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    Speku-Steuer und Einspruch gegen Steuerbescheid - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.10.02 09:58:58 von
    neuester Beitrag 23.10.02 12:21:32 von
    Beiträge: 10
    ID: 650.223
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      schrieb am 23.10.02 09:58:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wie muss nach den jüngsten Gerichtsentscheidungen der Einspruch formuliert werden. Noch immer verweis auf FG Köln und BFH?

      Hat jemand einen "Standard-Einspruchs-Brief"?

      Danke
      Avatar
      schrieb am 23.10.02 10:10:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      Eigentlich sollte ein Einspruch nicht notwendig sein, da mittlerweile die Einkommensteuer im Hinblick auf Speu-Einkünfte unter Vorbehalt festgesetzt wird (§ 164 AO).
      Einspruch daher nur notwendig, wenn ein entsprechender Hinweis im Bescheid fehlt.
      Avatar
      schrieb am 23.10.02 10:23:27
      Beitrag Nr. 3 ()
      Handelblatt S.31 23.10.02

      Steuer auf Veräußerungsgewinne vorläufig

      Wegen eines anhängigen Verfahrens wird die Steuer auf positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ab den Veranlagungszeitraum 2000 nur vorläufig festgesetzt. Auch ruhen Einsprüche gegen dren Besteuerung.
      Schreiben des BMF vom 15.10.02 AZ IV D 2 - S 0338 -68/02

      Heißt das, daß ich auch ohne Einspruch damals auf Erstattung hoffen kann?

      Gruß
      Nun ist Schluß
      Avatar
      schrieb am 23.10.02 11:36:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      BFH: Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus
      Wertpapiergeschaeften verfassungswidrig

      Mit Beschluss vom 16.07.2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in
      einem die Besteuerung von Wertpapiergeschaeften im Jahre 1997
      betreffenden Rechtsstreit entschieden, eine Entscheidung des
      Bundesverfassungsgerichts ueber die Vereinbarkeit mit dem
      Grundgesetz einzuholen.

      Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und
      zeitnahe Weiterveraeusserung von im Privatvermoegen befindlichen
      Wertpapieren (sog. Wertpapierspekulationsgeschaefte) erzielt,
      werden nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterworfen. Voraussetzung hierfuer war bis einschliesslich 1998 u.a., dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veraeusserung der Wertpapiere nicht mehr als sechs Monate betraegt. Seit 1999 betraegt diese Frist ein Jahr.

      Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsaechlich
      steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen
      wuerden sie in ihrer Steuererklaerung nicht angegeben und eine
      Ueberpruefung der Steuererklaerungen im Hinblick auf nicht
      erklaerte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschaeften scheitere im allgemeinen
      an rechtlichen und tatsaechlichen Kontrollhemmnissen. Das
      Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Maengeln.
      Solche Maengel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in
      der steuerlichen Belastung koennen nach dem Urteil des
      Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (Az. 2 BvR
      1493/89) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen
      Steuerrechtsnorm fuehren.

      Das vorinstanzliche Finanzgericht hatte in dem aktuellen
      Rechtsstreit gleichwohl eingeraeumt, dass wegen der angespannten
      Personallage der Finanzaemter ein gewisser Vollzugsmangel
      vorliege. Dies bedeute aber kein strukturelles Erhebungsdefizit,
      welches sich der Gesetzgeber infolge einer lueckenhaften
      Ausgestaltung der Besteuerung der privaten
      Veraeusserungsgeschaefte zurechnen lassen muesse.

      Gegen dieses Urteil wurde also Revision beim Bundesfinanzhof
      unter Az. IX R 62/99 eingelegt. Bereits am 19.03.2002 hatte der
      BFH dann mit Beschluss das Bundesministerium der Finanzen
      (BMF) aufgefordert, diesem Revisionsverfahren beizutreten (Wir
      berichteten: http://www.steuer-newsletter.de/2002/082002.htm).

      Und nun, am vergangenen Dienstag, den 16.07.2002, wurde das
      Verfahren vom IX. Senat BFH muendlich verhandelt. Dabei wurde
      schliesslich beschlossen, eine Entscheidung des
      Bundesverfassungsgerichts darueber einzuholen, ob § 23 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der Fassung des
      Einkommensteuergesetzes 1997 mit dem Grundgesetz insoweit
      unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs
      wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt
      werde.

      Die Gruende des Beschlusses vom 16.07.2002 (Az. IX R 62/99)
      werden voraussichtlich erst in sechs bis acht Wochen vorliegen
      und dann auf der Internetseite des BFH (www.bundesfinanzhof.de)
      abrufbar sein.
      Avatar
      schrieb am 23.10.02 11:44:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      @BoNow: Lege unter Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 15.10.02 AZ IV D 2 - S 0338 -68/02 Einspruch ein und beantrage gleichzeitig das Ruhen des Einspruchs.

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      schrieb am 23.10.02 11:45:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu #3: Hoffen kann man immer ....
      Avatar
      schrieb am 23.10.02 11:46:27
      Beitrag Nr. 7 ()
      @BoNow: Ich würde Einspruch aber nur dann einlegen, wenn POSITIVE Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen.
      Avatar
      schrieb am 23.10.02 12:06:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      @NATALY: Diese (positive Einkünfte) sind gegeben! Sonst würde ich es auch sein lassen!

      Vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 23.10.02 12:16:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      @BoNow: Du kannst dir das BMF-Schreiben auch ausdrucken:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage14478/BMF-Schrei…
      Avatar
      schrieb am 23.10.02 12:21:32
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #8: Bei negativen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) wird der Vorläufigkeitsvermerk nicht angebracht, wie im BMF-Schreiben ausdrücklich gesagt wird.


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