Frage an RAe unter Euch wegen Einschätzung der Rechtslage - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 31.07.05 12:43:15 von
neuester Beitrag 03.08.05 09:49:32 von
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Bevor wieder einige sagen, ich sollte mir kostenpflichtige Auskunft einholen: ich habe mir schon die ZPO gekauft (50€)weil ich ständig verschaukelt und hintergangen werde, mit schlimmen Folgen für meine Vermögenslage. Ich hatte z.B. 62.000,- € Schadenersatz vom FA gefordert. Mein irrer RA hat den eigentlichen Schaden dargestellt, um die Folgen der Verfehlung zu schildern, aber so, dass das Gericht diese wesentlich höhere Summe zum Streitwert erklärte. So muss ich jetzt 120.000,- € Kosten tragen. Den Beweis für die Schuld des FA, Unterschlagung des wirksamen Einspruchs, damit der neue RA in 2002 keine Klagegrundlage hatte, hatte das Gericht zur Kenntnis genommen, aber nicht in seine Urteilsbegründung aufgenommen. Ist das nicht k....... ?
Ich habe keine Möglichkeit der Beschwerde, das Urteil ist rechtskräftig. Mein RA hat während der Verhandlung keine Einwände erhoben. Er kennt den Richter persönlich schon seit vielen Jahren. Nach den positiven Erfahrungen mit den Finanzgerichten bin ich nun desillusioniert.
Kann ich die Amtsleiterin des FA wegen Betruges anzeigen, oder sind die Messen gelesen ? Kann ich mit ausserordentlichen Schwierigkeiten rechnen wegen des Versuches? Wenn ich an die Rechte der Richter denke, dann wird mir schummerig. Da kann ich ja gleich nach Südamerika ziehen, da fühle ich mich genau so geborgen wir hier. Kriminelle haben es hier extrem leicht, sucht man sein Recht, stösst man nur auf Barrieren aller Art.
Ich habe keine Möglichkeit der Beschwerde, das Urteil ist rechtskräftig. Mein RA hat während der Verhandlung keine Einwände erhoben. Er kennt den Richter persönlich schon seit vielen Jahren. Nach den positiven Erfahrungen mit den Finanzgerichten bin ich nun desillusioniert.
Kann ich die Amtsleiterin des FA wegen Betruges anzeigen, oder sind die Messen gelesen ? Kann ich mit ausserordentlichen Schwierigkeiten rechnen wegen des Versuches? Wenn ich an die Rechte der Richter denke, dann wird mir schummerig. Da kann ich ja gleich nach Südamerika ziehen, da fühle ich mich genau so geborgen wir hier. Kriminelle haben es hier extrem leicht, sucht man sein Recht, stösst man nur auf Barrieren aller Art.
Hm - EUR 120.000 Kosten erscheint mir ein wenig viel.
Erscheint mir auch ansonsten unstimmig, ein Gericht kann nicht oW den Streitwert nach eigenen Ermessen ansetzen, wenn nur eine -niedrigere- Summe eingeklagt wird.
"Unterschlagung" eines Einspruchs, nun, da hat man ja Kopien + Zustellungsnachweis.
Rechtkraft des Urteils: Gibt es da nicht die sofortige Beschwerde auf Zulassung Revision? Und was hat die ZPO mit einem Verfahren vor einem Finanzgericht zu tun, falls es ein solches war?
Leiterin FA: Betrug? Wohl kaum. Dienstaufsichtsbeschwerde evtl. möglich. Viel Spass - was soll dabei ´rauskommen, selbst wenn es durchgeht??
Ach ja, Rechte der Richter: ICH finde es eigentlich ganz nett, dass Richter nur an Recht + Gesetz gebunden sind - im Gegensatz zu einigen anderen Staaten.
Gruss, m635
Erscheint mir auch ansonsten unstimmig, ein Gericht kann nicht oW den Streitwert nach eigenen Ermessen ansetzen, wenn nur eine -niedrigere- Summe eingeklagt wird.
"Unterschlagung" eines Einspruchs, nun, da hat man ja Kopien + Zustellungsnachweis.
Rechtkraft des Urteils: Gibt es da nicht die sofortige Beschwerde auf Zulassung Revision? Und was hat die ZPO mit einem Verfahren vor einem Finanzgericht zu tun, falls es ein solches war?
Leiterin FA: Betrug? Wohl kaum. Dienstaufsichtsbeschwerde evtl. möglich. Viel Spass - was soll dabei ´rauskommen, selbst wenn es durchgeht??
Ach ja, Rechte der Richter: ICH finde es eigentlich ganz nett, dass Richter nur an Recht + Gesetz gebunden sind - im Gegensatz zu einigen anderen Staaten.
Gruss, m635
Und was hat die ZPO mit einem Verfahren vor einem Finanzgericht zu tun, falls es ein solches war?
Es ging um eine Staatshaftungsklage gegen das Finanzamt.
Dafür ist in 1. Instanz das Landgericht sachlich zuständig.
Es ging um eine Staatshaftungsklage gegen das Finanzamt.
Dafür ist in 1. Instanz das Landgericht sachlich zuständig.
Das Verfahren, welches ich beanstande, fand in erster Instanz vor dem Amtsgericht, in zweiter vor dem OLG statt.
Das Finanzgericht hat damit nichts zu tun. Ich hatte es nur erwähnt, weil es die Aussetzung der Vollziehung sehr schnell beschlossen hatte vor über einem Jahr.
Was den Beweis betrifft, so hatte unser RA den nicht schriftlich vorgetragen. Er hatte überhaupt keinen Schriftsatz angefertigt. ( Er hatte die Vertretung eines anderen RA übernommen, der uns gekündigt hatte, weil wir gewagt hatten, seine Arbeitsweise zu kritisieren): Mein Mann hat in der Verhandlung den Beweis vorgetragen, aber er wurde nicht gewertet und nicht verwertet. Mein Mann war sehr geschockt und mit den Nerven fertig. Dem RA ist das alles egal. Er bekommt sein Geld sowieso. Es gab von seiner Seite keinen Hinweis, wie man sich gegen diese Rechtsbeugung wehren kann.
Welche Fristenregelung gibt es für die Revision ? Hat man da schon wieder Verfahrenskosten zu tragen ?
D.
Das Finanzgericht hat damit nichts zu tun. Ich hatte es nur erwähnt, weil es die Aussetzung der Vollziehung sehr schnell beschlossen hatte vor über einem Jahr.
Was den Beweis betrifft, so hatte unser RA den nicht schriftlich vorgetragen. Er hatte überhaupt keinen Schriftsatz angefertigt. ( Er hatte die Vertretung eines anderen RA übernommen, der uns gekündigt hatte, weil wir gewagt hatten, seine Arbeitsweise zu kritisieren): Mein Mann hat in der Verhandlung den Beweis vorgetragen, aber er wurde nicht gewertet und nicht verwertet. Mein Mann war sehr geschockt und mit den Nerven fertig. Dem RA ist das alles egal. Er bekommt sein Geld sowieso. Es gab von seiner Seite keinen Hinweis, wie man sich gegen diese Rechtsbeugung wehren kann.
Welche Fristenregelung gibt es für die Revision ? Hat man da schon wieder Verfahrenskosten zu tragen ?
D.
Das Verfahren, welches ich beanstande, fand in erster Instanz vor dem Amtsgericht, in zweiter vor dem OLG statt.
Bist du sicher, dass in 1. Instanz das AG zuständig war? Ich kann mir das nicht vorstellen.
Zum Einen sind die Amtsgerichte nur für Streitwerte bis 5000 EUR zuständig, zum Andern sind für Staatshaftungsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte in 1. Instanz zuständig (§ 23 GVG, § 70 Abs. 2 GVG). Nach meiner Erinnerung ging es doch um eine Staatshaftungsklage?
Bist du sicher, dass in 1. Instanz das AG zuständig war? Ich kann mir das nicht vorstellen.
Zum Einen sind die Amtsgerichte nur für Streitwerte bis 5000 EUR zuständig, zum Andern sind für Staatshaftungsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte in 1. Instanz zuständig (§ 23 GVG, § 70 Abs. 2 GVG). Nach meiner Erinnerung ging es doch um eine Staatshaftungsklage?
Sorry, es war das Landgericht Frankfurt/Oder in erster Instanz,
D.
D.
Ich habe keine Möglichkeit der Beschwerde, das Urteil ist rechtskräftig
Welche Fristenregelung gibt es für die Revision ? Hat man da schon wieder Verfahrenskosten zu tragen ?
Wenn das Urteil rechtskräftig ist, gibt es keine Revision.
Welche Fristenregelung gibt es für die Revision ? Hat man da schon wieder Verfahrenskosten zu tragen ?
Wenn das Urteil rechtskräftig ist, gibt es keine Revision.
...wann ´gab´s das Urteil ?
...dass Beweise, insbesonders auch nach neuem Berufungsrecht, in der Berufungsinstanz nicht gewürdigt werden, liegt eher am Gesetzgeber, mit Rechtsbeugung durch das Gericht hat das oftmals weniger zu tun...
...u.U. §§ 530/531 ZPO
ZPO § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges
erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht
wurden oder
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf
einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges
erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht
wurden oder
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf
einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.
Vielen Dank an Alle, die sich der Sache auseinander gesetzt
haben. Es bleibt mir also dann nur die Haftung des ersten Anwaltes wegen miserabler Arbeit mit Schadensfolge.
Gruss D.
haben. Es bleibt mir also dann nur die Haftung des ersten Anwaltes wegen miserabler Arbeit mit Schadensfolge.
Gruss D.
..noch kurz(theoretisch) zur Revision, bei Nichtzulassung durch OLG, ggf. Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH zugelassenen Anwalt(§§ 544 I 2/78 I ZPO), sofern die Beschwer über 20000 € liegt, allerdings Revision nur Rechtsinstanz, neue Tatsachen(Problem wohl schon in der Berufung) werden nicht zugelassen, wie sich aus § 559 ZPO ergibt, also insgesamt tatsächlich nicht so sinnvoll, bleibt eventuell die angesprochene Haftung des ersten Anwalts, was sich ja gegebenfalls aussergerichtlich mit dessen Berufshaftpflicht lösen lässt...
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