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    Recht auf Asyl im Grundgesetz verankert - ein Fehler? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.10.02 19:59:52 von
    neuester Beitrag 27.10.02 21:34:53 von
    Beiträge: 3
    ID: 652.022
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      Avatar
      schrieb am 27.10.02 19:59:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Eine ungeheuerliche Fragestellung...?

      Ich würde hier gern eine Diskussion über Sinn / Zielsetzung, Geschichte und Wirkungen / Folgen des Asylrechts beginnen.
      Bevor ich meine eigene in der Überschrift angedeutete Sicht formuliere, zunächst einige Infos:


      http://dejure.org/gesetze/GG/16a.html
      (die site enthält übrigens weiterführende links, z.B. zum
      Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) §§ 1 ff. und zum Ausländergesetz (AuslG) § 51.)

      Grundgesetz

      I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)
       
      Artikel 16a

      (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

      (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

      (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

      (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

      (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
       

      weiter: http://www.fh-potsdam.de/~Sozwes/werkstatt/adf/gesetzliche_g… (gefunden über http://www.google.de/search?hl=de&ie=ISO-8859-1&q=asylrecht+…),

      daraus:

      Einleitung

      Das bis Mitte 1993 geltende Asylrecht (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG - " Politisch Verfolgte genießen Asylrecht") war 1949 unter dem Eindruck der geschichtlichen Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus in unsere Verfassung aufgenommen worden. Viele Deutsche hatten damals nur überleben können, weil sie in anderen Ländern Schutz und Aufnahme fanden. Aus diesem Grund war das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland sehr großzügig ausgestaltet und weiter gefasst worden als das Völkerrecht und als das Recht anderer Staaten. Es räumte politisch Verfolgten über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehend ein subjektives Recht auf Asylgewährung ein, das keinerlei politischem Ermessen unterworfen war. Dies bedeutete im Ergebnis, dass jeder, der sich auf politische Verfolgung berief, ein Recht auf Überprüfung seines individuellen Vorbringens in einem Verwaltungsverfahren hatte. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung schloss sich an.
      Überprüfen sie anhand des historischen Überblickes des Asylrechts ab 1938 bis in die Gegenwart, was aus dem sehr großzügig ausgestaltetem Asylrecht der Deutschen geworden ist und ob dies alles unserer Verfassung entspricht. Eine Widerspiegelung des Integrationsverständnisses der Deutschen.

      Von Wibke Prochnow


      und:

      http://www.bundestag.de/info/parlhist/g1990_53.html

      daraus:

      Streifzug durch die Geschichte

      1993 - "Asylkompromiß"

      Der Zustrom von immer mehr Asylbewerbern in die Bundesrepublik wird zunehmend zu einer finanziellen und gesellschaftlichen Belastung. Viele der Bewerber führt vor allem die desolate wirtschaftliche Lage im eigenen Land nach Deutschland. Durch eine großzügige Aufnahmepraxis nimmt die Bundesrepublik etwa zwei Drittel aller Asylbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf. Damit ist 1993 auch für viele Abgeordnete der SPD und FDP, die bislang eine Einschränkung des Asylrechts ablehnten, eine Grenze erreicht.

      Wie kann man jedoch das Asylrecht einschränken, ohne es auszuhöhlen? Mehr als achtzig Redner melden sich am 26. Mai 1993 zu Wort, weitere hundert geben ihre Reden zu Protokoll. Gleichzeitig fordern mehr als 10000 Demonstranten auf einem friedlichen Protestmarsch in Bonn die Beibehaltung des uneingeschränkten Asylrechts.

      Nach langen Beratungen stimmen schließlich 521 Abgeordnete für die Annahme eines neuen Asylartikels in der Verfassung; 132 stimmen dagegen.

      Nach dem neuen Grundgesetzartikel (Artikel 16a) kann sich auf das Asylrecht nicht mehr berufen, wer aus einem Land anreist, in dem die Grundfreiheiten und der Schutz vor politischer Verfolgung ausreichend gewährleistet sind. Dabei werden die entsprechenden Staaten per Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. Für den Fall, daß der Asylbewerber aus einem solchen Staat jedoch begründen kann, daß er dennoch politisch verfolgt wird, gelten Ausnahmeregelungen. Tatsächlich geht die Zahl der Asylbewerber nach der Grundgesetzänderung stark zurück.

      Infopunkte: Weitere Informationen zum Themenkomplex Asyl seit 1994 finden sie in unserem Online-Archiv.


      Nun mein erster Diskussionsbeitrag:

      Die Verankerung des Rechts auf Asyl im Grundgesetz erscheint nur zu verständlich angesichts des historischen Hintergrundes (2.link).
      Und sie spiegelt den Geist der Humanität und die Achtung vor der Würde des Menschen wider, welche die Abfassung des Grundgesetzes insgesamt bestimmten.

      Nur birgt das Asylrecht von Anfang an ein Problem in sich, dessen Tragweite die "Väter und Mütter des Grundgesetzes" wohl nicht vorausgesehen, nicht einmal geahnt haben: es ist die mögliche Zahl derer, die es - irgendwo auf der Welt unter Verfolgung leidend - in Anspruch nehmen könnten.

      Im Prinzip könnte - um mal ein Beispiel zu nennen - das ganze tibetische Volk, das seit langem von China unterdrückt wird, in Deutschland Asyl beantragen. Natürlich wird das aus vielerlei Gründen nicht geschehen, aber man kann weitersehen und wird eine große Anzahl von Ländern auf dem Globus finden, in denen genauso klare Gründe für die Gewährung von Asyl in Deutschland vorliegen (ihre Zahl nimmt seit Jahren nicht ab, eher geschieht das Gegenteil), und wie viele Menschen aus ihnen hierhin kommen, hängt von vielen Unwägbarkeiten ab, über die die Bundesregierung keinerlei Kontrolle hat.

      Prinzipiell wird dadurch die Existenz unseres Staates gefährdet, der u.a. auf das Funktionieren des Finanzsystems angewiesen ist; und demzufolge ist die von Vielen beklagte Verschärfung des Asylrechts nichts anderes als das hilflose Herumdoktern an den Folgen des Kernproblems, daß eben jeder Asyl beantragen darf, der politisch verfolgt wird.

      Ich halte deswegen eine Änderung des Grundgesetzes für nötig, die aus dem Asylrecht ein Petitionsrecht machen würde, wobei es in die Entscheidungskompetenz des Staates gestellt würde, ob der einer Bitte um Asyl entspricht oder nicht.

      Mir ist völlig klar, daß dies zu großen Problemen führen wird, etwa derart, wo im Einzelfall wie in der Gesamtzahl (eines Jahres zum Beispiel) eine Grenze gezogen werden muß, oder in der Hinsicht, daß es für jede Bundesregierung angesichts großer Haushaltsprobleme eine große "Verlockung" sein wird, gerade hier Geld zu sparen.

      Trotzdem - meiner Ansicht nach hilft alles nichts: dieser Staat muß vor der Möglichkeit der finanziellen und gesellschaftlichen Überforderung und damit vor einer Bedrohung seiner Funktionsfähigkeit geschützt werden. Niemand weiß, wie sehr die Flüchtlingszahlen in der Zukunft noch ansteigen können.


      Bis hierhin erstmal.
      Weitere Fragen, etwa "in welchem Maße sind andere europäische Länder betroffen; gibt es innerhalb der EU ein ´Gefälle´ in der Präferenz seitens der Ankömmlinge" oder "welche Rollen spielen die Kirchen, andere gemeinnützige Institutionen und die Medien in der realen Praxis der Anwendung des Asylrechts" können evtl. später zur Aprache kommen.


      Vicco
      Avatar
      schrieb am 27.10.02 20:04:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      ...recht auf asyl ist schon in ordnung, aber nur, wenn es mit der verpflichtung verbunden ist, selbst für den eigenen lebensunterhalt zu sorgen.
      Avatar
      schrieb am 27.10.02 21:34:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      # 2

      stimmt genau.

      Der Grund, warum hier viele "Asyl" suchen, ist neben der Hoffnung auf Arbeit (auch wenn sie nur illegal sein sollte), die üppige Sozialhilfe.

      Für Menschen aus "armen" Ländern ist es doch überaus verlockend, wenn man einzig aufgrund der eignen Existenz ein Leben lang Wohnung, Nahrung, Kleidung, 100te Euro Taschengeld sowie allerbeste medizinsiche Versorgung einfach so geschenkt bekommt.

      Hier allein liegt das Problem mit diesem Asylrecht. Und - daß es sehr einfach ist, es sich zu erschleichen. Man muß nur ohne Paß die Grenze überschritten haben, und angeben, aus einem Land mit Verfolgung zu kommen.
      Aus humanitären Gründen verbietet sich eine Abschiebung. Und selbst wenn keine Anerkennung als Asylant erfolgt, so doch zumindest eine "vorübergehende" Duldung.

      Die Beweislast für den unberechtigen Anspruch auf Asylstatus liegt beim Staat - nicht beim Antragsteller.

      Wie soll man jedoch jemand aus Scharzafrika nachweisen, daß er z.B. nicht aus Liberia, sondern aus einem sicheren Nachbarland stammt ??? Fast unmöglich.
      Also bleiben solche Leute hier. Und sind voll anspruchsberechtigt.


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