checkAd

    WGS-Fonds: Steuerliche Auswirkungen bei Verkauf mit Verlust? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.03.02 12:01:45 von
    neuester Beitrag 26.04.02 10:00:57 von
    Beiträge: 9
    ID: 563.772
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 3.875
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 12:01:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die letzte Gesellschafterversammlung eines WGS-Fonds hat beschlossen, über eine Veräußerung nachzudenken. Wenn die Anteile insgesamt mit Verlust verkauft werden (gegenüber dem Anteilswert bei Erwerb), kann das Finanzamt erzielte Steuervorteile durch Verluste (Anlage V) wieder zurückfordern? Das würde speziell die treffen , die die Anteile finanziert haben, da diese ja bisher nur Zinsen gezahlt haben auf den vollen Finanzierungsbetrag, aber keine Tilgung.

      fondast

      PS: WGS startete vor einigen Jahren geschlossene Immo-Fonds und ist seit 4 Jahren in Konkurs, der Geschäftsführer verurteilt wg. Betrugs und Steuerhinterziehung (das übliche halt)
      Avatar
      schrieb am 11.03.02 15:13:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kaum postet man was anspruchsvolles und sachlich-themenbezogenes, schon ist Funkstille!!!

      Wo sind denn hier die Profis?

      fondast
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 11:28:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Worum geht es denn? Hat die Gesellschafterversammlung beschlossen die Immobilie zu verkaufen, oder hast Du beschlossen deine Anteile zu verkaufen? Das ist mir nicht ganz klar. Ich nehme an, es geht um eine Fondsliquidation. Die Frage ist dann, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bei Zeichnung vorlag. Das heißt, gab es die ernsthafte Absicht, mit den Erträgen die steuerlichen Verluste zu übertreffen. Das wird wohl so gewesen sein, ansonsten wäre das ganze Konzept steuerlich nicht sinnvoll gewesen. Die nächste Frage ist, gibt es jetzt einen plausiblen Grund, den Fonds zu liquidieren, obwohl ein steuerlicher Überschuss noch nicht erzielt wurde, der zwingend und bei Zeichnung noch nicht vorhersehbar war. In einem solchen Fall ist die Liquidation steuerunschädlich. Sollte das Finanzamt jedoch der Meinung sein, eine Gewinnerzielungsabsicht lag nie vor, oder ein Totalüberschuss könnte noch erzielt werden, wenn der Fonds nicht liqidiert wird, müssen die Steuervorteile zurückgezahlt werden.
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 11:48:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      @amaethon:
      Danke für die Fragen, so wird mir auch einiges deutlicher.

      Einige Gesellschafter haben die Frage der Liquidation aufgeworfen, da die Zinsbindungsfrist bei den finanzierten Anteilen dieses Jahr ausläuft und somit, vor allem seitens der Banken, eine Fälligstellung bzw. eine Umwandlung in ein Annuitätendarlehen mit Tilgung sich anschliessen könnte.
      Da als Absicherung bei den finanzierten Anteilen eine Lebensversicherung dient und diese ja noch keine 12 Jahre läuft bzw. bei den meisten auf 20 Jahre ausgelegt ist, fällt die Tilgung mittels der LV bei Fälligstellung der Kredite weg.

      Beschlossen ist nichts, sondern die Verwaltung wurde beauftragt, dies zu prüfen und alsbald darzustellen. Es soll dann eine a.o. Ges.versammlung einberufen werden, um eine Liquidation zu behandeln.

      Vermutlich ist bei den meisten Gesellschaftern die Liquidität nicht gegeben, den Kredit ohne LV zurückzuzahlen. Somit steht die Liquidation im Raum. In diesem Falle wird pro 35.000.- Anteil ein Verkaufspreis von 5.000 - 7.000 € prognostiziert (schlechteste Annahme), also ein Minus von 21 - 25 TDM. Wahrscheinlich geht den meisten die Flatter und wollen/müssen verkaufen, nach dem Ende mit Schrecken-Prinzip. Nix anderes als Schadensbegrenzung.
      Nun hat aber bisher niemand die steuerlichen Konsequenzen angesprochen, denn hier könnte ja ein Bumerang fliegen.

      Bei Eröffnung des Fonds wurde ganz klar Gewinnerzielungsabsicht genannt und auch berechnet (Musterrechnungen mit Rendite usw.). Das dürfte nicht das Problem sein. Aber Absicht heißt ja nicht, daß das Steuerrecht sagt: Absicht gibt es immer, aber maßgeblich ist die tatsächliche Situation und die Fortschreibung ab heute. Ich kenne hier die Lage nicht, und es kann mir auch niemand ein Beispiel nennen, weder negativ noch positiv. Es gibt einfach keine Erfahrungswerte.
      Das Finanzamt sieht sich sicher nicht als Caritas für dumme Anleger, daher eben diese Frage.

      fondast
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 19:53:03
      Beitrag Nr. 5 ()
      Nach deinen Schilderungen vermute ich aber, dass eine steuerunschädliche Liquidation möglich ist. Es geht nur um die Gewinnerzielungsabsicht. Wenn die prognosizierten Gewinne dann auf Grund dieser für den Anleger nicht vorhersehbaren Situation nicht eintreten, kann das Finanzamt keine sogenannte "Steuerliebhaberei" unterstellen. Sollte das aber doch der Fall sein, würde ich sofort Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen.

      Trotzdem ist eine solche Erfahrung natürlich äußerst ärgerlich. Ich hoffe, dass die Geschichte nicht allzu teuer für dich wird. Schau dir beim nächsten mal die Leistungsbilanz des Initators an, und schau nicht nur auf die Steuervorteile. Das wichtigste bei einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Qualität der Immobilie und des Standorts. Natürlich gibt es auch noch weitere Faktoren, aber wenn die Immobiele passt, ist das Risiko schon bedeutend eingeschränkt. Du solltest nämlich jetzt nicht den falschen Schluss ziehen und geschlossene Fonds für "Teufelszeug" halten.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      JanOne
      3,9700EUR +3,66 %
      Heftige Kursexplosion am Montag?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 12.04.02 16:49:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      >>...Schau dir beim nächsten mal die Leistungsbilanz des Initators an, und schau nicht nur auf die Steuervorteile. Das wichtigste bei einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Qualität der Immobilie und des Standorts. ...<<

      So weit ich mich erinnern kann, hat die WGS vorrangig Immobilien aus dem Stuttgarter Raum verhökert und gehörte bis zur Pleite zu den größeren Anbietern.

      So gesehen ist Größe kein Qualitätsmerkmal, wie auch die Pleiten der Göttinger Gruppe, Berliner Bank, Hypovereinsbank, Rosche, ... zeigt.
      Auch der Standort und Qualität der Immobilie sagt nichts über die Rentabilität der Anlage aus. Da die Initiatoren in vielen Fällen, z.B. bei WGS, die Immobilien an die Anleger zu weit überhöhten Preisen verkaufen. Die Initiatoren machen immer ihren Reibach und der Anleger ist der Dumme.

      Da hilft nur den Prospekt intensiv zu studieren, evtl. kann man den einen oder anderen Fallstrick erkennen.
      Avatar
      schrieb am 21.04.02 12:03:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      Bei Eröffnung des Fonds wurde ganz klar Gewinnerzielungsabsicht genannt und auch berechnet (Musterrechnungen mit Rendite usw.). Das dürfte nicht das Problem sein. Aber Absicht heißt ja nicht, daß das Steuerrecht sagt: Absicht gibt es immer, aber maßgeblich ist die tatsächliche Situation und die Fortschreibung ab heute. Ich kenne hier die Lage nicht, und es kann mir auch niemand ein Beispiel nennen, weder negativ noch positiv. Es gibt einfach keine Erfahrungswerte.
      Das Finanzamt sieht sich sicher nicht als Caritas für dumme Anleger, daher eben diese Frage.


      Hallo, fondast,

      ....wenn man das Finanzamt kennt, weiß man, was hassen bedeutet....

      Das mit der nachträglichen Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht und der Rückforderung der Steuervergünstigungen ist vielleicht nicht sicher, aber schwebt immer als Damoklesschwert über dieser Situation.

      Das Finanzamt will nämlich nur eins: Geld.

      Du solltest also auf jeden Fall alles Material sammeln, was Deine Gewinnerzielungsabsicht belegt. Da reicht es nicht unbedingt, das der Initiator sich selbst positive Prognosen stellt. Wenn er schon irgendwo im Gerede war, sagt das FA, die Anleger haben es gewßt, das war Liebhaberei. Du hast also immer das Problem, das das FA ja die tatsächliche Entwicklung auf seiner seite hat, auch wenn das vorher niemand ahnen konnte. Deswegen wird auch die Welt untergehen, wenn die Finanzbeamten einmal die Herrschaft übernehmen.

      Sammle also alles -unabhängige- Material, was die Gewinnerzieungsabsicht untermauert.

      Schöne Grüße

      Teeth
      Avatar
      schrieb am 25.04.02 12:29:35
      Beitrag Nr. 8 ()
      Dazu ein aktueller Fall. Und um so mehr die Steuereinnahmen im Moment einbrechen, desto unverschämter werden die Finanzämter und -gerichte werden, werden sie eine Chance sehen, eine Nachversteuerung erreichen zu können.

      Gerade wenn die weitere ´schlechte wirtschaftliche Entwicklung immer mehr geschlossene Fonds umkippen läßt, kann sich das zu ziemlichen nicht vorhergesehenen Problemen zusammentürmen.

      Der Fiskus will dann nicht nur das Geld zurück, sondern das muß auch noch mit 6 % verzinst werden (wobei die Zinsen auch wiederum NICHT steuerlich geltend gemacht werden können.



      Gericht: Gewinnerzielungs-Absicht fehlte


      Geschlossene Fonds: Verlust-Zuweisung problematisch


      Quelle: Handelsblatt


      Wenn Fiskus oder Finanzgerichte bezweifeln, dass ein Unternehmen Gewinne erzielen will, können stille Anleger die steuerlich wichtige Mitunternehmer-Stellung verlieren. Verluste können sie dann nicht steuerlich absetzen. Ein aktuelles Urteil reißt die Diskussion um das Thema wieder auf.


      df DÜSSELDORF. Seit März 1999 gilt die neue Vorschrift zur steuerlichen Behandlung von Verlustzuweisungsgesellschaften, aber die Diskussion um sie reißt bis heute nicht ab. Jetzt hat das Finanzgericht Hamburg einen Fall entschieden, der erneut die Probleme bei der rechtlichen Einordnung von Verlustzuweisungsgesellschaften zeigt. Das Gericht verneint darin die Eigenschaft von stillen Gesellschaftern als Mitunternehmer mit der Begründung, sie hätten keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Obwohl das Unternehmen einen durchaus ehrenwerten Zweck verfolgte, verloren die Gesellschafter damit sowohl das eingesetzte Kapital wie auch die Steuerminderung aus der Verlustverrechnung (Az.: V 299/99).

      Hintergrund: Beim Erwerb von Beteiligungen an Verlustzuweisungsgesellschaften gilt ab dem 4.3.1999 der berühmt-berüchtigte § 2 b Einkommensteuergesetz (EStG). Er soll Vertragsgestaltungen verhindern, deren Nutzen für die Beteiligten erst aus der Vermeidung der steuerlichen Belastung anderweitig erzielter Einkünfte folgt. Bis heute ist fraglich, ob diese Gesetzesbestimmung verfassungsrechtlichen Bestand haben wird. Denn sie enthält zum einen konzeptionellen Widersprüche, zum anderen zeichnet sie sich durch eine ungewöhnlich hohe Anzahl unbestimmter Rechtsbegriffe aus.

      Zwar handelte es sich im Hamburger Verfahren um einen Fall, der in die Zeit vor dem 4.3.1999 fällt – er zeigt aber exemplarisch die Problematik auf. Ein Technologieunternehmen in der Rechtsform einer AG hatte Kraftwerke im Hinblick auf eine möglichst geringe Umweltbelastung umrüsten und moderne Energiewerke projektieren, errichten und betreiben wollen. So waren unter anderem Windparks in Schleswig-Holstein und Niedersachsen geplant. Die AG war zudem an 12 Kraftwerken in den ostdeutschen Ländern beteiligt. Das Unternehmen wurde mit staatlichen Zuschüssen von etwa 13 Mill. Euro gefördert.

      Um für diese auch im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Zwecke privates Kapital zu mobilisieren, beteiligte das Unternehmen mit dem Versprechen von 200-%igen Verlustzuweisungen mit einem eingezahlten Kapital von 200 Mill. Euro 10 000 stille Anleger atypisch, also in Mitunternehmerstellung, und weitere 24 000 typisch, also nur als Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen. 1997 wurde das Konkursverfahren über die AG eröffnet. Das Finanzamt versagte den stillen Gesellschaftern die Eigenschaft als Mitunternehmer.

      Zu hohe Verlustzuweisung

      Das Finanzgericht Hamburg bestätigt nun die Auffassung der Finanzverwaltung trotz des positiven Unternehmenszwecks mit folgender Begründung: Würden sich Steuerpflichtige in einer Personengesellschaft zusammenschließen, um gemeinsam gewerbliche Einkünfte zu erzielen, müsse sowohl die Gesellschaft wie jeder einzelne Mitunternehmer die Absicht haben, einen Gewinn zu erzielen. Da eine stille Gesellschaft als Innengesellschaft keine eigene Tätigkeit ausüben könne, richte sich die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei ihr nach der Tätigkeit und Betriebsführung des Unternehmens, an dem die stille Beteiligung bestehe, im Streitfall also der AG.

      Bei neugegründeten Unternehmen spreche dabei grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht. Dieser Anscheinsbeweis könne jedoch entkräftet werden, wenn das Finanzamt die ernsthafte Möglichkeit darlege, dass Unternehmenszweck nur die Absicht einer organisierten Steuerminderung sei. Im Entscheidungsfall bejahte das Finanzgericht dies: Bei einer Verlustzuweisung von 200 % sei das Risiko des Kapitalverlustes auf Null minimiert.

      Gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spreche zudem, dass erkennbar werde, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und seiner Geschäftsführung auf Dauer nicht nachhaltig mit einem Gewinn arbeiten könne und dennoch weitergeführt worden sei. Im Entscheidungsfall sei dies evident gewesen, so die Richter. So standen einem Aktivvermögen von rund 121 Mill. Euro haftendes Eigenkapital von etwa 156 Mill. Euro und ein ergebnisorientiertes Fremdkapital von ca. 83 Mill. Euro, insgesamt als fast 240 Mill. Euro gegenüber. Von den eingesammelten Kapitalien war nur ein Drittel tatsächlich in Investitionen geflossen.


      HANDELSBLATT, Mittwoch, 24. April 2002, 18:09 Uhr
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 10:00:57
      Beitrag Nr. 9 ()
      @teeth:

      Danke für die Info und die BM :)

      Zitat: ...Gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spreche zudem, dass erkennbar werde, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und seiner Geschäftsführung auf Dauer nicht nachhaltig mit einem Gewinn arbeiten könne und dennoch weitergeführt worden sei. ...

      Das ist sicherlich der entscheidende Satz.
      ...nach seiner Wesensart und seiner Geschäftsführung...

      Das ist bei der WGS natürlich insofern ein Problem, als daß am Ende der Geschäftsführung ja ein betrügerischer Konkurs steht. Andererseits ist ja die Wesensart bei Immobilien immer auf Wertsteigerung ausgerichtet, egal wie diese finanziert werden.

      Also, ich sammle Material.

      fondast (nochmals danke)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      WGS-Fonds: Steuerliche Auswirkungen bei Verkauf mit Verlust?