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    Frage: Zinsbesteuerung - Bausparzinsen - für Experten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.05.02 12:01:27 von
    neuester Beitrag 11.05.02 21:00:35 von
    Beiträge: 4
    ID: 584.684
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      Avatar
      schrieb am 08.05.02 12:01:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe mal eine Frage zur Besteuerung von Kapitalerträgen:

      Die jährlichen Bausparzinsen (2,5 % Guthabenzins für Ansparguthaben) wurden in der Einkommensteuererklärung seit Jahren versteuert.
      Nun wird der Bausparvertrag auf einen anderen Tarif umgestellt (1,5 % Guthabenverzinsung - dafür auch geringere Darlehenszinsen); d. h. die Zinsen werden rückwirkend über Jahre zurückgerechnet und man muß für Jahre die Guthabenzins-Differenz (2,5 % - 1,5 % = 1 %) zurückzahlen - daß Bausparguthaben wird um diesen Betrag gekürzt.
      Damit wurde eigentlich mehr Zinsertrag versteuert, als eigentlich bekommen wurde.
      Nun meine Frage, die mir noch niemand beantworten konnte:
      Kann man diesen von der Bausparkasse genannten "Umstellungsausgleich" eigentzlich als "Negativ-Zins" Im Jahr der Umstellung (und Zahlung des Umstellungsausgleichs) in der Steuererklärung Anlage KAP (bei Zeile Erträge aus Bausparguthaben)eintragen?
      Wenn nicht, sind es dann wenigstens Werbungskosten aus Kapitalerträgen?

      Für Meinungen oder auch konketes Wissen bin ich sehr dankbar (bisher unterscheidliche Meinungen gehört)
      Avatar
      schrieb am 08.05.02 12:25:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gilt §11 EStG, d.h. es wird nach Zu- bzw. Abflußprinzip versteuert.

      Du kannst diese negativen Guthabenzinsen bzw. zuzückgezahlten Guthabenzinsen (bei entsprechenden ordnungsgemäßen Nachweis) als negative Einkünfte aus KV ansetzen.

      Wenn Du aber in dem Jahr noch andere postitive Einkünfte aus KV hast, kann dir passieren, daß so oder so eventuell nur unter dem Freibetrag bleibst. Damit würde sich der negative Ansatz nicht auswirken.
      Das wäre schon ein Nachteil wenn Du in den Vorjahren oberhalb des FB warst.

      Andere rechtliche Würdigung wenn Du die Schuldzinsen z.B. bei V+V angesetzt hast (Guthabenzinsen aus Bausparvertrag und gleichzeitig Bauspardarlehen).
      Avatar
      schrieb am 08.05.02 13:33:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      @DerSteuermann

      Vielen Dank für deine Antwort.

      Was verstehst du unter "bei entsprechenden ordnungsgemäßen Nachweis"?
      Die Rückzahlung des Guthabenzins-Anteils der letzten Jahre wird im Bausparkontoauszug als "Umstellungsausgleich" bezeichnet.
      Avatar
      schrieb am 11.05.02 21:00:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Normalerweise erhält man jährlich von der Bausparkasse eine Jahressteuerbescheinigung zur Vorlage beim FA.

      Dort müßten diese Beträge als negative Guthabenzinsen ausgewiesen sein.
      Die Guthabenzinsen stehen ja auch immer auf der Steuerbescheinigung.


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