Frage zu Finanzinnovationen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.07.02 16:47:08 von
neuester Beitrag 03.02.03 13:20:27 von
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ID: 603.454
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Hallo,
hat jemand eine Idde, wie ich das folgende Problem lösen könnte?
Verschiedene Anleihen, wie zB die neue Telekom -Anleihe 858191 gelten als Finanzinnovation, wegen dem rating-abhängigen Nominalzins.
Finanzinnovation heißt, Kursgewinne sind zu versteuern.
Ob eine Anleihe eine Finanzinnovation ist, weiß ich zunächst nicht.
Ich habe deshalb ans BMF gemailt, ob man über sie Infos darüber erhält. Hier die Antwort:
IV C 1- S 2257 - 173/02
Sehr geehrter Herr xxxxxx,
auf Ihre E-Mail vom 27.Mai 2002 kann ich Ihnen nur mitteilen,
dass es beim BMF keine Datenbank gibt, in der man als
Privatanleger
erkennen kann, ob eine bestimmte Anleihe eine Finanzinnovation ist
oder
nicht. Die entsprechende "Schlüsselung" als Finanzinnovation wird
von
der
Kreditwirtschaft selbst vorgenommen, und zwar durch die
sogenannten
"Wertpapier-Mitteilungen", die regelmäßig von der Kreditwirtschaft
veröffentlicht werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu bei Ihrem
Kreditinstitut
weitere Nachfragen zu stellen.
Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag xxxxxxx
Das BMF sagt also nichts. Ich habe heute bei meiner Comdirect Bank angerufen, und die können mir auch keine Auskunft geben, sie verweisen mich an meine Hausbank. Aber ich hab keine Hausbank, meine Hausbank ist die CoDi.
Wo erhlte ich nun die Infos, ob eine Anleihe eine FI ist.
Vielleicht über mein zuständiges Finanzamt?
Oder gibt es eine Infoquelle im Netz?
Teeth
hat jemand eine Idde, wie ich das folgende Problem lösen könnte?
Verschiedene Anleihen, wie zB die neue Telekom -Anleihe 858191 gelten als Finanzinnovation, wegen dem rating-abhängigen Nominalzins.
Finanzinnovation heißt, Kursgewinne sind zu versteuern.
Ob eine Anleihe eine Finanzinnovation ist, weiß ich zunächst nicht.
Ich habe deshalb ans BMF gemailt, ob man über sie Infos darüber erhält. Hier die Antwort:
IV C 1- S 2257 - 173/02
Sehr geehrter Herr xxxxxx,
auf Ihre E-Mail vom 27.Mai 2002 kann ich Ihnen nur mitteilen,
dass es beim BMF keine Datenbank gibt, in der man als
Privatanleger
erkennen kann, ob eine bestimmte Anleihe eine Finanzinnovation ist
oder
nicht. Die entsprechende "Schlüsselung" als Finanzinnovation wird
von
der
Kreditwirtschaft selbst vorgenommen, und zwar durch die
sogenannten
"Wertpapier-Mitteilungen", die regelmäßig von der Kreditwirtschaft
veröffentlicht werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu bei Ihrem
Kreditinstitut
weitere Nachfragen zu stellen.
Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag xxxxxxx
Das BMF sagt also nichts. Ich habe heute bei meiner Comdirect Bank angerufen, und die können mir auch keine Auskunft geben, sie verweisen mich an meine Hausbank. Aber ich hab keine Hausbank, meine Hausbank ist die CoDi.
Wo erhlte ich nun die Infos, ob eine Anleihe eine FI ist.
Vielleicht über mein zuständiges Finanzamt?
Oder gibt es eine Infoquelle im Netz?
Teeth
WM (wertpapier-Mitteilung)
ist u.a. eine Tochter von der Deutsche Börse
Frag doch dort mal nach....
ist u.a. eine Tochter von der Deutsche Börse
Frag doch dort mal nach....
Hallöchen...
ein paar Infos dazu aus den NWBs Nr.37 v. 10.9.2001
Es handelt sich dabei um sogenannte Step-up-Coupon-Bonds oder auch Stufenzins-Kupon genannt. Die Zinsanpassungen bei Dt. Telekom Anleihen (auch: WKN 614680) erfolgen abhängig von den Ratingagenturen Moodys und Standard & Poors . Stuft nur eine Agentur die Bonitätseinstufung so erhöht sich der Zinssatz zum folgenden Zinstermin auf 0.25 Punkte. Stufen beide ab, sogar um 0.5 punkte.
Steuerrechtliche Handhabung
a) Laufende Erträge ->
Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs.1 Nr. 7
sofern keine Freistellung, erfolgt der Zinsabschlag(KESt) nach § 43 I Nr.7a i.V.m. § 43a I Nr.3 EStG in Höhe von 30 Prozent.
b)Zwischenveräußerung->
Veräusserer
Die empfangenen Stückzinsen sind entsprechend § 20 II S.1 Nr. 3 zu versteuern
Erwerber-> Die gezahlten Stückzinsen sind negative Einnahmen aus Kap.
Ermittlung des Veräusserungsgewinns
Problem: Eine Emissionsrendite kann nur errechnet werden, wenn der Zinssatz innerhalb der Laufzeit konstant ist. Die Telekommunikations-Anleihen haben deshalb trotz Mindestverzinsung keine Emissionsrendite-> BFH meint im Floater Urteil § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 4 Buchst. c und d sei deshalb nicht anwendbar (BFH v 24.10.2000 VIII R 28/99)
Allerdings ist nach Verwaltungsauffassung die Marktrendite entsprechend § 20 II Nr.4 S.2 Buchstabe d anzuwenden und demzufolge sind die Einnahmen aus der Veräusserung mit den AK gegenüberzustellen.
Kritik von Richter Dr. Friedrich E.Harenberg -> der Kram verstösst gegen den Gleichheitsgrundsatz weil es im Grunde Kurzdifferenzpapiere und damit verbunden auch Finanzinnovationen sind.....andere Festzinsanleihen ohne solche Ausstattungen werden , sofern ausserhalb der Grenzen des § 23, nicht erfasst.
Danach folgt seine Praxisempfehlung
-Hinweis bei der Veranlagung auf die fehlende materielle Steuerpflicht und daher nicht nach § 20 behandeln
-Sofern die Finanzverwaltung nicht folgt, den Klageweg bestreiten
-Eine Vorlage beim BVerfG zur Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes dürfte unumgänglich sein
Gruss
ein paar Infos dazu aus den NWBs Nr.37 v. 10.9.2001
Es handelt sich dabei um sogenannte Step-up-Coupon-Bonds oder auch Stufenzins-Kupon genannt. Die Zinsanpassungen bei Dt. Telekom Anleihen (auch: WKN 614680) erfolgen abhängig von den Ratingagenturen Moodys und Standard & Poors . Stuft nur eine Agentur die Bonitätseinstufung so erhöht sich der Zinssatz zum folgenden Zinstermin auf 0.25 Punkte. Stufen beide ab, sogar um 0.5 punkte.
Steuerrechtliche Handhabung
a) Laufende Erträge ->
Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs.1 Nr. 7
sofern keine Freistellung, erfolgt der Zinsabschlag(KESt) nach § 43 I Nr.7a i.V.m. § 43a I Nr.3 EStG in Höhe von 30 Prozent.
b)Zwischenveräußerung->
Veräusserer
Die empfangenen Stückzinsen sind entsprechend § 20 II S.1 Nr. 3 zu versteuern
Erwerber-> Die gezahlten Stückzinsen sind negative Einnahmen aus Kap.
Ermittlung des Veräusserungsgewinns
Problem: Eine Emissionsrendite kann nur errechnet werden, wenn der Zinssatz innerhalb der Laufzeit konstant ist. Die Telekommunikations-Anleihen haben deshalb trotz Mindestverzinsung keine Emissionsrendite-> BFH meint im Floater Urteil § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 4 Buchst. c und d sei deshalb nicht anwendbar (BFH v 24.10.2000 VIII R 28/99)
Allerdings ist nach Verwaltungsauffassung die Marktrendite entsprechend § 20 II Nr.4 S.2 Buchstabe d anzuwenden und demzufolge sind die Einnahmen aus der Veräusserung mit den AK gegenüberzustellen.
Kritik von Richter Dr. Friedrich E.Harenberg -> der Kram verstösst gegen den Gleichheitsgrundsatz weil es im Grunde Kurzdifferenzpapiere und damit verbunden auch Finanzinnovationen sind.....andere Festzinsanleihen ohne solche Ausstattungen werden , sofern ausserhalb der Grenzen des § 23, nicht erfasst.
Danach folgt seine Praxisempfehlung
-Hinweis bei der Veranlagung auf die fehlende materielle Steuerpflicht und daher nicht nach § 20 behandeln
-Sofern die Finanzverwaltung nicht folgt, den Klageweg bestreiten
-Eine Vorlage beim BVerfG zur Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes dürfte unumgänglich sein
Gruss
Da ich auch von dieser unseligen Rechtsprechung betroffen bin, möchte ich den Thread nochmal hervorholen.
Gegen meine Steuerbescheide 1996/97 habe ich Einspruch eingelegt, weil Gewinne besteuert wurden, die ich mit Floatern von Venezuela, Argentinien und Air Canada erzielt hatte. Mit dem Finanzamt einigte ich mich darauf abzuwarten, bis entsprechende anhängige Verfahren entschieden sind. In R 28/99 (Floater-Urteil) wurde dann zu meinen Gunsten entschieden, dass "der Gesetzgeber mit der durch das StMBG eingefügten Neuregelung des §20 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 ESTG nur die Erfassung von verdeckten Zinserträgen angestrebt hat". Das ist bei mir eindeutig nicht der Fall, die Kursgewinne ergaben sich durch Bonitätsverbesserungen der Schuldner.
Aber was macht Vater Staat? Er erwirkt einen Nichtanwendungsbeschluß über den Einzelfall hinaus und verändert im Steueränderungsgesetz den Text des § 20 so, daß nun auch Kursgewinne aus Floatern, unabhängig von der Haltedauer der Papiere zu versteuern sind.
Da frage ich mich zum einen, was soll das Warten auf Urteile in anhängigen Verfahren, wenn die dann über den Einzelfall hinaus keine Wirkung haben.
Zum anderen hat der BFH in 28/99 meiner Ansicht nach sehr deutlich gemacht, welche Bedenken er hat, falls über das Vehikel der ohnehin systemwidrigen Marktrendite Wertänderungen von Finanzinnovationen besteuert würden, die bei vergleichbaren „normalen“ Kapitalanlagen unversteuert geblieben wären. Hätte ich festverzinsliche Anleihen der selben Schuldner erworben, wären die Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei geblieben.
Habe ich nach Eurer Einschätzung mit einer Klage Aussicht auf Erfolg? Und was kostet sowas? Streitwert sind ca. 15.000 € plus aufgelaufene Zinsen. Bislang habe ich mich ohne Steuerberater durchgeschlagen, muß ich vor dem Finanzgericht einen solchen haben?
Gegen meine Steuerbescheide 1996/97 habe ich Einspruch eingelegt, weil Gewinne besteuert wurden, die ich mit Floatern von Venezuela, Argentinien und Air Canada erzielt hatte. Mit dem Finanzamt einigte ich mich darauf abzuwarten, bis entsprechende anhängige Verfahren entschieden sind. In R 28/99 (Floater-Urteil) wurde dann zu meinen Gunsten entschieden, dass "der Gesetzgeber mit der durch das StMBG eingefügten Neuregelung des §20 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 ESTG nur die Erfassung von verdeckten Zinserträgen angestrebt hat". Das ist bei mir eindeutig nicht der Fall, die Kursgewinne ergaben sich durch Bonitätsverbesserungen der Schuldner.
Aber was macht Vater Staat? Er erwirkt einen Nichtanwendungsbeschluß über den Einzelfall hinaus und verändert im Steueränderungsgesetz den Text des § 20 so, daß nun auch Kursgewinne aus Floatern, unabhängig von der Haltedauer der Papiere zu versteuern sind.
Da frage ich mich zum einen, was soll das Warten auf Urteile in anhängigen Verfahren, wenn die dann über den Einzelfall hinaus keine Wirkung haben.
Zum anderen hat der BFH in 28/99 meiner Ansicht nach sehr deutlich gemacht, welche Bedenken er hat, falls über das Vehikel der ohnehin systemwidrigen Marktrendite Wertänderungen von Finanzinnovationen besteuert würden, die bei vergleichbaren „normalen“ Kapitalanlagen unversteuert geblieben wären. Hätte ich festverzinsliche Anleihen der selben Schuldner erworben, wären die Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei geblieben.
Habe ich nach Eurer Einschätzung mit einer Klage Aussicht auf Erfolg? Und was kostet sowas? Streitwert sind ca. 15.000 € plus aufgelaufene Zinsen. Bislang habe ich mich ohne Steuerberater durchgeschlagen, muß ich vor dem Finanzgericht einen solchen haben?
Vor dem FG brauchst du keinen Prozessvertreter, erst vor dem BFH.
Nichtanwendungsbeschlüsse der Finanzverwaltung spekulieren entweder darauf, dass die meisten Steuerpflichtigen sich schon nicht wehren werden oder auf eine Änderung der Rechtsprechung. Die Änderung des Textes von § 20 EstG wirkt nicht auf vorher entstandene Sachverhalte zurück.
Das Floater-Urteil wurde aber nicht von dir erwirkt? Übrigens ist das Az unvollständig. Vor "R 28/99" fehlt noch die Bezeichnung des Senats (eine römische Ziffer).
Das Floater-Urteil wurde aber nicht von dir erwirkt? Übrigens ist das Az unvollständig. Vor "R 28/99" fehlt noch die Bezeichnung des Senats (eine römische Ziffer).
Die Gerichtskosten (3 volle Gebühren)betragen bei einewm Streitwert von 15.000 EUR ca. 720 EUR.
An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der steuerlichen Erfassung von Kursgewinnen als Kapitaleinkünfte hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in der „Floater“-Entscheidung Zweifel geäußert. (Az.: VIII R 28/99 v. 24.10.00). Doch der Finanzminister hat bereits mit einem Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 7.2.01, Az.: IV C 1 - S 2252 - 26/01) gekontert. Die Finanzämter müssen die BFH-Entscheidung ignorieren. Nach Ansicht der Steuerrechtsexperten der Anwaltssozietät Clifford Chance Pünder in Frankfurt könnte die Neuregelung auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts gelangen und dürfte die Banken zur Umgestaltung von Finanzinnovationen veranlassen. Sollte die Änderung in Kraft treten, sind alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide betroffen, unabhängig vom Veranlagungszeitraum. rrl
Quelle:http://www.handelsblatt.com/hbiwwwangebot/fn/relhbi/sfn/buil…
Quelle:http://www.handelsblatt.com/hbiwwwangebot/fn/relhbi/sfn/buil…
Danke Nataly, wie immer ist auf Dich Verlaß! Leider wurde das Floater-Urteil nicht von mir erwirkt Aber mein Einspruch ruhte, weil ich auf den Ausgang dieses Verfahrens gewartet habe. Und dann, nachdem der BFH in VIII 28/99 in meinem Sinne entschieden hat, sagt die Finanzverwaltung "Moment, wir bessern nach" und für alle offenen Bescheide gilt dann der neue § 20. Das hat doch mit Rechtssicherheit nichts mehr zu tun, wenn für einen steuerlichen Tatbestand, der 1996/97 entstanden ist, das EstG in der Fassung von 2001 maßgeblich ist
Also hab ich jetzt 3 Möglichkeiten: ich klage selbst bis zum BFH (die Finanzverwaltung wird wohl kaum beim FG haltmachen, oder?), oder ich lege Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz ein (bzw. warte weiter, falls das schon jemand getan hat), dann können meine Enkel vielleicht mal ne Riesenfete feiern , oder ich vergeß die Kohle und brauch mich nicht mehr weiter aufzuregen. Was würdet ihr tun?
Also hab ich jetzt 3 Möglichkeiten: ich klage selbst bis zum BFH (die Finanzverwaltung wird wohl kaum beim FG haltmachen, oder?), oder ich lege Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz ein (bzw. warte weiter, falls das schon jemand getan hat), dann können meine Enkel vielleicht mal ne Riesenfete feiern , oder ich vergeß die Kohle und brauch mich nicht mehr weiter aufzuregen. Was würdet ihr tun?
@nnz: Wie ist denn derzeit der Sachstand? Hast du schon eine "Einspruchsentscheidung" mit Rechtsbehelfsbelehrung?
Nein, genau deswegen soll ich mich jetzt entscheiden, wie ich weiter vorgehen will. Mein Finanzbeamter macht einen sehr verständnisvollen und kooperativen Eindruck, sieht allerdings aufgrund des Nichtanwendungserlasses keine Möglichkeit eines Kompromisses. Ich hatte vorgeschlagen, doch die Differenz meines Kaufkurses (ca. 50) und 100 auf die Restlaufzeit zu verteilen und pro rata temporis als steuerpflichtigen Zinsertrag zu betrachten. Aber mit dem neuen § 20 geht leider selbst dies nicht. Und eine Emissionsrendite kann ich nun mal bei einem Floater nicht nachweisen
@nnz: Ich sehe die Sache so, dass du nach Ergehen der Einspruchsentscheidung Klage beim FG erheben musst. Kann mir nicht vorstellen, dass du 13.000 EUR zum Verschenken hast.
Natürlich habe ich keine 13.000 € zu verschenken. Aber ich kann meine Chancen nicht einschätzen. Von der Logik her kann es nicht angehen, daß meine Spekulationsgewinne besteuert werden, bloß weil die Floater keine Emissionsrendite haben. Aber mit Logik kommt man vor Gericht ja nicht weit. Und ich weiß halt nicht, inwieweit die alte BFH-Rechtsprechung durch das Steueränderungsgesetz 2001 überholt ist. Um den Ärger und Aufwand eines FG-Prozesses über mich ergehen zu lassen, sollten meine Chancen besser als 50:50 sein.
Wenn dir die Zahlung von 13.000 EUR keinen Ärger verursacht und die Zahlung dieses Betrages für dich keinen Aufwand darstellt, würde ich die 13.000 EUR zahlen. Eichel und seine rot-grünen Freunde können das Geld gut brauchen.
Ich komm mal wieder mit meiner unendlichen Geschichte in Sachen Finanzinnovationen. Nachdem das FA alle Vergleichsangebote abgelehnt hat und auf einer vollen Besteuerung meiner Gewinne mit der 401972 aus den Jahren 1994 und 1995 besteht, habe ich Klage beim FG erhoben.
Meine Begründung ist unverändert die gleiche: Der BFH hat in zwei Urteilen zu Finanzinnovationen (BFH v. 10.7.2001-VIII R 22/99 und BFH v. 24.10.2000-VIII R 28/99, BStBl. II 2001 S. 97) eindeutig (jedenfalls für mich) entschieden, dass eine Besteuerung nach der Marktrendite nur insoweit zulässig ist, als das damit (steuerfreie) Gewinne erfaßt werden, die normalen (und damit steuerpflichtigen) Zinserträgen gleichgestellt sind. Das finde ich auch völlig okay und habe angeboten, den Teil des Kursgewinns (von 50% auf 80%) der rechnerisch auf meine Haltedauer entfällt, als steuerpflichtiges Disagio zu betrachten. Ist zwar auch nicht richtig, da die Anleihen zu 100 emittiert wurden, aber ich war an einer schnellen und einfachen Lösung interessiert.
Der Löwenanteil des Kursanstiegs resultiert aber aus der seinerzeitigen Verbesserung in der Bonität Venezuelas und ist somit ein steuerfreier Kursgewinn. Deswegen ist auch meines Erachtens der oben von Nataly erwähnte Nichtanwendungserlass in meinem Fall unerheblich. Darin ging es nämlich darum, dass bei Floatern, die per se keine Emissionsrendite haben, die Marktrendite als Besteuerungsgrundlage herangezogen werden darf. Weil der alte §20 schlampig formuliert worden war, hatte das der BFH in seinen beiden Urteilen als unzulässig erachtet. Ich habe aber nichts gegen eine Besteuerung nach der Marktrendite, sofern man den Spekulationsgewinn (wie vom BFH gefordert) herausrechnet.
Das FA hat nach Klageerhebung sofort Einstellung des Verfahrens beantragt, da ich keine neuen Fakten vorgelegt hätte. Anfang März bin ich nun zu einer mündlichen Anhörung geladen. Ist das schon mal ein gutes Zeichen? Oder brauch ich mir darauf nix einzubilden?
Der Richter hat ja wahrscheinlich vom Kapitalmarkt genauso wenig Ahnung wie der Sachbearbeiter des FA. Wie sollte ich eurer Ansicht nach mein Anliegen vortragen? Einfach nur ein paar Charts (z.B. Spreadveränderung Vennie zu Bund) und den Rest mündlich. Oder nochmal eine komplette schriftliche Ausarbeitung des Problems als Tischvorlage? Wie lange dauert so eine Anhörung in der Regel?
Meine Begründung ist unverändert die gleiche: Der BFH hat in zwei Urteilen zu Finanzinnovationen (BFH v. 10.7.2001-VIII R 22/99 und BFH v. 24.10.2000-VIII R 28/99, BStBl. II 2001 S. 97) eindeutig (jedenfalls für mich) entschieden, dass eine Besteuerung nach der Marktrendite nur insoweit zulässig ist, als das damit (steuerfreie) Gewinne erfaßt werden, die normalen (und damit steuerpflichtigen) Zinserträgen gleichgestellt sind. Das finde ich auch völlig okay und habe angeboten, den Teil des Kursgewinns (von 50% auf 80%) der rechnerisch auf meine Haltedauer entfällt, als steuerpflichtiges Disagio zu betrachten. Ist zwar auch nicht richtig, da die Anleihen zu 100 emittiert wurden, aber ich war an einer schnellen und einfachen Lösung interessiert.
Der Löwenanteil des Kursanstiegs resultiert aber aus der seinerzeitigen Verbesserung in der Bonität Venezuelas und ist somit ein steuerfreier Kursgewinn. Deswegen ist auch meines Erachtens der oben von Nataly erwähnte Nichtanwendungserlass in meinem Fall unerheblich. Darin ging es nämlich darum, dass bei Floatern, die per se keine Emissionsrendite haben, die Marktrendite als Besteuerungsgrundlage herangezogen werden darf. Weil der alte §20 schlampig formuliert worden war, hatte das der BFH in seinen beiden Urteilen als unzulässig erachtet. Ich habe aber nichts gegen eine Besteuerung nach der Marktrendite, sofern man den Spekulationsgewinn (wie vom BFH gefordert) herausrechnet.
Das FA hat nach Klageerhebung sofort Einstellung des Verfahrens beantragt, da ich keine neuen Fakten vorgelegt hätte. Anfang März bin ich nun zu einer mündlichen Anhörung geladen. Ist das schon mal ein gutes Zeichen? Oder brauch ich mir darauf nix einzubilden?
Der Richter hat ja wahrscheinlich vom Kapitalmarkt genauso wenig Ahnung wie der Sachbearbeiter des FA. Wie sollte ich eurer Ansicht nach mein Anliegen vortragen? Einfach nur ein paar Charts (z.B. Spreadveränderung Vennie zu Bund) und den Rest mündlich. Oder nochmal eine komplette schriftliche Ausarbeitung des Problems als Tischvorlage? Wie lange dauert so eine Anhörung in der Regel?
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