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    Disagiobehandlung bei Darlehensübernahme - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.11.02 20:49:12 von
    neuester Beitrag 08.11.02 00:25:13 von
    Beiträge: 14
    ID: 654.866
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      Avatar
      schrieb am 03.11.02 20:49:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      am Wochenende mußte ich leider Zeuge eines für mich zweifelhaften Vorgangs werden:

      Ein Verwandter erzählte mir, er habe ein Objekt erworben. Der Kaufpreis habe sich durch die Darlehensübernahme des Veräußerers mit aktueller Restvaluta bestimmt. Soweit sogut.

      Nun aber zur Ausstattung des Darlehens. Die historische Kaufpreisfinanzierung wurde zu folgenden Darlehenskonditionen durchgeführt:

      Annuitätendarlehen mit 10jähriger Laufzeit:

      Nettokaufpreis 100,0
      zzgl. Bearbeitungsgebühren 1,5
      zzgl. Disagio 3,5
      = Brutto 105,0

      Die Restvaluta liegt aufgrund der erst kurzen, etwa dreijährigen Laufzeit noch deutlich über der historischen Nettoauszahlung, etwa zwischen 103 und 104 bei einer verbleibenden Zinsfestschreibung über 7 Jahren.

      I.: Nun wurde meinem Verwandten seitens der Darlehensgläubigerin erklärt, Bearbeitungsgebühren und Disagio seien vom jetzigen Veräußerer bei Darlehensgewährung sofort gezahlt worden. Damit seien meine Verwandten von diesem Vorgang bzw. Anspruch nicht tangiert.
      Bei einer Darlehensübernahme bestünde kein Anspruch des Darlehensübernehmers auf Übernahme des Rechts auf eine anteilige Erstattung des seinerzeit einbehaltenen Disagios bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung.

      II.: Aus angeblich (schriftlich erklärten) edv-technischen Gründen wurde unter Aufgabe der historischen Darlehensvertragsnummer ein neuer Darlehensvertrag aufgesetzt, in welchem nun die o. g. Restvaluta als neues Nominaldarlehen ausgewiesen wurde. Also: 103,5 Nominaldarlehen entspricht etwa 103,75 Bruttodarlehen. Dadurch ändert sich rein kosmetisch natürlich der Effektivzinssatz beträchtlich. Lag aufgrund der Bearbeitungsgebühren und des Disagios die Spanne zwischen Nominal- und Effektivzins seinerzeit bei knapp 1 Prozent, so wird in dem neu aufgesetzten Vertrag von einer Spanne von 0,15 Prozent gesprochen.
      Diese augenscheinlich vordergründig ermäßigte Spanne, die jedoch mit nichten irgendetwas an der realen Zinslast ändert, wird mit zur Begründung hinzugezogen, daß sich aufgrund der nun deutlich günstigeren Vertragsgestaltung eine Übernahme des anteiligen Erstattungsanspruchs erübrige.
      Als Anlage zum Darlehensvertrag wurde aufgenommen, der Anspruch aus der seinerzeitigen Disagiozahlung sei verfallen.

      Meines Erachtens ist dies nicht zulässig.

      Das Disagio ist doch eine Zinsvorauszahlung auf die gesamte Darlehenslaufzeit, welche aufgrund dieser Eigenschaft die annuitätische Zinslast mindert. Eine Kappung seitens der Darlehensgläubigerin darf nicht vorgenommen werden, auch nicht unter dem Vorwand, sie sei an einer Vertragsdurchführung bis zum Schluß interessiert und gewähre eine Darlehensumschreibung nur zu diesen - zweifelhaften - Konditionen. Eine vorzeitige Darlehensauflösung belastet die Darlehensgläubigerin doch nicht, da diese durch die vom vorzeitig ablösenden Darlehensnehmer zu leistende Saktion in Form der Vorfälligkeitsentschädigung ihren durch historischen Vertragsabschluß realisierten Gewinn gesichert hat.

      Ich erbitte dringend Eure Einschätzung und danke Euch im Voraus recht herzlich!

      Gruß,

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 03.11.02 21:28:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Silberpfeil,

      vielleicht die gleiche Frage noch einmal im
      Recht-Forum stellen. Da gibt es teilweise
      richtige Profis, die relativ schnell antworten.

      Ansonsten: keinen richtig guten Kontakt mit Deiner
      Hausbank oder jemand, den Du kennst und
      der bei einer Bank arbeitet ???

      Viel Glück
      A_B
      Avatar
      schrieb am 04.11.02 10:30:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Silberpfeil,

      normalerweise wird das Disagio bei der Auszahlung abgerechnet (und nicht wie in deinem Beispiel auf 100% draufgeschlagen). Ich gehe davon aus, dass du das nur aus Vereinfachungsgründen so geschrieben hast.

      Letzlich ist die Frage, wie hoch ist der Effektiv- / Nominalzins bei dem neuen Darlehen. Der Nominalzins bezogen auf den 100 dürfte sich nicht geändert haben, der Effektivzins dürfte sich deutlich verringert haben.

      Gib mal genauere Daten zu Nominal- und Effektivzins vor/nach und auf welchen Betrag sich das jeweils bezieht.

      Grüsse K1
      Avatar
      schrieb am 04.11.02 14:06:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo,

      zunächst einmal recht herzlichen Dank für Eure Antworten.

      Wenn es mit der Disagiovariante leichter nachzuvollziehen ist - im konkreten Fall wurde zwar die Agiovariante gewählt, dies hat jedoch auf die Annuitäten keine Auswirkung - reiche ich gerne die entsprechend angepaßten Zahlen nach:

      Dann sieht das Szenario so aus:

      Bruttodarlehen: 100 Prozent
      Disagio: -4 Prozent
      Bearbeitungsgebühr: -1 Prozent
      Nettoauszahlung: 95 Prozent

      Nominalzins: 5,40 Prozent
      Effektivzins: 6,25 Prozent

      Restvaluta bei 1 Prozent Tilgung und etwa dreijähriger Laufzeit bei aktueller Darlehensübernahme:

      Bruttodarlehen: 100 Prozent
      Tilgung: -3 Prozent
      Aktuelle Valuta: 97 Prozent

      Damit liegt die aktuelle Valuta über der historischen Nettoauszahlung (nur als Hinweis).

      Die Zahlenkosmetik besteht m. E. nun darin, daß aufgrund der aus edv-technischen Gründen neu aufgesetzten Vertrags - gewollt ist jedoch die vollständige Darlehensübernahme! - nunmehr die aktuellen 97 Prozent für neue 100 Prozent ausgewiesen werden.

      Es besteht kein Zweifel daran, daß auch bei Übernahme des Altvertrags der Nomimalzins von 5,40 Prozent weiterhin auf die aktuelle Restvaluta von 97 Prozent zu zahlen wäre.
      Weil historisch nur 95 Prozent ausgezahlt wurden, errechnet sich auf ein Effektivzins, der weit über dem Nominalzins liegt. Anders ausgedrückt: Aufgrund der Soforteinbehaltung des Disagios mit dem Charakter der Zinsvorauszahlung sind die monatlich während der Darlehenslaufzeit zu leistenden Zinszahlungen entsprechend niedriger.

      Neuer Vertrag:

      Bruttodarlehen: 100 Prozent (entsprechend der Restvaluta 97 Prozent bezogen auf den Altvertrag)
      Nettodarlehen: 100 Prozent

      Das Disagio wurde demnach von der Darlehensgeberin m. E. unrechtmäßig eingestrichen.

      Nominalzins: 5,40 Prozent
      Effektivzins: 5,55 Prozent (hier wurden wohl kleine zusätzliche Übernahmekosten eingerechnet).

      U. a. die nun deutlich reduzierte Spanne zwischen Nominal- und Effektivzins wird augenscheinlich dafür mißbraucht, den Anspruch auf Übernahme des anteiligen Disagioerstattungsanspruchs bei vorzeitiger Darlehenstilgung zu verweigern.

      Ich hoffe, ich konnte meine Anfrage konkretisieren.

      Gruß,

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 04.11.02 15:54:06
      Beitrag Nr. 5 ()
      Silberpfeil,

      wenn ich mich nicht täusche ist das Vorgehen zwar ungewöhnlich, aber den Nachteil sehe ich nicht. Wenn beim Ursprungsdarlehen 97% Valuta aktuell vorhanden wäre, dann würde der Kreditnehmer 5,4 * 97% = 5,238 "Einheiten" Zinsen zahlen. Bei dem Neudarlehen würde er ebenso 5,4 * 97% (da das Neudarlehensbetrag ja 97% des Nominaldarlehens der ersten Finanzierung entspricht) = 5,238 "Einheiten" Zinsen zahlen.

      Die Differenz von 5,4 (Nominal) zu 5,55 (Effektiv) liegt i.d.Regel am Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung.

      Grüsse K1

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      Avatar
      schrieb am 04.11.02 21:12:18
      Beitrag Nr. 6 ()
      K1,

      vollkommen korrekt. Am realen Zins- und Tilgungsplan ändert sich soweit nichts. Daher ist es ja auch Augenwischerei, den vermeintlich nun niedrigeren Effektivzins dafür anzuführen, ein Anspruch auf Übernahme des vom ehemaligen Darlehensnehmer gezahlten Disagios würde für den Darlehensübernehmer nicht mitübertragen, sondern sei verfallen.

      Wie ist Deine / Eure Einschätzung hierzu, bitte?

      Gruß,

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 04.11.02 22:07:45
      Beitrag Nr. 7 ()
      Silberpfeil,

      das Disagio ist ja nicht verfallen, denn es drückt sich ja in den niedrigeren Zinszahlungen aus. Würde das Disagio "verfallen" sein, so wäre der aktuelle Nominalzins bei geschätzt 6,1% (das Ursprungsdarlehen wurde zu eine Zeit mit höheren Zinsen als jetzt aktuell gültig aufgenommen) und nicht bei 5,4%. Die Aussage, dass das Disagio "verfallen" sei kann so also nicht stimmen.

      Frag vielleicht noch mal jemand anderes um Rat, aber ich sehe das Problem (ausser der merkwürdigen Erklärung der Bank, die die Systematik wahrscheinlich selbst nicht versteht).

      Grüsse K1
      Avatar
      schrieb am 04.11.02 23:09:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo K1,

      ich sehe das Problem darin, daß der neu aufgesetzte Vertrag Bruttodarlehen gleich Nettodarlehen (mit 100 Prozent Neuvertragsvolumen = 97 Prozent des Altvertragsvolumens) vorsieht.

      Der Altvertrag hatte 4 Prozent Disagio. Wenn eine Alternativfinanzierung beispielsweise in einem Jahr günstiger wäre, so bestünde - das Disagio wäre dann vor vier Jahren gezahlt worden - ein Rückerstattungsanspruch von 6 Zehnteln, somit stattlichen 60 Prozent bei Auflösung des Vertrags. Doch beim Neuvertrag ist von einem Disagio gar keine Rede mehr.

      Ich stimme Dir voll und ganz zu, daß die Neuaufsetzung des Vertrags die damaligen Konditionen im Effektivzins nicht berührt, nur der o. g. anteilige Rückerstattungsanspruch ist aufgrund der Deklaration Brutto = Netto unter den Tisch gefallen. Die augenscheinlich günstigere Effektivverzinsung - infolgedessen auf 5,55 Prozent gesunken - wurde gegenüber meinen Verwandten - m. E. fälschlicherweise - dafür mißbraucht, die Nichtübernahme des Disagios zu "begründen".

      Gruß,

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 04.11.02 23:36:16
      Beitrag Nr. 9 ()
      Silberpfeil,

      bei der "Altfinanzierung" hättest du zwar theoretisch den Anspruch 60% des Disagios zurückzuerhalten, ABER die zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung wäre dann um diesen Betrag höher und damit eben auf der Höhe, die bei dem Neuvertrag im Falle der vorzeitigen Ablösung anfallen würde.

      Grüsse K1
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 13:09:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo K1,

      dieser Aspekt ist mir vollkommen neu. Sei doch bitte so nett und nenne mir die Fundstelle.

      Wenn dies so ist, verstehe ich jedoch nicht, daß wegen des Anspruchs auf anteilige Disagiorückerstattung seinerzeit prozessiert wurde (es gibt ja ein BGH-Urteil, welches diesen Anspruch eines Darlehensnehmers erläutert), denn so wie Du schreibst, scheint die Rückerstattung aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung der Vorfälligkeitsentschädigung ein Nullsummenspiel zu sein.

      Gruß,

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 02:49:07
      Beitrag Nr. 11 ()
      Das Darlehen (inklusive Agio und Gebühr) möchte ich mal ganz primitiv betrachten. Es wurde mit 5,4% verzinst. Die Zins- und Tilgungsrate betrug xxx Euro. Durch die 3-jährige Tilgung sind jetzt noch AAA Euro zurückzuzahlen.

      Wenn jetzt die Bank das damalige Darlehen in ein neues über AAA Euro umwandelt, es mit 5,4% verzinst und die Zins- und Tilgungsrate bei xxx Euro beläßt, kommt GENAU so viel Geld in der selben Zeit rein wie ohne Umwandlung.
      Avatar
      schrieb am 06.11.02 21:14:24
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo alzwo,

      schön, dann sind wir uns alle einig. :)

      Es besteht ja auch kein Zweifel daran, daß die Annuitäten und auch deren Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteil gleich bleiben.

      Es geht ja um das Szenario, daß während der Restlaufzeit die Option gewählt werden können sollte auf vorzeitige Darlehenstilgung. Das kann bspw. in einer Woche, oder aber erst in zwei Jahren, etc. sein. Und dann besteht die ernsthafte Befürchtung, daß dann kein Anspruch auf anteilige Disagiorückerstattung besteht.

      Zum Vergleich: Der Erstdarlehensnehmer hätte sehr wohl Anspruch auf diese anteilige Rückerstattung.

      Gruß,

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 07.11.02 15:20:10
      Beitrag Nr. 13 ()
      @silberpfeil, eine Formel für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (VE) kann ich nicht liefern. Sie ist wohl auch von Bank zu Bank verschieden.

      Wie der Name sagt, ist die VE eine Entschädigung für entgangenen Gewinn. Wie du es selbst siehst, verdient die Bank an dem ursprünglichen Darlehen das selbe wie an dem umgewandelten. Also muß auch die VE in beiden Fällen gleich sein.
      Avatar
      schrieb am 08.11.02 00:25:13
      Beitrag Nr. 14 ()
      bla! bla! Typisch Bänkerdeutsch! Sag deinem Verwandten er soll mit der "oder anderen Banken verhandeln. "Vorausgesetzt die Bonität u. Beleihungswert sind ok!


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