Müller - lila Logistik: Ende der gesonderten Lock-Up Frist - Wie geht´s weiter? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.05.02 16:30:23 von
neuester Beitrag 30.05.02 19:29:30 von
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aus dem Lock-Up - Fristenverzeichnis bei marketone.de:
Die Gesellschaft hat sich für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten nach Ablauf desVeräußerungsverbots nach dem Regelwerk Neuer Markt gegenüber dem Konsortialführer verpflichtet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Konsortialführers unter Beachtung der einschlägigen Regelungen des Aktiengesetzes weder (1) direkt noch indirekt Aktien der Gesellschaft oder andere Wertpapiere oder unverbriefte Rechte, die in Aktien der Gesellschaft umgewandelt oder dafür eingetauscht werden können, oder ein Recht zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verkörpern, auszugeben, zu verkaufen, anzubieten, sich zu deren Verkauf verpflichten, anderweitig abzugeben oder ein darauf bezogenes Angebot bekanntzumachen, insbesondere (i) weder ein genehmigtes Kapital auszunutzen noch (ii) der Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung vorzuschlagen, noch (2) Geschäfte (einschließlich Derivat-Geschäfte) abzuschließen, die wirtschaftlich dem Verkauf von Aktien entsprechen.
In Ergänzung dieser Marktschutzvereinbarung haben sich die Altaktionäre gegenüber dem Konsortialführer verpflichtet, innerhalb eines weiteren Zeitraums von achtzehn Monaten (Herr Michael Müller) bzw. zwölf Monaten (Süd-Kapitalbeteiligungs-Gesellschaft mbH und Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG) nach Ablauf des Veräußerungsverbots gemäß dem Regelwerk Neuer Markt weder die von ihnen nach Durchführung des Angebots gehaltenen, noch neue Aktien der Gesellschaft, noch Wandlungs- und Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft oder vergleichbare Finanzierungsinstrumente direkt oder indirekt anzubieten, zu veräußern, dieses anzukündigen noch sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die einer Veräußerung wirtschaftlich entsprechen.
Die Aktien der Altaktionäre, die dem Veräußerungsverbot unterliegen, jedoch mit Ausnahme der Aktien, die der Landesbank Baden-Württemberg in Hinblick auf die eingeräumte Mehrzuteilungsoption (bis zu 300.000 Aktien) oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Designated Sponsor (bis zu 100.000 Aktien) im Wege eines Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt werden, erhalten die gesonderte Wertpapier-Kenn-Nummer 515 618. Die Aktien mit dieser Wertpapier-Kenn-Nummer erhalten in der Girosammelverwahrung eine Sperre, so daß keine Depotbestandsveränderungen während des Zeitraums des Veräußerungsverbots möglich sind. Ebenso ist der Verkauf und die Lieferung über die Börse nicht möglich.
Am Tage des Ablaufes des Veräußerungsverbotes wird die Clearstream Frankfurt, die alle Aktien der Gesellschaft verwahrt, automatisch die Zusammenlegung der gesperrten Bestände mit den übrigen Beständen unter der Wertpapier-Kenn-Nummer 621 468 veranlassen. Mit Aufhebung der zweiten Wertpapier-Kenn-Nummer ist ein Verkauf und die Lieferung über die Börse möglich. Das gegenüber dem Konsortialführer für die Zeit nach Ablauf von sechs Monaten abgegebene weitergehende Veräußerungsverbot wird nicht durch eine getrennte Wertpapier-Kenn-Nummer gesichert. Die diesem Veräußerungsverbot unterliegenden Aktien erhalten nach Ablauf des Veräußerungsverbots nach dem Regelwerk Neuer Markt die gleiche Wertpapier-Kenn-Nummer wie alle anderen Aktien. Um die Einhaltung dieses zusätzlichen Veräußerungsverbots sicherzustellen, haben sich die betreffenden Altaktionäre bereit erklärt, die dem Veräußerungsverbot unterliegenden Aktien in einem Sperrdepot verwahren zu lassen, über das nur mit Zustimmung des Konsortialführers verfügt werden kann.
Mit Abgabe ihrer Zeichnungserklärungen erklären die Aktionäre der DEWB jeweils ihr Einverständnis, daß die ihnen zugeteilten bis zu 60.000 Aktien der Gesellschaft bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Notierungsaufnahme im Neuen Markt unter der WKN 515 618 geführt werden und erst nach Ablauf dieses Zeitraums - voraussichtlich am 30. November 2001 - unter der WKN 621 468 in die Notierung einbezogen werden.
Die Gesellschaft hat sich für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten nach Ablauf desVeräußerungsverbots nach dem Regelwerk Neuer Markt gegenüber dem Konsortialführer verpflichtet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Konsortialführers unter Beachtung der einschlägigen Regelungen des Aktiengesetzes weder (1) direkt noch indirekt Aktien der Gesellschaft oder andere Wertpapiere oder unverbriefte Rechte, die in Aktien der Gesellschaft umgewandelt oder dafür eingetauscht werden können, oder ein Recht zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verkörpern, auszugeben, zu verkaufen, anzubieten, sich zu deren Verkauf verpflichten, anderweitig abzugeben oder ein darauf bezogenes Angebot bekanntzumachen, insbesondere (i) weder ein genehmigtes Kapital auszunutzen noch (ii) der Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung vorzuschlagen, noch (2) Geschäfte (einschließlich Derivat-Geschäfte) abzuschließen, die wirtschaftlich dem Verkauf von Aktien entsprechen.
In Ergänzung dieser Marktschutzvereinbarung haben sich die Altaktionäre gegenüber dem Konsortialführer verpflichtet, innerhalb eines weiteren Zeitraums von achtzehn Monaten (Herr Michael Müller) bzw. zwölf Monaten (Süd-Kapitalbeteiligungs-Gesellschaft mbH und Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG) nach Ablauf des Veräußerungsverbots gemäß dem Regelwerk Neuer Markt weder die von ihnen nach Durchführung des Angebots gehaltenen, noch neue Aktien der Gesellschaft, noch Wandlungs- und Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft oder vergleichbare Finanzierungsinstrumente direkt oder indirekt anzubieten, zu veräußern, dieses anzukündigen noch sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die einer Veräußerung wirtschaftlich entsprechen.
Die Aktien der Altaktionäre, die dem Veräußerungsverbot unterliegen, jedoch mit Ausnahme der Aktien, die der Landesbank Baden-Württemberg in Hinblick auf die eingeräumte Mehrzuteilungsoption (bis zu 300.000 Aktien) oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Designated Sponsor (bis zu 100.000 Aktien) im Wege eines Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt werden, erhalten die gesonderte Wertpapier-Kenn-Nummer 515 618. Die Aktien mit dieser Wertpapier-Kenn-Nummer erhalten in der Girosammelverwahrung eine Sperre, so daß keine Depotbestandsveränderungen während des Zeitraums des Veräußerungsverbots möglich sind. Ebenso ist der Verkauf und die Lieferung über die Börse nicht möglich.
Am Tage des Ablaufes des Veräußerungsverbotes wird die Clearstream Frankfurt, die alle Aktien der Gesellschaft verwahrt, automatisch die Zusammenlegung der gesperrten Bestände mit den übrigen Beständen unter der Wertpapier-Kenn-Nummer 621 468 veranlassen. Mit Aufhebung der zweiten Wertpapier-Kenn-Nummer ist ein Verkauf und die Lieferung über die Börse möglich. Das gegenüber dem Konsortialführer für die Zeit nach Ablauf von sechs Monaten abgegebene weitergehende Veräußerungsverbot wird nicht durch eine getrennte Wertpapier-Kenn-Nummer gesichert. Die diesem Veräußerungsverbot unterliegenden Aktien erhalten nach Ablauf des Veräußerungsverbots nach dem Regelwerk Neuer Markt die gleiche Wertpapier-Kenn-Nummer wie alle anderen Aktien. Um die Einhaltung dieses zusätzlichen Veräußerungsverbots sicherzustellen, haben sich die betreffenden Altaktionäre bereit erklärt, die dem Veräußerungsverbot unterliegenden Aktien in einem Sperrdepot verwahren zu lassen, über das nur mit Zustimmung des Konsortialführers verfügt werden kann.
Mit Abgabe ihrer Zeichnungserklärungen erklären die Aktionäre der DEWB jeweils ihr Einverständnis, daß die ihnen zugeteilten bis zu 60.000 Aktien der Gesellschaft bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Notierungsaufnahme im Neuen Markt unter der WKN 515 618 geführt werden und erst nach Ablauf dieses Zeitraums - voraussichtlich am 30. November 2001 - unter der WKN 621 468 in die Notierung einbezogen werden.
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