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    Studentenjob - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.08.02 20:33:20 von
    neuester Beitrag 14.08.02 17:55:38 von
    Beiträge: 6
    ID: 619.729
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      Avatar
      schrieb am 13.08.02 20:33:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      Können Studenten, die nebenher arbeiten, bei der Steuererklärung ihren Semesterbeitrag abschreiben?
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 20:48:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich würde es versuchen. Allerdings nicht unter Werbungskosten, denn hier hast Du ja ohnehin eine Pauschale von 2000 DM (bzw. dem entsprechenden Eurobetrag, sondern unter Sonderausgaben. Handelt es sich um Aufwendungen für die Aus-/Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf kann man hier bis 1000 (?)DM ansetzen.

      Viel Erfolg

      Disagio
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 21:48:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      Sonderausgaben sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG die nachfolgenden Aufwendungen:
      ......

      7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine
      Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 920 Euro im

      Kalenderjahr. 2Dieser Betrag erhöht sich auf 1.227 Euro, wenn der

      Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des
      Orts untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält.
      <3>Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen
      Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehegatten
      erwachsen und die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
      erfüllen; in diesem Fall können die Beträge von 920 Euro und 1.227 Euro
      für den in der Berufsausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten

      insgesamt nur einmal abgezogen werden. 4Zu den Aufwendungen für eine

      Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen für den
      Lebensunterhalt, es sei denn, daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die
      durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen.
      <5>Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für Fahrten zwischen
      Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsort und wegen doppelter
      Haushaltsführung sowie bei Mehraufwand für Verpflegung gelten § 4 Abs. 5
      Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 5
      Satz 1 Nr. 5 sinngemäß;
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 14:55:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hi km222,
      was verdienst Du (oder der Student) eigentlich?
      Soviel, dass Du (oder...) schon Steuern zahlen musst?
      Was ist bzw. wie hoch ist eigentlich ein Semesterbeitrag?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 16:01:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      hallo pegru,

      der Student (alter Schulkamerad von mir) muß Steuern zahlen.

      Hab die Semestergebühren nicht mehr genau im Kopf, drehte sich auf jeden Fall um weniger als 1000 Mark im Jahr.

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      Avatar
      schrieb am 14.08.02 17:55:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      Dann müssten diese Studiengebühren das zu versteuernde Einkommen um eben diese 1.000 Ausbildungskosten (=Sonderausgaben) reduzieren.
      Für ein Essen beim Italiener reicht es allemal. Voraussetzung natürlich, dass Dein Freund soviel verdient, dass über das Jahr gerechnet eine Steuerlast verbleibt.

      Nur am Rande. Wäre es nicht besser, das Studium etwas zügiger durch zu ziehen? (Dies geht mich allerdings nichts an)

      cu
      pegru


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