Frage zur Eigenheimzulage bei Genossenschaftsanteilen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.12.02 10:02:41 von
neuester Beitrag 05.12.02 19:08:52 von
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Bin Alleineigentümer einer Eigentumswohnung und erhalte die Eigenheimförderung mit Baukindergeld.
Frage:
Wenn meine Ehefrau Wohngenossenschaftsanteile zeichnet,
bekommt Sie dann
a) die volle Eigenheimzulage für Neubauten
b) die Eigenheimzulage für Altbauten
d) zusätzlich das Baukindergeld
c) garnichts
Vielen Dank für eure kopmpetenten Antworten
Frage:
Wenn meine Ehefrau Wohngenossenschaftsanteile zeichnet,
bekommt Sie dann
a) die volle Eigenheimzulage für Neubauten
b) die Eigenheimzulage für Altbauten
d) zusätzlich das Baukindergeld
c) garnichts
Vielen Dank für eure kopmpetenten Antworten
Moin,
sie bekommt...
e) die Förderung für Wohnungsgenossenschaftsanteile,
d.h. bei 2 Kindern ca. 674,-- Euro.
Solltet Ihr später mal ein Haus bauen oder eine neue
Wohnung kaufen, wird die Eigenheimzulage dafür ledig-
lich um die bereits für die Wohnungsgenossenschafts-
anteile erhaltene gekürzt. Es geht also nicht viel verloren.
MfG
runzelbär
sie bekommt...
e) die Förderung für Wohnungsgenossenschaftsanteile,
d.h. bei 2 Kindern ca. 674,-- Euro.
Solltet Ihr später mal ein Haus bauen oder eine neue
Wohnung kaufen, wird die Eigenheimzulage dafür ledig-
lich um die bereits für die Wohnungsgenossenschafts-
anteile erhaltene gekürzt. Es geht also nicht viel verloren.
MfG
runzelbär
Steuerförderung für den Wohnungsbau( Hausbau, Hauskauf
etc)das ausschließlich für Eigennutzung verwendet wird,
kann man ( wenn man verheiratet ist ) 2 mal im Leben
bekommen.( Früher zb. § 7b, oder § 10e ESTG ) jetzt als
Eigenheimzulage. Also kann jeder Ehegatte das beantragen.
Wenn z.b. ein Ehegatte dies schon mal bekommen hat (s.o.)
kann der andere Ehegatte das selbstverständlich auch noch
bekommen. Dann ist aber nach der jetztigen Rechtslage
Schluß. Es ist also zu überlegen, ob man für einen
Genossenschaftsanteil( der ja nicht so viel ist )seine
Eigenheimzulage des anderen Ehegatten verwirkt. Es geht
also z.B. dann später nicht mehr, sollte man ggfs. noch
einmal ein eigengenutztes Wohngebäude kaufen oder bauen.
Ich hoffe das ist einigermaßen verständlich
Gruß
etc)das ausschließlich für Eigennutzung verwendet wird,
kann man ( wenn man verheiratet ist ) 2 mal im Leben
bekommen.( Früher zb. § 7b, oder § 10e ESTG ) jetzt als
Eigenheimzulage. Also kann jeder Ehegatte das beantragen.
Wenn z.b. ein Ehegatte dies schon mal bekommen hat (s.o.)
kann der andere Ehegatte das selbstverständlich auch noch
bekommen. Dann ist aber nach der jetztigen Rechtslage
Schluß. Es ist also zu überlegen, ob man für einen
Genossenschaftsanteil( der ja nicht so viel ist )seine
Eigenheimzulage des anderen Ehegatten verwirkt. Es geht
also z.B. dann später nicht mehr, sollte man ggfs. noch
einmal ein eigengenutztes Wohngebäude kaufen oder bauen.
Ich hoffe das ist einigermaßen verständlich
Gruß
Ich möchte noch hinzufügen, nach Ablauf einer
Frist von 8 Jahren natürlich. Sonst wird angerechnet
Frist von 8 Jahren natürlich. Sonst wird angerechnet
Ohne im Gesetz nachzuschauen bekommt die Frau die Grundförderung für die Genossensschaftsanteile (die ist nicht besonders hoch)neben der Eigenheimzulage des Mannes.
Die Kinderzulage bekommt sie hingegen nicht.
Besonders lukrativ ist dies nicht.
cu
pegru
Die Kinderzulage bekommt sie hingegen nicht.
Besonders lukrativ ist dies nicht.
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