nicht vergessen, nicht vergessen....bald ist es so weit.... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.04.02 08:52:45 von
neuester Beitrag 18.04.02 09:44:48 von
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Oberlandesgericht äußert Zweifel an Penny-Stock-Regeln
Frankfurt, 09. Apr (Reuters) - Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Streit um den Ausschluss so genannter Penny-Stock-Werte vom Neuen Markt grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen die einseitige Regelwerksänderung durch die Deutsche Börse geäußert.
"Wir tendieren dazu, anzunehmen, dass die Kläger einen Anspruch auf Unterlassung des Ausschlusses haben", sagte der Vorsitzende Richter des fünften Zivilsenats beim Oberlandesgericht Frankfurt, Wilfried Müller-Fuchs, am Dienstag in der Verhandlung zum Eilantrag von sechs Firmen gegen den Aussschluss vom Wachstumssegment. Die niedrige Bewertung der Firmen alleine sei keine ausreichende Begründung für die einseitige Änderung des zum 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen Regelwerks durch die Börse, begründete der Richter. Die Entscheidung soll am 23. April bekannt gegeben werden.
Die Aussagen des Richters deuteten darauf hin, dass den betroffenen Unternehmen der beantragte Aufschub in zweiter Instanz gewährt wird. Das Landgericht Frankfurt hatte die Eilanträge auf eine Fristverlängerung bei der Anwendung des neuen Regelwerks Ende 2001 noch abgewiesen. Fünf der sechs klagenden Gesellschaften wurde der Ausschluss vom Neuen Markt zum 27. April bereits angekündigt. Dabei handelt es sich um NSE Software, LetsBuyIt.com, InfoGenie, e.multi Digitale Dienste und GfN. Zu den Klägern gesellte sich am Dienstag noch die Firma Wizcom. Zum 27. April soll zudem Fortunecity ausgeschlossen werden. Im Mittelpunkt des Erörterungstermins am Dienstag stand die grundsätzliche Diskussion darüber, ob die einseitige Regelwerksänderung durch die Börse rechtens war. Die anwesenden Firmenvertreter übten Kritik an den Kriterien für einen Ausschluss und zogen die Einrichtung eines bei der Börse angesiedelten Schiedsgerichts für den Neuen Markt in Zweifel. Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts lehnten sowohl die Börse als auch die klagenden Firmen ab.
Der Vorsitzende Richter sah die geltenden Fristen für den Ausschluss aus dem Marktsegment für unzureichend an. Auch frühere einseitige Änderungen des Regelwerks, wie etwa zur Anzeige von Aktienverkäufen durch Vorstandsmitglieder, stellten keine ausreichende Begründung für die jetzt erfolgte Änderung der Regeln dar, fügte Müller-Fuchs hinzu.
Nach dem verschärften Regelwerk sind solche Firmen von einem Delisting bedroht, deren Aktienkurs an 30 aufeinanderfolgenden Börsentagen im Tagesdurchschnitt unter einem Euro notiert und deren Marktkapitalisierung während dieser Zeit dauerhaft 20 Millionen Euro unterschreitet. Liegen Aktienkurs und Börsenwert der Firma dann in den folgenden 90 Handelstagen nicht an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Tagen über einem Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro, wird die Firma vom Neuen Markt ausgeschlossen. Auch insolvente Firmen müssen das Wachstumssegment verlassen.
Der Rechtsvertreter der Deutschen Börse, Hans Hüesker, argumentierte, die Firmen hätten die Möglichkeit, das bei der Börse angesiedelte Schiedsgericht anzurufen und dort gegen den Ausschluss vorzugehen. "Deswegen besteht keine Dringlichkeit, das ordentliche Gericht anzurufen", ergänzte Hüesker. Solange keine Entscheidung des Schiedsgerichts gefallen sei, werde das betroffene Unternehmen auch nicht vom Neuen Markt ausgeschlossen und ihm würde deshalb kein Nachteil entstehen. Zwei Unternehmen, LetsbuyIt.com und e.multi, hätten das Schiedsgericht angerufen und damit dessen Zuständigkeit anerkannt.
Firmenvertreter kritisierten daran jedoch, dass die Börse die drohende Beendigung der Zulassung zum Handel am Neuen Markt bereits bekannt gegeben haben müsse, bevor die betroffenen Unternehmen das Schiedsgericht anrufen könnten. "Damit sind wir gezwungen, die Zuständigkeit anzunehmen, obwohl wir sie anzweifeln", sagte ein Firmenvertreter. Zudem entstünde dem Unternehmen mit Veröffentlichung des drohenden Ausschlusses durchaus ein Nachteil in Form eines sinkenden Kurses. Somit werde es schwieriger, ein Delisting zu verhindern. Einen Vergleichsvorschlag des Gerichts lehnten die Parteien ab. Im Rahmen dessen sollte die Deutsche Börse nach Vorstellung des Gerichts die Frist bis zur Anwendung der neuen Regeln verlängern. Damit sollen die Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die neuen Kriterien einzuhalten. Im Gegenzug sollten die Firmen das Schiedsgericht als zuständiges Organ anerkennen und somit auf eine Entscheidung durch ein ordentliches Gericht verzichten.
Hüesker beharrte für die Deutsche Börse auf die Umsetzung des Regelwerks, um Firmen vom Neuen Markt zu verbannen, die der Zielsetzung nicht mehr gerecht würden. Damit solle dem Segment wieder zu mehr Ansehen verholfen werden. Firmenvertreter forderten dagegen die Wiederherstellung der Situation vor Einführung der Delisting-Regeln. Zumindestens das Kriterium der Marktkapitalisierung von 20 Millionen Euro solle abgeschafft werden. "Die Grenze ist eindeutig zu hoch", argumentierten Firmenvertreter und verwiesen auf ein Zulassungskriterium zum Neuen Markt, dass ein Stammkapital von 1,5 Millionen Euro erfordere.
Frankfurt, 09. Apr (Reuters) - Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Streit um den Ausschluss so genannter Penny-Stock-Werte vom Neuen Markt grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen die einseitige Regelwerksänderung durch die Deutsche Börse geäußert.
"Wir tendieren dazu, anzunehmen, dass die Kläger einen Anspruch auf Unterlassung des Ausschlusses haben", sagte der Vorsitzende Richter des fünften Zivilsenats beim Oberlandesgericht Frankfurt, Wilfried Müller-Fuchs, am Dienstag in der Verhandlung zum Eilantrag von sechs Firmen gegen den Aussschluss vom Wachstumssegment. Die niedrige Bewertung der Firmen alleine sei keine ausreichende Begründung für die einseitige Änderung des zum 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen Regelwerks durch die Börse, begründete der Richter. Die Entscheidung soll am 23. April bekannt gegeben werden.
Die Aussagen des Richters deuteten darauf hin, dass den betroffenen Unternehmen der beantragte Aufschub in zweiter Instanz gewährt wird. Das Landgericht Frankfurt hatte die Eilanträge auf eine Fristverlängerung bei der Anwendung des neuen Regelwerks Ende 2001 noch abgewiesen. Fünf der sechs klagenden Gesellschaften wurde der Ausschluss vom Neuen Markt zum 27. April bereits angekündigt. Dabei handelt es sich um NSE Software, LetsBuyIt.com, InfoGenie, e.multi Digitale Dienste und GfN. Zu den Klägern gesellte sich am Dienstag noch die Firma Wizcom. Zum 27. April soll zudem Fortunecity ausgeschlossen werden. Im Mittelpunkt des Erörterungstermins am Dienstag stand die grundsätzliche Diskussion darüber, ob die einseitige Regelwerksänderung durch die Börse rechtens war. Die anwesenden Firmenvertreter übten Kritik an den Kriterien für einen Ausschluss und zogen die Einrichtung eines bei der Börse angesiedelten Schiedsgerichts für den Neuen Markt in Zweifel. Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts lehnten sowohl die Börse als auch die klagenden Firmen ab.
Der Vorsitzende Richter sah die geltenden Fristen für den Ausschluss aus dem Marktsegment für unzureichend an. Auch frühere einseitige Änderungen des Regelwerks, wie etwa zur Anzeige von Aktienverkäufen durch Vorstandsmitglieder, stellten keine ausreichende Begründung für die jetzt erfolgte Änderung der Regeln dar, fügte Müller-Fuchs hinzu.
Nach dem verschärften Regelwerk sind solche Firmen von einem Delisting bedroht, deren Aktienkurs an 30 aufeinanderfolgenden Börsentagen im Tagesdurchschnitt unter einem Euro notiert und deren Marktkapitalisierung während dieser Zeit dauerhaft 20 Millionen Euro unterschreitet. Liegen Aktienkurs und Börsenwert der Firma dann in den folgenden 90 Handelstagen nicht an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Tagen über einem Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro, wird die Firma vom Neuen Markt ausgeschlossen. Auch insolvente Firmen müssen das Wachstumssegment verlassen.
Der Rechtsvertreter der Deutschen Börse, Hans Hüesker, argumentierte, die Firmen hätten die Möglichkeit, das bei der Börse angesiedelte Schiedsgericht anzurufen und dort gegen den Ausschluss vorzugehen. "Deswegen besteht keine Dringlichkeit, das ordentliche Gericht anzurufen", ergänzte Hüesker. Solange keine Entscheidung des Schiedsgerichts gefallen sei, werde das betroffene Unternehmen auch nicht vom Neuen Markt ausgeschlossen und ihm würde deshalb kein Nachteil entstehen. Zwei Unternehmen, LetsbuyIt.com und e.multi, hätten das Schiedsgericht angerufen und damit dessen Zuständigkeit anerkannt.
Firmenvertreter kritisierten daran jedoch, dass die Börse die drohende Beendigung der Zulassung zum Handel am Neuen Markt bereits bekannt gegeben haben müsse, bevor die betroffenen Unternehmen das Schiedsgericht anrufen könnten. "Damit sind wir gezwungen, die Zuständigkeit anzunehmen, obwohl wir sie anzweifeln", sagte ein Firmenvertreter. Zudem entstünde dem Unternehmen mit Veröffentlichung des drohenden Ausschlusses durchaus ein Nachteil in Form eines sinkenden Kurses. Somit werde es schwieriger, ein Delisting zu verhindern. Einen Vergleichsvorschlag des Gerichts lehnten die Parteien ab. Im Rahmen dessen sollte die Deutsche Börse nach Vorstellung des Gerichts die Frist bis zur Anwendung der neuen Regeln verlängern. Damit sollen die Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die neuen Kriterien einzuhalten. Im Gegenzug sollten die Firmen das Schiedsgericht als zuständiges Organ anerkennen und somit auf eine Entscheidung durch ein ordentliches Gericht verzichten.
Hüesker beharrte für die Deutsche Börse auf die Umsetzung des Regelwerks, um Firmen vom Neuen Markt zu verbannen, die der Zielsetzung nicht mehr gerecht würden. Damit solle dem Segment wieder zu mehr Ansehen verholfen werden. Firmenvertreter forderten dagegen die Wiederherstellung der Situation vor Einführung der Delisting-Regeln. Zumindestens das Kriterium der Marktkapitalisierung von 20 Millionen Euro solle abgeschafft werden. "Die Grenze ist eindeutig zu hoch", argumentierten Firmenvertreter und verwiesen auf ein Zulassungskriterium zum Neuen Markt, dass ein Stammkapital von 1,5 Millionen Euro erfordere.
ein fall für infogenie 530990 und gfn 587980.
die anderen sind evtl. zu wackelig.
nur meine meinung.....
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