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    Gültigkeit von Immobilien-"Kaufvertrag"? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.08.02 11:09:33 von
    neuester Beitrag 07.08.02 13:02:30 von
    Beiträge: 13
    ID: 616.898
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      schrieb am 07.08.02 11:09:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      mich würde mal eure Meinung zu meinem Problem interessieren:

      Ich möchte eine Neubau-Eigentumswohung von einem Beurträger/Bauunternehmen erwerben.
      Dabei habe ich in der Vorplanphase viele Änderungen zum unsprünglichen Plan vereinbart. Damit der Hausarchitekt "Planungssicherheit" hat, hat er uns einen Vertrag unterschreiben lassen. Dieser Vertrag ist mit "Kaufvertrag" überschrieben - als Text hat der Architekt seinen Bauwerkvertrag verwendet, als ob er ein Haus auf dem Grundstück des Käufers erstellen würde - textlich wurde der Vertrag noch an unseren Eigentumswohnungserwerb angepaßt.

      Nun steht der notarielle Kaufvertrag an; beim Vorgespräch des Notars haben wir erfahren, daß sämtliche Vereinbarungen nun in den Notarvertrag aufgenommen werden müßten um Gültigkeit zu haben - ich dachte, der sogenannte Vor-"Kaufvertrag" ist halt als Anlage zum Notarvertrag gültig - dem ist aber nicht so.

      Seit der Unterschrift des "Kaufvertrages" beim Hausarchitekten des Bauträgers werden wir nun nur noch hingehalten und vertröstet. Der Bau sollte bereits seit Wochen stehen, aber geschehen ist noch nichts - habe irgendwie kein gutes Gefühl mehr.

      Nun meine Frage: Könnte ich eigentlich noch vor der Notarunterschrift vom Kauf der Eigentumswohnung zurücktreten? Welche Rechtsfolgen hat dieser Vor-"Kaufvertrag" für mich? Kann der Bauträger dadurch irgendwelche Schadenersatzansprüche herleiten - schließlich hat sich ja der Hausarchitekt einige Zeit mit uns geplant?

      Was bedeutet eigentlich folgende Abschlußklausel in diesem Vertrag: Salvatorische Klausel - Sollten die einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder aus einem sonstigen Grund nicht anwendbar sein, so bleibten die übrigen Bestimmungen gültig" ???

      Auf der anderen Seite meine ich, daß ja Kaufverträge immer notariell sein müssen und alles andere nichtig wäre?

      Wie ist euere Meinung - vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 11:15:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,
      Kaufverträge von E-Wohnungen sindlt. Gesetz nur in notarieller Form gültig. Alles andere kann in den Papierkorb.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 11:17:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hast du eine Rechtsschutzversicherung?
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 11:19:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zu #2: Das stimmt schon, aber es ist denkbar, dass sich aus dem Vertrag irgendwelche Schadensersatzforderungen des Architekten ableiten lassen.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 11:35:10
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das Ganze ist für den Müll. Wie bereits geschrieben werden Verträge die den Kauf eines Grundstückes, einer ETW, Hauses, etc. notariell beurkundet um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
      Die Salvatorische Klausel besagt, dass wenn ein Punkt aus dem Vertrag wegfällt oder unwirksam wird, die anderen davon unberührt bleibt. Und nichts anderes steht ja auch drin.

      Vor Schadensersatz mußt Du Dir meiner Meinung nach keine Sorgen machen, da ein entsprechender Schadensersatzanspruch nur aus einem gültigen Vertrag abgeleitet werden kann. Und der lag hier nicht vor.

      Gruß.

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      Avatar
      schrieb am 07.08.02 11:45:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich würde mit den ganzen Unterlagen zu einem Immobilien Anwalt gehen und mich beraten lassen:

      1. Was dieser vertrag bedeutet

      2. Wie ein Vertrag formuliert sein soll, so dass deine Kaufpreisraten gesichert sind (Pleite des Bauträgeres ,...) und dass das haus rechtzeitig fertig wird. Ein Bauträger bekommt von der bank nur entsprechend des Verkaufs der Wohnungen Kredit. Damit kann sich der Bau verzögern...

      3. Mit den Formulierungen deines Anwalts bist du sicher auf der besseren Seite, und die paar hundert Euro sind da gut angelegt
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 11:45:13
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #2 und #5: Ein Kaufvertrag über eine ETW liegt in der Tat nicht vor. Als solcher wäre er wegen des Mangels der notariellen Form nichtig. Es könnte aber sein, dass es sich -ungeachtet der Überschrift- um einen Vertrag handelt, der nicht der notariellen Form bedarf.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 11:53:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ohne Kenntnis des genauen Wortlauts dieses Vertrages ist eine seriöse Aussage, was er denn bedeutet, nicht möglich. Fest steht nur, dass es kein Kaufvertrag über eine ETW sein kann. OKP ist in jedem Fall nicht auf Grund dieses Vertrages zum Kauf der ETW verpflichtet. Dies steht fest. Ob man den Vertrag ganz vergessen kann, oder ob er irgendwelche Folgen hat, müsste sorgfältig geprüft werden.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 12:10:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Entscheidend ist nicht der Titel und auch nicht immer der objektive Inhalt sondern die subjektive Betrachtungsweise der am Kaufvertrag Beteiligten.

      Beispiel: Schreibfehler im Vertrag, geliefert und bezahlt wird aber richtig, weil beide Parteien sich einig waren über den Inhalt.

      Wenn, dann ist m.M. nach ein Werksvertrag oder ein ähnlicher zustande gekommen. Der Architekt liefert aber nicht die Wohnung, nur eine Dienstleistung nämlich die Planung derselben.Kommt er dieser Leistungspflicht nach, hat er Anspruch auf Vergütung.
      Da Du mit dem Architekten den Vertrag zur Planung gemacht hast, musst Du zahlen. Die ganzen Beschreibungen im Vertrag sind Beiwerk, die AGB sind wichtig. Sollten Dir keine AGB zugänglich gemacht worden sein, ist allein das schon ein potentieller Grund für die Nichtigkeit des Vertrages.

      Eigentumserwerb im Immobiliensektor ist ohne notarielle Beurkundung nicht möglich. Also dann, ran, AGB lesen, mit dem Architekten reden und evtl. mit dem Anwalt.

      rk
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 12:16:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wenn AGBs nicht zugänglich gemacht werden, führt dies nicht zur Nichtigkeit eines Vertrages, vielmehr sind dann die AGBs nicht Vertragsbestandteil. Leider wissen wir vom Inhalt des Vertrages mit dem Architekten gar nichts, daher sind derzeit nur Spekulationen möglich. Das einzige, was feststeht: Ein Kaufvertrag für eine ETW kann es nicht sein.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 12:38:59
      Beitrag Nr. 11 ()
      zu #9
      Ich gehe nicht davon aus, das OKB einen "Vertrag" mit dem Architekten gemacht hat, sondern mit dem Bauträger.
      Im Innenverhältnis hat der Bauträger einen Vertrag über die Erbringung der Architektenleistung mit dem Architekten nach dessen Plänen er das Objekt baut. Und davon ist OKB unberührt.

      Ich gehe hier von einem klassischen Bauträgerprojekt aus. Käufer erwerben ein schlüsseflfertiges Objekt.

      Abgesehen davon sieht das Ganze für mich nach einer Gaunerei aus.

      Gruß.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 12:55:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ob tatsächlich eine "Gaunerei" vorliegt, kann ich nicht beurteilen. Fakt ist aber, dass Grundstückskaufverträge Fallstricke für den Käufer enthalten können, die von diesem nicht erkannt werden. Überprüfung durch einen im Immo-Recht erfahrenen Anwalt ist daher anzuraten.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 13:02:30
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ergänzung: Anwalt oder Notar (Notar evtl. besser und kostengünstiger).


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