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    STUTTGARTER HOFBRÄU AG (WKN 731800) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.11.02 13:29:50 von
    neuester Beitrag 11.02.05 16:43:23 von
    Beiträge: 14
    ID: 664.753
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      schrieb am 25.11.02 13:29:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bei der Stuttgarter Hofbräu AG sollte auf dem gegenwärtigem Kursniveau noch einiges an Kursphantasie vorhanden sein.

      Im Vergleich zu den hier bereits diskutierten "Bieraktien" wie Gilde-Brauerei und Radeberger erscheint bei Kursen um 16 Euro doch eine klare Unterbewertung vorzuliegen.

      Doch zu den Fakten:

      Die Stuttgarter Hofbräu ist eine der großen regionalen Brauerein im Lande. Laut Werbeslogan die Nr. 1 im Lande (Baden-Württemberg).

      Die Biermarken "Hofbräu" und "Moninger" erzielten in 2001 einen Umsatz von 60,3 bzw. 14,6 Mio. Euro.

      Neben dem Biergeschäft/Getränkebereich sind die zwei anderen Geschäftsfelder hervorzuheben:

      -Finanzbereich: Die wichtigste Beteiligung ist ein 12,2% Anteil an der Coca-Cola Erfrischungsgetränke GmbH (weitere Anteile liegen bei der Schörghuber-Gruppe bzw. der Coca-Cola USA/Atlanta). Allein dieser Anteil wurde laut eibes Gutachtens welches anlässlich der Erhöhung der Beteiligung an der CEE in 2001 von ehemals 10,5% auf aktuell 12,2% mit 157 Mio. Euro beziffert. Die CEE setzte in 2001 1,8 Mrd. Euro um.

      -Immobilienbereich: Vile Freude hat die Hofbräu auch mit Ihren 63 Immobilien in First-class-Lagen in Stuttgart und Dresden. Auf der letzten HV wurde ein Wert der Immobilien von rund 200 Mio. Euro diskutiert was eher als konservativer Wertansatz zu sehen sein sollte. In 2001 wurde allein daraus 12,5 Mio. Euro an Mieterträgen generiert.

      Die Ertragslage wurde vom Vorstand Herrn Peter Ley (66,3% der Aktien sind übrigens in seinem Besitz) auf der letzten HV dargestellt.

      Trotz eines Umsatzrückgangs auf 93 Mio. Euro ereichte der Konzernüberschuss 15,7 Mio. Euro, was eine Dividendenzahlung von 0,75 Euro ermöglichte. Eine Dividendenrendite von rund 4 % sollte die nächsten Jahre wohl als gesichert gelten.

      In der Summe aller Fakten (Beteiligung an der hochprofitablen CEE bzw. der Substanzwert des Unternehmens plus das Biergeschäft) erscheint ein Kauf auf der aktuellen Kursbasis meiner Meinung nach als sehr interessant.
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 14:35:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bei 15 Mio Aktien hat STG einen Wert von ca. € 240 Mio.

      Der Gewinn pro Aktie lag 2001 bei € 0,65, die Dividende von € 0,75 enthielt Sonderausschüttungen von € 0,34.

      Wenn der Immowert stimmen sollte, ist davon ein üblicher Abschlag auf die Wertschätzung von mind. 30% üblich, macht also € 140 Mio. Der GB enthält auf S. 34 eine Segmentberichterstattung. Danach beträgt die Miete inkl. kalkulatorischer Mieten (!) € 12,467 Mio und hat ca. € 11 Mio Schulden. Da erscheint ein Wert von € 140 - 160 Mio plausibel.

      Der Wert der Coca Cola Bet. von 12,2% wird erheblich niedriger sein als € 157 Mio. 2000 hoher Verlust, 2001 ein dazu verbessertes Ergebnis, sinkender Absatz. Jeder Wert über € 50 Mio basiert wohl auf Abfindungsphantasie.

      Brauerei Moninger ist ein Sanierungsfall, der nur leider nicht saniert wird.

      Im H1 Bericht ist der Umsatz um 2% gesunken, das Ergebnis war nahezu auf Vorjahreshöhe.

      Also € 150 Mio Immos, € 50 Mio Beteiligungen, Rest entfällt auf den Bierbereich. Ein EBITDA ist etwas schwierig zu berechnen, ich komme aber auf ca. € 25 - 26 Mio. EBITDA-Bewertung also nach Abzug eines Betrages von € 40 Mio für den positiven Zins / Finanzertragssaldo mit ca. Faktor 8.

      Insgesamt scheint mir ein Kurs von € 16,- gut bezahlt.

      CU, goldmine
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 19:09:20
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ goldmine

      Das mit der Dividende von 0,75 war mein Fehler. 0,41 Euro plus Bonus 0,23 Euro (wurde in der Vergangenheit aber des öfteren gezahlt) plus 0,11 Euro aus EK 40.

      Beim Wertansatz der Immobilien (besonders die in Stuttgart bei den Immobilienpreisen in den Top-Lagen) bzw. der Beteiligung an der CEE kann man meiner Meinung nach von einem was die Bilanz betrifft sehr konservativen Ansatz ausgehen. Daher halte ich die von mir genannten Zahlen für realisierbar.

      Im übrigen wird im Getränkebereich (mit Ausnahme Moninger) gutes Geld verdient.

      Die heutigen doch recht großen Umsätze in der Aktie (16550 Stück in Stuttgart, allein 8000 Stück ein Umstz) zeigen ein doch aufkeimendes Interesse an der Stuttgarter Hofbräu AG.
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 21:48:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo goldmine,

      Moninger ist kein sanierungsfähiger Sanierungsfall. Es sind die Pensionsverpflichtungen, die noch lange weiterbestehen, da Biertrinker sehr gesund leben. Dagegen steht aber ein zweistelliger (DM-) Millionenbetrag aus dem Verkauf der Sinner-Beteiligung. Du solltest also Moninger immer im Doppelpack mit Sinner sehen. Und wer noch einige Jahre bis zur Rente hat, kauft sich jetzt Moninger-Aktien, quasi als Zero-Bond.

      Bis zur nächsten HV
      SWS
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 22:26:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      @SWS

      Ich weiß zwar nicht so genau auf welcher HV man sich wiedersieht, noch wo das bereits der Fall war.

      Aber die Brauerei Moninger würde ich nur als Mehrheitsbeteiligung von der STG kaufen. Dann kann man deren Kapitalanlagen umschichten. Der Zusammenhang mit der Sinner AG ist schon klar.

      Das Problem bei der STG ist die fragliche Realisierung der hohen Werte. Man müßte die Bet. an CCE verkaufen, die Biersparte ausgliedern und an einen Multi (oder Radeberger) verkaufen und danach auf ein Abfindungsangebot von Hr. May hoffen. Glaube aber nicht, daß es so geplant ist.

      CU, goldmine

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      Avatar
      schrieb am 23.05.03 20:42:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung am 30.06.03



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      Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2002 am Montag, dem 30. Juni 2003, um 09.30 Uhr in der König-Karl-Halle im Haus der Wirtschaft (2. Obergeschoß), Willi-Bleicher-Straße 19, Stuttgart (Telefon: 0711-123-2646) ein.

      Tagesordnung
      für die ordentliche Hauptversammlung
      am 30. Juni 2003 um 09.30 Uhr
      für das Geschäftsjahr 2002
      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002, des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des gebilligten Teilkonzernabschlusses und des Teilkonzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2002.

      2. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft und der Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG

      Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft zu einer Holding-Gesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft umzustrukturieren. Zu diesem Zweck soll der operative Brauereibetrieb der Gesellschaft in die Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG ausgegliedert werden.

      Die Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft ist einzige Kommanditistin der Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG und alleinige Gesellschafterin der Stuttgart Hofbräu Verwaltungs AG; die Stuttgarter Hofbräu Verwaltungs AG ist die alleinige Komplementärin der Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG. Der Vorstand der Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG haben den Entwurf eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages aufgestellt.

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Entwurf vorliegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft und der Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG als übernehmender Gesellschaft zuzustimmen.

      Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Stuttgart und der Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG, mit dem Sitz in Stuttgart, hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

      A.Vorbemerkung
      Die Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft soll zu einer konzernleitenden Holding-Gesellschaft umstrukturiert werden. Zu diesem Zweck soll der gesamte Brauereibetrieb der Stuttgarter Hofbräu AG – mit Ausnahme des Grundbesitzes – im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach §§ 123 Absatz 3 Nr. 1, 124 f., 126 ff. Umwandlungsgesetz mit allen Rechten und Pflichten auf die Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG mit dem Sitz in Stuttgart, an der die Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft unmittelbar und mittelbar sämtliche Anteile hält, gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen werden. Im Hinblick darauf schließen die Parteien den folgenden

      B.Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
      § 1 Beteiligte Rechtsträger
      An der Ausgliederung sind beteiligt:

      1. als übertragende Gesellschaft:
      Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft
      mit dem Sitz in Stuttgart,

      2. als übernehmende Gesellschaft:
      Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG
      mit dem Sitz in Stuttgart.

      § 2 Vermögensübertragung
      (1) Die Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft (übertragende Gesellschaft) überträgt ihren gesamten operativen Brauereibetrieb, bestehend insbesondere aus Technik, Produktion, Logistik, Verwaltung, Vertrieb und Marketing, mit allen dazugehörenden Aktiven und Passiven als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach §§ 123 Absatz 3 Nr. 1, 124 f., 126 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Anteilen der übernehmenden Gesellschaft an die übertragende Gesellschaft (Erhöhung des bereits bestehenden Kapitalanteils).

      (2) Gegenstand der Übertragung sind sämtliche zum operativen Brauereibetrieb gehörenden Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft, auch soweit sie nicht bilanziert sind. Zu dem übertragenen Vermögen gehört der Betrieb a) in 70199 Stuttgart auf den in Anlage 1 bezeichneten Flurstücken,

      b) in den Niederlassungen in Bad Friedrichshall, Eislingen/Fils, Spaichingen und Tübingen/Derendingen auf den in Anlage 2 bezeichneten Flurstücken.

      Ausgenommen von der Übertragung sind die in nachstehend Absatz 3 aufgeführten Aktiven, Passiven und Rechtsverhältnisse.

      Übertragen werden insbesondere 1. die sämtlichen immateriellen Vermögensgegenstände, einschließlich der Marke Stuttgarter Hofbräu,

      2. die sämtlichen technischen Anlagen und Maschinen,

      3. die sämtlichen anderen Anlagen und die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung, jedoch ausgenommen die sämtlichen Gebindebestände (Paletten, Kisten, Flaschen, Fässer), unabhängig von Ihrem Lagerort,

      4. die sämtlichen sonstigen Ausleihungen,

      5. die sämtlichen Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren),

      6. die sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, ausgenommen die in Anlage 3 bezeichneten, die im Zusammenhang mit nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Mietverhältnissen stehen,

      7. die folgenden sonstigen Vermögensgegenstände: ― sämtliche Zinsforderungen aus der Vergabe von Brauereidarlehen (Tigungs- und Abschreibungsdarlehen, insgesamt Euro 1.129.060,24 zum Spaltungsstichtag)

      ― sämtliche rechtsanhängigen und sonstigen Forderungen (Rückforderungen aus Zuschüssen, Kautionen etc. – insgesamt Euro 947.947,57 zum Spaltungsstichtag),

      8. die sämtlichen flüssigen Mittel, bestehend aus Kassenbestand, Postbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten,

      9. sämtliche Rückstellungen sowie die diesen Rückstellungen zugrundeliegenden Verpflichtungen, insbesondere die sämtlichen Pensionsverpflichtungen gegenüber allen aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern sowie gegenüber allen Pensionären und Hinterbliebenen einschließlich der hierfür gebildeten Rückstellungen, die Rückstellungen und die diesen zugrundeliegenden Verpflichtungen für pensionsähnliche Verpflichtungen, die sonstigen Rückstellungen und die diesen zugrundeliegenden Verpflichtungen im Personal- und Sozialbereich (vor allem betreffend Altersversorgung laut Zusatztarifvertrag für Brauereien in Baden-Württemberg, Altersteilzeit laut dem Haustarifvertrag über Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz, Urlaubsabgeltung etc.), die Rückstellungen und die diesen zugrundeliegenden Verpflichtungen im Vertriebsbereich, hauptsächlich für Vergütungen aus Bierlieferungs-/leistungsverhältnisse, für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus Pachtverhältnissen etc. und die sonstigen Rückstellungen einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Verpflichtungen in den Sachbereichen Betrieb und Allgemeine Verwaltung. Die sämtlichen Pensionsverpflichtungen einschließlich der hierfür insgesamt gebildeten Rückstellungen sind in Anlage 4, die pensionsähnlichen Verpflichtungen einschließlich der hierfür insgesamt gebildeten Rückstellungen sind in Anlage 5 und die sämtlichen übrigen Rückstellungen sind in Anlage 6 bezeichnet. Ausgenommen sind und nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen ausschließlich die in Absatz 3 Nr. 11 bezeichneten Steuerrückstellungen und sonstigen Rückstellungen einschließlich der diesen zugrundeliegenden Verpflichtungen,

      10. die sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Kreditinstituten Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, und IKB AG, Düsseldorf (sämtlich Betriebsmittelkredite im Gesamtbetrag von Euro 8.441.428,95 zum Spaltungsstichtag),

      11. die sämtlichen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

      12. die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von Euro 312.351,51, die im Zusammenhang mit Bierlieferungen und –leistungen stehen,

      13. von den sonstigen Verbindlichkeiten die folgenden: ― die sämtlichen sonstigen Verbindlichkeiten im Personal- und Sozialbereich, insbesondere noch nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge und Verbindlichkeiten gegenüber der Stuttgarter Hofbräu AG Unterstützungseinrichtung;

      ― die sonstigen Verbindlichkeiten aus noch nicht abgeführter Biersteuer;

      ― die sämtlichen mit Bierlieferungs- und Leistungsverhältnissen und mit Pachtverhältnissen im Zusammenhang stehenden sonstigen Verbindlichkeiten, insbesondere Pfandverbindlichkeiten aus Lieferungen an Kunden, Pachtkautionen und erhaltene Anzahlungen;

      ― die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Stuttgarter Hofbräu Umweltstiftung

      14. sämtliche in Anlage 7 bezeichneten öffentlichrechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Bewilligungen und sonstige öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse, die den operativen Brauereibetrieb betreffen,

      15. alle übrigen bekannten oder unbekannten, bilanzierungsfähigen oder nicht bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände, Schuldposten und sonstige Rechtsverhältnisse, unabhängig davon, welcher Art und Rechtsnatur und unabhängig davon, ob es sich um Risiken handelt, für die noch keine Rückstellungen gebildet wurden, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,

      16. ferner sämtliche aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten und die diesen jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse.

      Soweit Gegenstände des Sachanlagevermögens unter Eigentumsvorbehalt stehen, überträgt die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche.

      (3) Nicht übertragen werden und damit bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben die folgenden Aktiven und Passiven: 1. die sämtlichen Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten,

      2. die sämtlichen Gebindebestände (Paletten, Kisten, Flaschen, Fässer), unabhängig von ihrem Lagerort,

      3. die sämtlichen Beteiligungen,

      4. die sämtlichen Ausleihungen an verbundene Unternehmen,

      5. die sämtlichen Wertpapiere,

      6. die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen laut Anlage 3, die im Zusammenhang mit nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Mietverhältnissen stehen,

      7. die sämtlichen Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen,

      8. die folgenden sonstigen Vermögensgegenstände mit einem Gesamtbetrag von Euro 6.275.019,50: ― Steuererstattungsansprüche von insgesamt Euro 5.938.817,16 aus Körperschaftsteuer bzw. Solidaritätszuschlag für die Jahre 2000 bis 2002, aus Gewerbesteuer für das Jahr 2001 und aus Kapitalertragsteuer und Umsatzsteuer;

      ― die die nicht ausgegliederten Immobilien betreffenden Unterhaltskosten der Wohnungseigentümergesellschaften für 17 Objekte, die im Teileigentum der übertragenden Gesellschaft stehen, mit einem Betrag von Euro 230.104,26;

      ― Zinsabgrenzungen aus Festgeld und Wertpapieranlagen von Euro 106.098,08,

      9. die sämtlichen eigenen Aktien,

      10. die sämtlichen sonstigen Wertpapiere (Wertpapiere des Umlaufvermögens),

      11. sämtliche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen betreffend Steuern – ausgenommen Biersteuer – für Zeiträume bis zum Spaltungsstichtag sowie die hierfür gebildeten Steuerrückstellungen einschließlich Steuerrückstellungen für ungewisse Risiken; die sämtlichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen betreffend die nicht ausgegliederten Immobilien und die Hausverwaltung einschließlich der hierfür gebildeten Rücklagen, insbesondere für Drohverluste und unterlassene Instandhaltungen sowie sämtliche mit der Jahresabschlussprüfung, der Organisation der Hauptversammlung und der Aufsichtsratstätigkeit bei der übertragenden Gesellschaft zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen einschließlich der hierfür gebildeten Rückstellungen,

      12. die sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Kreditinstituten Landesbank Baden-Württemberg und HVB Real Estate im Gesamtbetrag von Euro 3.468.289,71 zum Spaltungsstichtag, die sämtlich zur Finanzierung von Immobilienobjekten eingegangen wurden,

      13. die sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, ausgenommen diejenigen, die aus Bierlieferungen und –leistungen resultieren,

      14. die sonstigen Verbindlichkeiten aus Mietkautionen eigener Objekte, die den nicht ausgegliederten Immobilien zugeordnet sind mit Euro 225.301,94, sowie die Verbindlichkeiten aus noch nicht eingeforderten Dividendencoupons mit Euro 9.647,97, jeweils zum Spaltungsstichtag.

      (4) Soweit einzelne der nach vorstehend Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 zu übertragenden technischen Anlagen, Maschinen und anderen Anlagen wesentliche Bestandteile der nicht zu übertragenden Betriebsgrundstücke sind und damit als solche dinglich im Eigentum der übertragenden Gesellschaft verbleiben, werden diese technischen Anlagen, Maschinen und andere Anlagen wirtschaftlich und dem Werte nach auf die übernehmende Gesellschaft übertragen.

      (5) An die Stelle der nach dem Spaltungsstichtag bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung weggefallenen bilanzierten oder nicht bilanzierten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens treten deren Surrogate. Bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung neu erworbene Gegenstände des operativen Geschäftsbetriebs sind mitübertragen.

      (6) Die übernehmende Gesellschaft tritt in sämtliche bestehenden Vertrags- und Rechtsverhältnisse mit Dritten sowie Vertragsangebote der übertragenden Gesellschaft ein, insbesondere in Lieferungs- und Leistungsverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Miet-, Pacht- und Leasingverträge, Lizenzverträge sowie in sämtliche Bierlieferungsverträge, jeweils laut Anlage 8. Nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen die Vertrags- und Rechtsverhältnisse, die die nach vorstehend Absatz 3 nicht übertragenen Aktiven und Passiven betreffen.

      (7) Soweit einzelne nach den vorstehenden Bestimmungen zu übertragenden Aktiven und Passiven oder sonstige Rechte und Pflichten oder laufenden Verträge nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden können, weil allgemeine Vorschriften deren Übertragbarkeit ausschließen, haben sich die beteiligten Rechtsträger im Innenverhältnis so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn der betreffende Gegenstand auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen wäre.

      Soweit einzelne nach den vorstehenden Bestimmungen zu übertragenden Aktiven und Passiven oder sonstige Rechte und Pflichten oder laufende Verträge nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, weil bestimmte Voraussetzungen für deren Übertragbarkeit nicht gegeben sind oder weil eine für deren Übertragung erforderliche staatliche Genehmigung nicht vorliegt, werden die beteiligten Rechtsträger nach besten Kräften zusammenwirken, um die rechtlichen Hindernisse, die der Übertragung entgegenstehen, zu überwinden. Sofern erforderlich, wird die übertragende Gesellschaft die betreffenden Gegenstände, Rechte, Pflichten oder Verträge auf die übernehmende Gesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Ist die Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, werden sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Übertragung auch im Außenverhältnis mit Wirkung zum Spaltungsstichtag erfolgt wäre.

      Sollte eine ausländische Rechtsordnung die partielle Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Absatz 1 Nr. 1 UmwG nicht anerkennen, so verpflichtet sich die übertragende Gesellschaft, die betroffenen Vermögensgegenstände im Wege der Einzelübertragung mit schuldrechtlicher Wirkung zum Spaltungsstichtag auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen. Eventuell danach noch erforderliche Rechtshandlungen nach ausländischem Recht wird die übertragende und ggf. die übernehmende Gesellschaft noch vornehmen.

      Sofern die übertragende Gesellschaft für eine Verbindlichkeit, die nach vorstehend Absatz 2 auf die übernehmende Gesellschaft übergehen soll oder übergegangen ist, in Anspruch genommen wird, ist die übernehmende Gesellschaft verpflichtet, die übertragende Gesellschaft von der geltend gemachten Verbindlichkeit freizustellen.

      (8) Die auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden bilanzierbaren Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sind überdies in der dieser Niederschrift als Anlage 9 beigefügten Bilanz (Ausgliederungsbilanz) erfasst, die der Ausgliederung zugrundegelegt wird. In der Ausgliederungsbilanz sind die Aktiven und Passiven mit ihren Buchwerten angesetzt; abweichend hiervon und ergänzend ist für den bei dem ausgegliederten Brauereibetrieb vorhandenen und über den Buchwert hinausgehenden Mehrwert ein Firmenwert in Höhe von Euro 26.712.302,80 angesetzt.

      § 3 Gegenleistung
      (1) Als Gegenleistung für die Vermögensübertragung erhält die übertragende Gesellschaft als alleiniger Kommanditist der übernehmenden Gesellschaft einen Kapitalanteil an der übernehmenden Gesellschaft im Nennbetrag von Euro 4.990.000,00, und zwar durch Erhöhung des bisherigen Kapitalanteils der übertragenden Gesellschaft an der übernehmenden Gesellschaft von Euro 10.000,00 um Euro 4.990.000,00 auf Euro 5.000.000,00; die übertragende Gesellschaft verbleibt in der Rechtsstellung des alleinigen Kommanditisten bei der übernehmenden Gesellschaft. Die in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft einzutragende Haftsumme der übertragenden Gesellschaft erhöht sich auf Euro 5.000.000,00.

      (2) Der auf die übernehmende Gesellschaft übergehende Brauereibetrieb wird mit dem in der Ausgliederungsbilanz ausgewiesenen Reinvermögen von Euro 4.990.000,00 bewertet und zu diesem Wert von der übernehmenden Gesellschaft angenommen. Das Reinvermögen von Euro 4.990.000,00, das dem Nennbetrag des der übertragenden Gesellschaft gewährten Kapitalanteils entspricht (Erhöhungsbetrag des bisherigen Kapitalanteils), wird auf die Einlageverpflichtung der übertragenden Gesellschaft auf den gewährten Kapitalanteil angerechnet.

      (3) Der erhöhte Kapitalanteil ist ab dem Spaltungsstichtag gewinnberechtigt.

      (4) Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten.

      § 4 Spaltungsstichtag, Schlussbilanz
      (1) Die Vermögensübertragung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2003, 0.00 Uhr (Spaltungsstichtag). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft, soweit sie das ausgegliederte Vermögen betreffen, als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen.

      (2) Als Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft wird der Ausgliederung die mit einem Testat der Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehene Bilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2002 zugrunde gelegt.

      § 5 Sonderrechte und -vorteile
      Rechte oder Maßnahmen nach § 126 Absatz 1 Nr. 7 UmwG sowie besondere Vorteile nach § 126 Absatz 1 Nr. 8 UmwG werden nicht gewährt und sind nicht vorgesehen.

      § 6 Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
      sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen
      (1) Die Arbeits- und Anstellungsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft gehen infolge der Ausgliederung gemäß § 324 UmwG i.V.m. § 613 a Absatz 1 und 4 BGB mit Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft inhaltlich unverändert mit allen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft über. Mit der Ausgliederung sind keine Personalmaßnahmen verbunden. Soweit Arbeitnehmer bei der übertragenden Gesellschaft Prokura, Handlungsvollmacht oder eine andere Vertretungsbefugnis haben, wird ihnen diese bei der übernehmenden Gesellschaft in gleicher Weise erteilt.

      (2) Das Wirksamwerden der Ausgliederung hat keine Veränderung auf betrieblicher Ebene oder bei der betrieblichen Organisation zur Folge. Demgemäß bleibt der bei der übertragenden Gesellschaft bestehende Betriebsrat unverändert als Betriebsrat bei der übernehmenden Gesellschaft im Amt.

      (3) Die in dem Betrieb der übertragenden Gesellschaft bestehenden Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen; sie gelten in der übernehmenden Gesellschaft kollektivrechtlich fort.

      (4) Die bisherige Tarifbindung der übertragenden Gesellschaft wird auch für die übernehmende Gesellschaft gelten. Die übernehmende Gesellschaft wird vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Mitglied in dem für sie zuständigen Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V. Aufgrund der hergestellten Tarifgebundenheit der übernehmenden Gesellschaft gelten die Tarifverträge für die Ernährungsindustrie Baden-Württemberg kollektivrechtlich fort.

      (5) Mit Wirksamwerden der Ausgliederung gibt es bei der übertragenden Gesellschaft keine Arbeitnehmer mehr. Nach Vollzug der Ausgliederung ist in der dann arbeitnehmerlosen übertragenden Gesellschaft der Aufsichtsrat nur dann auch mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen, wenn der übertragenden Gesellschaft die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen in erforderlicher Zahl als eigene Arbeitnehmer zugerechnet werden können oder das Mitbestimmungsstatut nach Umwandlungsrecht für weitere fünf Jahre fortbesteht.

      § 7 Mietverträge
      Die übertragende Gesellschaft wird der übernehmenden Gesellschaft die Betriebsgrundstücke aufgrund gesondert abzuschließender Mietverträge im erforderlichen Umfang entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stellen.

      § 8 Steuern
      (1) Die übernehmende Gesellschaft wird die Buchwerte, welche die übertragenen Vermögensgegenstände und Schuldposten bei der übertragenden Gesellschaft zum Spaltungsstichtag haben, handelsrechtlich und steuerlich fortführen. Abweichend von der grundsätzlichen handelsrechtlichen Buchwertfortführung wird bei der übernehmenden Gesellschaft ein Firmenwert in Höhe von Euro 26.712.302,80 angesetzt. Steuerlich wird der angesetzte Firmenwert durch eine steuerliche Ergänzungsbilanz neutralisiert, so dass steuerlich insgesamt eine Buchwertfortführung gegeben ist.

      (2) Ändern sich bei der übertragenden Gesellschaft aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung oder anderer bindender Anordnungen der Finanzverwaltung für Zeiträume bis zum Spaltungsstichtag die steuerlichen Wertansätze der übergehenden Aktiven und Passiven, so wird die übernehmende Gesellschaft in ihrer Steuerbilanz die geänderten Wertansätze fortführen. Ein höherer steuerlicher Wert kann auch handelsrechtlich angesetzt werden. Der das bei der übernehmenden Gesellschaft angesetzte Reinvermögen übersteigende Betrag wird dann handelsrechtlich der Rücklage zugeführt.

      § 9 Kosten
      Die durch diesen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag und seine Durchführung entstehenden Kosten trägt die übertragende Gesellschaft.

      § 10 Stichtagsänderung
      (1) Falls die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 in das für die übertragende Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen wird, wird abweichend von § 4 1. der Ausgliederung die Bilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2003 als Schlussbilanz zugrunde gelegt,

      2. die Übertragung des operativen Geschäftsbetriebs von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2004, 00:00 Uhr erfolgen und

      3. gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft ab diesem in vorstehend Nr. 2 genannten Stichtag als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen.

      (2) Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 31. Dezember des Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage jeweils entsprechend der vorstehenden Regelung um ein Jahr.

      § 11 Wirksamkeit der Ausgliederung
      Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft.

      § 12 Salvatorische Klausel
      Sollten einzelne Bestimmungen des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.

      Anlagenbeschreibung

      Die in dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bezeichneten Anlagen, die mitbeurkundet und damit zum Vertragsinhalt des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags werden, haben den folgenden wesentlichen Inhalt: ― Anlage 1 nennt die Flurstücke unter Angabe der Grundstücksbezeichnung und der Größe, auf denen der zu übertragende Betrieb in Stuttgart geführt wird;

      ― Anlage 2 nennt die Flurstücke unter Angabe der Grundstücksbezeichnung und der Größe, auf denen der zu übertragende Betrieb in den Niederlassungen in Bad Friedrichshall, Eislingen/Fils, Spaichingen und Tübingen/Derendingen geführt wird;

      ― Anlage 3 bestimmt die auf die übernehmende Gesellschaft nicht übertragenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen die im Zusammenhang mit Mietverhältnisse stehen, nach den jeweiligen Kundennummern;

      ― Anlage 4 bestimmt die auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Pensionsverpflichtungen gegenüber aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern sowie gegenüber Pensionären und Hinterbliebenen anhand der Personalnummern sowie die hierfür insgesamt bestehenden Rückstellung;

      ― Anlage 5 bestimmt die pensionsähnlichen Verpflichtungen unter Angabe der Empfängergruppen einschließlich der hierfür insgesamt bestehenden Rückstellung;

      ― Anlage 6 beinhaltet die auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden übrigen Rückstellungen mit den zugrundeliegenden Verpflichtungen nach den Sachbereichen Personal und Sozial, Vertrieb, Betrieb und Allgemeine Verwaltung, bezeichnet nach den Inventarnummern der einzelnen Rückstellungen nach den Buchführungs- und Jahresabschlussunterlagen der übertragenden Gesellschaft;

      ― Anlage 7 bezeichnet über die Inventarnummern und das Vergabedatum die den operativen Brauereibetrieb betreffenden und auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden öffentlichrechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Bewilligungen und sonstigen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisse;

      ― Anlage 8 bezeichnet sämtliche auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden bestehenden Vertrags- und Rechtsverhältnisse mit Dritten sowie Vertragsangebote der übertragenden Gesellschaft, insbesondere Lieferungs-, Leistungsverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Miet-, Pacht- und Leasingverträge, Lizenzverträge sowie sämtliche Bierlieferungsverträge nach der jeweiligen Debitoren-, Kreditoren- oder Kundennummer;

      ― Anlage 9 enthält die Ausgliederungsbilanz für den operativen Brauereibetrieb zum 1. Januar 2003, 0.00 Uhr. Die Ausgliederungsbilanz bildet die zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivermögens des operativen Brauereibetriebs ab. Sie wurde aus dem Jahresabschluss der Stuttgarter Hofbräu AG zum 31. Dezember 2002 entwickelt.

      Auslegung der Unterlagen

      Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister der Gesellschaft (Amtsgericht Stuttgart, HRB 66) eingereicht.

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart, die folgenden Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus und werden auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift überlassen: ― der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft und der Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG,

      ― der gemeinsame Bericht des Vorstands der Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG über die Ausgliederung (Ausgliederungsbericht),

      ― die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2002, 2001, das Rumpfgeschäftsjahr 01.10. – 31.12.2000 und das Geschäftsjahr 1999/2000,

      ― der Jahresabschluss der Stuttgarter Hofbräu Brau AG & Co. KG zum 31.12.2002 (seinerzeit noch unter Stuttgarter Hofbräu Grundstücks Verwaltungs AG & Co. KG firmierend). Weitere Jahresabschlüsse dieser Gesellschaft gibt es nicht, da sie erst im Dezember 2002 errichtet wurde.

      Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt.

      Eine Ausgliederungsprüfung findet nach § 125 Satz 2 Umwandlungsgesetz von Gesetzes wegen nicht statt.


      3. Beschlussfassung über die Satzungsänderung zum Gegenstand des Unternehmens.

      Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft soll infolge der vorstehend unter Tagesordnungspunkt 2 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ausgliederung an die geänderte Funktion der Gesellschaft angepasst werden.

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 2 der Satzung der Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft wie folgt neu zu fassen: 1. Die Gesellschaft hält – soweit hierfür eine Genehmigung nicht erforderlich ist – im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Anlage des Gesellschaftsvermögens und nicht als Dienstleistung für Dritte Anteile und Beteiligungen an Unternehmen und leitet und verwaltet Unternehmen bzw. Beteiligungen an Unternehmen, die in folgenden Geschäftsbereichen tätig sind: a) Betrieb der Bierbrauerei und Mälzerei sowie Betrieb von Gastwirtschaften,

      b) Herstellung und Vertrieb von alkoholfreien Getränken sowie von Nahrungs-, Genuss-, und Futtermitteln jeder Art,

      c) Erwerb, Verwaltung, Verwertung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einschließlich ihrer Bebauung im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie von sonstigen Vermögenswerten.

      Die Gesellschaft ist weiterhin – soweit hierfür eine Genehmigung nicht erforderlich ist – im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Anlage des Gesellschaftsvermögens und nicht als Dienstleistung für Dritte zum Erwerb von sowie der Beteiligung an anderen Unternehmen berechtigt.

      Die Gesellschaft kann in den in lit. a. bis c. genannten Geschäftsbereichen auch selbst tätig sein.

      2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen oder ihm unmittelbar oder mittelbar dienen oder ihn fördern. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten sowie Interessengemeinschaften oder ähnliche Geschäftsverbindungen einzugehen.

      Nachrichtlich:

      § 2 der Satzung lautet bislang wie folgt:

      "1. Gegenstand des Unternehmens sind: a) der Betrieb der Bierbauerei und Mälzerei sowie der Betrieb von Gastwirtschaften,

      b) die Herstellung und der Vertrieb von alkoholfreien Getränken sowie von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln jeder Art,

      c) der Erwerb, die Verwaltung, die Verwertung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einschließlich ihrer Bebauung im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie von sonstigen Vermögenswerten,

      d) der Erwerb von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen.

      2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen, oder ihm unmittelbar oder mittelbar dienen oder ihn fördern. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten sowie Interessengemeinschaften oder ähnliche Verbindungen einzugehen.“

      4. Beschlussfassung über die Satzungsänderung zur Anpassung der Satzung infolge Gesetzesänderungen aufgrund des Transparenz- und Publizitätsgesetzes

      Durch das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts zur Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz TransPuG) ist nachfolgende Änderung der Satzung erforderlich:

      Mit Inkrafttreten des Transparenz- und Publizitätsgesetzes sind nach § 25 Satz 1 AktG Bekanntmachungen, die nach Gesetz oder Satzung in Gesellschaftsblättern zu erfolgen haben, in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken. Damit ist der elektronische Bundesanzeiger alleiniges Medium der Pflichtveröffentlichungen der Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft.

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 3 und § 13 Nr. 3 der Satzung der Stuttgarter Hofbräu AG wie folgt zu ändern:

      § 3 der Satzung der Stuttgarter Hofbräu AG

      „Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. „

      § 13 Nr. 3 der Satzung der Stuttgarter Hofbräu AG

      „Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind – den Tag der Veröffentlichung und den letzten Hinterlegungstag nicht mitgerechnet – im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht werden.“

      5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2002.

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung zu beschließen.

      6. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002.

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung zu beschließen.

      7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 zu wählen.

      8. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2002.

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von 11.285.890,30 EUR

      a) einen Teilbetrag von 11.164.993,50 EUR

      zur Ausschüttung

      einer Dividende von 0,41 EUR je Stückaktie
      = 6.103.529,78 EUR

      eines Bonus von 0,34 EUR je Stückaktie
      = 5.061.463,72 EUR

      zu verwenden und

      b) den verbleibenden Betrag von 120.896,80 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.


      Teilnahmevoraussetzungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre berechtigt, die spätestens am Montag, dem 23. Juni 2003, die Ausstellung einer Stimmkarte beantragt und ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer zur Entgegennahme der Aktien befugten deutschen Wertpapiersammelbank, bei der Landesbank Baden-Württemberg in Stuttgart, bei der Baden-Württembergischen Bank AG in Stuttgart, bei der Deutschen Bank AG in Stuttgart oder Frankfurt/Main oder bei der Dresdner Bank AG in Stuttgart oder Frankfurt/Main hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer von der Gesellschaft bestellten Hinterlegungsstelle für sie bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Werden die Aktien bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt, so ist die Bescheinigung hierüber spätestens am Dienstag, dem 24. Juni 2003, bei der Gesellschaft einzureichen.

      Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten oder eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden.

      Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG bitten wir ausschließlich an die Stuttgarter Hofbräu Aktiengesellschaft, Vorstandssekretariat, Böblinger Straße 104 in 70199 Stuttgart, Telefax: 0049-711-6488-204, zu richten. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

      Gegenanträge, welche rechtzeitig bis zum Montag, dem 16. Juni 2003, bis 24.00 Uhr eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang den Aktionären unter der Internet-Adresse: www.stuttgarter-hofbraeu.de veröffentlicht.




      Stuttgart, im Mai 2003

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 10.06.03 22:09:48
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die auf der HV zu fassenden Beschlüsse in Richtung Realteilung in einen "Getränkebereich" und einen "Immobilienbereich" sind meiner Meinung nach sicher der richtige Schritt, um den wahren Wert der Stuttgarter Hofbräu AG aufzuzeigen.

      Ob und wann dann der Getränkebereich veräussert wird, steht natürlich auf einem anderen Stern.
      Avatar
      schrieb am 10.12.03 20:19:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      Stuttgarter Hofbräu schließt Partnerschaftsvertrag mit Radeberger Gruppe AG

      Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      --------------------------------------------------------------------------------

      Stuttgarter Hofbräu schließt Partnerschaftsvertrag mit Radeberger Gruppe AG

      Die Stuttgarter Hofbräu AG, traditionsreicher Marktführer der Region, stellt
      durch langfristige Kooperation aktiv die Weichen für die Zukunft des
      Brauereigeschäfts. Die Zusammenarbeit wahrt Bedeutung und Eigenständigkeit der
      regionalen Stuttgarter Brauerei und sichert ihre Zukunft duch den Zusammenschluß
      mit der Radeberger Gruppe AG, einem der großen Unternehmen im nationalen
      Biermarkt.
      Gesellschaftsrechtlich erfolgt die Verflechtung durch Eintritt der Radeberger
      Gruppe AG als Mitgesellschafter in eine 50 %ige Beteiligung an der Stuttgarter
      Hofbräu Brau AG & Co. KG, den Brauereigrundstücken sowie an der Stuttgarter
      Hofbräu Verwaltungs AG. Diese Vereinbarung hat einen finanziellen Wert von ca.
      60 Mio. Euro.
      Die Brauerei wird als Gemeinschaftsunternehmen von den bisherigen Vorständen
      May, Rebel und Sattler geführt. Einer der Hofbräu Vorstände wird gleichzeitig in
      den Vorstand der Radeberger Gruppe AG berufen.
      Für die Zukunft sieht der Vertrag die Möglichkeit einer weitergehenden
      Beteiligung der Radeberger Gruppe durch feste Put- und Call-Optionen vor.
      Die neue Partnerschaft hat sich große Ziele vorgenommen. An erster Stelle steht
      die verstärkte Bearbeitung des regionalen Biermarkts in Baden-Württemberg. Dort
      steht Stuttgarter Hofbräu jetzt ergänzend das nationale Marken- und
      Spezialitätensortiment der Radeberger Gruppe AG zur Verfügung. Neben organischem
      Wachstum werden gemeinsam weitere sinnvolle regionale Akquisitionen geprüft.
      Besondere Hoffnungen werden in die neu aufgenommenen nationalen Marken und
      Spezialitäten der Radeberger Gruppe und in den weiteren Aufbau des erfolgreichen
      süddeutschen Malteser Weissbieres durch die neue Partnerschaft gesetzt.
      Die Stuttgarter Hofbräu AG - als börsennotierte Holding - ist hiervon nicht
      direkt betroffen. Neben ihrer Brauereibeteiligung an der Stuttgarter Hofbräu
      Brau AG & Co. KG sowie der Brauerei Moninger AG bündeln sich hier die
      Finanzanlagen, vor allem die Beteiligung an der Coca-Cola Erfrischungsgetränke
      AG, Berlin, sowie das umfangreiche Immobilienportfolio.
      Nach der Zustimmung des Aufsichtsrats steht die Vereinbarung noch unter
      Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Stuttgarter Hofbräu AG und des
      Kartellamts.

      Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 10.12.2003
      --------------------------------------------------------------------------------
      WKN: 731800; ISIN: DE0007318008; Index:
      Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (General Standard) und Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 11.12.03 13:07:19
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo zusammen,

      und scheinbar sieht die Börse diesen Deal positiv, nachdem aus unerfindlichen Gründen der Kurs vor wenigen Tagen geradezu abgestürzt ist.

      gruss parade
      Avatar
      schrieb am 11.12.03 17:43:32
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo, ich habe im September nach dem Sedlmayer-Verkauf Hofbräu und alle anderen Bieraktien verkauft. Und das obwohl mir das Malteser Weissbier auf der HV eigentlich ganz gut geschmeckt hat.:laugh: Wenn man die 120 Mio für den Bierverkauf von der Marktkapitalisierung abzieht, bleibt noch eine ganze Menge übrig. Ich sehe nicht, daß die verbleibenden Immos diesen Wert abdecken können. (vergl. auch #2 von goldmine) Evt. gibt es ja noch eine Sonderausschüttung im nächsten Jahr an die Aktionäre, aber dann dürfte die Phantasie endgültig aus dem Wert sein. grüße zomby
      Avatar
      schrieb am 10.05.04 16:45:41
      Beitrag Nr. 11 ()
      Nachrichten: Sonderausschüttung bei Stuttgarter Hofbräu

      Die Stuttgarter Hofbräu AG hat im Geschäftsjahr 2003 Konzernumsatz und Ergebnis gegenüber dem Vorjahr - überwiegend bedingt durch Sondereinflüsse - erheblich steigern können. Im Einzelabschluss der Stuttgarter Hofbräu AG wurde ein Jahresüberschuss von 29,3 Mio. Euro (im Vorjahr: 11,2 Mio. Euro) erzielt.

      Mit der Billigung des Konzernabschlusses 2003 und der Feststellung des Jahresabschlusses 2003 der Stuttgarter Hofbräu AG in der Aufsichtsratssitzung am 10. Mai 2004, wird der Hauptversammlung eine Ausschüttung von 1,35 Euro (im Vorjahr: 0,75 Euro) je Aktie und somit insgesamt 20.096.988,30 Euro (im Vorjahr: 11.164.993,50 Euro) vorgeschlagen.

      Der Vorstand wird in der Bilanzpressekonferenz am 18. Mai 2004 um 11.00 Uhr weitere Erlärungen hierzu abgeben.
      Avatar
      schrieb am 13.09.04 20:41:03
      Beitrag Nr. 12 ()
      Heute auf 52-Wochen-Tief !

      Die Zeit ist wieder reif um a) Nachzukaufen bzw. b) Neu einzusteigen.

      Die Hälfte des Volumens würde ich bei rund 23 Euro kaufen, mit der anderen Hälfte würde ich eine Bodenbildung abwarten.
      Der Chart sieht im Moment generell nicht sehr positiv aus.

      Weitere Hintergründe (insbesondere zum weiteren Unternehmensumbau weg vom "Biergeschäft" und noch mehr in Richtung Immobilien) könnt Ihr aus dem Artikel in der aktuellen September-Ausgabe des Nebenwerte-Journals entnehmen.
      Avatar
      schrieb am 13.09.04 20:50:59
      Beitrag Nr. 13 ()
      c) Zu verkaufen.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 11.02.05 16:43:23
      Beitrag Nr. 14 ()
      Heute in Stuttgart große Umsätze bei stark steigenden Kursen. Übernahme :confused:


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      STUTTGARTER HOFBRÄU AG (WKN 731800)