Speku-Steuer und Einspruch gegen Steuerbescheid - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.10.02 09:58:58 von
neuester Beitrag 23.10.02 12:21:32 von
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Wie muss nach den jüngsten Gerichtsentscheidungen der Einspruch formuliert werden. Noch immer verweis auf FG Köln und BFH?
Hat jemand einen "Standard-Einspruchs-Brief"?
Danke
Hat jemand einen "Standard-Einspruchs-Brief"?
Danke
Eigentlich sollte ein Einspruch nicht notwendig sein, da mittlerweile die Einkommensteuer im Hinblick auf Speu-Einkünfte unter Vorbehalt festgesetzt wird (§ 164 AO).
Einspruch daher nur notwendig, wenn ein entsprechender Hinweis im Bescheid fehlt.
Einspruch daher nur notwendig, wenn ein entsprechender Hinweis im Bescheid fehlt.
Handelblatt S.31 23.10.02
Steuer auf Veräußerungsgewinne vorläufig
Wegen eines anhängigen Verfahrens wird die Steuer auf positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ab den Veranlagungszeitraum 2000 nur vorläufig festgesetzt. Auch ruhen Einsprüche gegen dren Besteuerung.
Schreiben des BMF vom 15.10.02 AZ IV D 2 - S 0338 -68/02
Heißt das, daß ich auch ohne Einspruch damals auf Erstattung hoffen kann?
Gruß
Nun ist Schluß
Steuer auf Veräußerungsgewinne vorläufig
Wegen eines anhängigen Verfahrens wird die Steuer auf positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ab den Veranlagungszeitraum 2000 nur vorläufig festgesetzt. Auch ruhen Einsprüche gegen dren Besteuerung.
Schreiben des BMF vom 15.10.02 AZ IV D 2 - S 0338 -68/02
Heißt das, daß ich auch ohne Einspruch damals auf Erstattung hoffen kann?
Gruß
Nun ist Schluß
BFH: Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus
Wertpapiergeschaeften verfassungswidrig
Mit Beschluss vom 16.07.2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in
einem die Besteuerung von Wertpapiergeschaeften im Jahre 1997
betreffenden Rechtsstreit entschieden, eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ueber die Vereinbarkeit mit dem
Grundgesetz einzuholen.
Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und
zeitnahe Weiterveraeusserung von im Privatvermoegen befindlichen
Wertpapieren (sog. Wertpapierspekulationsgeschaefte) erzielt,
werden nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterworfen. Voraussetzung hierfuer war bis einschliesslich 1998 u.a., dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veraeusserung der Wertpapiere nicht mehr als sechs Monate betraegt. Seit 1999 betraegt diese Frist ein Jahr.
Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsaechlich
steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen
wuerden sie in ihrer Steuererklaerung nicht angegeben und eine
Ueberpruefung der Steuererklaerungen im Hinblick auf nicht
erklaerte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschaeften scheitere im allgemeinen
an rechtlichen und tatsaechlichen Kontrollhemmnissen. Das
Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Maengeln.
Solche Maengel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in
der steuerlichen Belastung koennen nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (Az. 2 BvR
1493/89) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen
Steuerrechtsnorm fuehren.
Das vorinstanzliche Finanzgericht hatte in dem aktuellen
Rechtsstreit gleichwohl eingeraeumt, dass wegen der angespannten
Personallage der Finanzaemter ein gewisser Vollzugsmangel
vorliege. Dies bedeute aber kein strukturelles Erhebungsdefizit,
welches sich der Gesetzgeber infolge einer lueckenhaften
Ausgestaltung der Besteuerung der privaten
Veraeusserungsgeschaefte zurechnen lassen muesse.
Gegen dieses Urteil wurde also Revision beim Bundesfinanzhof
unter Az. IX R 62/99 eingelegt. Bereits am 19.03.2002 hatte der
BFH dann mit Beschluss das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) aufgefordert, diesem Revisionsverfahren beizutreten (Wir
berichteten: http://www.steuer-newsletter.de/2002/082002.htm).
Und nun, am vergangenen Dienstag, den 16.07.2002, wurde das
Verfahren vom IX. Senat BFH muendlich verhandelt. Dabei wurde
schliesslich beschlossen, eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darueber einzuholen, ob § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der Fassung des
Einkommensteuergesetzes 1997 mit dem Grundgesetz insoweit
unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs
wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt
werde.
Die Gruende des Beschlusses vom 16.07.2002 (Az. IX R 62/99)
werden voraussichtlich erst in sechs bis acht Wochen vorliegen
und dann auf der Internetseite des BFH (www.bundesfinanzhof.de)
abrufbar sein.
Wertpapiergeschaeften verfassungswidrig
Mit Beschluss vom 16.07.2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in
einem die Besteuerung von Wertpapiergeschaeften im Jahre 1997
betreffenden Rechtsstreit entschieden, eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ueber die Vereinbarkeit mit dem
Grundgesetz einzuholen.
Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und
zeitnahe Weiterveraeusserung von im Privatvermoegen befindlichen
Wertpapieren (sog. Wertpapierspekulationsgeschaefte) erzielt,
werden nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterworfen. Voraussetzung hierfuer war bis einschliesslich 1998 u.a., dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veraeusserung der Wertpapiere nicht mehr als sechs Monate betraegt. Seit 1999 betraegt diese Frist ein Jahr.
Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsaechlich
steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen
wuerden sie in ihrer Steuererklaerung nicht angegeben und eine
Ueberpruefung der Steuererklaerungen im Hinblick auf nicht
erklaerte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschaeften scheitere im allgemeinen
an rechtlichen und tatsaechlichen Kontrollhemmnissen. Das
Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Maengeln.
Solche Maengel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in
der steuerlichen Belastung koennen nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (Az. 2 BvR
1493/89) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen
Steuerrechtsnorm fuehren.
Das vorinstanzliche Finanzgericht hatte in dem aktuellen
Rechtsstreit gleichwohl eingeraeumt, dass wegen der angespannten
Personallage der Finanzaemter ein gewisser Vollzugsmangel
vorliege. Dies bedeute aber kein strukturelles Erhebungsdefizit,
welches sich der Gesetzgeber infolge einer lueckenhaften
Ausgestaltung der Besteuerung der privaten
Veraeusserungsgeschaefte zurechnen lassen muesse.
Gegen dieses Urteil wurde also Revision beim Bundesfinanzhof
unter Az. IX R 62/99 eingelegt. Bereits am 19.03.2002 hatte der
BFH dann mit Beschluss das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) aufgefordert, diesem Revisionsverfahren beizutreten (Wir
berichteten: http://www.steuer-newsletter.de/2002/082002.htm).
Und nun, am vergangenen Dienstag, den 16.07.2002, wurde das
Verfahren vom IX. Senat BFH muendlich verhandelt. Dabei wurde
schliesslich beschlossen, eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darueber einzuholen, ob § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der Fassung des
Einkommensteuergesetzes 1997 mit dem Grundgesetz insoweit
unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs
wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt
werde.
Die Gruende des Beschlusses vom 16.07.2002 (Az. IX R 62/99)
werden voraussichtlich erst in sechs bis acht Wochen vorliegen
und dann auf der Internetseite des BFH (www.bundesfinanzhof.de)
abrufbar sein.
@BoNow: Lege unter Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 15.10.02 AZ IV D 2 - S 0338 -68/02 Einspruch ein und beantrage gleichzeitig das Ruhen des Einspruchs.
Zu #3: Hoffen kann man immer ....
@BoNow: Ich würde Einspruch aber nur dann einlegen, wenn POSITIVE Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen.
@NATALY: Diese (positive Einkünfte) sind gegeben! Sonst würde ich es auch sein lassen!
Vielen Dank
Vielen Dank
@BoNow: Du kannst dir das BMF-Schreiben auch ausdrucken:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage14478/BMF-Schrei…
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage14478/BMF-Schrei…
Zu #8: Bei negativen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) wird der Vorläufigkeitsvermerk nicht angebracht, wie im BMF-Schreiben ausdrücklich gesagt wird.
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