, mit schlimmen Folgen für meine Vermögenslage. Ich hatte z.B. 62.000,- € Schadenersatz vom FA gefordert. Mein irrer RA hat den eigentlichen Schaden dargestellt, um die Folgen der Verfehlung zu schildern, aber so, dass das Gericht diese wesentlich höhere Summe zum Streitwert erklärte. So muss ich jetzt 120.000,- € Kosten tragen. Den Beweis für die Schuld des FA, Unterschlagung des wirksamen Einspruchs, damit der neue RA in 2002 keine Klagegrundlage hatte, hatte das Gericht zur Kenntnis genommen, aber nicht in seine Urteilsbegründung aufgenommen. Ist das nicht k....... ?
      Ich habe keine Möglichkeit der Beschwerde, das Urteil ist rechtskräftig. Mein RA hat während der Verhandlung keine Einwände erhoben. Er kennt den Richter persönlich schon seit vielen Jahren. Nach den positiven Erfahrungen mit den Finanzgerichten bin ich nun desillusioniert.
      Kann ich die Amtsleiterin des FA wegen Betruges anzeigen, oder sind die Messen gelesen ? Kann ich mit ausserordentlichen Schwierigkeiten rechnen wegen des Versuches? Wenn ich an die Rechte der Richter denke, dann wird mir schummerig. Da kann ich ja gleich nach Südamerika ziehen, da fühle ich mich genau so geborgen wir hier. Kriminelle haben es hier extrem leicht, sucht man sein Recht, stösst man nur auf Barrieren aller Art.
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 11:43:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hm - EUR 120.000 Kosten erscheint mir ein wenig viel.
      Erscheint mir auch ansonsten unstimmig, ein Gericht kann nicht oW den Streitwert nach eigenen Ermessen ansetzen, wenn nur eine -niedrigere- Summe eingeklagt wird.

      "Unterschlagung" eines Einspruchs, nun, da hat man ja Kopien + Zustellungsnachweis.

      Rechtkraft des Urteils: Gibt es da nicht die sofortige Beschwerde auf Zulassung Revision? Und was hat die ZPO mit einem Verfahren vor einem Finanzgericht zu tun, falls es ein solches war?

      Leiterin FA: Betrug? Wohl kaum. Dienstaufsichtsbeschwerde evtl. möglich. Viel Spass - was soll dabei ´rauskommen, selbst wenn es durchgeht??

      Ach ja, Rechte der Richter: ICH finde es eigentlich ganz nett, dass Richter nur an Recht + Gesetz gebunden sind - im Gegensatz zu einigen anderen Staaten.

      Gruss, m635
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 15:24:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      Und was hat die ZPO mit einem Verfahren vor einem Finanzgericht zu tun, falls es ein solches war?

      Es ging um eine Staatshaftungsklage gegen das Finanzamt.
      Dafür ist in 1. Instanz das Landgericht sachlich zuständig.
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 17:19:19
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das Verfahren, welches ich beanstande, fand in erster Instanz vor dem Amtsgericht, in zweiter vor dem OLG statt.
      Das Finanzgericht hat damit nichts zu tun. Ich hatte es nur erwähnt, weil es die Aussetzung der Vollziehung sehr schnell beschlossen hatte vor über einem Jahr.

      Was den Beweis betrifft, so hatte unser RA den nicht schriftlich vorgetragen. Er hatte überhaupt keinen Schriftsatz angefertigt. ( Er hatte die Vertretung eines anderen RA übernommen, der uns gekündigt hatte, weil wir gewagt hatten, seine Arbeitsweise zu kritisieren): Mein Mann hat in der Verhandlung den Beweis vorgetragen, aber er wurde nicht gewertet und nicht verwertet. Mein Mann war sehr geschockt und mit den Nerven fertig. Dem RA ist das alles egal. Er bekommt sein Geld sowieso. Es gab von seiner Seite keinen Hinweis, wie man sich gegen diese Rechtsbeugung wehren kann.
      Welche Fristenregelung gibt es für die Revision ? Hat man da schon wieder Verfahrenskosten zu tragen ?
      D.
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 17:37:02
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das Verfahren, welches ich beanstande, fand in erster Instanz vor dem Amtsgericht, in zweiter vor dem OLG statt.

      Bist du sicher, dass in 1. Instanz das AG zuständig war? Ich kann mir das nicht vorstellen.
      Zum Einen sind die Amtsgerichte nur für Streitwerte bis 5000 EUR zuständig, zum Andern sind für Staatshaftungsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte in 1. Instanz zuständig (§ 23 GVG, § 70 Abs. 2 GVG). Nach meiner Erinnerung ging es doch um eine Staatshaftungsklage?

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1870EUR -2,09 %
      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 17:57:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sorry, es war das Landgericht Frankfurt/Oder in erster Instanz,

      D.
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 18:01:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich habe keine Möglichkeit der Beschwerde, das Urteil ist rechtskräftig
      Welche Fristenregelung gibt es für die Revision ? Hat man da schon wieder Verfahrenskosten zu tragen ?

      Wenn das Urteil rechtskräftig ist, gibt es keine Revision.
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 19:42:31
      Beitrag Nr. 8 ()
      ...wann ´gab´s das Urteil ?
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 19:47:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      ...dass Beweise, insbesonders auch nach neuem Berufungsrecht, in der Berufungsinstanz nicht gewürdigt werden, liegt eher am Gesetzgeber, mit Rechtsbeugung durch das Gericht hat das oftmals weniger zu tun...
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 19:54:56
      Beitrag Nr. 10 ()
      ...u.U. §§ 530/531 ZPO
      Avatar
      schrieb am 02.08.05 21:20:55
      Beitrag Nr. 11 ()
      ZPO § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

      Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

      ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

      (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

      (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
      1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges
      erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
      2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht
      wurden oder
      3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf
      einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

      Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.
      Avatar
      schrieb am 03.08.05 07:26:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      Vielen Dank an Alle, die sich der Sache auseinander gesetzt
      haben. Es bleibt mir also dann nur die Haftung des ersten Anwaltes wegen miserabler Arbeit mit Schadensfolge.
      Gruss D.
      Avatar
      schrieb am 03.08.05 09:49:32
      Beitrag Nr. 13 ()
      ..noch kurz(theoretisch) zur Revision, bei Nichtzulassung durch OLG, ggf. Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH zugelassenen Anwalt(§§ 544 I 2/78 I ZPO), sofern die Beschwer über 20000 € liegt, allerdings Revision nur Rechtsinstanz, neue Tatsachen(Problem wohl schon in der Berufung) werden nicht zugelassen, wie sich aus § 559 ZPO ergibt, also insgesamt tatsächlich nicht so sinnvoll, bleibt eventuell die angesprochene Haftung des ersten Anwalts, was sich ja gegebenfalls aussergerichtlich mit dessen Berufshaftpflicht lösen lässt...


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Frage an RAe unter Euch wegen Einschätzung der Rechtslage