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    OTTO REICHELT: Ladendiebstahl des Großaktionärs? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.05.02 22:02:52 von
    neuester Beitrag 24.10.02 09:15:06 von
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      schrieb am 17.05.02 22:02:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Otto Reichelt: Ladendiebstahl durch den Großaktionär?


      Am kommenden Mittwoch findet im „Saal Potsdam“ des Berliner Inter-Continental-Hotels die Hauptversammlung des Berliner Einzelhändlers Otto Reichelt statt. Neben den üblichen Tagesordnungspunkten einer ordentlichen Hauptversammlung wird dabei auch über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Großaktionär abgestimmt: Der Großaktionär EDEKA Minden-Hannover macht vom neu im Aktiengesetz installierten Instrument des Squeeze Outs Gebrauch und findet die Streubesitzaktionäre zwangsweise ab.

      Damit reiht sich Otto Reichelt in eine lange Liste von Unternehmen ein, die infolge eines Squeeze Outs demnächst von der Börse verschwinden werden. Der Fall Reichelt unterscheidet sich jedoch von anderen Squeeze Outs in einem entscheidenden Punkt. Während viele Großaktionäre bei der Zwangsabfindung der Streubesitzaktionäre eine Prämie gegenüber dem Börsenkurs zahlen, findet EDEKA die Aktionäre von Otto Reichelt mit einem deutlichen Abschlag ab. Die letzten freien Aktionäre haben auf das Vorgehen des Großaktionärs keinen Einfluß. Die festgesetzte Abfindung liegt mit 5,63 Euro etwa 30% unter dem letzten Börsenkurs und immerhin 16,5% unter einem freiwilligen öffentlichen Kaufangebot, das EDEKA noch Ende letzten Jahres für die Reichelt-Aktien abgegeben hat.

      Die verbliebenen Streubesitzaktionäre, die vor einigen Monaten das Übernahmeangebot für 6,75 Euro im Glauben an einen höheren Unternehmenswert nicht angenommen haben, fühlen sich betrogen. Vor dem Hintergrund des umfangreichen Immobilienvermögens der Otto Reichelt AG - Börsenkenner bezeichnen die Gesellschaft schon seit langem als Immobilienperle mit angeschlossener Lebenmittelabteilung - wird das Vorgehen des Großaktionärs sogar schon als "moderner Ladendiebstahl in großem Stile" bezeichnet.

      Schlingerfahrt unter Großaktionär EDEKA

      Otto Reichelt wurde bereits im Jahr 1919 gegründet. EDEKA ist erst seit 1995 Großaktionär. Damals erwarb das Unternehmen einen Anteil von 60,15% des Berliner Einzelhändlers, der in den Folgejahren aufgestockt wurde. Die Beteiligung wurde von Anlegern nicht ohne Grund positiv beurteilt. Otto Reichelt ist ein in Berlin etablierter Einzelhändler im hochpreisigen Qualitätssegment, besitzt ein sehr gutes Markenimage im gehobenen Lebenmittelhandel und viele betriebseigene, gut ausgestattete Läden in Immobilien in guten Berliner Innenstadtlagen. Reichelt ist unter den Berliner Supermärkten der Platzhirsch im mittel- bis hochpreisigen Segment. Durch den Einstieg von EDEKA bekam Reichelt Zugang zum EDEKA-Einkaufsverbund - Grund genug für einen 10%igen Anstieg der Reichelt-Aktie in den Wochen nach der Ankündigung der EDEKA-Beteiligung.

      Die Erwartungen der Anleger wurden jedoch enttäuscht. Unter dem neuen Großaktionär mangelte es an Gradlinigkeit in der Unternehmensentwicklung, eine fokussierte Unternehmensstrategie war nicht zu erkennen. Viele Aktionen wirkten konfus und wenig zielgerichtet. So wurden bspw. von 18 Standorten, die Mitte 2000 von der Kaiser´s Kaffeegeschäft AG übernommen wurden, bereits im Jahr 2001 sieben Filialen aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen. Das erst im letzten Jahr aufgenommene Großhandelsgeschäft der Otto Reichelt AG soll zum Ende des laufenden Jahres schon wieder eingestellt werden. Dies sind nur zwei Beispiele für die Schlingerfahrt der Reichelt AG unter dem Großaktionär EDEKA, die sich natürlich auch entsprechend im Ergebnis der Gesellschaft niedergeschlagen hat: Nach langer Durststrecke konnte im Konzern erst im letzten Jahr wieder eine messbare positive Umsatzrendite von 0,4% erzielt werden.

      Angesichts der desolaten Entwicklung der Gesellschaft unter dem Großaktionär EDEKA mag es für außenstehende Betrachter folgerichtig erscheinen, dass die Barabfindung im Rahmen des anstehenden Squeeze Outs nur knapp über dem Allzeittief liegt, das jemals an der Börse für die Reichelt-Aktie bezahlt wurde. Die Übernahme durch EDEKA hat sich zumindest für die Reichelt-Aktionäre nicht bezahlt gemacht. Seit Beginn der Abhängigkeit von EDEKA wurde in keinem Jahr ordentlich Geld verdient. Die Aktionäre hatten schon in der Vergangenheit vermutet, daß die Gewinne der Otto Reichelt AG innerhalb des Einkaufsverbundes an anderer Stelle anfielen.

      Der Großaktionär dürfte dem entgegenhalten, daß er sich - zumindest scheinbar - bei der Abfindungshöhe „großzügig“ zeigt. Immerhin liegt die Barabfindung mit 5,63 Euro über dem Wert des von EDEKA in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachtens, in dem die BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen Aktienwert von 4,87 Euro ermittelt hat. Der Vorstand der Otto Reichelt AG hatte im vergangenen Jahr dagegen verlauten lassen, daß er den fairen Wert der Otto Reichelt AG eher bei 10 Euro pro Aktie sehe.

      Barabfindung deutlich unter bilanziellem Eigenkapital

      Ein Blick in die Konzernbilanz zum 31.12.2001 zeigt, dass sowohl der im Gutachten ermittelte Wert als auch die festgesetzte Barabfindung deutlich unter dem bilanziellen Eigenkapital des Unternehmens liegen. Dies betrug zum Bilanzstichtag 8,95 Euro - und lag damit 59% über der Abfindung in Höhe von 5,63 Euro.

      Maßgeblich für die Unternehmensbewertung im Rahmen des BDO-Gutachtens ist der Ertragswert, der sich aus den Barwerten der zukünftigen Zahlungsströme ergibt. Der aus der Bilanz ermittelte Substanzwert wird im Rahmen der gutachterlichen Bewertung vernachlässigt, weil er vergangenheitsbezogen ist. Über die Relevanz des Substanzwerts kann natürlich gestritten werden. Jedoch kann eine derart große Diskrepanz zwischen dem errechneten Ertragswert und dem Substanzwert als Anzeichen dafür gewertet werden, dass

      - entweder Teile des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden,

      - oder bei der Ertragswertermittlung die dem Management zuzurechnende schlechte Eigenkapitalverzinsung fortgeschrieben wurde.

      Das nicht betriebsnotwendige Vermögen von Reichelt umfasst im wesentlichen unbebaute Grundstücke, Beteiligungen an Grundstücksverwaltungsgesellschaften sowie Wertpapiere. Wie sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, den die alltreu Allgemeine Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH über das Gutachten der BDO erstellt hat, scheint die Wertermittlung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens relativ unproblematisch gewesen zu sein.

      Zur Klärung der Diskrepanz zwischen Substanz und Ertragswert verbleibt somit, die im Rahmen der Planungsrechnung zugrunde gelegte Unternehmensstrategie und deren Prämissen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist interessant, wie die BDO den Unterschied zwischen beiden Werten in ihrem eigenen Gutachten kommentiert: „Die Bewertungsgutachter weisen darauf hin, dass (aus dieser Differenz) deutlich wird, dass sich das vorhandene Eigenkapital nicht angemessen verzinst“.

      Am Rande sei bemerkt, daß sowohl das Gutachten der BDO als auch die Überprüfung dieses Gutachtens durch die alltreu von der EDEKA in Auftrag gegeben wurden.


      Potential des Reichelt-Konzerns unzureichend berücksichtigt

      Dass sich der Reichelt-Konzern unter dem Großaktionär EDEKA nicht gut entwickelt hat, wurde oben bereits dargestellt. Dies rechtfertigt jedoch bei einem Squeeze Out kaum eine Ermittlung eines Unternehmenswerts auf Basis einer Planungsrechnung, die wesentliche Potentiale des Unternehmens unberücksichtigt lässt.

      Ein wesentlicher Punkt ist in diesem Zusammenhang das umfangreiche Grundvermögen, das der Reichelt-Konzern besitzt. Laut des Geschäftsberichts für das Jahr 2001 hat das Unternehmen 345.943 qm bebaute und unbebaute Grundstücke im Eigentum und eigentumsähnlichen Rechten. 44,4% aller Verkaufsflächen befinden sich in Gebäuden, die dem Reichelt-Konzern gehören - und diese befinden sich zum großen Teil in guten Lagen der Berliner Innenstadt.

      Auf je 38 Aktien der Reichelt AG, die auf Basis des Abfindungskurses einen Gegenwert von 213,94 Euro haben, kommt im Schnitt 1 qm Grund und Boden in Berlin, davon große Teile bebaut. Je 100 Aktien hält der Aktionär also 2,6 qm Immobilien der Otto Reichelt AG. In der Bilanz zum 31.12.2001 hat der Buchwert der Grundstücke und Gebäude fast 40% vom Gesamtvermögen ausgemacht. Dies ist für ein Handelsunternehmen ein hoher Wert. Beide Kennzahlen verdeutlichen, welche Bedeutung der Grundbesitz für den Reichelt-Konzern hat. Wie eingangs bereits erwähnt bezeichnen Börsenkenner die Gesellschaft im Hinblick auf das hohe Immobilienvermögen schon seit langem als Immobilienperle mit angeschlossener Lebenmittelabteilung.

      Der Bilanzansatz für Grundstücke und Gebäude beträgt 75,2 Mio. Euro. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier sicherlich hohe stille Reserven bestehen: Im letzten Geschäftsbericht der Gesellschaft ist angegeben, dass allein die stillen Reserven aufgrund steuerlicher Sonderabschreibungen im Konzern insgesamt 53,4 Mio. betragen. Hinzu kommt, dass das Berliner Traditionsunternehmen zahlreiche Immobilien bereits seit Jahrzehnten im Besitz hat. Diese haben besonders infolge der dynamischen Entwicklung des Berliner Immobilienmarktes nach dem Fall der Mauer erheblich an Wert gewonnen.

      Das Grundvermögen steht momentan mit durchschnittlich 217 Euro pro Quadratmeter in den Büchern des Unternehmens. Aus dem Geschäftsbericht der Reichelt AG lässt sich aufgrund unpräziser Angaben leider nicht genau ermitteln, inwieweit sich das Grundvermögen auf bebaute und unbebaute Grundstücke verteilt. Jedoch zeigt folgende, überschlägige Darstellung, in welchen Dimensionen sich die stillen Reserven bewegen können:

      Gesamtes Grundvermögen: 345.943 qm
      davon bebaute Fläche im Berliner Stadtgebiet (Annahme: 33%): 114.161 qm
      Verkehrswert dieser Flächen (Annahme: 1.500 Euro/qm): 171,24 Mio. Euro
      ergibt je Aktie (Annahme:1.500 Euro/qm) 12,87 Euro

      Allein bei dieser vorsichtigen Überschlagskalkulation ergeben sich stille Reserven, die in der Summe den Buchwert des gesamten Grundvermögens deutlich übersteigen. Dabei sind bei dieser Berechnung stille Reserven auf zwei Drittel des Grundvermögens aus Vorsichtsgründen noch nicht einmal berücksichtigt.

      Selbst bei dieser konservativen Vorgehensweise ergeben sich vor Steuern stille Reserven von annährend 100 Mio. Euro bzw. etwa 7,20 Euro pro Aktie. Bei einer Nachsteuerbetrachtung würden hiervon etwa 4,30 Euro verbleiben. Dieser Betrag allein ist schon fast so hoch, wie der Wert pro Aktie, den die BDO im Rahmen des Ertragswertverfahrens ermittelt hat. Tatsächlich gehen wir davon aus, dass die stillen Reserven noch deutlich höher sind.
      Möglichkeiten zur Hebung der stillen Reserven

      Wir vertreten die Auffassung, dass die Streubesitzaktionäre im Rahmen der Zwangsabfindung an diesen stillen Reserven beteiligt werden müssen. Bei den Immobilien handelt es sich zwar um betriebsnotwendiges Vermögen. Dennoch bestehen realistische Möglichkeiten, die stillen Reserven und somit erhebliche Ertragspotentiale zu realisieren. Ohne diese Möglichkeiten an dieser Stelle im Detail zu erläutern, sei bspw. lediglich auf das Instrument von sale-and-lease-back-Maßnahmen hingewiesen - ein Instrument, das derzeit von vielen Konzernen genutzt wird, um umfangreichen Immobilienbesitz zu Verkehrswerten zu veräußern, ohne gleichzeitig die Nutzung der Objekte aufgeben zu müssen.

      Die (offiziellen) Planungen von EDEKA sehen momentan den Einsatz von sale-and-lease-back-Maßnahmen oder ähnlichen Instrumenten nicht vor. Das Ergebnis ist - wie von der BDO bestätigt - dass das Eigenkapital nur unzureichend verzinst wird. Ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen kann sich dies jedoch auf Dauer kaum leisten. Folgerichtig muss früher oder später über entsprechende Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität nachgedacht werden. Gerade aufgrund des zwangsweisen Charakters des Squeeze Outs sind wir der Meinung, dass die Streubesitzaktionäre am ertragsoptimierenden Potential, das sich aus derartigen Maßnahmen ergibt, beteiligt werden müssen.

      Liquidationswert

      Im Rahmen der Gutachtenerstellung wurde von der BDO der Vollständigkeit halber auch der Liquidationswert ermittelt, der natürlich auch stille Reserven beinhaltet. Die Wirtschaftsprüfer haben hierbei einen Wert von 51 Mio. Euro bzw. 3,83 Euro pro Aktie berechnet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Sozialplanaufwendungen, die Abgeltung von laufenden Verträgen, Abwicklungskosten und Verluste aus beweglichem Anlagevermögen einkalkuliert wurden. Aufgrund der Berücksichtigung dieser Aufwandsposten lässt sich natürlich kein Rückschluss mehr auf stille Reserven im Grundvermögen vollziehen. Allein die eingerechneten Sozialplanaufwendungen für 6.200 Mitarbeiter schlagen hier erheblich zu Buche.

      Hinzu kommt, dass der Liquidationswert nur überschlägig berechnet wurde. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang die Kommentierung im Prüfungsbericht der alltreu interessant. Während das Vorgehen der BDO im Prüfungsbericht in der Regel als „sachgerecht“ bezeichnet wurde, wurde in diesem Fall die deutlich vorsichtigere Formulierung „nicht unplausibel“ verwendet.

      Bei einer realitätsnahen Liquidationswertbetrachtung wäre letztlich auch zu berücksichtigen, dass sicherlich wesentliche Bestandteile des Anlagevermögens an Konkurrenten veräußert werden könnte. Otto Reichelt ist in Berlin der Platzhirsch im qualitativ hochwertigen Lebensmittel-Einzelhandel. Die Gesellschaft verfügt über gut geschulte Mitarbeiter, einen langjährig gewachsenen Kundenstamm und eine einzigartige Marktstellung. Ein externer, beispielsweise ausländischer Konkurrent müsste erhebliche Mittel aufwenden, um eine ähnliche Marktstellung zu erreichen. Auch ein einfacher Verkauf des gesamten operativen Geschäfts wäre eine Liquidation, die sich in diesem Fall weniger an Zerschlagungswerten, sondern vielmehr an Wiederherstellungskosen bemessen würde. Ein aufkaufender Wettbewerber hat schließlich zwischen der Übernahme bestehender Objekte und dem Aufbau eigener Läden zu entscheiden.






      Fazit

      Ohne ins Detail zu gehen, dokumentieren die Ausführungen, dass sich die Reichelt-Aktionäre wohl zu recht unter Wert aus der Gesellschaft herausgedrängt fühlen. Die von EDEKA festgesetzte niedrige Abfindungshöhe überrascht vor allen Dingen angesichts der Tatsache, dass es beim Squeeze Out der Reichelt-Aktionäre absolut gesehen um relativ kleine Beträge geht. So befinden sich momentan nur noch 2,29% bzw. etwa 300.000 Aktien im Streubesitz.

      Hätte EDEKA statt der festgesetzten 5,63 Euro eine Abfindung in Höhe des freiwilligen Übernahmeangebots, das ja erst im Januar 2002 auslief, geboten, hätte dies lediglich 0,33 Mio. Euro mehr gekostet - und hätte sicherlich dazu beigetragen, die berechtigte Entrüstung der Streubesitzaktionäre in Grenzen zu halten. Bei einem Gruppenumsatz von EDEKA in Höhe von fast 16 Mrd. Euro handelt es sich hierbei schließlich um einen verschwindend geringen Betrag. So jedoch ist fest damit zu rechnen, dass zwangsabgefundene Aktionäre ein gerichtliches Spruchstellenverfahren einleiten werden.

      Der Kurs der Reichelt-Aktie liegt mit 6,30 Euro deutlich über der angekündigten Barabfindung in Höhe von 5,63 Euro. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Zwangsabfindung handelt, der kein Streubesitzaktionär entgehen kann, ist dies ein deutliches Zeichen dafür, wie der Markt die Chancen eines gerichtlichen Spruchstellenverfahrens einschätzt.

      Hinweis:

      Die interessierten Leser weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß die Aktionäre unmittelbar nach Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses im Handelsregister gemäß Beschlussvorlage der Hauptversammlung mit einem Kurs von 5,63 Euro je Aktie der Otto Reichelt AG abgefunden werden. Engagements in Aktien der Otto Reichelt AG führen damit verglichen mit den heutigen Aktienkursen kurzfristig auf jeden Fall zu einem Kursverlust. Ein sich anschließendes Spruchstellenverfahren, dessen Ausgang von uns mit keiner Prognose versehen wird, könnte sich über mehrere Jahre ziehen. Diese Risiken müssen interessierte und bereits engagierte Anleger auf jeden Fall in ihre Überlegungen einbeziehen. Weiterhin weisen wir darauf hin, daß der Risikohinweis auf der Internetseite der Share-Infos http://www.share-infos.de Bestandteil dieses Mails ist.

      M. Kurzrock / C. Schaefers - 16.05.2002

      Dieser Text wurde heute Abend auf der Internetseite der Share-Infos http://www.share-infos.de veröffentlicht.

      Grüße

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      http://www.share-infos.de
      Avatar
      schrieb am 23.05.02 13:37:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      EDEKA zockt die Kleinanleger ab

      Auf der gestrigen Reichelt Hauptversammlung gab es erheblichen Widerstand der Minderheitsaktionäre gegen die Squeeze-Out-Beschlüsse. SdK und DSW haben die Einleitung eines Spruchstellenverfahrens angekündigt, der DSW-Vertreter sprach von einer Trauerveranstaltung mit anschließendem Leichenschmaus.

      Ein Sprecher bemerkte, daß die Aktionäre ein Elefantengedächtnis hätten und es für EDEKA teuer werde, wenn sich diese nochmal irgendwo an der Börse blicken ließen.

      Die EDEKA-Vertreter im Aufsichtsrat (u.a. der AR-Vorsitzende und Versammlungsleiter Frenk) wurden nicht entlastet, die Entlastung von Vorstand und Rest-Aufsichtsrat erfolgten nur mit den Stimmen der EDEKA und einer Handvoll Stimmen der Bankbevollmächtigten. Sämtliche anderen Aktionäre verweigerten die Entalstung der Gremien.

      Grüße

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      Avatar
      schrieb am 23.05.02 14:53:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      Kompliment übrigens an den WO-User "substanz2", der sowohl mit dem Sammeln von Stimmen als auch mit sehr guten Redebeiträgen auf sich aufmerksam gemacht hat.

      Grüße

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      Avatar
      schrieb am 23.05.02 15:42:32
      Beitrag Nr. 4 ()
      wann ist denn mit der umsetzung des squeeze out zu rechnen? wurde ein genauer termin genannt?
      Avatar
      schrieb am 23.05.02 15:57:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Umsetzung erfolgt mit Eintragung des gestern gefassten Beschlusses in das Handelsregister.

      Grüße

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      schrieb am 24.05.02 15:10:33
      Beitrag Nr. 6 ()
      Es werden knapp 15% oberhalb des Abfindungskurses munter REICHELT-Aktien gehandelt, heute alleine 5.600 Stück im Gegenwert von immerhin 35.000 Euro. An den Plätzen in Düsseldorf und Frankfurt liegen weiterhin Geldseiten vor.

      Ganz offenbar erwarten die Anleger ein positives Ergebnis aus dem angekündigten Spruchstellenverfahren, welches allerdings viele Jahre in Anspruch nehmen könnte.

      Grüße

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      Avatar
      schrieb am 24.05.02 15:36:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wie wird so eine Situation eigentlich steuerrechtlich behandelt? Sind Squeeze-Out-Spekulationen evtl. ein Steuersparmodell (mit ungewissem Ausgang)?

      Zunächst macht der Anleger ja einen steuerlich wirksamen Verlust, wenn er jetzt zu 6,xx Euro kauft und seine Aktien zu 5,63 zwangsandienen muß.

      Ist die Nachzahlung aus dem SSV steuerfrei, wenn der Aktionär im Zeitpunkt der Zwangsandienung bereits mind. 1 Jahr Aktionär der betroffenen AG gewesen ist und dies entsprechend nachweisen kann?

      Betroffene Aktionäre könnten ja evtl. argumentieren, daß sie eine höhere Zahlung im Abfindungszeitpunkt sofort steuerfrei hätten einstreichen können, wenn ein (höheres) Abfindungsangebot 1 Jahr nach ihrem Kauf wirksam geworden wäre.

      Dürfte der Aktionär im Fall der Nachbesserung seinen früheren "Verlust" aus steuerlicher Sicht behalten oder muß dieser mit der Nachzahlung verrechnet werden, da man obige Argumentation natürlich auch auf den Verlust anwenden könnte:

      "wenn die Abfindung damals in Höhe der gerichtlich festgesetzten, höheren Abfindung gelegen hätte (die ja dem "fairen" Wert im entsprechenden Zeitpunkt entspricht), so hätte ein Verlust nicht erst entstehen dürfen/können."

      Da ich mich eindeutig nicht zur Spezies der Steuerexperten rechne, würde mich eine kurze Einschätzung aus Expertensicht sehr freuen. Ich hoffe, ich habe mich nicht zu kompliziert ausgedrückt und die richtigen Worte gefunden...:)

      Gruß
      The Trump
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 18:59:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die HV-Beschlüsse der letzten REICHELT-HV werden offenbar angefochten. Die Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses ist ebenfalls noch nicht erfolgt. An der Börse werden die REICHELT-Aktien unverändert mit erheblichen Aufschlag auf den Abfindungspreis von 5,63 Euro gehandelt. Der Kurs steht seit Wochen fest bei 6,60 Geld, wobei auf dieser Basis unverändert Nachfrage besteht. Alleine heute gingen in Frankfurt über 2.700 Aktien mit einem Kurs von 6,60 Euro um. Der an der Börse gezahlte Preis ist ein Indiz dafür, daß die vom Großaktionär EDEKA gezahlt Abfindungshöhe von den Börsenteilnehmern als zu niedrig eingestuft wird, eine Einschätzung, die ich im übrigen teile.

      Grüße

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      Avatar
      schrieb am 29.07.02 13:18:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      ... gibt es etwas Neues zum SQ?

      Oder wartet die EDEKA den November (wegen der Nachzahlungen) ab um die Eintragung zu veranlassen?

      Wie sieht es eigentlich mit der Verzinsung der Beträge ab dem HV-Beschluss aus?
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 09:34:19
      Beitrag Nr. 10 ()
      Der Squeeze-Out ist durch eine Anfechtungsklage, auf deren Ausgang man gespannt sein darf, blockiert. Die Eintragung in das HR kann erst erfolgen, wenn das KG Berlin die Anfechtungsklage abweist oder auf Antrag der Reichelt AG die Registersperre aufhebt, was jedoch vor einer Entscheidung über die Anfechtungsklage nicht zu erwarten ist.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 09:39:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      @thiessy

      für die Verzinsung massgeblich ist alleine die Eintragung im HR bzw. die Veröffentlichung derselben.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 10:25:53
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Substanz2

      herzlichen Dank für die Infos.

      dann gehe ich doch recht in der Annahme, dass zur Zeit die Otto Reichelt AG mit allen Rechten und PFLICHTEN weiter in vollem Umfang existieren müsste - oder?
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 14:41:22
      Beitrag Nr. 13 ()
      Natürlich ex. die Otto Reichelt AG weiterhin,die Aktien der Ges. werden ja auch weiterhin an den Börsen gehandelt. Erst mit der Eintragung des HV-Beschlusses ins HR dürfte der Handel eingestellt werden. Unabhängig davon hat die Sdk bereits vor einiger Zeit für Otto Reichelt ein Spruchstellenverfahren angekündigt. Die vom Hauptaktionär errechnet Abfindung betrug ja gerade mal 65% vom Buchwert und nur das 3,5 fach des Konzern Cash-Flows 2001
      Avatar
      schrieb am 22.08.02 20:28:57
      Beitrag Nr. 14 ()
      die Halbjahresergebnisse sind als adhoc verfügbar.

      (Da strukturiert der neue Eigentümer EDEKA aber heftig mit meinem Katital die Reichelt AG um ...) ... ob die EDEKA wohl hofft, dass mit den jetzigen negativ Zahlen der SQ sich begründen läßt?

      Waren das noch Zeiten (wie in 2001) als bei Reichelt Geld verdient wurde...
      Avatar
      schrieb am 17.09.02 10:40:56
      Beitrag Nr. 15 ()
      .. noch 45 Tage und die Frist für eine Nachzahlung (für die Oetkers etc ...) läuft ab ...

      Dann wird es erst ein richtig gutes Geschäft für die EDEKA

      Merke: Heute verdient der "Handel" nicht mehr im Laden sondern an der Börse (siehe auch Metro: Pelikan, Kaufhalle, Praktiker, HAWESKO, ...)

      Als nächstes Opfer merken wir uns mal AVA (WKN: 508850 marktkauf) vor ...
      Avatar
      schrieb am 23.10.02 11:00:22
      Beitrag Nr. 16 ()
      Der Squeeze out ist eingetragen. Wurde die Anfechtungsklage abgewiesen oder
      nur die Registersperre aufgehoben? Wer weiß mehr darüber??
      Avatar
      schrieb am 24.10.02 08:38:39
      Beitrag Nr. 17 ()
      Es ist zu einer Abfindungserhöhung im Rahmen eines Vergleichs auf 6,95 Euro je Aktie gekommen, siehe auch die Veröffentlichung in der FAZ von heute (Wirtschaftsteil, Bekanntmachung der Edeka - Minden)
      Avatar
      schrieb am 24.10.02 09:15:06
      Beitrag Nr. 18 ()
      Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Otto Reichelt AG, Berlin -ISIN DE0007007908-, -WKN 700 790- Die ordentliche Hauptversammlung der Otto Reichelt AG vom 22. Mai 2002 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die EDEKA Minden-Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH, die mittelbar und unmittelbar mit 97,71% an der Otto Reichelt AG beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 18. Oktober 2002 in das Handelsregister der Otto Reichelt AG beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (HRB 39720) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Otto Reichelt AG in das Eigentum der EDEKA Minden-Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH übergegangen. Der Übertragungsbeschluss sieht vor, dass die ausgeschiedenen Aktionäre der Otto Reichelt AG eine von der EDEKA Minden-Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 5,63 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Otto Reichelt AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2,60 erhalten. Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer, der alltreu Allgemeine Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, geprüft und bestätigt. Gegen den Übertragungsbeschluss wurde aktionärsseitig Klage erhoben und dabei u.a. gerügt, dass bei der Höhe der Abfindung der Börsenkurs nicht berücksichtigt wurde. Die EDEKA Minden-Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH ist an die Klagepartei herangetreten, um eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits zu erreichen. Aufgrund des daraufhin abgeschlossenen Vergleichs, der als echter Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) für sämtliche zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch vorhandenen Minderheitsaktionäre wirkt, hat die EDEKA Minden-Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung für alle im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Otto Reichelt AG vorhandenen Minderheitsaktionäre von EUR 5,63 um EUR 1,32 auf EUR 6,95 je auf den Inhaber lautende Stückaktie erhöht. Die Barabfindung von EUR 6,95 ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Otto Reichelt AG an mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Aktionäre der Otto Reichelt AG, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren, müssen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Aktionäre der Otto Reichelt AG, die ihre Aktien selbst verwahren, werden gebeten, diese Urkunden mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 4 ff. und Erneuerungsschein ebenfalls möglichst umgehend bei einer inländischen Geschäftsstelle der Dresdner Bank AG oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Dresdner Bank AG, Frankfurt a.M., als Zentralabwicklungsstelle während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung mitzuteilen. Gegen Einreichung dieser effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die Barabfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Otto Reichelt AG provisions- und spesenfrei. Aktionäre, die ihre alten, noch auf die Nennbeträge DM 50,-, DM 1 000,- und DM 2 500,- lautenden Aktienurkunden im Zuge der Neueinteilung des Grundkapitals im Jahre 1995 bisher nicht zum Umtausch in Aktien im Nennbetrag von je DM 5,- - zwischenzeitlich umgestellt auf Stückaktien - vorgelegt haben, können die Barabfindung nur erhalten, wenn sie ihre Aktienurkunden mit den Gewinnanteilsscheinen Nr. 5 ff. und Erneuerungsschein möglichst umgehend bei einer inländischen Geschäftsstelle der Deutsche Bank AG oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG, Frankfurt a.M., während der üblichen Schalterstunden einreichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung mitteilen. Gegen Einreichung dieser alten Nennbetragsaktien erhalten diese Aktionäre - anstelle neuer Otto Reichelt-Stückakien - zeitnah die Barabfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind; ein eigenständiger Zinslauf wird durch die erforderliche Einreichung dieser alten Nennbetragsaktien nicht ausgelöst. Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Otto Reichelt AG rechtskräftig eine höhere als die angebotene Abfindung festgestellt wird, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Aktionären der Otto Reichelt AG gewährt werden. Minden, im Oktober 2002 EDEKA Minden-Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH Die Geschäftführung (Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 24.10.2002) Ergänzend teilt die Dresdner Bank AG, Frankfurt a.M., folgende Richtlinien für die technische Abwicklung mit: Wertpapier-Kenn-Nummer: 700 790 ISIN: DE0007007908 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Otto Reichelt AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je Euro 2,60 Handelsregisterliche Eintragung des Übertragungsbeschlusses: 18. Oktober 2002 Veröffentlichung der Abfindungsbekanntmachung: voraussichtlich am 24. Oktober 2002 in der Frankfurter Allgemeine Zeitung Umtauschstellen: alle inländischen Geschäftsstellen der Dresdner Bank AG, während der üblichen Schalterstunden Zentralabwicklungsstelle: Dresdner Bank AG, Transaction Banking, CS TB WPS DFA 2 A, Kapitalmaßnahmen Umtausch, D-60301 Frankfurt a.M., Tel.-Nr.: 069/263-59729, Fax-Nr.: 069/263-58159 Abfindungsstichtag: 25. Oktober 2002, auf die Bestände vom 24. Oktober 2002, abends Abfindung: Die ausgeschiedenen Aktionäre der OR erhalten als Abfindung für - je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Otto Reichelt AG - eine Barabfindung in Höhe von Euro 6,95 je Aktie. Die Abfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Otto Reichelt AG an mit jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Unterrichtung der Depotkundschaft: Zur Unterrichtung der Aktionäre der OR stehen keine gedruckten Exemplare der Abfindungsbekanntmachung zur Verfügung. Dem von den Depotbanken individuell zu erstellenden Kundenanschreiben bitten wir daher eine Ablichtung des veröffentlichten Bekanntmachungstextes beizufügen. Kosten für die Unterrichtung der Depotkunden sind - wie in diesen Fällen üblich - mit der Depotbankenprovision abgegolten. Behandlung der OR-Aktien: a) Girosammelverwahrte Stückaktien: Die Abwicklung der Abfindung für die girosammelverwahrten OR-Stückaktien erfolgt unmittelbar durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt a.M. Sie schreibt den Kontoinhabern aufgrund ihrer Guthaben in OR-Stückaktien nach dem Stand vom 24. Oktober 2002, abends, den Abfindungsbetrag i.H.v. Euro 6,95 je OR-Stückaktie - Valuta: 25. Oktober 2002 - gut und überträgt die den Kontoinhabern nicht mehr zustehenden OR-Stückaktien auf das Konto der Zentralabwicklungsstelle. b) Streifband- und eigenverwahrte Stückaktien: Streifband- und eigenverwahrte OR-Stückaktien sind mit Gewinnanteilschein Nr. 4 ff. und Erneuerungsschein, laufend mit einem nach Nummernfolge arithmetisch geordneten Nummernverzeichnis in dreifacher Ausfertigung zwecks Erhalt des Abfindungsbetrags an die Zentralabwicklungsstelle weiterzuleiten, und zwar mit dem Vermerk `w/Squeeze-out Otto Reichelt 2002`. Die streifbandverwahrten OR-Stückaktien bitten wir ebenfalls nach dem Stand vom 24. Oktober 2002 abends unverzüglich auch ohne Kundenauftrag der Zentralabwicklungsstelle zu übertragen, da es sich um eine gesetzliche Zwangsmaßnahme handelt, und keiner Willenserklärung eines Kunden bedarf. Achtung: Alle effektiven Aktienurkunden (Mäntel und Bögen) dürfen nicht entwertet werden. Behandlung der noch nicht eingereichten OR-Aktienurkunden aus der im Jahr 1995 erfolgten Herabsetzung des Nennbetrags (vgl. WM Teil III Nr. 33 vom 19.08.1995, Seite 2502): Die im Zuge der im Jahre 1995 erfolgten Herabsetzung des Nennbetrags im Verhältnis 1:10 noch nicht umgetauschten und auf einen Nennbetrag von 50,- DM, 1 000,- DM oder 2 500,- DM lautenden Aktienurkunden sind mit Gewinnanteilsschein Nr. 5 ff. und Talon unter gleichzeitiger Mitteilung der Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung an die Deutsche Bank AG, Frankfurt a.M., weiterzuleiten. Diese Aktionäre erhalten dann für je eine OR-Nennbetragsaktie à nominal DM 5,- - diese 1999 in OR-Stückaktien umgestellt - , anstelle von OR-Stückaktien die Barabfindung erstattet, und zwar: alte einzureichende OR-Nennbetragsaktien zu nominal.../ 1999 umgestellt in OR-Stückaktien/ Barabfindung 50,- DM / 10 / 69,50 EUR 1 000,- DM / 200 / 1 390,- EUR 2 500,- DM / 500 / 3 475,- EUR Depotbankenprovision: Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die abfindungsberechtigten Aktionäre der OR provisions- und spesenfrei. Die Depotbanken erhalten zur Abgeltung der ihnen für die wertpapiertechnische Abwicklung des Squeeze-out-Verfahrens zustehenden Kundenprovisionen eine Depotbankenprovision in Höhe von 1% vom Abfindungsbetrag je eingereichter Aktie der OR, mindestens jedoch Euro 15,- und max. Euro 1 500,- je Depot. Die Depotbanken werden gebeten, die ihnen zustehenden Provisionsbeträge der Zentralabwicklungsstelle in einer Anforderung bis 15. Dezember 2002 zur Erstattung aufzugeben. Hierbei sind der Zentralabwicklungsstelle folgende Angaben mitzuteilen: - Stückzahl der eingereichten Aktien der OR und Anzahl der Depots, auf die die Mindestprovision von Euro 15,- je Depot entfällt; - Stückzahl der eingereichten Aktien der OR und Anzahl der Depots, auf die die Normalprovision von 1% vom Abfindungsbetrag je eingereichter Aktie der OR entfällt; - Stückzahl der eingereichten Aktien der OR und Anzahl der Depots, auf die die Maximalprovision von Euro 1 500,- je Depot entfällt. Sachliche Kosten: Die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre entstehenden sachlichen Kosten werden von EDEKA übernommen und sind der Zentralabwicklungsstelle im Rahmen der Provisionsanforderung gesondert aufzugeben. Aufbewahrung der Abfindungsunterlagen: Im Hinblick auf die Möglichkeit eines gerichtlichen Spruchstellenverfahrens über die Angemessenheit der Abfindung wird gebeten, die Abfindungsunterlagen b.a.w. sorgfältig aufzubewahren


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