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    Befreiung von ges. Rentenversicherungspflicht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.01.03 09:57:55 von
    neuester Beitrag 14.01.03 14:40:17 von
    Beiträge: 37
    ID: 679.845
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      schrieb am 07.01.03 09:57:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo,

      ich hätte die Möglichkeit, mich von der GRV-flicht befreien zu lassen.

      Hat jemand von Euch damit Erfahrung, insbesondere was mit der ges. Erwerbsminderungsrente geschieht? habe mal gehört, daß der gesetzliche Schutz (ich weis das dieser sehr gering ist!) nach einem Jahr wegfällt.

      spacecowboy
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:08:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
      (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

      1. Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

      b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

      c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,



      2. Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

      3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,

      4. selbständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.


      Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

      (1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

      1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,

      2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.


      Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

      (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.

      (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen

      1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde,

      2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,


      das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.

      (4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

      (5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:08:51
      Beitrag Nr. 3 ()
      sofort raus aus der GRV. Die Erwerbsminderungsrente gibt es nur wenn Du schon ca. 1980 (das genaue Datum weiß ich nicht) pflichtversichert warst. Für den selben Beitrag bekommst Du bei einer Privaten Vorsorge ca. das 2-3 fache an Rente, auch wenn die meisten Versicherungen die Prozente gekürzt haben.

      gruß
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:09:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      Was muss ich tun, um auch von der ges. Rentenpflicht befreit zu werden?
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:10:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn Du es machst, und etwas Besseres kann man Dir nicht empfehlen, solltest Du neben einer wie auch immer gearteteten privaten Vorsorge auch noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen:cool:

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      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:10:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      1980 war ich 8 jahre,

      wo hast du diese Info her?

      s
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:12:22
      Beitrag Nr. 7 ()
      mir geht es auch insbesondere und die EU bzw. BU.

      mir ist klar das ich bei einer privaten Vorsorge a) mehr Rente bekomme und b) eine bessere = höhere Berufsunfähigkeitsabsicherung.

      Probleme hierbei könnten ev. die Gesundheitsfragen sein.

      s
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:15:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Guten Morgen,
      solltest Du wirklich die Möglichkeit haben dich aus der gesetzlichen RV befreien zu lasse, dann kannst du Dir auch die gesamten Beiträge der letzten 60 Monate auszahlen lassen. Mit diesen Beiträgen kannst du Dir eine vernünftige private BU-Rente ausfinanzieren.
      Zur Abwicklung und bei weiteren Fragen wende Dich bitte an : GVB52249@AOL.com
      Viel Erfolg
      snaker
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:15:48
      Beitrag Nr. 9 ()
      SGB VI - § 43



      Zweiter Titel
      Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
      § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
      (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

      1. teilweise erwerbsgemindert sind,

      2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

      3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.


      Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

      (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

      1. voll erwerbsgemindert sind,

      2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

      3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.


      Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

      1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und

      2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.


      (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

      (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

      1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

      2. Berücksichtigungszeiten,

      3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,

      4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.


      (5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

      (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:19:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      hier ein Antrag auf Befreiung (für RA)

      http://www.rechtsanwaltskammerhamburg.de/angebot/ Versorgung…
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:21:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      soory - der Link funktioniert nicht !!!
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:32:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      RE: Befreiung

      mir geht es auch insbesondere und die EU bzw. BU.

      Wenn das für Dich der wichtigste Punkt ist, empfehle ich Dir eine selbständige BU zu beantragen.
      Nach 14 Tagen weisste dann unter welchen Voraussetzungen Dich der Versicherer nimmt.

      Als zweiten Schritt würde ich die Leistungen des Versorungswerkes der Rechtsanwälte überprüfen. Welchen Leistungskatalog das Versorgungswerk Hamburg anbietet, kann ich nicht beurteilen.

      Mir ist jetzt etwas unklar, was Du genau willst ? :confused:

      Die meisten RA, Syndikusanwälte usw. die ich berate, haben sich befreien lassen.


      SOM
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:38:35
      Beitrag Nr. 13 ()
      @som.you

      den Befreiungsantrag für RA sollte nur ein Beispiel sein. Die Anträge sind ja im Prinzip alle gleich. (bin kein RA !)



      ist es nun richtig, daß die ges. EU nach einem Jahr Beitragsbefreiung wegfällt?
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:41:48
      Beitrag Nr. 14 ()
      zu #4

      @ jettschuff

      du mußt dich selbständig machen und einen Antrag stellen ;-)
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:47:55
      Beitrag Nr. 15 ()
      @spacecowboy

      was machst Du denn beruflich ?
      bist du angestellt oder selbständig ?

      Das sind eigentlich wichtige Fragen.

      Denn im von Dir angesprochenen Fall von Rechtsanwälten in Hamburg können die sich von der Versicherungspflicht berfreien lassen, sind aber dann Pflichtmitglied im Versorgungswerk. Ähnlich gestaltet sich das bei Architekten.

      Zum EU anspruch.
      § 43 hilft uns doch weiter :

      2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

      Pflichtbeiträge sind keine freiwilligen Beiträge, d.h. Beiträge die Du (bzw. dein AG) als Angestellter geleistet hast.

      Eine EU DECKUNG fällt also weg.

      SOM
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:51:39
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ SOM.you

      ich arbeite zZt. angestellt beim Steuerberater und selbständig als Vermögensberater.

      zu §43 - ich habe die letzten 5 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt (so ca. 65 Monate)

      s
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:52:40
      Beitrag Nr. 17 ()
      hier noch was aktuelles zur Rente:

      BfA-Chef Rische: Rentenbeiträge können weiter steigen
      Die Rentenbeiträge könnten schon in absehbarer Zeit weiter steigen. Wie der Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Herbert Rische, in einem Interview mit dem "Tagesspiegel" sagte, haben die Rentenversicherungsträger zum Jahresende weniger Geld eingenommen als erwartet.

      Die Einnahmen seien im November hinter den Kalkulationen zurück geblieben. Er fürchte, dass sich dieses im Dezember wiederhole, so Rische. "Viele Firmen zahlen kein Weihnachtsgeld mehr, das heißt uns fehlen Rentenbeiträge". Die Rentenversicherung starte daher schlechter ins Jahr als erwartet. Zwar geht der BfA- Chef davon aus, dass die Rentenversicherung im Jahr 2003 mit einem Beitragssatz von 19,5 Prozent über die Runden kommen werde. Allerdings dürfe sich die Konjunktur nicht noch schlechter entwickeln als angenommen.

      "Aber ich fürchte, im kommenden Jahr werden wir wieder vor der Frage stehen, ob wir den Beitragssatz für 2004 erhöhen". Rische übte heftige Kritik an der Politik. Jeden Tag gäbe es neue Vorschläge, wie das Rentensystem umgebaut werden solle. "Jeder, der eine Oma hat, hält sich für einen Rentenexperten", kritisierte der BfA-Präsident. Das sei eine "Katastrophe". Denn das Hauptkapital der Rentenversicherung sei das Vertrauen in die stetige Weiterentwicklung des Systems. "Dieses Vertrauen wird im Moment mit Füßen getreten."

      Quelle: www.versicherungsnetz.de
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 10:54:52
      Beitrag Nr. 18 ()
      RE: SPACE

      und was willst du jetzt machen ?

      den Job beim StB anfgeben und als Vermögensberater arbeiten , oder wie ?


      SOM
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 20:20:44
      Beitrag Nr. 19 ()
      könnte man so sagen.

      (ich schreib dir gleich noch ne bordmail dazu)
      Avatar
      schrieb am 09.01.03 16:27:43
      Beitrag Nr. 20 ()
      @space: Wenn die Befreiung auf der Mitgliedschaft in der StB-Kammer beruht, wirst du nur für eine Tätigkeit als Steuerberater von der RV-Pflicht befreit. Das heisst, nicht für eine Tätigkeit als Vermögensberater.
      Avatar
      schrieb am 09.01.03 19:55:57
      Beitrag Nr. 21 ()
      @nataly

      ich bin kein Steuerberater - ich arbeite nur dort.

      Es geht um die Befreiung als Vermögensberater (= ca. 80-90% des Einkommens)

      also nochmals meine Frage:

      habe ich nach einer Befreiung von der gesetzl Rentenversicherungspflicht noch einen Erwerbsunfähigkeitsschutz und wenn ja wie lange noch nach der Befreiung?

      gruß spacecowboy
      Avatar
      schrieb am 09.01.03 20:47:43
      Beitrag Nr. 22 ()
      Kann mir nicht vorstellen, dass eine Befreiung für eine Tätigkeit als Vermögensberater möglich ist. Es gibt mW keine Kammer der Vermögensberater. Auf welcher Rechtsgrundlage soll denn die Befreiung erfolgen?
      Avatar
      schrieb am 09.01.03 20:50:20
      Beitrag Nr. 23 ()
      Ich bezweifle auch, dass selbständige Vermögensberater überhaupt rentenversicherungspflichtig sind. Ohne Versicherungspflicht bedarf es auch keiner Befreiung davon.
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 07:41:40
      Beitrag Nr. 24 ()
      @nataly

      auch wenn du dir´s nicht vorstellen kannst - es geht.

      aber meine Frage hat immer noch niemand beantwortet.

      s
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 16:27:37
      Beitrag Nr. 25 ()
      Zu #24: Du meinst also, ein selbständiger Vermögensberater sei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig? Denn, wer nicht versicherungspflichtig ist, ist versicherungsfrei und braucht gar keine Befreiung.
      Selbständige sind idR nicht versicherungspflichtig. In § 2 SGB VI werden zwar verschiedene selbständig Tätige aufgeführt, die versicherungspflichtig sind, dazu dürftest du aber nicht gehören.
      Mit schnippischen Postings ("auch wenn du dir`s nicht vorstellen kannst" ) wirst du kaum jemanden animieren, deine Fragen zu beantworten.
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 16:37:18
      Beitrag Nr. 26 ()
      welche werden denn in § 2 aufgeführt ?

      spacecowboy
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 16:50:07
      Beitrag Nr. 27 ()
      hab´s gefunden. Es ist Nummer 9.

      Allerdings hat dies absolut nicht´s mit der Frage zu tun.

      Habe ich und wenn ja wie lange nach einer Befreiung noch den gesetzlichen EU-Schutz?
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 17:10:58
      Beitrag Nr. 28 ()
      Die EU-Rente ist in § 43 SGB VI geregelt:

      SGB 6 § 43 Rente wegen Erwerbsminderung

      (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

      1. teilweise erwerbsgemindert sind,
      2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
      Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
      und
      3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

      Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

      (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

      1. voll erwerbsgemindert sind,
      2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
      Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
      und
      3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

      Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch

      1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der
      Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
      2.
      Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll
      erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen
      Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

      (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

      (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

      1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter
      Erwerbsfähigkeit,
      2. Berücksichtigungszeiten,
      3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine
      versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen
      ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten
      wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder
      Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
      4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres
      bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer
      Ausbildung.

      (5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

      (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
      Fußnote
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 17:12:25
      Beitrag Nr. 29 ()
      Du kannst natürlich auch bei der BfA nachfragen. Leider sind die nicht besonders fix.
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 17:15:55
      Beitrag Nr. 30 ()
      Ich lege § 43 SGB VI so aus, dass du in jedem Fall zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht keinen EU-Schutz mehr hast. Die übrigen Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, damit überhaupt in den 2 Jahren noch EU-Schutz besteht. Falls dir eine verbindliche Auskunft wichtig ist: Lass dir eine schriftliche Auskunft geben.
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 17:17:15
      Beitrag Nr. 31 ()
      dies würde dann bedeuten, daß ich nach einer Befreiung noch 5 Jahre den gesetzlichen EU-Schutz habe, da ich die letzten 3 jahre Pflichtbeiträge gezahlt habe oder?

      s.
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 17:23:55
      Beitrag Nr. 32 ()
      Ich komme nur auf 2 Jahre.
      Ein Beispiel: Du hast in den Jahren 2000, 2001 und 2002 Pflichtbeiträge gezahlt und wirst ab 1.1.2003 befreit.
      Nehmen wir an, du wirst am 1.7.2005 erwerbsunfähig. Dann wird vom 1.7.2005 die Rahmenfrist von 5 Jahren berechnet, sie geht also bis zum 30.6.2000 zurück.
      In der Zeit vom 1.7.2000 bis zum 1.7.2005 hast du nur 2,5 Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt, nämlich in der Zeit vom 1.7.2000 bis 31.12.2002. Das gibt keine drei Jahre!
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 19:05:05
      Beitrag Nr. 33 ()
      Übrigens musst du auch mindestens (insgesamt) 5 Jahre lanf Beiträge bezahlt haben, sonst hast du die "allgemeine Wartezeit" nicht erfüllt.
      Eine private BU-Versicherung wäre für dich wohl sinnvoll.
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 20:21:28
      Beitrag Nr. 34 ()
      RE: NATALY

      #33
      es müssen meines Wissen Pflichtbeiträge gewesen sein.
      d.h. ein freiwilliger Mindestbeitrag reicht wohl nicht aus.

      SOM
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 21:20:30
      Beitrag Nr. 35 ()
      In § 51 Abs. 1 SGB VI heißt es:

      "Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet."

      Danach könnten wohl auch freiwillige Beiträge ausreichen. In der Rahmenfrist von 5 Jahren müssen aber in Jedem Fall drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen.
      Avatar
      schrieb am 14.01.03 02:07:49
      Beitrag Nr. 36 ()
      Ich bezog mich auch auf den geschilderten Fall. ;)

      Wobei der Zeitraum der 20 (!) Jahre für mich in diesem Zusammenhang auch neu ist.

      SOM
      Avatar
      schrieb am 14.01.03 14:40:17
      Beitrag Nr. 37 ()
      @SOM.you: 20 Jahre ist hart. Solange sitzt man idR nicht mal für Mord.


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