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    Dringende Frage zur Steuerberater-Gebührenordnung! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.11.01 16:59:32 von
    neuester Beitrag 25.11.01 20:01:18 von
    Beiträge: 84
    ID: 506.827
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      schrieb am 16.11.01 16:59:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Ich habe einen Steuerberater mit der Abfassung der EST 2000 und 2001 beauftragt. Es geht hierbei um Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Spekugewinne und -verluste. Den Gewinnen in 2000 stehen (höhere) Verluste in 2001 gegenüber.
      Ich habe dann einen Blick in die Gebührenordnung geworfen, wobei mir der enorm große Spielraum der Gebühren aufgefallen ist. Sagen wir mal bei Einkünften um die 130.000,-DM kann für das Ausfüllen des Hauptformulars zwischen DM 228,- und 1371,- berechnet werden. Ich habe bei Nachfrage keine eindeutige Antwort bekommen, nach welchen Kriterien innerhalb dieses Spielraumes berechnet wird, nur, daß es bei mir "wohl so in der Mitte liegen dürfte". Das ist ja nun einigermaßen unbefriedigend! Von jedem Handwerker erhält man vorab einen präzisen Kostenvoranschlag....
      Vielleicht antwortet ja hier auch jemand aus diesem Berufsstand? Ich will nicht nur meckern, sondern auch verstehen, was hierbei zugrunde gelegt wird.

      Das zweite ist, daß ich zu meinem Erstaunen vernahm, daß derjenige Betrag zur Honorarstellung zugrundegelegt würde, der höher sei - Gewinne oder VERLUSTE. (!!?) In der Gebührenordnung steht doch aber, daß "Einkünfte" bzw. "Einnahmen oder Werbungskosten" die Grundlage seien. Gilt bei Spekugeschäften etwas anderes? Mir ist ja schon klar, daß eine Steuererklärung für ein Jahr, in dem meinetwegen nur Spekuverluste anfallen, nicht für einen warmen Händedruck erstellt wird. Da aber die Verluste in 2001 doppelt so hoch wie die Gewinne ausfallen, befürchte ich, abgezockt zu werden. NOCH habe ich den Auftrag nicht unterschrieben.

      Und: Inwieweit hat man denn eigentlich Möglichkeiten, sich bei überteuerter Rechnung zu wehren?
      Hoffentlich antwortet jemand!
      Danke!

      bitterblue
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 17:53:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ausschlaggebend für die Höhe der Gebühren (innerhalb der vorgegebenen Spanne) ist der Arbeitsaufwand, der mit der Anfertigung einer Steuererklärung verbunden ist. Da dieser sich letztlich jedoch nicht exakt in Mark und Pfennig ausdrücken läßt, gilt in der Praxis schlicht und einfach folgendes: Es wird der Mittelwert berechnet. Dieser und jeder geringere Gebührensatz muß ggü dem Mandanten auch nicht besonders begründet werden. Gebührensätze oberhalb des Mittelwertes auf Nachfrage des Mandanten allerdings schon. Und da dies viel zu arbeitsaufwendig und letztlich für den Mandanten doch nicht nachvollziehbar ist, wird der Mittelwert selten überschritten. Unterschritten wird der Mittelwert dann, wenn man den Mandanten im nächsten Jahr gerne wiedersehen möchte.

      zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften, wenn die Verluste überwiegen: Es gilt § 27 StbGebV sinngemäß.
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 19:29:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ Doktor Dax

      Danke für die Antwort!
      Dann wird das ja hübsch teuer... :(
      Was heißt "zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften, wenn die Verluste überwiegen: Es gilt § 27 StbGebV sinngemäß" - heißt das, es ist ok, wenn die Höhe der Verluste zugrundegelegt wird?
      Aus der Gebührentabelle wird auch nicht klar, ob ich einmal die Grundgebühr für das Ausfüllen des Hauptformulars bezahle und zusätzlich die Gebühr für das Ausfüllen von KAP, SO und VA insgesamt oder ob ich für die 3 zusätzlichen Formulare noch 3 x die jeweilige Gebühr bezahlen muß?? Das kann sich ja dann kein Mensch leisten.
      Bitte noch einmal Antwort, denn davon hängt ab, ob ich nicht lieber selbst alles zusammenstokere!!
      Im übrigen ist mir bei Nachfrage in meinem Bekanntenkreis aufgefallen, daß NIEMAND seinen Steuerberater vorher zu der ungefähren Höhe des Honorars befragt hat. Die meisten sind dann bei Rechnungsstellung fast in Ohnmacht gefallen. Ist das irgendwie verpönt?? Meiner hat ja auch nur so rumgedruckst.

      Grüße
      bitterblue
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 19:46:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      bitterblue :)
      Jetzt stell dich nicht so an! Der Mann ist kompetenter Fachmann. Das muß honoriert werden! Ohne den Steuerberater hättest du das Fünffache an Steuern zahlen müssen! Nochdazu kannst du diese ominöse Rechnung doch voll als Sonderausgaben in deiner nächsten Steuererklärung geltend machen. Andererseits ist es doch so, daß du 100 mal mehr Zeit investieren mußt, wenn du das alles selber machst. Und außerdem mal von den psychischen Spätfolgen abgesenen, die du dadurch erleidest, rentiert sich das überhaupt nicht, weil du dann trotzdem viel zu viel Steuern zahlen mußt, wenn du das alleine machst!
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 20:15:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      @AliHau: Satire?

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      Avatar
      schrieb am 16.11.01 20:18:37
      Beitrag Nr. 6 ()
      Du kannst den StB um eine verbindliche Auskunft ersuchen. Die StBGebV enthält keine Vorschrift, die dich dazu verpflichtet, erst hinterher die Gebührenhöhe zu erfahren.
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 20:23:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      @bitterblue: Die Auskunft, dass die Mittelgebühr zur Anwendung kommt, ist offensichtlich für dich nicht hilfreich genug. Du kannst ja mal Schätzwerte der einzelnen Einkünfte nennen und fragen, was unterm strich rauskommt,bzw. mit den Worten unseres verehrten Alt-Bundeskanzlers Dr. H. Kohl: "Entscheidend ist, was hinten rauskommt!!
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 21:21:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ AliHau

      Die psychischen Folgen machen sich jetzt schon bemerkbar. Da rennt so ein kleines Männchen in meinen Albträumen lüstern grinsend hinter mir her ... und ruft feixend "Gebühr für SO, Gebühr für VA, Gebühr für J$ST5, Gebühr für Kugelschreiber-in-die-Hand-nehmen und Gebühr für ÜBERHAUPT nach Abs. 3 des § 7q255!!! - macht summasummarum 67.987,- DM!!" :eek:
      Aber ich glaub, von der Krankenkasse nicht übernommene psychotherapeutische Behandlung darf ich doch dann absetzen. Oder....? Doch nicht...?! Hallo....?!


      @ NATALY
      Habe heute Schätzwerte genannt (also, eigentlich recht präzise Werte) und wurde dann auf die Tabelle verwiesen mit dem Hinweis des "Mittelwertes". Naja... Ich frage mich, ob der untere Wert jemals bei irgendjemandem zum Tragen kommt.


      Weiß vielleicht doch noch jemand, ob icvh jetzt für jedes einzelne Formular jedesmal diese Gebühr zahlen muß??

      Grüße

      bitterblue * in Steuerberater-Paranoia*
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 22:07:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      bitterblue :)
      Gut! Sehe ich vollkommen ein! Das war natürlich wieder mal sehr
      irreversensibel, was ich da geleistet habe! Ich will dich ja nicht zum
      geistigen und finanziellen Krüppel machen, aber hast du dir schon
      mal überlegt, was ein einziger Paragraph des EStG kostet?
      Immens, sag ich dir! Unter uns gesagt, ich verkaufte die zum
      halben Preis! Stell dir mal vor, so ein Einkommenssteuergesetz
      hat über 50 Paragraphen! Und Para, das kommt aus dem Altgrichischen!
      Und soviele Para-Graphen, wie du darin findest, sind es echt wert!!!
      Und Para bedeutet soviel wie "übermenschlich", übersinnlich,
      über drüber nüber hinaus!!! . Also! Zahle und beklage ich nicht!
      Gruß
      SanTau:)
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 07:12:58
      Beitrag Nr. 10 ()
      @bitterblue

      Suche dir lieber einen Steuerberater der dich nicht abzockt
      wie einen Idioten. Es gibt auch Steuerberater, die ihre
      Leistung detailliert beschreiben und bei einzelnen Formularen
      auch nur die Mindestgebühr abrechnen, wenn es da so gut wie
      nix zu tun gibt. Und obendrein gibt es auch noch einen
      Kostenvoranschlag auf Anfrage. Also mein Vorschlag: auf
      Beratersuche gehen.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 09:48:51
      Beitrag Nr. 11 ()
      @bitterblue: Es gibt keine Vorschrift, wonach ESt-Erklärungen von Steuerberatern verfasst werden müssen. Es ist durchaus zulässig, diese selbst anzufertigen. Ich mache sie selbst und bisher wurde keine wegen eines fehlenden StB-Stempels zurückgewiesen. Die Äußerungen von AliHau kann man nur als sarkastisch bezeichnen.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 10:28:22
      Beitrag Nr. 12 ()
      @bitterblue

      Deine Angaben sind zu dürftig, um genaueres zur Höhe der Gebühren sagen zu können. Aber um Dich nicht ganz im Regen stehen zu lassen und deshalb nur ganz grob: Mit 500,00 - 1.000,00 DM an Gebühren solltest Du rechnen.

      Zur allgemeinen Erläuterung von Beratungsgebühren:

      Um - ausgestattet mit dem nötigen Wissen - steuerberatend tätig sein zu dürfen, werden vorausgesetzt:

      10 Jahre Tätigkeit als Steuerfachangestellter in der Steuerberatung + Steuerberaterprüfung
      oder
      abgeschlossenes BWL-Studium (4-5 Jahre) + 3 Jahre Tätigkeit in der Steuerberatung + Steuerberaterprüfung
      oder
      abgeschlossenes Studium der Rechtwissenschaften (ca. 7-8 Jahre)

      zum Vergleich: Ein Handwerker (3 Jahre Berufsausbildung)verlangtca. 100,00 DM für eine Arbeitsstunde. Wenn er dann noch den Lehrling mitbringt, der ihm das Werkzeug anreicht,kostet es nochmal 30,00 DM extra pro Stunde.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:06:48
      Beitrag Nr. 13 ()
      @bitterblue: Ich verstehe Doktor Dax so, dass er bei genauen Angaben auch genaue Angaben zur Gebührenhöhe machen könnte. Nutze doch diese Möglichkeit.
      @Doktor Dax: Falls bitterblue ohne die Ausbildung eines StB die Est-Erklärung zutreffend ausfüllen kann, zieht er aus der Anfertigung der Est-Erklärung durch einen StB keinen Nutzen.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:21:37
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Doktor Dax: Die Möglichkeiten, zum StB zu kommen, sind nach meiner Kenntnis nicht ganz vollständig. Auch eine Tätigkeit in der Finanzverwaltung und ein Studium der VWL kann Teil der Voraussetzungen für den StB sein.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:26:05
      Beitrag Nr. 15 ()
      @nataly

      Deine Bemerkung ist zweifeslohne richtig.

      Wenn ich selber tapezieren kann, brauche ich auch keinen Maler, wenn ich selber eine Waschmaschine oder eine Heizung reparieren kann, keinen Monteur.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:27:54
      Beitrag Nr. 16 ()
      Guten Morgen!

      @ Doktor Dax:
      Danke für Deine Antwort.
      Es würde wesentlich mehr. Ich habe jetzt mal den “Mittelwert”, der nach Aussage von meinem
      Steuerberater berechnet wird, den entsprechenden Einkunfts- bzw. Verlustsummen aus beiden Jahren zugeordnet, und die sind ziemlich hoch. Ich komme da für die beiden Steuererklärungen auf insgesamt ca. mindestens 3600,-DM, wobei sich immer noch die Frage stellt, ob für zusätzliche
      Formulare wie VA, Werbungskosten, SO (neben der KAP, die eh auszufüllen ist) nicht noch zusätzlich Gebühren anfallen. Dann käme nochmal einiges dazu.


      @ Steueragent
      Du hast recht.


      @ NATALYY
      Du hast mich jetzt überzeugt!
      Ich mache die EST doch selbst. Ich kaufe mir so eine Steuersoftware und zwei, drei schlaue Bücher. Dümmer als der Steuerberater bin ich mit Sicherheit nicht, mir ist bloß bislang die Materie noch fremd. Ehrlich gesagt, stinkt mir schon seit Tagen der Gedanke, daß ich allein für das Ausfüllen des Hauptbogens (-> meine Anschrift, meine Versicherungsbeiträge und ein paar Spenden!) bereits rund 1000.-DM zahlen soll. In die SO werden von ihm dann auch nur die Summen eingesetzt, die ich in mühevoller Arbeit aus der Gesamtheit von 200-300 trades zusammengestellt habe, usw.....
      Eine Sache brennt mir dabei allerdings noch unter den Nägeln (und dann lasse ich Euch in Ruhe!);):
      Besteht die Gefahr, daß wenn ich erst Anfang 2002 die EST für 2000 abgebe, den Anspruch auf die Rückzahlung der bereits abgezogenen Kapitalertragssteuer verliere? Ist es für eine Rückzahlung nötig, die EST im gleichen Jahr abgegeben zu haben?

      bitterblue
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:33:03
      Beitrag Nr. 17 ()
      @bitterblue: Besonders fein an § 27 StBGebV ist ja, dass die "Summe der Einnahmen" oder die "Summe der Werbungskosten" Grundlage für die Gebühren ist, je nachdem, was höher ist, also nicht etwa der "Gewinn" oder der "Verlust".
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:35:04
      Beitrag Nr. 18 ()
      @bitterblue: Da kann ich dich voll beruhigen! Dein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer geht nicht verloren!
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:40:42
      Beitrag Nr. 19 ()
      In § 11 StBGebV ist im Zusammenhang mit den Rahmengebühren von dem "BILLIGEN Ermessen" des StB die Rede. Lass dich nicht täuschen! "BILLIGES Ermessen" ist Juristendeutsch. Auf gut Deutsch (plain German) heisst das: Wenn du deinen Speku-Verlust nicht fein säuberlich selbst berechnest, damit der StB die Zahlen übernehmen kann, wird es TEUER!
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:43:35
      Beitrag Nr. 20 ()
      Übrigens: Im GLEICHEN Jahr kannst du die ESt-Erklärung sowieso nicht abgeben. Das geht frühestens im folgenden Jahr
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:49:48
      Beitrag Nr. 21 ()
      @bitterblue

      Abschließend:

      Die von mir genannten Beträge bezogen ich auf das Anfertigen einer Steuererklärung.

      Grundsätzlich können für jede zu erstellende Anlage zur Steuererklärung Gebühren verlangt werden. Siehe hierzu aber richtigerweise User "steueragent".

      in concreto: Wenn Du Deine Spekulationsgeschäfte schon schön selbst in einer Auflistung aufgeführt hast, würde ich z.B. das Ausfüllen der Anlage SO in meiner Rechnung geflissentlich vergessen(und dafür vielleicht für die Anlage KAP statt 1/10 dann 2/10 Gebühr berechnen).

      Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung riskierst Du allenfalls, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.
      Und wie hoch ist der dann? Wer weiß?
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:50:26
      Beitrag Nr. 22 ()
      @ NATALY
      Danke.
      Kannst Du eine Software zur EST-Erstellung
      empfehlen, mit der man auch Spekugewinne und -verluste
      schön säuberlich auflisten kann?
      Ich glaub von WISO gibts da irgendwas.Welche benutzt Du?

      bitterblue
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:59:46
      Beitrag Nr. 23 ()
      Zu Posting #16 von bitterblue: Entscheidend für die Gebühren ist nicht die "Summe der Verluste" oder die "Summe der Einkünfte", sondern die "Summe der Einnahmen" oder die "Summe der Werbungskosten"!! Das heisst im Klartext, bei deinen Speku-Verlusten zahlst du die Gebühr nach den Einnahmen. (Werbungskosten sind im wesentlichen die Provisionen und Maklergebühren ). Da die Summe der WK sicher sehr viel geringer ist als die Summe der Einnahmen, wird sich der StB an die "Summe der Einnahmen" halten.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 12:04:18
      Beitrag Nr. 24 ()
      @bitterblue: Sicher gibt es eine Software für die Berechnung der Speku-Gewinne und-verluste. Möglicherweise eignet sich die WISO-Software dafür. Ich habe noch keine benutzt und kann dir dher keinen Rat geben. Mach doch einen neuen Thread speziell mit dieser Frage auf!
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 12:11:18
      Beitrag Nr. 25 ()
      @bitterblue: Wenn du 300 Trades hattest und jeweils Aktien im Wert von DM 4.000 verkauft hast, hattest du doch "Einnahmen" (Verkaufserlöse) von DM 1.2 Mio?
      Da kommt für den StB ganz schön was zusammen!
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 12:14:30
      Beitrag Nr. 26 ()
      mein TIP:
      1 und 1 kannst Du doch auch selbst ausrechnen....ODER...
      ---
      also Papier zur Hand nehmen
      alle Käufe und Verkäufe innerhalb der Jahresfrist aufzeichnen/ Unterschiede ausrechnen und darstellen...
      sämtliche Ausgaben die du Dir denkst, ONLINE-Gebühren, Depotgebühren, Börsenzeitungen usw....., Fahrkosten zum Zeitschriftenhändler (zum Kauf der Börsenzeitung), zum Steuerberater (zwecks Erkundigung, was das kostet) usw....----sämtliche Belege, Quittungen beiheften....
      DENN das Finanzamt streicht schon selbst was es denkt....
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 12:14:50
      Beitrag Nr. 27 ()
      Naja, die Hälfte der Trades wird wohl aus Einkäufen bestanden haben, dann reduzieren sich die Einnahmen auf TDM 600. Trotzdem noch viel Anlass zur Freude für den StB. Oder rechne ich falsch, Doktor Dax?
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 12:16:19
      Beitrag Nr. 28 ()
      Bei Posting #26 unterstreiche ich jedes Wort.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 12:20:45
      Beitrag Nr. 29 ()
      die Mittelgebühr ist bei Ermittlung der Einkünfte immer richtig (wird auch immer mindestens genommen).......
      wenn ein StB die Einkünfte ermitteln durfte, dann verlangt er für das Ausfüllen der üblichen Anlagen eigentlich auch immer den untersten Gebührenrahmen.....
      MEIN TIP: lass ihn doch einfach nur die Anlage KAP oder SO ausfüllen....dann sparst du am meisten.... er kann dann nur für diese Anlage/Bereiche den Gebührenrahmen (mittel bis 2/3) verlangen, denn für den Höchstansatz braucht er eine Begründung (und die fällt in der REGEL schwer...)... die übrigen Anlagen und den Mantelbogen kannst du doch alleine (Namen und Geburtsdatum, Zahlen der Lohnsteuerkarte )unterschreiben-fertig.
      DENN lässt Du ihn sämtliche Anlagen ausfüllen, dann gibst Du ihn quasi einen BLANKO-Scheck.... Mit diesem Verfahren sparst du bestimmt locker etliche hunderter.....
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 12:28:57
      Beitrag Nr. 30 ()
      Der Ratschlag von zwrecht in Posting #26 ist besser als der in Posting #29. Wenn du einmal kapierst, wie die Est-Erklärung zu machen ist, kannst du es und sparst jedes Jahr gutes geld.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 12:30:16
      Beitrag Nr. 31 ()
      @zwrecht
      Genau, diese Blankoscheck-Gefühl ist mir
      schon seit Tagen höchst unangenehm!
      Wär zu überlegen, ob ich ihn nur SO oder KAP ausfüllen lasse...
      Allerdings ist jetzt mein Ehrgeiz geweckt. Kann ja alles nicht so schwer sein?!

      @ NATALY # 25
      Schön wär´s!!!
      Nein, die Sache ist ja die, daß ich in 2001 doppelt so
      hohe Verluste wie Gewinne gemacht habe. In dem Zusammenhang
      schockte mich ja auch die Aussage des STBeraters, daß die Höhe der VERLUSTE Grundlage der Honorarberechnung sei.

      bitterblue
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 12:32:26
      Beitrag Nr. 32 ()
      @bitterblue: Ich denke, dass du für 100 DM (höchstens) eine gute Steuer-Software bekomst und den ganzen Krempel alleine machen kannst.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 12:39:49
      Beitrag Nr. 33 ()
      @bitterblue: Du verstehst mich falsch. Nach § 27 StBGebV ist Maßstab für die Gebühren weder der "GEWINN" noch der "VERLUST", sondern die "Summe der EINNAHMEN" oder die "Summe der WERBUNGSKOSTEN. Verluste kannst du auch haben, wenn du hohe Einnahmen hattest und zwar dann, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. (Dies war bei dir der Fall). Den StB interessieren in deinem Fall für deie Gebührenberechnung die EINNAHMEN.
      (Übrigens. Manche sind schon in Konkurs gegangen, weil sie meinten, EINNAHMEN seien gleich GEWINN!)
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 12:50:21
      Beitrag Nr. 34 ()
      @bitterblue: So, wie ich § 27 StBGebV verstehe, bedeutet diese Vorschrift:
      Wenn du im Jahr 2000 insgesamt Aktien für 1 Mio DM gekauft und diese im selben Jahr für DM 500.000 wieder verkauft hast (VERLUST=DM 500.000), dann hattest du EINNAHMEN aus dem Verkauf in Höhe von DM 500.000 und danach wird die Gebühr berechnet.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 13:27:28
      Beitrag Nr. 35 ()
      @bitterblue: Noch ein Beispiel:
      Du kaufst Aktien am 1.4.2000 für DM 1 Mio. An die Bank bezahlst du DM 10.000 für Provisionen und Spesen.
      Am 1.8.2000 verkaufst du diese Aktien wieder, diesmal für 900.000 DM. An die Bank bezahlst du 9.000 DM für Provisionen und Spesen.
      Dann beträgt (wenn ich mich nicht täusche):
      der steuerliche VERLUST: 119.000 DM
      Die SUMME DER EINNAHMEN: DM 900.000
      Die SUMME DER WERBUNGSKOSTEN: DM 19.000
      Da die SUMME DER EINNAHMEN höher ist als die SUMME DER WERBUNGSKOSTEN, bemisst der StB seine Gebühr nach dem Gegenstandswert DM 900.000, die Gebühr nach der SUMME DER EINNAHMEN wäre also viel höher als die Gebühr nach dem VERLUST.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 14:25:45
      Beitrag Nr. 36 ()
      @ NATALY
      Ach so! Mal wieder dazugelernt. Ich hab mich halt bislang so gar nicht damit befaßt. Als ich noch nicht an der Börse herumhantiert habe, habe ich halt aus der Erträgnisaufstellung die Summen in die KAP (hieß wohl noch KSO) eingetragen und fertig. Dazu brauchte ich keinen STberater.

      Wenn ich Dein Beispiel jetzt richtig verstanden habe, dürfte ja meine Entscheidung, den ganzen Krams selbst zu machen, erst recht richtig sein.

      bitterblue
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 15:51:43
      Beitrag Nr. 37 ()
      @bitterblue: Einschränkend muss ich sagen, dass ich mir nicht sicher bin, ob man die Verkaufserlöse tatsächlich als "Einnahmen" iSv § 27 StBGebV interpretieren kann. Dazu müsste ich einen Kommentar zur StBGebV haben und da ich kein StB bin, habe ich keinen. Bei Doktor Dax scheint es sich dagegen um einen StB zu handeln, vielleicht meldet er sich nochmal und sagt, ob ich richtig liege. Dagegen ergibt sich mit Sicherheit, dass bei den Überschusseinkünften iSv § 27 StBGebV weder die Gewinne noch die Verluste Bemessungsgrundklage sind, sondern die SUMME DER EINNAHMEN oder die SUMME DER WERBUNGSKOSTEN (je nachdem, welche Summe höher ist). Insoweit ist der Wortlaut von § 27 eindeutig.
      In jedem Fall bin ich ich der Meinung, dass du in der Lage sein müsstest, deinen Verlust aus Speku (offiziell : aus "privaten Veräußerungsgeschäften") selbst zu berechnen. Übrigens: Wenn du steuerlich "sauber" bist, kannst du dich auch auf dem Finanzamt erkundigen, wie du den Verlust errechnest und welche Belege man dort haben will.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 16:14:54
      Beitrag Nr. 38 ()
      Wenn meine Annahme in #35 richtig wäre und der Gegenstandswert tatsächlich 900.000 DM, das wäre eklatant ungerecht. Aber wie will man anders die "Einnahmen" definieren? Halbwegs "gerecht" (zumindest aus StB-Sicht) wäre es, die "Einnahmen" mit DM 100.000 anzusetzen.
      Ich würde dafür plädieren, in deinem Fall den Mindestsatz von DM 12.000 anzusetzen. Dann halten sich die GEbühren in Grenzen, jedenfalls, wenn du den Auftrag auf die Anlage SO beschränkst.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 16:51:30
      Beitrag Nr. 39 ()
      ja, Nataly und dann setzt du 12/20 an und würdest 399,-- DM verlangen. Ich wäre bei bitterblue humaner. Ich würde von den 900.000 DM ausgehen und nur 1/20 ansetzen. Dann zahlt er nur 254,--. Im Gegensatz zu den 19.000,-- Bankgebühren ist das doch ein geradezu schnuckeliger Betrag.
      AloisHau:)
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 17:12:10
      Beitrag Nr. 40 ()
      @AliHau: 1/20???!!! Das wäre wirklich BILLIGES Ermessen!!!
      Bleibe realistisch: Die Mittelgebühr zwischen 1/20 und 12/20 ist 6,5/20 und dann kommen wir auf DM 1655 auf der Basis eines Geschäftswertes von 900 TDM (Volle Gebühr=20/20=5094 DM)
      Im Übrigen hast du natürlich recht: 1 vH Provision (so bei meiner Sparkasse) ist wirklich happig. Allerdings gibt es auch Discount-Broker (Denen geht es allerdings z.Zt. schlecht).
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 17:19:52
      Beitrag Nr. 41 ()
      @AliHau: Ein theoretischer Fall: Der StB bekommt 5000 Trades auf den Tisch, die Aktien wurden jeweils für denselben Preis ein- und wieder verkauft. Wie berechnet der StB seine Gebühr?
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 20:09:15
      Beitrag Nr. 42 ()
      Nataly :)
      Ich würde den Bekloppten rausschmeißen!
      Quatsch! Also, wenn ich Stb wäre, würde ich zu dem sagen, daß er
      laut GebV soundsoviel zu zahlen hätte.
      Aber, und in Anbetracht dessen, weil ich eine Frau und 4 Kinder,
      5 Angestellte mit Weihnachtsgeldanspruch und ein schickes Büro habe,
      einen fabrikneuen Gogo mit Turboantrieb fahre und das alles über
      Kredit finanzieren muß, würde ich sagen, verlange ich von dir das Doppelte.

      Quatsch! Ich würde gar nichts verlangen, weil ich ein Kreuzchen machen
      würde auf Seite 2, Zeile 32 des Mantelbogens. Der braucht ja keine
      Steuern zahlen, für den Mist, den er in so großen Umfang gemacht hat.
      Der hat ja weder einen Gewinn noch einen Verlust gemacht :laugh:
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 20:46:21
      Beitrag Nr. 43 ()
      Bei 5000 Trades hätte er eine Menge Werbungskosten gemacht und damitVerlust.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 20:59:01
      Beitrag Nr. 44 ()
      Nataly:) Entschuldigung!
      Bitte nicht böse sein! Das war nur ein Gag!
      Also, ich würde dann die entstandenen Werbungskosten als Gegenstandswert hernehmen unter Berücksichtigung des Mindestgegenstandswertes.
      AloisHau:)
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 21:05:35
      Beitrag Nr. 45 ()
      Nataly:)
      aber nur dann, wenn er das alles selber so aufgelistet hat, wie ich es in dem Thräd von mikell beschrieben habe.
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 21:29:33
      Beitrag Nr. 46 ()
      Wieso gilt jetzt hier nicht wie im
      Beispiel #35 die Summe der Verkaufserlöse aus 5000 trades
      als Berechnungsgrundlage? :confused:

      bitterblue
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 21:59:53
      Beitrag Nr. 47 ()
      Ja, lieber bitterblue :)
      Weil ich für dich die Gesetze so hinbiege, daß sie für dich erträglich sind!

      Quatsch! In § 27 StBGebV steht, daß diese Einkünfte nach einem
      Gegenstandswert abgerechnet werden müssen:
      Und das ist der jeweils Höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen
      oder der Summe der Werbungskosten ergibt.
      Im vorgenannten Fall sind nur Werbungskosten entstanden.
      Und das heißt löhnen!
      Willst du in bar bezahlen oder gibst du mir einen Scheck?
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 01:36:48
      Beitrag Nr. 48 ()
      stöpsel deine Erklärung selber zusammen (großes Weißes Blatt, dass am Ende mit Zahlen voll sein sollte)....
      mitsamt den Belege ins Finanzamt und dann warten, was passiert...sind eigentlich verpflichtet -wenn du dich bemüht hast....-- deinen KÄSE irgenwie -eventuell mit dir zusammen auf die REIHE zu bringen....im schlechtesten Fall gibt´s t einfach deinen ORdner mit sämtlichen Käufen und Verkäufen rein und dann wird s schon klappen....
      -------------> übrigens BILLIGES ERMESSEN beim
      Steuerberater, bedeutet nicht,
      dass das ganze billig für dich wird.
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 12:09:10
      Beitrag Nr. 49 ()
      Da mir es mittlerweile einfacher erscheint, die Steuererklärung selbst abzufassen als durch die Berechnungsgrundlagen zur SteuerberatergebührenVERordnung durchzusteigen, brauche ich jetzt nur noch eine vernünftige Steuersoftware.

      @ zwrecht
      wenn, dann schon ordentlich!

      bitterblue :)
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 12:19:24
      Beitrag Nr. 50 ()
      @bitterblue: Typisch deutsch: entweder perfekt oder gar nicht! Die amtlichen Steuerformulare sehen noch das manuelle Ausfüllen vor! Wenn zwrecht sagt, du kannst ein Blatt abgeben, dann stimmt das auch!
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 12:44:32
      Beitrag Nr. 51 ()
      @bitterblue

      also das Wiso-Programm ist wirklich einfach zu bedienen.
      Bei vielen Aktien-Transaktionen würde ich aber lieber eine Aufstellung/Berechnung im Excel machen und im Wiso nur noch die Summe eintragen.

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 13:40:13
      Beitrag Nr. 52 ()
      hallo, benutze seit Jahren Tax professionell von Buhl (früher TK-Software). Wird wohl einen huni kosten; bringt saubere Anlagen und Ausdrucke...die einzelnen Eingaben z.b. zur Anlage SO oder Kap haben jeweils (sehen fast wie Excel-)Tabellenblätter in den Untermenüs, d.h. da kannst Du BelegDAtum, Nr. , Erläuterungstext usw., Zahlen eingeben (werden dann addiert und in die jeweiligen Kennziffer übertragen).....
      Möglichkeit Anlagen zu den Anlagen und die einzelnen Rechenblätter in einer Textverarbeitung (oder ist das EXCEL ?) aufzurufen (ist im Programm implementiert) und noch zu erläutern, zu verändern oder zu vervollständigen (Zeilenbreite im Hauptprogramm vielleicht nicht ausreichend).
      ....
      Das wichtigste aber....Wenn du das sauber gemacht hast, erweckt das ganze einen professionellen Eindruck (mindestens, wenn nicht noch besser als wenn das ein Mädchen beim Stb. gemacht hat)....
      und deine Erklärung macht den Eindruck als könnte man das einfach abhaken........
      was stümperhaft aussieht, wird auch überprüft...
      was perfekt (mit Belegnr. u. Belegdatum, Belege beifügen (soviel wie möglich....da steigt dann eh keiner mehr rein... wird nur stichprobenmäßig verprobt...ob Belegnr.
      053 auch wirklich 053 ist) abgegeben ist, ist schon zu dreiVIERTELn anerkannt.....(siehe auch die tollen Fondssteuerbescheinigungen mit tausend Einträgen zu einbeh. KöSt, KapESt, Solz, ZaST, ausl.Quellenst., inländ.Quellenst., ....usw.; deine Vorgaben, was du da im einzelnen abgibst kann eh keiner wissen, ob das so richtig ist.........; denn in so ner 0,75 Euro niederländischer Quellensteuer oder 0,23 Euro franz.Abzugssteuer steckt soviel Spezialwissen dahinter, dass denen gar nichts anderes übrig bleibt, als dein WERK zu übernehmen.....) denn wenn jemand da einsteigt, dann gehts erst richtig los.
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 13:54:20
      Beitrag Nr. 53 ()
      Damit, lieber zw(un)recht, willst du wohl andeuten, wer eine überprüfung zu scheuen hat, sollte mit seiner ESt-Erklärung einen möglichst professionellen Eindruck erwecken?
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 13:58:06
      Beitrag Nr. 54 ()
      Nach www.buhl.de kostet die professionelle variante einen halben hunni.
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 14:18:15
      Beitrag Nr. 55 ()
      kriegste bei ebay für 9 DM
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 14:25:59
      Beitrag Nr. 56 ()
      @NATALY
      damit will ich andeuten, dass die Überprüfung einer Steuererklärung hinsichtlich der FONDS-Angaben im Hinblick auf die dort angesprochenen Rechtsgebiete wahrscheinlich sogar DICH überfordern würden (Behandlung inl.Fonds mit ausländ.Gewinnen, Verlusten, anrechenb. in-u.ausländ.Steuern, Behandlung ausländ.Fonds mit Vermietungs- und Spekueinkünften aus 10 verschiedenen Ländern, nach zehn versch. DBA´s usw.....)....und das ganze wegen 32,51 EURO anrb.ausländ.(keinen im Ausland mehr unterliegenden Ermäßigungstatbestand, vgl. Thread zu ausländ.Quellensteuer) ......
      -----------
      es würde -außer man heißt NATALY- auch keinen Sinn machen diese Angaben auf die Richtigkeit zu überprüfen, da es schon extreme Schwierigkeiten bereitet diese in die richtigen Zeilen der Anlagen KAP, SO, AUS unterzubringen....
      -----------
      Daher gehe ich davon aus, dass 99,99% der Leute im mittleren Dienst in den Finanzämtern nicht wissen, weshalb welche Angaben in welche Zeilen reingehören. Vielleicht wissen noch welche nach welchem Grundprinzip das ganze funktioniert, aber wie gesagt:
      NUR DUMME streichen etwas aus einer Erklärung, von der sie nicht wissen, warum diese Zeile überhaupt ausgefüllt wurde.....sie könnten ja nachher gefragt werden, weshalb !!!
      =========
      DAS mit dem "selbst Du wärest wohl überfordert..." streiche ich... Du weißt das natürlich alles............ GENIE !
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 14:42:09
      Beitrag Nr. 57 ()
      zu #55: Klingt verlockend, muss das unbedingt mal ausprobieren. Wie ist die adresse?
      zu#56: Inhaltlich stimme ich dir voll zu.
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 14:59:18
      Beitrag Nr. 58 ()
      @ NATALY
      www.ebay.de

      #50
      Nee, das ist meine persönliche Zwanghaftigkeit ;). Außerdem ging mir dabei genau das durch den Kopf, was zwrecht in #52 geschrieben hat... Wenn ich dem FA das alles so durcheinandergewürfelt hinranze, macht es einen dilettantischen Eindruck und wird eher überprüft, aber noch wichtiger ist, daß ich mir durch Schludrigkeit keine Steuervorteile vermassle. Ich will das jetzt MINDESTENS so gut hinbekommen wie der Steuerberater, der nun doch nicht beauftragt wird.
      So, zur Auswahl an Steuersoftware stehen jetzt also Taxman von Lexware, WISO-Sparbuch und Tax prof. von Buhl.

      bitterblue
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 15:06:27
      Beitrag Nr. 59 ()
      habe bei ebay nachgeschaut. Angebote sind nicht interessant, die leute wollen mehr als den originalpreis. ein angebot von 9 dm für tax 2002 von buhl habe ich nicht gesehen.
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 15:09:02
      Beitrag Nr. 60 ()
      Wo kriegt man eigentlich software für 1999 und 2000?
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 21:31:02
      Beitrag Nr. 61 ()
      @NATALY....das war wieder einmal eine typische NATALY - Antwort...... wer nichts wissen will der findet auch nichts.....

      Bin kein guter Reinkopierer....hier aus ebay.....
      (einfach tax eingeben, gibts auch noch für vorjahre)

      Finanzsoftware______________tax 2001 von BUHL 5,00 DMEUR 2,56 1 20. Nov. 12:43
      tax 2001 Standard Lohnsteuerprogramm NEU**** 10,00 DMEUR 5,11 - 21. Nov. 20:40
      TAX 2001 STANDARD VON BUHL 1,00 DMEUR 0,51 - 21. Nov. 22:58
      Steuersoftware: tax 2001 Linux 1,00 DMEUR 0,51 - 22. Nov. 09:27
      Tax 2001 Professional die Steuererklärung !! 6,00 DMEUR 3,07 2 22. Nov. 18:04
      TAX 2001 3,00 DMEUR 1,53 - 27. Nov. 08:57
      TAX 2001 3,00 DMEUR 1,53 - 27. Nov. 08:58

      ---------
      preise.... da war ich zu hoch....siehe was die kosten..das Datum ist das ende der versteigerung......
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 00:15:56
      Beitrag Nr. 62 ()
      @NATALY
      zu #59 von NATALY 18.11.01 15:06:27 Beitrag Nr.:4.911.063 Posting versenden 4911063
      habe bei ebay nachgeschaut. Angebote sind nicht interessant, die leute wollen mehr als den originalpreis. ein angebot von 9 dm für tax 2002 von buhl habe ich nicht gesehen.
      .................................................
      @ NATALY: was hast du denn eigentlich gesucht ? tax 2002 ?

      DAS GIBTS noch gar nicht..das erscheint erst im Dezember...
      --wie ja auch nicht anders zu erwarten war (viele Rechtsänderungen fürs Folgejahr werden ja erst im Dezember beschlossen).....Hättest Du dir eigentlich schon denken können oder ?????

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      t@x 2002 Professional Abonnement * lieferbar ab 12/2001 49,90
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 10:20:10
      Beitrag Nr. 63 ()
      Mit t@x 2002 professionell von Buhl kann die ESt-erklärung für das Kalenderjahr 2001 erstellt werden, so jedenfalls die Angaben bei www.buhl.de zu t@x 2002 professionell.Der Preis beträgt 25,31 Euro. Die Rechtsvorschriften für 2001 sind alle bereits bekannt (seit Dezember 2000), so dass für Buhl ein weiteres Abwarten bis Dezember 2001 nicht indiziert war.
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 10:26:50
      Beitrag Nr. 64 ()
      @zwrecht: Ich muss mich korrigieren: T@x 2002 enthält auch einen Steuerplaner für das Jahr 2002, daher muss Buhl doch, wie du richtig geschrieben hast, den Dezember 2001 abwarten. Bitte um Entschuldigung.
      Für deine -wie immer ausführlichen- Hinweise vielen Dank.
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 23:56:55
      Beitrag Nr. 65 ()
      gebe eigentlich immer nur die Fundstellen an und hinterfrage GRUNDSÄTZLICH -auch auf den ersten Blick einleuchtende Argumentationen- alle Aussagen kritisch....
      -eine einfach dahingeworfene Antwort hat daher in aller
      Regel keinen Bestand-
      Avatar
      schrieb am 21.11.01 12:50:05
      Beitrag Nr. 66 ()
      Hallo, ich brauche nochmal Eure Hilfe!

      Das war ja klar - 2 Tage nachdem ich den STberater gecancelt habe, bekomme ich einen Schrieb vom FA: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung.
      Da ich ja meine Verluste aus 2001 mit den Gewinnen aus 2000 verrechnen lassen will, kann ich die beiden Erklärungen erst Anfang Januar abgeben.
      Was mache ich jetzt??
      Eine Fristverlängerung kann, soweit ich weiß, nur ein Steuerberater oder Anwalt beantragen?

      Soll ich erstmal abwarten? Wie ist das Procedere?
      In welchem Zeitraum kommt nach der Erinnerung an die Abgabe die Festsetzung eines Zwangsgeldes??

      bitterblue
      Avatar
      schrieb am 21.11.01 13:58:23
      Beitrag Nr. 67 ()
      @bitterblue: Wenn das die erste Aufforderung des FA war, kommt die Festsetzung des Zwangsgeldes erst im neuen Jahr. Erst kommen noch weitere Mahnungen. Und auch nach Festsetzung des Zwangsgeldes kannst du die Zahlung des Zwangsgeldes dadurch vermeiden, dass du nunmehr die Est-Erklärung abgibst. Übrigens können Anträge (auch solche auf Fristverlängerung) nicht nur vom StB oder Anwalt gestellt werden, auch der Steuerpflichtige kann dies tun.
      Avatar
      schrieb am 22.11.01 00:59:12
      Beitrag Nr. 68 ()
      Beantrage Fristverlängerung bis 20.12.01 (kann meine Lohnsteuerkarte nicht finden, muss erst Abschrift beim AG besorgen.....habe keine Erklärungsvordrucke, senden Sie mir doch bitte welche zu.......)....Ab 20.12.01 kriegste für heuer eh keine Mahnung mehr, da WEIHNACHTSFRIEDEN......am 31.12.2001 (gewinnst ein Jahr für die Verjährung, wenn vor dem 01.01.2002) schmeisst Du deine Erklärung für 2000 in den Briefkasten rein (mit netten Begleittext...Ein schönes neues Jahr und vielen Dank liebes Finanzamt für die gewährte Fristverlängerung..anbei erhalten Sie die Steuererklärung.....meine Lohnsteuerkarte konnte ich leider immer noch nicht finden - anbei daher Abschrift vom Arbeitgeber....dann kriegst nen Vordruck, auf dem Du versicherst, dass Du die Lohnsteuerkarte verloren hast und bei keinem anderem Finanzamt vorgelegt hast.... DAUERT wieder Wochen... und reichst diesen Vordruck zusammen mit der Lohnsteuerkarte ein....mit dem Vermerk....habe Sie wieder gefunden.....daher anbei die ORIGINALLohnsteuerkarte......). Die übliche Postlaufzeit und Bearbeitungszeit zuzüglich der Nachzahlungsfrist für 2000 (1 Monat ab Bescheid).....wird bewirken, dass die Zahlung nicht vor ca. 15.3.2002 fällig wird....bis dahin ESt-Erklärung 2001 fertig machen.....noch vor Fälligkeit der Nachzahlung 2000 einreichen und zinslose Stundung der 2000er Nachzahlung mit dem Verweis auf die alsbald wieder zurück zu erstattende Nachzahlung beantragen.....Muß gewährt werden -Ermessenspielraum des FA = NULL- ...herrschende BFH-Rechtssprechung.........
      ---
      noch fragen...???
      Avatar
      schrieb am 22.11.01 09:41:55
      Beitrag Nr. 69 ()
      zu #68: Wie kann man nur das arme Finanzamt so quälen und hinters Licht führen? Bin empört!
      Avatar
      schrieb am 22.11.01 09:50:48
      Beitrag Nr. 70 ()
      P.S.:D (lol)
      Avatar
      schrieb am 22.11.01 11:07:34
      Beitrag Nr. 71 ()
      @ zwrecht :laugh:

      Lohnsteuerkarte hab ich nicht (nicht berufstätig zZ). Vielleicht könnte ich die Fristverlängerung damit begründen, daß ich die Erträgnisaufstellung der Bank verloren habe und diese im Original nochmals angefordert werden müßte. Ohne Erträgnisaufst. kann ich ja KAP nicht ausfüllen.

      Was meinst Du mit "gewinnst ein Jahr für die Verjährung, wenn vor dem 01.01.2002"? Welche Verjährung?

      bitterblue
      Avatar
      schrieb am 22.11.01 11:33:57
      Beitrag Nr. 72 ()
      @NATALY....
      alles korrekt wie du siehst....kein Wunder wenn der seine Lohnsteuerkarte nicht findet....er hat ja gar keine....
      sicherlich hat er auch keine Vordrucke...also alles reel....
      im übrigen handelt es sich um das einfachste Mittel eine Fristverlängerung ohne irgendwelche Paragraphen zu erreichen.... er/bzw. sein Stb. würde sie ja auch bekommen....alllerdings warum Probleme schaffen, wenn es auch anders geht....außerdem steht auf der Rückseite seiner Erinnerung (voraussgesetzt es handelt sich um den allgmeine verwendeten, maschinell erstellt und versandten Erinnerungsvordruck) genau das gleiche.....habe keine Vordrucke, bitte senden sie mir welche zu.....(zum Ankreuzen)....
      ---------
      es handelt sich um die allgmeine Verjährungsfrist......für Est-Erklärungen/ESt die endet immer zum 31.12.
      Avatar
      schrieb am 22.11.01 12:17:45
      Beitrag Nr. 73 ()
      @bitterblue: Wenn du keine LSt-Karte hast, solltest du dir eine besorgen - damit das FA anhand der leeren Karte sehen kann, dass keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit da sind.
      @zwrecht: Oder siehst du das anders?
      Avatar
      schrieb am 22.11.01 12:28:02
      Beitrag Nr. 74 ()
      NEIN....denn bei den Einnahmen ist das FINANZAMT beweispflichtig wogegen bei den Ausgaben der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Beweispflicht hat....
      im übrigen benötigt man keine Bescheinigung der Bank, dass man keine Million Zinserträge hat....
      --bei welcher Stelle soll man sich ne Bescheinigung über etwas holen, das man etwas nicht hat.....
      Avatar
      schrieb am 22.11.01 12:38:13
      Beitrag Nr. 75 ()
      @zwrecht: Natürlich kann niemand bescheinigen, dass man keine Speku-Gewinne hatte, ok.
      Aber es spricht doch nichts dagegen, eine leere LSt-Karte der ESt-Erklärung beizulegen?
      Avatar
      schrieb am 22.11.01 13:00:09
      Beitrag Nr. 76 ()
      auch wenn`s nicht direkt zum Thema gehört:

      Das Beifügen der LST-Karte hat noch einen anderen Sinn:
      soweit ich mich erinnere, bemißt sich der Anteil der Gemeinde
      am Lohn- und Einkommensteueraufkommen auch an der Anzahl der
      eingereichten LSt-Karten, unabhängig davon, ob was draufsteht
      oder nicht. Wer also seinem (Ober)Bürgermeister was
      Gutes tun will....:)

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 02:07:29
      Beitrag Nr. 77 ()
      @zwercht

      Also ich hab in Erinnerung das die Verjährung ab Steuerbescheid läuft.

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 16:43:44
      Beitrag Nr. 78 ()
      @niemehrarm: gerade heute kam in unserer lokalzeitung der Aufruf des Bürgermeisteramts, nicht benötigte LSt-Karten beim FA einzureichen.
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 16:47:35
      Beitrag Nr. 79 ()
      @haraldsm: Lies mal § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Dann siehst du, dass durch die Abgabe bis zum (oder am) 31.12. die Festsetzungsverjährung ein Jahr früher eintritt.
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 19:16:55
      Beitrag Nr. 80 ()
      @ #77 von HaraldSM 23.11.01 02:07:29 Beitrag
      Also ich hab in Erinnerung das die Verjährung ab Steuerbescheid läuft.
      HaraldSM


      @ #79 von NATALY 23.11.01 16:47:35 Beitrag Nr.:4.959.611 Posting versenden 4959611
      @haraldsm: Lies mal § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Dann siehst du, dass durch die Abgabe bis zum (oder am) 31.12. die Festsetzungsverjährung ein Jahr früher eintritt.

      =========
      welche Verjährung ?
      - die Festsetzungsverjährung (mit Ablauf des KJ in dem
      Du deine Steuererklärung abgegeben hast zuzüglich VIER
      JAHRE...hast Du keine
      - die Zahlungsverjährung (ist an die Festsetzungsverjährung
      angeglichen worden)...
      - die Strafverfolgungsverjährung (vergessen die meisten..
      NUR FÜNF JAHRE !!!!!!, auch wenn wegen Hinterziehung
      für 10 Jahre Steuer nachzuzahlen ist); letztere
      meinte HaraldSM vielleicht....denn diese beginnt mit
      Verwirklichung der Tat....."Steuern verkürzt oder
      hinterzogen..." kann man eigentlich ja erst, wenn
      diese zu niedrig festgesetzt wird)..
      ..was üblicherweise -wenn man Steuererklärung
      abgegeben hat- mit dem Bescheid, also der tatsächlich
      zu niedrigen Festsetzung, beginnt....
      ---also hat so ein bischen jeder recht....
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 20:31:25
      Beitrag Nr. 81 ()
      @zwrecht, zu Posting #80: In posting #68 hast du doch selbst geschrieben, dass mit abgabe am 31.12.2001 gegenüber Abgabe am 1.1.2002 ein Jahr für die Verjährung gewonnen wird ohne dabei anzugeben, was für eine Verjährung du meinst ...
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 02:32:07
      Beitrag Nr. 82 ()
      @NATALY
      meine Antwort galt dem Hinweis von HaraldSM, der meinte
      Verjährung laufe ab Steuerbescheid....und auch Dir
      ...
      #77 von HaraldSM 23.11.01 02:07:29 Beitrag Nr.:4.953.939 Posting versenden 4953939
      @zwercht

      Also ich hab in Erinnerung das die Verjährung ab Steuerbescheid läuft.

      HaraldSM
      ----------
      war meine Antwort falsch ?
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 19:17:27
      Beitrag Nr. 83 ()
      @zwrecht:
      Die Abgabenordnung bestimmt in
      § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
      (1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

      (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn


      1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,.......

      Also: maßgebend für den Beginn der Festsetzungsverjährung ist das Jahr der Abgabe der Steuererklärung. Deshalb wohl auch der Hinweis vorher, noch vor dem 01.01.2002 abzugeben.

      Gruß

      StRa
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 20:01:18
      Beitrag Nr. 84 ()
      So sehe ich das auch (siehe mein posting #79).


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