Aussetzer degressive Abschreibung, bitte um Hilfe - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.07.03 17:17:09 von
neuester Beitrag 02.07.03 17:30:19 von
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Hallo!
Sitze gerade fernab jeden HGBs und habe einen bösen Aussetzer. Wer hilft mir und vervollständigt folgendes Erinnerungsfragment zur degressiven Abschreibung?
"Das doppelte des linearen Satzes, höchstens jedoch ... %."
Besten Dank im voraus!
Gruß, Mucker
Sitze gerade fernab jeden HGBs und habe einen bösen Aussetzer. Wer hilft mir und vervollständigt folgendes Erinnerungsfragment zur degressiven Abschreibung?
"Das doppelte des linearen Satzes, höchstens jedoch ... %."
Besten Dank im voraus!
Gruß, Mucker
...ab dem 01.01.2001 20% !! ....steht aber im EStG ! Gruss
#1
Ich hoffe es hilft Dir:
es waren mal höchstens 30%, aber das ist Geschichte.
§7 EStG
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen. § 7a Abs. 8 gilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
Gruß Mask
Ich hoffe es hilft Dir:
es waren mal höchstens 30%, aber das ist Geschichte.
§7 EStG
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen. § 7a Abs. 8 gilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
Gruß Mask
hatte zwar RW1 mangels schlaf verhauen aber...waren wohl 20%....
Herzlichen Dank!
Gruß, Mucker
Gruß, Mucker
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