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    10% Aktienrückkauf des Grunkapitals durch BKN bis 2005 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.07.03 20:27:28 von
    neuester Beitrag 16.07.03 11:00:06 von
    Beiträge: 124
    ID: 749.747
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      Avatar
      schrieb am 03.07.03 20:27:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe heute die Einladung zur HV am 23.07 erhalten. Bericht zu Top 10 -Ermächtigung zur Erwerb eigener Aktien- Es soll unter anderem Beschlossen werden, dass BKN bis zum 23.02.2005 10 % der Aktien vom Grundkapital zurückkauft. Nach meiner Rechnung dürfte, wenn Bohbot auch noch 10 % aufkauft, noch ca. 48 % der handelbaren Aktien auf dem Markt zur Verfügung stehen.
      Versuche dann mal, die Tagesordnung zur HV einzuscennen und hier einzustellen.
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 20:40:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      10% !!! Dann ist BKN ein klarer Kauf würde ich sagen!!!!
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 20:40:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hier die Tagesordnung

      ISIN DE0005290704

      Einladung zur Hauptversammlung

      Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 23. Juli 2003, 11:00 Uhr

      im
      Hotel Crowne Plaza
      Habsburgerring 9—13
      50674 Köln
      stattfindenden

      ordentlichen Hauptversammlung
      ein.

      1. Tagesordnung
      Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft
      niedergelegt. Anstelle von Herrn Yates und Herrn
      Kling sind die Herren Robert K. Paff und Herr Karl
      Benetz bis zur nächsten Hauptversammlung vom
      Amtsgericht Köln bestimmt worden.

      Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §~ 95, 96 Abs. 1 AktG aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend genannten Herren als Mitglieder des Aufsichtsrats für die verbliebene Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr nicht mitgerechnet wird, zu wählen:

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und Konzernlageberichts zum
      30. September 2002 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 200112002 (1.10.2001 bis 30.9.2002).

      2. Vorlage des festgestellten und geänderten Jahresabschl usses sowie des geänderten Konzernabschlusses zum 30. September 2001.

      3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
      200112002

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
      Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
      200 1/2002 Entlastung zu erteilen.
      4. Entlastung des Aufsichtsrats für das
      Geschäftsjahr 200112002

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
      Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
      200 1/2002 Entlastung zu erteilen.

      5. Wahl von Nachfolgern für Herrn Bradford C. Yates und Herrn Joseph Kling in den Aufsichtsrat.


      Herr Bradford C. Yates und Herr Joseph Kling
      haben im September 2002 Ihre Mandate als
      Hinblick auf das nach dem Börsengang erhöhte
      Grundkapital wie folgt neu zu fassen:
      Herrn Karl Benetz, Pensionär, Durbach, USA. Herr
      Benetz ist weder Mitglied in anderen Aufsichtsräten
      noch anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125
      Abs. 1 Satz 3 AktG.

      Herrn Robert K. Paff, Pensionär, Creedmor, USA.
      Herr Paff ist weder Mitglied in anderen
      Aufsichtsräten noch anderen Kontrollgremien im
      Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG.

      Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
      6. Wahl des Abschlussprüfers und des
      Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
      200212003

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2002/2003 die BTR Beratung
      und Treuhand Ring GmbH
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zu wählen.

      7. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (genehmigtes Kapital)

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die in der Hauptversammlung vom 17. Februar 2000 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals, die mit dem Betrag von € 1.351.463,00 noch nicht ausgenutzt worden ist, aufzuheben und § 4 Abs. 3
      der Satzung im
      BKN International AG Köln
      ‘Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung des genehmigten Kapitals das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 4.233.330,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 4.233.330 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Hierbei kann das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden

      a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
      b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben;
      c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen;
      d) um maximal 10% des bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals, wenn die Stückaktien der Gesellschaft börsennotiert sind und der Ausgabebetrag der Stückaktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.“

      8. Beschlussfassung über die Erhöhung des bedingten Kapitals nach § 4 Absatz 4 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschluss der Hauptversammlung vom 14. März 2002 zur Erhöhung des bedingten Kapitals, welcher nicht in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist, aufzuheben und folgenden Beschluss zu fassen:

      Das bedingte Kapital wird erhöht von € 769.696,00 um € 76.970,00 auf € 846.666,00 durch Ausgabe von bis zu 76.970 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe erfolgt. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Optionsrechten an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 ff. Aktiengesetz („verbundene Unternehmen“).

      Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit
      Zustimmung des Aufsichtsrats, und, soweit
      Vorstandsmitglieder der Gesellschaft betroffen sind,
      der Aufsichtsrat allein, bis einschließlich 2007 nach
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen
      Optionsrechte zu gewähren.

      Die Optionsrechte können über einen Zeitraum von vier Jahren in jährlichen Tranchen mit Laufzeiten von bis zu sechs Jahren ausgegeben werden. Die Tranchen werden innerhalb von 60 Tagen beginnend mit dem Tag der Billigung des Konzernjahresabschlusses des Vorjahres ausgegeben. Von den Tranchen werden den Mitgliedern des Vorstands Optionsrechte in Bezug auf höchstens 40 % der Aktien, den Mitgliedern der Geschäftsleitung verbundene Unternehmen in Bezug auf höchstens 10 % der Aktien, den Mitarbeitern der Gesellschaft in Bezug auf höchstens 10 % der Aktien und den Mitarbeitern verbundener
      Unternehmen in Bezug auf höchstens 40 % der Aktien gewährt. Mitarbeitern von Unternehmen, die durch Kauf oder Erwerb in anderer Weise zu verbundenen Unternehmen der Gesellschaft werden, können innerhalb von dreißig Tagen nach dem Kauf oder Erwerb in anderer Weise Optionsrechte gewährt werden. Diese Ausgabe wird als gesonderte Tranche neben den jährlichen Tranchen behandelt.

      Die Bezugsberechtigten erhalten das Recht, für jedes Optionsrecht eine Aktie zu beziehen. Der Ausübungspreis für jede Tranche entspricht 110 % des durchschnittlichen Börsenpreises der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion des elektronischen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse in den zehn Handelstagen, die dem Tag der Ausgabe der jeweiligen Tranche vorangehen. Wird in der Schlussauktion kein Börsenpreis festgestellt, so tritt der letzte an diesem Handelstag im elektronischen Handelssystem festgestellte Börsenpreis. Der Ausübungspreis beträgt mindestens € 1,00.

      Die Optionsrechte sind nicht übertragbar. Sie können nur ausgeübt werden, solange der Berechtigte in einem Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften steht. Für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den Fall der Pensionierung, der
      einvernehmlichen Beendigung des
      Anstellungsverhältnisses oder für den Fall der Disassoziierung eines verbundenen Unternehmens können Ausnahmen bestimmt werden.

      Die Optionsrechte können erst im zweiten Geschäftsjahr, das auf die Ausgabe der Optionsrechte folgt, frühestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Ausgabe ausgeübt werden. Darüber hinaus kann jeder Bezugsberechtigte pro Geschäftsjahr nur bis zu 40% seiner oder ihrer Optionsrechte einer bestimmten Tranche ausüben. Die Optionsrechte können nur innerhalb eines Zeitraums von zwanzig Tagen ab dem sechsten Börsentag nach Veröffentlichung des ersten, zweiten bzw. dritten Quartalsberichts ausgeübt werden. Die Optionsrechte können ferner nur ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse an dem Börsentag unmittelbar vor Ausübung der Optionsrechte mindestens den Ausübungspreis für diese Tranche entspricht. Die im Rahmen des Aktienoptionsplans ausgegebenen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für den Aktienoptionsplan festzulegen, einschließlich üblicher Bestimmungen zum Schutz gegen Verwässerung. Soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, ist der Aufsichtsrat allein zur Festlegung der Einzelheiten ermächtigt.
      2
      § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:

      „Das Grundkapital ist um € 846.666,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 846.666 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die bedingte Kapitalerhöhung wird insoweit durchgeführt, als die Inhaber der Optionsrechte, die aufgrund eines Aktienoptionsplanes nach Maßgabe der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlungen vom 17. Februar 2000 und
      14. Dezember 2000 sowie des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Juli 2003 ausgegeben werden, von ihren Optionsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung der Optionsrechte entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand der Gesellschaft und, soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind, der Aufsichtsrat der Gesellschaft, ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen.

      9. Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung der BKN International AG an das Transparenz- und Publizitätsgesetz und andere Satzungsänderungen

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung an das Transparenz- und Publizitätsgesetz (‘TransPuG“) anzupassen (Aufsichtsrat, Hauptversammlung)

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäss vor, wie folgt zu beschließen:

      a) § 3 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst

      “Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.“

      b) § 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      “Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“

      c) § 14 wird wie folgt um einen neuen Absatz ergänzt:

      “Den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Ton- und Bildübertragung in den Fällen ausnahmsweise gestattet, wenn sie aufgrund dringender terminlicher Gründe oder aufgrund von Krankheit an der Anreise zu dieser Hauptversammlung gehindert sind.“

      10. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 23. Januar 2005 eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals über die Börse zu erwerben. Der Gegenwert für den Erwerb pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf 5 % des Börsenkurses nicht unter- oder überschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem an die Stelle des Xetra-Handelssystems
      getretenen funktional vergleichbaren
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter
      Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen ausgeübt werden.

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im Xetra-Handelssystem (oder einem an die Stelle des Xetra-Handelssystems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien.

      Darüber hinaus wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte zu dem Zweck, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen von diesen zu erwerben, zu veräußern

      Der Vorstand ist ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, die erworbenen eigenen Aktien Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im Rahmen der in den Hauptversammlungen vom 17. Februar 2000,
      14. Dezember 2000 beschlossenen und zu Punkt 8 der Tagesordnung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Aktienoptionsplans zum Bezug anzubieten.

      Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

      Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der von der
      Hauptversammlung am 14. März 2002 erteilten
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71
      Abs. 1 Nr. 8 AktG.


      II. Berichte des Vorstandes an die Hauptversammlung
      3
      Bericht zu TOP 7 — Schaffung eines genehmigten Kapitals

      Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. Der Bericht liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

      Die dem Vorstand eingeräumte Ermächtigung sieht den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in bestimmten Fällen vor. Damit soll der Vorstand ggf. in die Lage versetzt werden, von der Ausnutzung des genehmigten Kapitals auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen.

      Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um etwaige Spitzen verwerten zu können. Daneben schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Tochtergesellschaften auszuschließen, um die Arbeitnehmer am Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von Belegschaftsaktien beteiligen zu können. Weiterhin kann das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, um in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Uberlassung von Aktien der BKN International AG erwerben zu können. Die Gesellschaft soll in wesentlichem Umfang auch durch Akquisitionen expandieren. Die Praxis zeigt, dass in verschiedenen Fällen die Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch in diesen Fällen Unternehmen erwerben zu können, muss die BKN International AG die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen. Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist auch insoweit die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. Wenn sich die Möglichkeit zu einem solchen Erwerb von Unternehmen bietet, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der
      Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit
      Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Uber die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der BKN International AG folgt.

      Die Ermächtigung sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage um maximal 10 % des bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien nicht
      wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

      Vorstand und Aufsichtsrat verpflichten sich, den
      Ausgabebetrag für die neuen Aktien im Interesse der
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre festzulegen.

      Bericht zu TOP 8 - Erhöhung des bedingten Kapitals

      Bei der Beschlussfassung über die Erhöhung des bedingten Kapitals und der maximal auszugebenden Anzahl von Optionsrechten wird das Grundkapital nach Durchführung der Barkapitalerhöhung vom Oktober 2001 zugrundegelegt, so dass auch die Anzahl der auszugebenden Optionsrechte erhöht werden kann. Die Ausgabe weiterer Optionsrechte dient sowohl den Interessen der Aktionäre als auch der Gesellschaft, da den Mitarbeitern zum Zwecke der Identifikation mit der Gesellschaft, als Lohnersatz sowie zur Bindung an das Unternehmen weitere Aktienbezugsrechte gewährt werden können.

      Der in der Hauptversammlung vom 14. März 2002 gefasste Beschluss zur Erhöhung des bedingten Kapitals ist von einem der Aktionäre mit einer Anfechtungsklage angefochten worden. Die Gesellschaft hat mit dem Kläger vereinbart, den Beschluss der Hauptversammlung vom 14. März 2002 aufzuheben und ist berechtigt, den in TOP 8 genannten Erhöhungsbeschluss der Versammlung zur Beschlussfassung vorzuschlagen.

      Der Ausübungspreis der zu gewährenden Optionen muss 110% des durchschnittlichen Börsenpreises der Gesellschaft in den zehn Handelstagen vor Ausgabe der jeweiligen Tranche entsprechen. Der Ausübungspreis darf in keinem Fall unter € 1,00 liegen. Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft dürfen Optionsrechte nur in Höhe von 40 %‚ Mitgliedern der Geschäftsleitung verbundener Unternehmen nur 10 % der Optionen, Mitarbeitern der Gesellschaft nur 10 % der Optionen und Mitarbeitern der verbundenen Unternehmen bis zu 40 % der Optionen zugeteilt werden.

      Bericht zu TOP 10 - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

      Die unter Tagesordnungspunkt 10 eingeräumte Ermächtigung sieht vor, dass die Gesellschaft eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 von Hundert ihres Grundkapitals erwerben und wieder veräußern darf. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, dieses international übliche Finanzierungsinstrument im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur Beschaffung von Eigenmitteln genutzt werden. Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich einen Verkauf über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vor. Die
      4
      Hauptversammlung kann jedoch in entsprechender
      Anwendung des § 186 AktG auch eine andere
      Veräußerung beschließen.

      Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne dieser Regelung gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien.

      Die Möglichkeit, das Bezugsrecht bei der Wiederveräußerung eigener Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 AktG auszuschließen, dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an weitere Anleger zu verkaufen und erlaubt insbesondere eine schnelle und kostengünstige Platzierung der Aktien. Die Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Darüber hinaus können ggf. zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden.

      Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen Dritten entweder ganz oder teilweise als Gegenleistung anzubieten. Dies dient dem Interesse der Gesellschaft, da die Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Uberlassung von Aktien erwerben kann. Die Gesellschaft kann damit in Zukunft flexibel auf sich bietende Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland reagieren.

      Der Aktienoptionsplan sieht vor, dass die Aktien durch ein bedingtes Kapital bei Ausübung der Optionen ausgegeben werden. Der vorgeschlagene Beschluss zum Rückkauf eigener Aktien gibt jedoch der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit, bei Ausübung von Optionen Aktien nach vorherigem Erwerb eigener Aktien an die Optionsinhaber auszugeben. Die Entscheidung darüber, wie die Optionsrechte im Einzelfall erfüllt werden, treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft; sie werden sich dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und in der jeweils nächsten Hauptversammlung über ihre Entscheidung berichten.

      Insgesamt werden die Interessen der Aktionäre bei einer Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte oder Inhaber von Optionsrechten unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass dieser Handlungsrahmen unter Berücksichtigung der Strategie der Gesellschaft sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch der Aktionäre dient.
      III. Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am siebten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung, Mittwoch, den 16. Juli 2003, bei der Gesellschaft oder bei der nachstehend genannten Hinterlegungsstelle hinterlegt haben und dort bis zur Beendigung der Hauptversammlung belassen. Die Hinterlegung gilt auch dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für diese bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

      Hinterlegungsstelle ist die Bayerische Hypo- und
      Vereinsbank Aktiengesellschaft, Arabellastr. 12, 81925
      München.

      Die Hinterlegung kann auch bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank erfolgen. In diesem Falle ist die von dem Notar oder der Wertpapiersammelbank auszustellende Bescheinigung spätestens einen Tag nach dem letzten Hinterlegungstag, also am Donnerstag, den 17. Juli 2003, bei der Gesellschaft oder bei der Hinterlegungsstelle einzureichen.

      Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
      z.B. durch die depotführende Bank, eine
      Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.

      Anträge, Gegenanträge
      Aktionäre, die Anfragen oder Anträge zur
      Hauptversammlung haben, bitten wir, diese an folgende
      Anschrift zur richten:

      BKN International AG
      Zülpicher Str. 217
      50937 Köln
      Telefax: +49 — (0)22 1 - 94 389 799

      Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung mit Begründung, die bis Mittwoch, den 9. Juli 2003, 24:00 Uhr bei der oben genannten Anschrift eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der lnternetadresse www.bknkids.com veröffentlicht.
      Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen werden nach dem 9. Juli 2003 ebenfalls unter der genannten lnternetadresse veröffentlicht.
      Auf die nach §~ 21 ff WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

      Köln, im Juni 2003


      BKN International AG
      Der Vorstand
      5
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 20:42:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wie sind eure Meinungen zur Tagesordnung?
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 20:46:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      Kann sich lohnen mal reinzugehen. Bis zur 1 Euro Marke ist es nicht so weit!!

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      Avatar
      schrieb am 03.07.03 23:18:59
      Beitrag Nr. 6 ()
      Diese Woche ist (war) ruhig - zu ruhig !

      BKN ist vor der HV auf jeden Fall ein "must have" und dann bestimmen die Aussichten & Info´s den weiteren Verlauf.

      Könnte mir gut vorstellen, das BKN als Trading- und Investorenaktie dieses Jahr eine gute Figur macht.

      Warum Trading: steigend unter starken Schwankungen :D

      Warum Investment: wer mal länger wegsehen kann, den stören die Schwankungen nicht, UND der kann sich evtl. zum Jahreswechsel über +200% bis +300% freuen. :D
      Die Insider kaufen keine Aktie, mit der sie "nur 100%" machen wollen. Insider wissen mehr, daher .....

      Einen ruhigen Freitagshandel (America hat Feiertag) :cool:

      "Man muss auch mal ABWARTEN können"
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 08:49:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Was mir nicht gefällt, sind die beiden Pensionäre aus den USA, die zu neuen AR-Mitgliedern gemacht werden sollen.

      Wenn hier einige länger drinbleiben wollen, könnten wir ja aus unserem Kreis jemanden für den Aufsichtsrat vorschlagen, wo wir doch mit ca 10 Aktionären über ca. 40 % der Stimmrechte verfügen :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der bis jetzt höchstens als Geselschafter an Unternehmen beteiligt war)
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:22:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Eustach1, frage nach, wer mitmacht und wer es sein soll! Bin einverstanden und würde dann acu zur HV fahren um meine Stimme unserem Mann zu geben.
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:27:32
      Beitrag Nr. 9 ()
      Richtig gute Idee.

      Pensionäre im AR.

      Nicht zu fassen.

      Wie kann man das organisieren.
      Vorheriges Treffen?

      Wer schreibt den Antrag?

      Das muss alles schnellstens geklärt werden.

      Spin
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:34:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      Bin auch dafür

      KD
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:35:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      Seht das doch nicht so negativ, die neuen Aufsichträte müssen sich nach Ihrer Bestellung, doch mit mindestens 5% bei BKN einkaufen. :D :D :D

      Weil es gehört sich schließlich bei BKN so, daß die Insider mind. 5% am Unternehmen halten - und Pensionäre haben das Geld :D

      Aber wenn ich richtig nachdenke, haben hier bei WO, so 10-15 der User zusammen auch die 5% (oder bald auch 10,01 ;)

      ALSO: Immer lächeln - es geht weiter (wenn auch nicht heute)

      "Man muss auch mal abwarten können" ;)
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:42:08
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ein Gedanke noch, die Pensionäre stammen wohl aus dem Umfeld von Herrn Kugler :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der den Gedanken vom KD sehr gut findet)
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:43:45
      Beitrag Nr. 13 ()
      Was jetzt?

      Ich bin bereit den Antrag zu schreiben.
      Wer hat ein wenig Branchenerfahrung.

      Wer hat wieviel Stücke und kommt zur HV?

      Denk dran, es ist vermutlich nur das halbe Grundkapital anwesend.

      Wer nicht geht, darf seine Stimmen auf keinen Fall der Bank übertragen.

      Wer Interesse hat, meldet sich bitte.
      Auch über BM.

      Spin
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:47:47
      Beitrag Nr. 14 ()
      Spin, es muss sich von uns hier jeder wirklich nochmal genau überlegen, ob er nur mit der Aktie zocken will oder die Stimmrechte zum Wohle des Unternehmens nutzen und die Aktien länger halten will :D

      Ich habs mir überlegt, ich will bis mindestens Dezember 2003 halten.

      Ich werde noch ein paar nachkaufen, damit wir auch wirklich auf eine hohen Stimmrechtsanteil kommen.

      Zur Zeit sind es bei mir nämlich zu wenige :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der gerade sein Depot durchforstet)
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:50:54
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Eustach1
      Na klar, entweder aus dem Golfclub oder aus dem Wirtschaftsförderverein (in beiden ist Mr. Kugler langjährig dabei und kennt dort schon Leute mit Geld und Kontakten)

      Vieleicht kommt es dann BKN zum Vorteil, die paar Euros AR-Vergütung+Spesen werden die "Rentner" nicht locken
      :eek: sondern die schnelle Möglichkeit als Insider Geld zu verdienen :eek:

      UND Mr. Kugler ist investiert, JETZT kann er auch ein paar alten Freunden ´ne Chance zum Einstieg geben :D

      Vergeßt mal nicht was Mr. Kugler macht: Spezialist für Finanztransaktionen & Finanzoperationen & IR

      Hier kommt noch was ...... ;)

      "Man muss auch mal ABWARTEN können"
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:54:49
      Beitrag Nr. 16 ()
      Anträge bis 16.07.03. Wenn wir uns bis zum 12.07 geeinigt haben, kann es los gehen.
      Wer soll es von uns machen? Freiwillige vor!
      Werde auch noch zukaufen. Zur Zeit habe ich 6T.
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:55:26
      Beitrag Nr. 17 ()
      @eusti.

      Nachkaufen kann man später noch.

      Wir brauchen einen Namen, den man vorschlagen kann.
      Das muss zuerst laufen.
      Wir kriegen auch Stimmen von anderen Aktionären.
      Diese US-Pensionäre werden den wenigsten gefallen.

      Spin
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:56:19
      Beitrag Nr. 18 ()
      Eustach Du?
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:00:58
      Beitrag Nr. 19 ()
      @Grimmie

      so geht das nicht.
      Es dürfen keine Rückschlüsse auf den WO-Nick möglich sein.

      Wir brauchen einen geschlossenen Chat-Raum oder müssen uns treffen.

      Spin
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:02:54
      Beitrag Nr. 20 ()
      meine E-Mail Adresse

      Grimnie@hotmail.com
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:10:20
      Beitrag Nr. 21 ()
      Ok dann mal zu den Zahlen:

      Wir benötigen mind. 5,01% das sind 425.000 Aktien, zum aktuellen Kurs von 0,79€ wäre das 335.750 €

      Jetzt gehe ich mal davon aus, daß wir unabhängig vom EK mind. 100.000 Stk schon haben :confused:

      BTresearch steht für mind. 35k (was wir auch verdoppeln könnten)

      Nun checkt mal wieviel Stücke wir noch brauchen ?

      Wobei die 5,01% zu wenig sind (Mr. Kugler & Hr. Bohbot vereinigen über 20% der Aktien auf sich)
      d.h. wir haben max. eine größere Stimme in der HV,
      Aber für den AR-Posten ist die Zeit auch zu knapp :cry:
      Andere AR- Vorschläge müssen als Gegenantrag VOR der HV eingebracht werden.

      "Man muss auch mal in die OFFENSIVE gehen"
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:10:58
      Beitrag Nr. 22 ()
      #Eustach1
      darf ich mich der idee mit knapp 60k anschliessen?
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:14:15
      Beitrag Nr. 23 ()
      Bin mit 12K dabei und würde auf 15 aufstocken.

      Spin
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:16:56
      Beitrag Nr. 24 ()
      Ich würde noch mal 10K nachlegen und hätte dann 16K. Muss aber Form annehmen. Mit den 5 % dürfte nicht unbedingt richtig sein. Hauptsache ich hbae Aktien und dann muss jeder seine Stimme geben. Wer nicht seklber kann, gibt seine Stimme einen von uns.
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:29:14
      Beitrag Nr. 25 ()
      So, ich habe jetzt nochmal alle auf uns aufmerksam gemacht, mitThread: BKN : Wir wollen in den Aufsichtsrat und suchen noch ein paar Stimmen :D

      Mein Kandidat ist der Kwerdenker :D
      Der sich, da er im Moment arbeiten muss, zu späterer Stunde sicher noch vorstellen wird.

      Gruß
      Eustach :D
      (der mal hofft, dass da noch ein paar mehr Stimmen rausspringen)
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:43:27
      Beitrag Nr. 26 ()
      spin + grimnie

      könnt ihr nicht erst mal eure 13 k kaufen dann sieht der kurs mit 0,83 wieder besser aus :D

      viel spass euch dann in köln

      gruß
      sgeler
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:51:40
      Beitrag Nr. 27 ()
      @sgeler

      die Welt sieht jetzt anders aus.
      Der Kurs muss runter.
      Dann ist das Nachkaufen leichter.

      Was ist, machst du mit oder haste nix.

      Spin
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:54:11
      Beitrag Nr. 28 ()
      RICHTIG: DER KURS MUSS RUNTER !
      Erstes Zwischeziel: 0,55€
      Zweites Zwischeziel: 0,49€
      tiefer werden wir´s wohl nicht bekommen :cry:

      "Man muss auch mal TIEF einkaufen wollen"
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:57:08
      Beitrag Nr. 29 ()
      Hm, und wenn das ask nicht mitspielt habt ihr ein Problem und müßt teurer nachkaufen. Schon mal daran gedacht, daß auch andere lesen können ... ?

      Mir isses ja relativ egal, weil ich meine bkn eh behalte. Allerdings will ich bis zur HV mit denen auch nicht gesperrt sein ... ist im übrigen eh ne uninteressante Stückzahl.
      Wie auch immer, wenn ihr das durchzieht, viel Erfolg!!!:cool:

      so long
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:58:10
      Beitrag Nr. 30 ()
      Fragt sich nur wie wir unsere Stücke bei den Umsatz zusammenbekommen :confused:

      Na ja keine Panik - heute ist in USA Feiertag, d.h. heute wenig Marktteilnehmer, Montag sieht´s schon anders aus :D

      ABER GENAU HEUTE könnte man den Kurs sehr einfach drücken,
      laßt uns mal drüüüüücken.

      "Man muss auch mal INVESTIEREN"
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:59:57
      Beitrag Nr. 31 ()
      hätte gerne mehr bin aber nur mit kleingeld dabei und nach köln kann ich nicht. gibt wohl kein anderen weg die stimmen euch zukommen zu lassen.

      bei 0,70 hab ich noch ein limit liegen, das könnte noch mal bedient werden.

      ist irgendwie blöd das alle schon satt sind und die grosse adresse im moment auf zeit spielt, aber ich kann warten :D
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 11:04:42
      Beitrag Nr. 32 ()
      jede Stimme zählt. Éinfach jemanden seine Stimme geben. Brauen auf jeden Fall einen Namen, welcher für den AR aufgestellt wird und einige Leute die hinfahren und ein paar Stimmen von den anderen mitnehmen, die nicht selber fahren können.
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 11:05:45
      Beitrag Nr. 33 ()
      Leute, ich wünsche euch viel erfolg.

      hört sich zwar irrsinnig an - wo-boardler bestimmen ar -
      aber bei nur 8,5 mio aktien, nicht unbedingt unmöglich.
      allerdings besitzen bekanntermaßen kugler und bohot 20% - andere große sind mir nicht bekannt - lasst die nochmal 10% besitzen - dann müsst ihr gegen 30% des kapitals ankämpfen.

      wobei es werden 3 ar gewählt - wenn ihr wirklich über 5% zusammen bekommen würdet, wäre die chance gut.


      ich für meinen teil bin ehrlich:
      ich zocke und lasse meine teile nicht sperren. ich kann euch mit meinen z.z. 12,5k also nicht helfen.


      trotzdem viel erfolg
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 11:08:55
      Beitrag Nr. 34 ()
      :eek: aktuelles Orderbuch :D
      Anzahl Kaufkurs
      1 000 0,41
      7 250 0,55
      600 0,58
      3 000 0,68
      10 000 0,69
      10 600 0,70
      2 000 0,72
      4 000 0,73
      20 360 0,75
      600 0,76
      Verkauf Anzahl
      0,80 5 000
      0,82 2 000
      0,83 6 207
      0,84 5 300
      0,85 4 900
      0,86 4 680
      0,88 3 370
      0,89 600
      0,90 10 760
      0,92 2 500

      Kaufen: 59 410 Ratio: 1,311 Verkaufen: 45 317
      Eröffnung: 0,77

      "Man muss es auch mal LANGFRISTIG sehen"
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 11:10:53
      Beitrag Nr. 35 ()
      #34

      Die 20k haben sich doch über
      Tage aufgebaut
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 11:14:51
      Beitrag Nr. 36 ()
      #35
      Richtig - das sind viele kleine Einzelorders, kommen die heute noch zum Zug :confused:

      Da Amerika heute nicht handelt, ist der Handel in old Germany sowieso schwach :cry:

      "Man muss auch mal ABWARTEN können"
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 11:36:52
      Beitrag Nr. 37 ()
      ....;) ist aber schön ruhig heute morgen;)
      keine großen ausschläge..endlich!!! dann können wir ja in ruhe auf die HV warten...
      ;) ;) ;) ;) ;) ;) ;) ;)
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 11:40:18
      Beitrag Nr. 38 ()
      also was habt ihr genau vor? bin vielleicht auch dabei..
      habe im moment 25tsd und würde noch 10tsd nachkaufen..(bei 0,69):D :D :D gruss prater
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 11:54:00
      Beitrag Nr. 39 ()
      @prater

      was wir vorhaben steht doch hier im Thread.
      Kwerdenker soll für den AR vorgeschlagen werden.
      Wir müssen sehen wie wir unsere anteile ohne Verluste zur HV bringen.
      Da sind wir bestimmt nicht allein.
      Wir werden von anderen Aktionären (nicht WOler) Unterstützung bekommen.

      15-20% müssen drin sein.
      Wir haben die Chance.

      Wir dürfen das nur nicht verpennen.

      Spin
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 11:56:31
      Beitrag Nr. 40 ()
      Spindocter, schau` doch mal in Deine BM und leite diese dann auch bitte an Eustach1 weiter. Kannst Du mir vielleicht auch ein paar Background Infos zu Kwerdenker geben?!

      Danke und Gruß Lonesome
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 12:07:55
      Beitrag Nr. 41 ()
      Tschuldigung, aber ich muss heute auch ab und zu mal arbeiten :D

      Werd mich am Wochenende nochmal (richtig) einloggen.

      Wäre eine Supersache, wenn Kwerdenker sich zur Verfügung stellt, Spindocter einen Antrag schreibt und wir zum größten Teil unsere Stimmen zur Verügung stellen könnten !

      Gruß
      Eustach :D
      (der, wie gesagt jetzt mal arbeiten tut)
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 13:29:24
      Beitrag Nr. 42 ()
      Anzahl Kauf Kurs Verkauf Anzahl
      10 600 0,70
      2 000 0,72
      2 000 0,74
      18 360 0,75
      4 200 0,76
      0,80 7 000
      0,83 15 882
      0,84 5 300
      0,85 7 400
      0,86 4 680

      37 160 Ratio: 0,923 40 262
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 13:52:17
      Beitrag Nr. 43 ()
      Nix los bei BKN. Weder runter noch rauf.

      Langweilig, oder??
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 14:27:50
      Beitrag Nr. 44 ()
      @all

      Ich wünsche allen ein schönes
      W-ende. Ich mach mich nun vom
      Acker.
      Bei BKN wird heute wohl nicht
      mehr viel passieren.

      Bis Montag............


      Gruß
      HGN(der heute Abend noch zum kegeln muss)
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 14:50:45
      Beitrag Nr. 45 ()
      Wenn ihr den Kurs drückt sammle ich unten nochmal ein paar SLs ein.

      Ich hab 30k und könnte nochmal 20-30k nachlegen, je nach Kurs (mehr leider nicht, der Rest vom Geld sitzt fest dei der Deag und 4MBO :-( ).

      Gruß
      Gilles
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 14:58:43
      Beitrag Nr. 46 ()
      @spindoctor

      find ich ne klasse Idee mit der HV.

      @all Lasst uns doch über WO-Boardmail das Vorhaben organisieren!


      Grüße

      Suncomesout :)
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 15:17:27
      Beitrag Nr. 47 ()
      :laugh: :laugh: :laugh:
      tja jungs,so wird das aber nix......
      1.glaube ich nicht,daß ihr mit diesen,seit tagen kläglichen umsätzen auf die erforderlichen stückzahlen kommt.....
      2.hält hier seit tagen jemand(mit absicht!!)den kurs relativ stabil,denn möglichkeit zu panikverkäufen gabs jeden tag(allerdings auffallend wenig verkaufsdruck,bis auf die zittrigen,die über 0,88 gekauft haben...)
      3.brauchen die(die schon im ar sind:look: )auch noch entsprechende stücke und die warten sicher nicht vergeblich auf`ne sl-lawine,sondern kaufen wann sie`s für richtig halten....dann schaut mann nur noch hinterher und staunt....
      4.um die geplante kapitalerhöhung durchzuziehen muß der kurs über den € und das auch noch nachdem alle gierigen zocker ihre positionen wieder auf den markt geschmissen haben(wahrscheinlich ab 1,05:confused: :laugh: )
      also kauft mal lieber die paar k`s bis 0,95 aus dem ask,sonst wird das nämlich nix,mit eurer allerdings sehr löblichen idee!!!euch läuft nämlich die zeit davon.....
      gruß bf
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 15:21:52
      Beitrag Nr. 48 ()
      ....so..die woche ist gelaufen und grundsätzlich ist nichts passiert...was ja positiverweise für bkn spricht..es haben nun offensichtlich alle verstanden, was bkn für kurs-potential hat, denn verkaufen will eigentlich keiner mehr..und das ist auch gut so!!!!!;)
      bkn ist, wie ich schon erwähnt habe, im moment die beste alternative auf dem markt und damit möchte ich die aktie auch wirklich nicht schön reden. 1. hätte das auch keinen erfolg und 2. braucht bkn kein billiges gerede...kostolany hat (glaube ich) einmal gesagt, kaufe aktien und dann lege dich 20 jahre schlafen..nun, bei unserer bkn braucht ihr euch nur noch 12 netto-handelstage schlafen zu legen(längstens) und wir werden glücklich wieder aufwachen. in diesem sinne wünsche ich euch allen viel erfolg mit bkn und ein schönes wochenende...;) :laugh: ;) :laugh: ;) :laugh: ;) :laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 15:51:00
      Beitrag Nr. 49 ()
      12Tage..grummlsgrummel..

      Habe zu 0,83 nochmal nachgekauft, da stand meine andere Position IEM bei ca. 1,50...jetzt um die 2.
      Hier sind mir dadurch gute 30 Prozent bisher durch die Lappen gegangen.....grummelgrummle.


      Weh das wird nix mit der HV.


      Allerdings, sollte IEM nochmal auf 1,85 absacken, schmeiße ich die dinger hier weg und hole mir nochmal IEM:lick:
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 16:13:34
      Beitrag Nr. 50 ()
      Tröste Dich Pam, ich hab meine IEM für 1,20 verkauft um hier einzusteigen, weil ich dachte BKN geht schneller.
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 16:37:28
      Beitrag Nr. 51 ()
      An alle.

      Haltet am Wochenende hier mal die Augen offen.
      Wir müssen entscheiden, wen wir vorschlagen.

      Das wir jemanden vorschlagen, steht fest.

      Das Thema nachkaufen würde ich nicht so hoch hängen.
      Wenn Kugler und Co wirklich nur 20 % haben, sind die anderen 80 im Streubesitz.
      Die müssen wir mit unserem Antrag nur überzeugen.
      Kein Problem; Man muss nur auf die Vetternwirtschaft im AR hinweisen.
      Sollten Kugler und Co jetzt nervös werden, können sie ja nochmal nachkaufen.
      Dann bringen wir natürlich unseren Mann nicht rein. Aber bei Kursen um 1,30€ kann man das dann verschmerzen.

      Spin
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 19:02:27
      Beitrag Nr. 52 ()
      Spin,

      schau` mal in Dein mail account . . .
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 21:58:34
      Beitrag Nr. 53 ()
      wünsch euch viel glück :)

      wie kann ich meine stimmrechte jemanden übertragen? reicht da ein fax mit unterschrift ?? :confused:
      Avatar
      schrieb am 05.07.03 11:23:00
      Beitrag Nr. 54 ()
      Nochmal an alle.

      Besonders an:

      Kwerdenker und Eusti: Bitte dringend melden.

      Antrag ist in der Mache.

      Wird Montag verschickt.

      Spin
      Avatar
      schrieb am 05.07.03 13:50:09
      Beitrag Nr. 55 ()
      #50... aua, das tut weh...

      Habe nun kurzentschlossen um 10 vor 8 gestern noch meine 4000 BKN verhökert (0,76) und mir dafür weitere 2200 IEM für 1,975 reingelegt...:lick:


      Hoffe das das kein Fehler war. Habe nun über 6000 IEM.

      Hopp oder Topp nächste Woche.
      Wenns gut läuft steig ich mit meinem Einsatz aus und leg wieder alles in BKN.

      Schaunmermal...:)
      Avatar
      schrieb am 05.07.03 14:08:39
      Beitrag Nr. 56 ()
      55
      wenn das mal kein fehler war !!!!
      das war ein schlechter tausch !!!
      viel gruesse aus playa del ingles/gran canaria:)
      Avatar
      schrieb am 05.07.03 19:44:14
      Beitrag Nr. 57 ()
      Bevor noch irgendwas durcheinander geht, dies ist der für das Wochenende wichtige thread :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der wohl doch zur HV der bkn gehen wird)
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 02:58:11
      Beitrag Nr. 58 ()
      AR aus Deutschland ?? Geht nach USA??

      Leute habt ihr mal überlegt, wie das gehen soll??
      Habt ihr überhaupt eine Ahnung von BKN.??
      In Deutschland sitzen 1 1/2 Hansel, nicht von der Führungsriege, und ohne Aktienbesitz, die stehen für Deutschland. Und der Rest der Mannschaft sitzt außer in London überwiegend in USA. Und da wollt ihr von hier einen für den , AR benennen. Wenn der dann nach USA zieht, Prima., sonst hat das wenig Sinn. Denn die machen eh da oben in USA was die wollen.

      Wie stellt ihr Euch das praktisch vor??

      Viel Spaß bei Eurer Idee.

      Besser wäre es auf der HV Versammlung die Tatsache zu rügen, daß der Laden überwiegend in USA geführt wird und die in Deutschland eh keine Info haben, die 1 1/2 mitarbeiter. Sind nur Gallionsfuguren. Ich weiß wirklich nicht, was ihr an dem >Laden findet. Der ist doch unseriös bist dorthinaus.

      Wir sind im Verteiler und erfahren nicht daß >Kugler nochmal nachgekauft hat, Wir Investoren müssen das erst über die Presse rausfinden. Ich bin mit der Politik von BKN sehr unzufrieden und da sollte man sich überlegen was da zu tun ist. Telefon und Fax in Köln ist meist nicht erreichbar. Wunderbares Feeling für mich als Aktionär. Leute die wollen ihr Süppchen kochen.

      Habt ihr schon mal überlegt, wie die die Kapitalerhöhung machen wollen, ohne Bezugsrechthandel ? Gewinne sind auch noch nicht da. Wie wollen die also die Kapitalerhöhung finanzieren?

      Im Klartext. Ein von uns gewählter AR aus Deutschland mßte auch ein Pensionär mit viel Kohle sein, damit er rüber fliegen kann oder gleich drüben bleibenkann. Wie soll er denen sonst auf die Finger sehen??
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 10:18:56
      Beitrag Nr. 59 ()
      geldschneider,

      die bkn AG ist im deutschen geregelten Markt notiert, die Aktien sind hier in Deutschland zum Börsenhandel zugelassen, der Sitz der Gesellschaft ist Köln (und London), der Vorstand kommt aus Engelland, der IT-Beauftragte sitzt in Köln.

      Der AR-Vorsitzende ist aus den USA, jetzt sollen zwei Penionäre aus den USA die vom Amtsgericht eingesetzten (deutschen) Aufsichtratsmitglieder ersetzen ?

      Kann doch wohl nicht sein, oder ?

      Es sei denn Herr Kugler will mit seinen Bekannten (aus dem Golfclub?) die Gesellschaft bzw. den Vorstand so kontrollieren, dass die deutschen Aktionäre, denen die Aktien ja für einen ursprünglich sehr hohen Preis angedreht wurden, überhaupt keinen Einfluß mehr nehmen können.


      Nee, Nee. Ich habe mich über das Wochenende mit der Idee nochmals intensiv beschäftigt. Und möglicherweise haben wir jetzt zwei sehr geeignete Kandidaten, die aus unserem hier engagierten Kreis stammen.

      Die Gesellschaft wird den hauptsächlichen Umsatz im englischsprachigen Teil der Welt generieren, gleichzeitig kommen die Märkte aus dem nahen und fernen Osten dazu.

      Hier läuft etwas im Hintergrund, es geht immer mehr in die Richtung, dass hier eine in Deutschland notierte Gesellschaft entweder als (fast schuldenfreier) Mantel (mit einer Rechtebibliothek, die bewusst unterbewertet ist)veräußert werden soll, wobei im Vorfeld die freien Aktionäre ducrh interessierte Kreise zu einem Spottpreis herausgedrängt werden oder die Gesellschaft ganz ordentlich vom Markt genommen wird, im Wege des going privat. Damit sich dann die verbliebenen Hauptgesellschafter entweder über Veräußerungsgewinne der AG freuen können oder Gewinne aus der Gesellschaftstätigkeit alleine ziehen können die dadurch entstehen werden, dass die Gesellschaft die Produktion von Kinderfilmen über ihren Börsengang hier in Deutschland finanziert hat, nunmehr im Jahr 2002 den Wert dieser Filme (und Rechte) auf einen Bruchteil des ursprünglichen Wertes abgeschrieben hat und diese Werte zukünftig in den o.g. Märkten gewinnbringend, weil ohne großen overhead, vermarkten wird.

      Soll das wirklich so sein, dass die ganzen Altaktionäre, oder diejenigen, die die Aktie mutig auf dem niedriegen Niveau gekauft haben aussen vor bleiben ?

      Ich denke nicht !

      Deswegen ist es notwendig aus unserem Kreis 1 oder 2 Kandidaten für den AR zu stellen, die die Aktivitäten des Vorstandes hinreichend, das heißt im Sinne des Aktiengesetzes kontrollieren !


      Der AR hat dann auch in Deutschland zu tagen, Herr Kugler und Herr Bohbot (als Vorstand) werden sich für solche Sitzungen schon hierhin bemühen müssen.

      Gruß
      Eustach :D
      (der einem going privat bei 5 Euro per share nichts mehr entgegen setzen wird)
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 10:56:52
      Beitrag Nr. 60 ()
      jetzt hast du den Nagel auf den Kopf getroffen.
      Da läuft was, was ich nicht in Ordnung finde. Fraglich ist, ob das Börsenaufsichtsamt nicht davon informiert werden sollte.

      Und wenn die Hauptgeschäftsführung nicht in Deutschland stattfindet ist es eigentlich keine deutsche AG mehr.
      Und Fonds werden hier nicht einsteigen.

      Und mit den paar Aktionärsstimmen wollt ihr bestimmen wo die Aufsichtsratsitzungen stattfinden? Und der deutsche Mann soll dann Alles überblicken können. Funktioniert so nicht.

      Schöne Idee, aber ich fürchte, ihr macht die Rechnung ohne den Wirt.

      Und dann sollen wir unsere Stimme einem Mann geben? Warum Mann ? Erstens?? Zweitens, welche Qualifikationen hat er?
      Darüber habt ihr nicht gesprochen. Da mßten wir schon eine außerordentliche Versammlung abhalten.

      Und egal der AR müßte auf jeden Fall ständig dort sein wo die Hauptgeschäfte laufen , ob in London oder USA. Weil wie gesagt von Deutschlan aus nichts stattfindet. Nur investor Relationship. Hat man so was schonmal gehört? Ich nicht.

      Da müßte erstmal Grundlegendes geändert werden.

      Wer in diesem Board hat denn mit BKN wirklich verloren??
      Hier sitzen doch nur Zocker, oder sehe ich das anders??
      _
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 11:30:34
      Beitrag Nr. 61 ()
      Nee, geldschneider, ich glaube hier sitzen nicht nur Zocker :D

      Aber zu den sachlichen Argumenten:

      Der Antrag wird über das Wochenende formuliert, wenn der Antrag eingereicht wurde steht da auch was zur Qualifikation des/der Kandidaten.
      (Die Infos, die ich habe, lassen eine gute Eignung erkennen):D
      Fonds sind schon drin, bzw, institutionelle Anleger, musst du mal in den alten threads nachforschen, ca. 30 % werden von Instis gehalten.

      Tatsächlich ist es keine deutsche AG mehr, aber sie hat sich dem deutschen Recht zu unterwerfen, weil die AG hier notiert ist und hier ihren Sitz hat.

      Also, wenn was läuft, und viel spricht dafür, können wir die Geschicke mit beeinflussen, indem qualifizierte Personen aus dem Kreis der Aktionäre gewählt werden.

      Und was die Aktien, bzw den Kurs der Aktie betrifft:
      wenn was im Hintergrund läuft, (und davon bin ich überzeugt, siehe die zwei Szenarien unten) dann wird jetzt dafür gesorgt, dass der Aktienkurs gedeckelt wird.

      Wenn AR-Mitglieder aus unserem Kreis kommen sollten, so sollten diese auch auf eine seriösere und offenere Informationspolitik von BKN drängen.

      Und dann wird auch der Aktienkurs in Regionen gelangen können, die durch Phantasien angetrieben werden.

      Gruß
      Eustach :D
      (der einen Buchwert von 1,25 Euro für angemessen hält, wenn die stillen Reserven bei der Filmbibliothek mitgerechnet wird und wie gesagt ein going privat nicht unter 5,- Euro für zulässig hält))
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 13:23:32
      Beitrag Nr. 62 ()
      Ich habe vorhin mal ein paar möglicherweise Interessierte Damen und Herren angemailt, daher vielleicht noch ein paar Infos zur Aktie:

      Hier habe ich mich mit dem Halbjahresbericht auseinandergesetzt: Thread: In der Ruhe liegt die Kraft ;

      Hier, am Anfang dieses threads wurden Perspektiven zusammengetragen, bevor der Geschäftsbericht für das Jahr 2002 veröffentlicht wurde:

      Thread: BKN Int.---- Buchwert 9 €!!!!!!! Kurs 0,30 ;



      dort stand auch die Veröffentlichung von bkn:
      8 von TheHurricane Mr Jack Kugler - a member of the supervisory board of the company -
      holds 857,635 shares in BKN International AG (WKN DE0005290704) and consequently, since 25th April 2003, he controls 10.12% of the total shares of the Company.
      The following list shows each of the purchase transactions:
      14 April 2003: 60.000 x € 0,19 = € 11.400,00
      15 April 2003: 180.000 x € 0,20 = € 36.000,00
      16 April 2003: 120.000 x € 0,20 = € 24.000,00
      17 April 2003: 65.000 x € 0,20 = € 13.000,00
      22 April 2003: 80,000 x € 0,19 = € 15.200,00
      22 April 2003: 40,000 x € 0,20 = € 8.000,00
      23 April 2003: 115,000 x € 0,29 = € 33.350,00
      23 April 2003: 75,000 x € 0,30 = € 22.500,00
      24 April 2003: 69,085 x € 0,29 = € 20.034,65
      24 April 2003: 13,550 x € 0,30 = € 4.065,00
      25 April 2003: 30,000 x € 0,29 = € 8.700,00
      25 April 2003: 10,000 x € 0,31 = € 3.100,00


      Mr Allen Bohbot - Chairman and CEO of the company -
      holds 425,000 shares in BKN International AG representing 5.01% of the total shares.


      Henderson Global Investors holds 1,233,521 ordinary BKN International shares representing 14.57% of the issued shares.


      Capital Research and Management Company holds 665.000 shares, this are 7,85 % of all issued shares.


      Demnach halten Instis ca. 22 % der Anteile :D
      Hier ist die Geschichte von der Übernahme/ going privat:

      Thread: BKN dementiert Übernahmespekulation nicht.

      Und hier ist die kritische Stimme:
      Thema: BKN - Jahresfehlbetrag 72 Mio, nur noch 5 Mio. Eigenkapital (2002) [Thread-Nr.: 743875]
      Thread: BKN - Jahresfehlbetrag 72 Mio, nur noch 5 Mio. Eigenkapital (2002)


      Gruß
      Eustach :D
      (der die Sache zwar engagiert aber doch objektiv angehen möchte)
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 14:17:45
      Beitrag Nr. 63 ()
      Also, wir brauchen jetzt einen Mann oder eine Frau! Wer macht es? Das muss jetzt erst mal feststehen. Den Rest können wir nur versuchen. Also, keine langen Diskusionen mehr. Einen Namen und los geht es! Dieser wird nach allen Möglichkeiten unterstützt. Wir brauchen ein Liste von Aktionären, welche ihre Stimme geben.
      Wer will gibt seine Einwilligung an meine Mail hier bei wallstreet. Es muss jemand mal anfangen, hier etwas zu ordnen und das werde ich jetzt tuen.
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 14:27:03
      Beitrag Nr. 64 ()
      Grimnie, die Namen sind schon da und der Antrag ist schon in Vorbereitung :D
      Aber die Anonymität sollte doch weiter gewährleistet werden können.

      Alles andere kann später besprochen werden.....:look:

      Gruß
      Eustach :D
      (der gerne auch die Aktionärsschutzvereinigungen SdK und DWS hier begrüßen würde)
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 14:43:24
      Beitrag Nr. 65 ()
      habe noch mal einen Aufruf gemacht. kwerdenker geben wir als Vorschlag ab. Den Rest werden wir in dieser Woche organisieren. Wenn wir einige aus diesem Forum für uns und noch ein paar bei der HV für uns gewinnen können, haben wir gute Aussichten. Umsonst wollen die AR und der Vorstand keine Ton und Video Teilnahme der AR-Mitglieder anstreben. Die Leute in der HV wählen lieber jemanden den sie persönlich kennen und keine Leinwand.
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 17:30:01
      Beitrag Nr. 66 ()
      Einer nützt gar nichts zwei müßten es schon sein. Sonst ist das nur eine Gallionsfigur.
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 17:37:25
      Beitrag Nr. 67 ()
      Und Eustach, was soll das, warum so eine Gehimnis?. Entweder ihr stellt Eure Kandidaten hier vor, wer kennt den schon Querdenker? Niemand weiß was der macht. Warum also nicht Ross und Reiter nennen. Aber ich will konkret wissen, wie oft ist der in USA. So wie Du dir das vorstellst läuft das nämlcioh nicth. Die werden sich wegen einem AR nicht in die Suppe spucken lassen. Aufsaichtsratsverhandlungen in Deutschlan allein nützt nichts, die Musik spilt hier nicht.
      Am Schluß kriegt der AR am Schluß noch eine Anklage von der Staatsanwaltschaft wenn etwas schief läuft. Leute ihr seid sehr bläuäugig.
      Die haben ein neues Bür in USA eingerichtet. Mit unseren Geldern, ohne daß bis jetzt Gewinne erzielt werden. Mensch denkt doch wirklich mal scharf nach.

      Und welche Deutsche in Deutschland waren denn zuletzt im Aufsaichtsrat. Sollte man nicht mal mit denen Kontakt aufnehmen. Ich mache das geren. Findet Ihr mal heraus wie man die erreichen kann.
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 17:38:52
      Beitrag Nr. 68 ()
      Hi Geldschneider.

      Machst du mit, also als AR oder als Stimme? Mit dir sind wir 7.
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 17:40:56
      Beitrag Nr. 69 ()
      Es gibt einen neuen thread von Grimnie:
      Thread: Für BKN Aufsichtsrat werden Mitstreiter gesucht

      Gruß
      Eustach :D
      (der dachte, man könne die Sache hier konzentrieren)
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 17:41:13
      Beitrag Nr. 70 ()
      Geldschneider,
      Schreibe du mal den Philipp an, vieleicht kann der Kontakte herstellen.
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 17:42:31
      Beitrag Nr. 71 ()
      Eustach,
      das schon, will dort nur die Leute gemeldet haben, welche mitmachen. Der Rest kann ruhig hier laufen.
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 17:45:38
      Beitrag Nr. 72 ()
      geldschneider,
      ich sagte schon weiter unten, dass mit dem Antrag natürlich auch die Personen bekannt werden, die als Kandidaten zur Verfügung stehen .

      Alles andere in deinem Beitrag lohnt eigentlich nicht, darauf einzugehen, weil, wie gesagt hier nach deutschen Regeln gespielt werden muss.

      Wo bkn seine Geschäfte macht und machen wird ist eigentlich egal.

      Und zur Zeit ist der AR von zwei durch das Amtsgericht bestellte Herren aus D besetzt (glaube ich) sowie den Herrn Kugler :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der nicht blauäugig ist, aber hier Chancen sieht, Fehler aus der Vergangenheit zu revidieren)
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 17:52:43
      Beitrag Nr. 73 ()
      Zum Sinn oder Unsinn eines AR von uns.
      Es ist schon auffällig, das alles in den USA abläuft und hier nur unser armer Herr Philipp sitz und für die Scheiße, welche der Bohbot abzieht, gerade stehen muss. Ein neuer AR aus unseren Kreisen kann hinter die Kulissen schauen und auch notfalls die deutsche Börsenaufsicht oder Staatsanwaltschaft einschalten. Im weiteren hatte ich bereits in einem anderen Forum zu BKN geschrieben, dass ich denke, dass Deutschland als Sitz der Firma für Bohbot sicherer ist. In den USA hätte er schon längst eine menge Ärger von der Börsenaufsicht bekommen. Im weiteren würden dort Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden, welche dem Kunden reichlich privates Geld und nicht BKN-Geld kosten würde. Wir können jederzeit in Köln bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen Betruges o.ä. machen.
      Mein Vorschlag in dieser Richtung ist noch, die Börsenaufsicht hier über die Vorgänge bei BKN aufzuklären. Der Kugler hat zum Beispiel nie bekannt gegeben, wann er seine ersten 5% Anteile verkauft hat. Die Verstöße gegen die Informationspflichten dürften unseren Herrn Bohbot schon einiges zu schaffen machen.
      Für die HV sind wir mit Geldschneider 7. Wenn die alle einer Beschwerde bei der Börsenaufsicht zustimmen, werde ich diese verfassen und an eine entsprechende Stelle schicken. Vor der HV könnte dieses einigen Ärger bedeuten und den Kurs noch etwas nach unten ziehen, so dass wir noch mal billig nachlegen könnten.
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 17:55:23
      Beitrag Nr. 74 ()
      Eustach,

      die deutschen AR sind raus. Die derzeitigen bestellten AR sind schon die Amis. Geht oben aus der Tagesordnung hervor. Dies dürfte auch ein Verstoß gegen die Meldepflichten sein, die Herr Bohbot wieder verletzt hat.
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 17:57:21
      Beitrag Nr. 75 ()
      5. Wahl von Nachfolgern für Herrn Bradford C. Yates und Herrn Joseph Kling in den Aufsichtsrat.


      Herr Bradford C. Yates und Herr Joseph Kling
      haben im September 2002 Ihre Mandate als
      Hinblick auf das nach dem Börsengang erhöhte
      Grundkapital wie folgt neu zu fassen:
      Herrn Karl Benetz, Pensionär, Durbach, USA. Herr
      Benetz ist weder Mitglied in anderen Aufsichtsräten
      noch anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125
      Abs. 1 Satz 3 AktG.

      Herrn Robert K. Paff, Pensionär, Creedmor, USA.
      Herr Paff ist weder Mitglied in anderen
      Aufsichtsräten noch anderen Kontrollgremien im
      Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 18:09:10
      Beitrag Nr. 76 ()
      Grimnie, ich glaube nicht, dass es sinnvoll ist, hier und jetzt oder später auf Konfrontationskurs zu Herrn Bohbot und auch zu Herrn Kugler zu gehen.

      Wichtig ist, dass es einen Aufsichtsrat geben wird, der seinen Aufgaben gerecht wird, nämlich den Vorstand, d.h. die Geschäftsführung der AG zu kontrollieren und überwachen.

      Dies ist im Moment nicht hinreichend gewährleistet.
      Und wenn die (unterstellten) Bekannten von Herrn Kugler dort hineinkommen, ist noch weniger ordentliche Arbeit gewährleistet.

      Daher, es sollte vorab mit dem Vorstand gesprochen werden, dass die Aktionäre eine andere Regelung bevorzugen.

      Und diese sieht so aus, dass ein bis zwei qualifizierte deutsche Aktionäre Mitglied des AR wetrden sollten.

      Hierzu liegen im Moment die Vorschläge:
      Kwerdenker

      und

      Lonesome vor.

      Gruß
      Eustach :D
      (der sich jetzt erstmal nicht mehr um die Sache kümmern wird)
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 18:18:18
      Beitrag Nr. 77 ()
      @ALL
      Leute, beruhigt euch.
      Die Sache läuft.
      Folgendes ist passiert.

      Ich habe von Lonesome einen Qualifikationsnachweis bekommen.
      Den hab ich leicht modifiziert (als Gegenantrag) und diesen dann an unseren 2. Kandidaten (Kwerdenker) weitergeleitet.
      Der ergänzt den Antrag mit seinen Qualis und sendet ihn mir zurück.
      Ich werde ihn dann rechtzeitig (9.7.03 24:00 Uhr) einreichen.

      Wir sollten ansonsten Ruhe bewahren, kein Öl ins Feuer giessen und vor allen Dingen weder gegen die BKN-Führung noch gegen den AR Vorsitzenden irgendwelche Beschuldigungen erheben.

      Im Gegenteil. Deren Aktionen haben die Firma vor der Inso gerettet und den Kurs mächtig hochgetrieben.
      Alles, was diesen Kurs weiterhin befördert, sollten wir unterstützen.
      In diese Richtung zielt schliesslich auch unser Gegenantrag.

      Er soll kein Angriff gegen Vorstand und AR sein.

      Wir Kleinaktionäre wollen nur beteiligt werden.
      Unser Anteil ist zu hoch, um uns nur auf die Zuschauerrolle reduzieren zu lassen.

      Schönen Sonntag noch.

      Spin
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 18:22:35
      Beitrag Nr. 78 ()
      Ok, halten wir die Füsse still. War auch nur ein Vorschlag. Wir müssten jetzt 7 sein, welche sich hier aktiv beteiligen. Leider fehlt mir noch die Antowrt von Geldschneider, mit ihr sind wir 8.
      Avatar
      schrieb am 06.07.03 19:11:30
      Beitrag Nr. 79 ()
      Ein persönliches Statement:

      1. Es ehrt mich, dass ich hier als möglicher Kandidat ins Gespräch kam.
      Bin auch grundsätzlich dazu bereit.

      2. Ich bitte zu bedenken: Wer auch immer ein solches Mandat erhält,
      ist zunächst dem Gesetz verpflichtet, d.h. der Auftrag richtet sich inhaltlich
      nach den gesetzlichen Grundlagen, insbesondere denen des AktG.
      Er ist also nicht Delegierter im Sinne der Politik,
      hat also nicht das Mandat zur Opposition oder dergleichen.

      3. Ein solches Mandat erfordert die konstruktive und vertrauensvolle Zusamenarbeit
      mit Vorstand und AR-Kollegen.
      Nur wenn die gelingen kann, macht die Annahme eines Mandates (für mich jedenfalls) Sinn.
      Ein Mandat, im Auftrag von Aktionären den Querulanten zu geben,
      werde ich persönlich sicher nicht annehmen.

      4. Die veröffentlichten Infos über Vorgänge um BKN und die wirtschaftliche Entwicklung
      in der Vergangenheit erwecken den Eindruck, dass Infos nicht in dem
      für eine börsennotierte Gesellschaft üblichen Umfang den Markt erreicht haben.
      Dies zu verbessern ist keine Aufgabe des AR, ein deutsches AR Mitglied
      könnte dies aber im Rahmen seines Mandates fördern.
      Darin sehe ich eine große Chance.

      5. Sollte ich ein solches Mandat erhalen, wäre mein vorrrangiges Anliegen
      mit meiner ganzen Kraft das Wohl des Unternehmens zu fördern.
      Eine umsichtige und von Vertrauen getragene Ausübung dieses Mandats
      sollte dann in ihrer Wirkung auch den Aktionären zugute kommen.
      Aber diser indirekte Weg ist die Norm!

      6. Ob ich dazu qualifiziert bin, frage ich mich bei der sehr wenig transparenten
      Unternehmung und der sehr starken Ausrichtung nach den USA und London selbst.
      Ich spreche zwar fließend Englisch und habe durchaus einige internationale Erfahrungen,
      aber ich lebe hier.
      Dies kann für die derzeit handelnden Personen in der Tat schon Anstoß genug sein.
      Ich habe Erfahrungen als ARV einer nicht börsennotierten AG gesammelt
      und habe neben vielen anderen Unternehmern auch Vorstände beraten.
      Aber wer immer mir seine Stimmen verleihen möchte, sollte auch bedenken,
      ich bin branchenübergreifend tätiger Consultant, mithin kein Film- und Medienfachmann.
      Mit 15 Jahren Erfahrung als Consultant in Strategie-, Vertriebs-, Marketing und sonstigen Fragen der Unternehmerberatung
      kann man aber gelegentlich auch nützlich sein.;)

      KD
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 06:47:00
      Beitrag Nr. 80 ()
      Hi Kwerdenker,

      also ich habe da keine Bauchschmerzen. Ein AR aus Deutschland wird den Vorstand und auch die anderen AR in unserem Sinne besser kontrollieren. Außerdem könntest du als unser AR mit mehr Wissen über den Stand der Dinge vor allem den Kleinaktionären notwendige Infos geben. Meine Meinung bei BKN habe ich schon mehrfach kundgetan, wenn Bohbot mit den notwendigen Information nicht so geizen würde, würde ein viel höheres Vertrauen zur Aktie bestehen. Und dies muss sich grundlegend ändern und wenn notwendig mit ein bisschen Druck. Wenn deine Wahl gelingt hasst du eine große Anzahl von Leuten hinter dir, die dich sicherlich auch in rechtlichen Fragen beraten können.
      Von Buchhaltung scheinst du etwas zu wissen, der Firmensitz ist Deutschland und der Rechnungsprüfer ist auch hier. Gerichtsstand ist Deutschland. Und das kann man dem Vorstand immer wieder deutlich machen. Wie schon von mir erwähnt, in den USA dürfte Bohbot sich solche Info-Politik nicht erlauben.
      Meine Unterstützung hast du und wenn ich richtig liege die von weiteren 8.
      Also los, auf zum Ziel!
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 08:06:03
      Beitrag Nr. 81 ()
      Grimnie:
      Außerdem könntest du als unser AR mit mehr Wissen über den Stand der Dinge vor allem den Kleinaktionären notwendige Infos geben.

      Genau dies wird nicht passieren. Ein AR unterliegt noch strenger den Regeln über Insidertrading. Wie Kwerdenker unten schrieb, kann höchstens auf das Unternehmen Einfluss genommen werden, eine offenere Informationspolitik zu betreiben.

      Gruß
      Eustach :D
      (der heute keinen BKN-thread eröffnen wird)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 09:12:08
      Beitrag Nr. 82 ()
      Moin,

      erster Kurs liegt 0,75€.
      3k gehandelt.


      Gruß
      HGN
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 09:13:58
      Beitrag Nr. 83 ()
      Erster Kurs war 0,8 :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der noch tiefere Kurse sehen will)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 09:15:20
      Beitrag Nr. 84 ()
      Aber doch nicht auf Xetra:confused:

      Gruß
      HGN
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 09:17:51
      Beitrag Nr. 85 ()
      Tschuldigung, du hast recht, war Frankfurt, getaxt :D

      Gruß
      Eustach :D
      (oder war es doch xetra und Comdreck hat was falsches angezeigt ? )
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 09:35:21
      Beitrag Nr. 86 ()
      @ all
      good morning :D

      Kaufen wir heute BKN weit unter 0,70€ :confused:
      Da würde ich ja noch etwas einsammeln :D

      "STOPPs erhalten Euer Kapital"
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 09:38:36
      Beitrag Nr. 87 ()
      @BT

      Könnte gut sein das wir noch
      unter 0,70€ gehen.
      Die 0,75€ werden fleißig abgegrast
      und dann ist es nicht mehr weit bis
      0,70€.

      Anzahl Kauf Kurs Verkauf Anzahl
      4 000 0,69
      10 600 0,70
      5 660 0,71
      2 000 0,72
      13 486 0,75
      0,78 260
      0,80 17 300
      0,81 3 950
      0,83 3 500
      0,84 7 300

      35 746 Ratio: 1,106 32 310


      Eröffnung: 0,75

      Gruß
      HGN
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 09:42:06
      Beitrag Nr. 88 ()
      Aber eigentlich sollte hier doch die Diskussion wegen des AR stattfinden.

      Könnte jemand von euch einen neuen thread für die heutigen Wasserstände aufmachen :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der die AR-Sache ernstnimmt und bkn jetzt als Investment sieht)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 09:58:25
      Beitrag Nr. 89 ()
      Hi, bin auch schon (wieder) einige Zeit mit einer kleinen Position investiert. Habe noch keine Einladung erhalten...
      In anbetracht dessen, daß JEDE Stimme zählt, finde ich die Sache gut und kann mir vorstellen, meine Stimmen zu übertragen...

      Gruß, flat

      Wie ist das weitere Vorgehen???
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 10:08:15
      Beitrag Nr. 90 ()
      Kurse weit unter 70?

      Käufer gibt es da schon, aber auch Verkäufer?

      Also wer hat vor zu schmeißen, Du BT?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 10:25:35
      Beitrag Nr. 91 ()
      @Gilles027

      Nee, ich sammle lieber ein :D
      Mein Kz von 2,xx€ zum Jahresende will ich doch nicht verpassen !

      Gruß
      BTresearch

      "Man muss auch mal aufsammeln können"
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 10:59:43
      Beitrag Nr. 92 ()
      @eustach

      Es ist nicht verboten, seine Geschäfte ins Ausland zu verlegen, bzw. seine Geschäftstätigkeit. Und das wird sich auch nicht ändern, oblgeich es wünschenswert wäre, wenn ein oder 2 deutsche AR hinzukommen.

      Und Querdenker:

      Wie gesagt kann mir einer mal helfen wie ich an die ehemaligen zwei AR`S von Deutschland rankomme. Ich nehme dann gerne mal den Kontakt auf. Interessant wäre ja warum, die nicht mehr
      AR`S sind?
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 11:07:25
      Beitrag Nr. 93 ()
      @grimnie

      seh doch mal unter Insiderdaten nach. Hier siehst Du genau, wieviel Aktien Herr Kugler hat. Ich weiß nichts von 5 % VK.
      Meines Wissens hat Herr Kugler über 15 %.

      Das einzige was eine schlechte Infopolitik ist und was nicht für das Unternehmen spricht, ist, daß BKN die Investoren im Verteiler nicht mit der AD hoc Mitteilung versorgt, und man erfährt es erst hinterher durch die Presse . Falls man es dann rechtzeitig findet.
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 12:00:18
      Beitrag Nr. 94 ()
      Hi Geldschneider,

      ich sprach von den 5%, welche Herr Kugler verkaufte, bevor er die 15% kaufte. Der Verkuf war, bevor der Kurs auf Grund der drohenden Insolvenz so absackte.
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 13:22:33
      Beitrag Nr. 95 ()
      @Grimnie

      Wie?
      5% verkauft und dan 15% gekauft.

      Sauber. Und hat wohl noch einen batzen Geld übrig, nicht schlecht der Mann. Sowas nenn ich skrupellos.
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 13:23:59
      Beitrag Nr. 96 ()
      @Grimnie

      Wie?
      5% verkauft und dan 15% gekauft.

      Sauber. Und hat wohl noch einen batzen Geld übrig, nicht schlecht der Mann. Sowas nenn ich skrupellos.
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 13:35:38
      Beitrag Nr. 97 ()
      http://www.weitnauer-vc.de/buch/pdfs/7.pdf

      Hier findet Ihr mehr über die Aufgaben des AR. Sieht gar nicht so schlecht aus. Weil der AR auch den Vorstand wählt.
      @grimnie
      Warum du aber den guten Kugler raushaben willst im AR, als Großaktionär ist mir noch nicht klar.

      @Eustach
      Der Vorstand aber bestimmt, wo die Aufsichtsratsitzungen stattfinden werden. Und wenn alle Unterlagen eh nicht in Deutschland sind ,ist die Frage ,ob man dann nicht am Ort der Geschäftstätigkeit tagen soll. Den hier sind alle Informationen und das Personal.

      Und dann haben wir noch die Instititutionellen, die wohl alle Aus Übersee kommen? Oder irre ich mich da? Also kommt es auch auf deren Stimmen an.

      Last not least ist heute der Kurs einngebrochen. Obgleich kaum Stücke umgesetzt werden Wo sind denn eure Käufe alle?

      Wer aufstocken will, kann es heute wohl tun.
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:07:04
      Beitrag Nr. 98 ()
      Bei Bedarf, geldschneider schau mal hier in diese Quelle:

      http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aktg/index.html

      da findest du sämtliche Gesetze :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der hier nur das Aktiengesetz ansprechen wird)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:13:17
      Beitrag Nr. 99 ()
      Kaum Umsatz heute :cry:

      @geldschneider
      Gerne würde ich nachkaufen zu 0,70€ => 10k
      oder noch tiefer ;)

      "Nicht mal Stopps werden ausgelöst - will denn heute keiner BKN handeln ??? :D
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:13:24
      Beitrag Nr. 100 ()
      Und hier die relevanten Regeln für den Aufsichtsrat:

      AktG § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
      ------------------------------------------------------------------------

      Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital



        bis zu 1.500.000 Euro neun,
        von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn,
        von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig.

      Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt.

      Fassung vom 4. Mai 1976

      AktG § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen

      bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

      bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern,

      bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied,

      bei Gesellschaften, für die § 76 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

      bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.

      (2) Nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 oder nach § 98 die in der Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.
      Fassung vom 6. September 1965

      AktG § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Ist der Vorstand der Ansicht, daß der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die nach Ansicht des Vorstands maßgebenden gesetzlichen Vorschriften anzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Aufsichtsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 zuständige Gericht anrufen.

      (2) Wird das nach § 98 Abs. 1 zuständige Gericht nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger angerufen, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Bekanntmachung des Vorstands angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. Die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern treten mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Eine Hauptversammlung, die innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.

      (3) Solange ein gerichtliches Verfahren nach §§ 98, 99 anhängig ist, kann eine Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht erfolgen.
      Fassung vom 23. März 2002

      AktG § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Ist streitig oder ungewiß, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht (Zivilkammer), in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

      (2) Antragsberechtigt sind
      1. der Vorstand,
      2. jedes Aufsichtsratsmitglied,
      3. jeder Aktionär,
      4. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur
          ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
      5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn
          in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der
          Sprecherausschuss,
      6. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach
          den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist,
          selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der
          Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein
          Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
      7. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens,
          dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung
          streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von
          Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem
          anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der
          Sprecherausschuss,
      8. mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den
          gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist,
          selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der
          Gesellschaft teilnehmen,
      9. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen
          Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein
          Vorschlagsrecht hätten,
      10. Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung
          streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.

      Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.

      (4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

      AktG § 99 Verfahren
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

      (2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

      (3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Über sie entscheidet das Oberlandesgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

      (4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

      (5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

      (6) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Für den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung mit der Maßgabe, daß der Wert regelmäßig auf 50.000 Euro anzunehmen ist. Schuldner der Kosten ist die Gesellschaft. Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

      Fußnote
      Fassung vom 27. April 1998

      AktG § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.

      (2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
      1. bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat
          zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,
      2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens
          ist, oder
      3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren
          Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört.

      Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.

      (3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952.

      (4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.
      Fassung vom 19. Dezember 1985

      AktG § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 zu wählen sind. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nur gemäß §§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden.

      (2) Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), bleibt unberührt.

      (3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden.

      AktG § 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

      (2) Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.
      ------------------------------------------------------------------------
      Fassung vom 9. Juni 1998

      AktG § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

      (2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.

      (3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

      (4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz 1952.

      (5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.
      Fassung vom 23. März 2002

      AktG § 104 Bestellung durch das Gericht
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen, es sei denn, daß die rechtzeitige Ergänzung vor der nächsten Aufsichtsratssitzung zu erwarten ist. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so können auch den Antrag stellen

      1. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur


          ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft
          herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
      2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn
          in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der
          Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen
          eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,
      3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer
          selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem
          anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
      4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens,
          dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen,
          oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht,
          der Sprecherausschuss,
      5. mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die selbst oder
          durch Delegierte an der Wahl teilnehmen,
      6. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die das Recht haben,
          Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen,
      7. Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der
          Arbeitnehmer vorzuschlagen.

      Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind außer den nach Satz 3 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

      (2) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In dringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag den Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Frist zu ergänzen. Das Antragsrecht bestimmt sich nach Absatz 1. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

      (3) Absatz 2 ist auf einen Aufsichtsrat, in dem die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz haben, mit der Maßgabe anzuwenden,

      1. daß das Gericht den Aufsichtsrat hinsichtlich des weiteren Mitglieds, das


          nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem
          Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen
          Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, nicht ergänzen kann,
      2. daß es stets ein dringender Fall ist, wenn dem Aufsichtsrat, abgesehen von
          dem in Nummer 1 genannten weiteren Mitglied, nicht alle Mitglieder
          angehören, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat.

      (4) Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so hat das Gericht ihn so zu ergänzen, daß das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis hergestellt wird. Wenn der Aufsichtsrat zur Herstellung seiner Beschlußfähigkeit ergänzt wird, gilt dies nur, soweit die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl der Aufsichtsratsmitglieder die Wahrung dieses Verhältnisses möglich macht. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, das nach Gesetz oder Satzung in persönlicher Hinsicht besonderen Voraussetzungen entsprechen muß, so muß auch das vom Gericht bestellte Aufsichtsratsmitglied diesen Voraussetzungen entsprechen. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder die Betriebsräte ein Vorschlagsrecht hätten, so soll das Gericht Vorschläge dieser Stellen berücksichtigen, soweit nicht überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegenstehen; das gleiche gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied durch Delegierte zu wählen wäre, für gemeinsame Vorschläge der Betriebsräte der Unternehmen, in denen Delegierte zu wählen sind.

      (5) Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.

      (6) Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und, wenn den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eine Vergütung gewährt wird, auf Vergütung für seine Tätigkeit. Auf Antrag des Aufsichtsratsmitglieds setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
      Fassung vom 6. September 1965

      AktG § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft sein.

      (2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt. Während ihrer Amtszeit als Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern können die Aufsichtsratsmitglieder keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des § 88 gilt für sie nicht.
      ------------------------------------------------------------------------
      Fassung vom 6. September 1965

      AktG § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
      ------------------------------------------------------------------------

      Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
      ------------------------------------------------------------------------
      Fassung vom 19. Juli 2002

      AktG § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist.

      (2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

      (3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

      AktG § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

      (2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

      (3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

      (4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
      Fassung vom 13. Juli 2001

      AktG § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

      (2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.

      (3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.

      (4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

      AktG § 110 Einberufung des Aufsichtsrats
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

      (2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.

      (3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.

      Fassung vom 19. Juli 2002

      AktG § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

      (2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs.

      (3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

      (4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

      (5) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

      Fußnote
      Fassung vom 6. September 1965

      AktG § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
      ------------------------------------------------------------------------

      Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
      Fassung vom 25. März 1998

      Gruß
      Eustach :D
      (der noch ein bisschen weitermacht)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:17:22
      Beitrag Nr. 101 ()
      AktG § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Ist die Vergütung in der Satzung festgesetzt, so kann die Hauptversammlung eine Satzungsänderung, durch welche die Vergütung herabgesetzt wird, mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

      (2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

      (3) Wird den Aufsichtsratsmitgliedern ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft gewährt, so berechnet sich der Anteil nach dem Bilanzgewinn, vermindert um einen Betrag von mindestens vier vom Hundert der auf den geringsten Ausgabebetrag der Aktien geleisteten Einlagen. Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig.

      Fußnote

      Fassung vom 6. September 1965

      AktG § 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

      (2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

      Fassung vom 16. Februar 2001

      AktG § 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Die Gesellschaft darf ihren Aufsichtsratsmitgliedern Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an Aufsichtsratsmitglieder eines abhängigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhängige Gesellschaft darf Kredite an Aufsichtsratsmitglieder des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewähren. Die Einwilligung kann nur für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften und nicht für länger als drei Monate im voraus erteilt werden. Der Beschluß über die Einwilligung hat die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits zu regeln. Betreibt das Aufsichtsratsmitglied ein Handelsgewerbe als Einzelkaufmann, so ist die Einwilligung nicht erforderlich, wenn der Kredit für die Bezahlung von Waren gewährt wird, welche die Gesellschaft seinem Handelsgeschäft liefert.

      (2) Absatz 1 gilt auch für Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner oder an ein minderjähriges Kind eines Aufsichtsratsmitglieds und für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung dieser Personen oder für Rechnung eines Aufsichtsratsmitglieds handelt.

      (3) Ist ein Aufsichtsratsmitglied zugleich gesetzlicher Vertreter einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit für die Bezahlung von Waren gewährt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.

      (4) Wird entgegen den Absätzen 1 bis 3 Kredit gewährt, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.

      (5) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absätze 1 bis 4 die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen.

      AktG § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
      ------------------------------------------------------------------------

      Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.

      Gruß
      Eustach :D
      (der jetzt noch was zur HV posten wird)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:23:25
      Beitrag Nr. 102 ()
      AktG § 119 Rechte der Hauptversammlung
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

      1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den


          Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der
          Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem
          Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 zu
          wählen sind;
      2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
      3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
      4. die Bestellung des Abschlußprüfers;
      5. Satzungsänderungen;
      6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
      7. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder
          der Geschäftsführung;
      8. die Auflösung der Gesellschaft.

      (2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

      Fassung vom 18. Januar 2001

      AktG § 123 Einberufungsfrist
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Die Hauptversammlung ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.

      (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, ferner davon, daß sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden. Sieht die Satzung eine solche Bestimmung vor, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind oder sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden müssen.

      (3) Hängt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon ab, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so genügt es, wenn sie nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung hinterlegt werden. Die Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist ausreichend.

      (4) Hängt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon ab, daß sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden, so genügt es, wenn sie sich nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung anmelden.

      Fassung vom 27. April 1998

      AktG § 124 Bekanntmachung der Tagesordnung
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Die Tagesordnung der Hauptversammlung ist bei der Einberufung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Hat die Minderheit nach der Einberufung der Hauptversammlung die Bekanntmachung von Gegenständen zur Beschlußfassung der Hauptversammlung verlangt, so genügt es, wenn diese Gegenstände binnen zehn Tagen nach der Einberufung der Hauptversammlung bekanntgemacht werden. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß.

      (2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt, und ob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden ist. Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist auch der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung oder der wesentliche Inhalt des Vertrags bekanntzumachen.

      (3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

      (4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

      Fassung vom 19. Juli 2002

      AktG § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Der Vorstand hat binnen zwölf Tagen nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung und die Bekanntmachung der Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

      (2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu machen, die
      1. eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt haben,
      2. es nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
          Bundesanzeiger verlangen oder
      3. spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung als Aktionär im
          Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

      (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.

      (4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.

      (5) Finanzdienstleistungsinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen sind den Kreditinstituten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze gleichgestellt.

      Fassung vom 19. Juli 2002

      AktG § 126 Anträge von Aktionären
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

      (2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,

      1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,


      2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der
          Hauptversammlung führen würde,
      3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
          irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
      4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs
          bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich
          gemacht worden ist,
      5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung
          in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen
          der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der
          Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen
          Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
      6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht
          teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
      7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen
          einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat
          stellen lassen.

      Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

      (3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.

      Fassung vom 19. Juli 2002

      AktG § 127 Wahlvorschläge von Aktionären
      ------------------------------------------------------------------------

      Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 3 enthält.

      Fassung vom 29. Oktober 2001

      AktG § 128 Abstimmungsvorschlag im Aktionärsinteresse. Weitergabe von Mitteilungen
      ------------------------------------------------------------------------

      (1) Nimmt ein Kreditinstitut spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben.

      (2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Hauptversammlung das Stimmrecht für Aktionäre auszuüben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem Aktionär außerdem eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt ein Kreditinstitut für Aktionäre Namensaktien der Gesellschaft, für die es nicht im Aktienregister eingetragen ist, hat es die Vorschläge zugänglich zu machen und nur dann mitzuteilen, wenn es von den nach § 124 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten Vorschlägen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates abweichen möchte; die Aktionäre sind über dieses Verfahren jährlich zu informieren. Bei den Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat das Kreditinstitut den Aktionär um Erteilung von Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen, dass es, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ist dem Aktionär zu erleichtern, etwa durch ein Formblatt oder Bildschirmformular. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen. Hält das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem Konsortium an, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat, so ist auch dies mitzuteilen. Hat das Kreditinstitut seine Vorschläge nach Satz 2 nur zugänglich zu machen, obliegen die Mitteilungspflichten nach den Sätzen 6 und 7 der Gesellschaft.

      (3) Soweit ein Aktionär nach Einberufung der Hauptversammlung dem Kreditinstitut zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt hat, braucht das Kreditinstitut keine eigenen Vorschläge nach Absatz 2 mitzuteilen und den Aktionär nicht um Erteilung von Weisungen zu bitten.

      (4) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 oder 2 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

      (5) Gehören einer Vereinigung von Aktionären Inhaberaktionäre der Gesellschaft als Mitglieder an oder ist sie für Namensaktien, die ihr nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzüglich weiterzugeben. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4 für Vereinigungen von Aktionären entsprechend. Der Aktionär kann auf die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten, wenn ihm diese anderweitig zugänglich gemacht werden.

      (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären die Aufwendungen für

      1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Abs. 4 und
      2. die Vervielfältigung der Mitteilungen und für ihre Übersendung an die
          Aktionäre oder an ihre Mitglieder

      zu ersetzen hat. Es können Pauschbeträge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

      (7) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.


      Fassung vom 6. September 1965

      AktG § 137 Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären
      ------------------------------------------------------------------------

      Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschließen, wenn es eine Minderheit der Aktionäre verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen.

      Gruß
      Eustach :D
      (der beim Überfliegen zur Feststellung gelangt ist, dass es Zeit wird Anträge zu stellen)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:42:46
      Beitrag Nr. 103 ()
      Geht`s los:eek: :eek:

      Augen auf:eek:
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:44:39
      Beitrag Nr. 104 ()
      Da hat wohl einer kräftig zugelangt:eek: :eek:
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:47:37
      Beitrag Nr. 105 ()
      up´s - da lagen BKN-Aktien herum ;)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:47:48
      Beitrag Nr. 106 ()
      Das waren satte 17300 Stück:eek:

      Kugler???


      Gruß
      HGN(der auf sowas lange gewartet hat)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:48:44
      Beitrag Nr. 107 ()
      @BT

      Warst du das?
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:49:20
      Beitrag Nr. 108 ()
      schönes ding - weiter so:cool:
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 14:51:45
      Beitrag Nr. 109 ()
      Na, hoffentlich ist das einer von uns, der noch ein paar Stimmen für den Antrag bereitstellen möchte :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der über diese Kurse jetzt garnicht erfreut ist)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 15:00:09
      Beitrag Nr. 110 ()
      Meine Orders liefen außerbörslich durch.
      Auf ETR habe "nur" noch paar kleiner Abstauber stehen :D
      Über ETR war ich das nicht. Vieleicht musste da jemand aufstocken. ;)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 15:05:16
      Beitrag Nr. 111 ()
      die richtige Zeit für unsere amerikanischen Freunde:cool: :laugh: ;)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 15:41:34
      Beitrag Nr. 112 ()
      Es kommt Bewegung in BKN!!!

      0,80/0,81 Xetra
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 16:47:47
      Beitrag Nr. 113 ()
      Hoppala da werden wieder ein paar stück weggesaugt:D ..

      Das ist schön.. nach einigen tagen schau ich wieder meine BKN an und gleich gehen 11000 bei 0,8 über den tisch.. jetzt kann ich wieder ein paar tage wegschauen:cool:
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 17:03:35
      Beitrag Nr. 114 ()
      Im BID schauts Interessant aus.....? Hab ich was verpasst?

      0,79 10000
      0,76 2000
      0,75 19426
      0,72 2000

      :D :D
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 19:28:12
      Beitrag Nr. 115 ()
      Moin Moin BTresearch

      ....Wir benötigen mind. 5,01% das sind 425.000 Aktien, zum aktuellen Kurs von 0,79€ wäre das 335.750 €....

      Kleiner Hinweis!
      Schau Dir einmal das Aktiengesetz genauer an!
      folgende § könnten für Euch vielleicht interessant sein!

      § 100 persönl. Voraussetzungen Aufsichtsrat!
      § 101 Bestellungen der AR-Mitglieder
      § 103 Abberufung AR


      § 104 Bestellung durch Gericht

      § 121, 122, 123,124
      § 126 Anträge von Aktionären!!!
      § 127 Wahlvorschläge voN Aktionären!!!


      § 241 und folgende §

      § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs
      Den § 131 sollte man gut kennen und zu nutzen wissen.
      Sollte ein Vorstand auf kritische Fragen nicht antworten, sollte der Aktionär dem Notar diese Tatsache als WIDERSPRUCH zu Protokoll geben! nach der HV hat der Aktionär innerhalb von 4 Wochen die Möglichkeit zu klagen. Innerhalb dieser 4 Wochen sind alle HV-beschlüsse blockiert und dürfen nicht umgesetzt werden!

      Gruß WAD
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 19:47:06
      Beitrag Nr. 116 ()
      Hei, danke WAD.

      Ist vielleicht ganz nützlich, dass ich unten die entsprechenden Paragraphen aufgeführt habe :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der gleich mal sich um ein paar andere Anregungen kümmern will)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 19:59:02
      Beitrag Nr. 117 ()
      Moin moin WAD

      Danke für Deine Hinweise, der Einzelaktionär muß nicht unbedingt die von mir genannten Aktien halten. Es erleichtert nur die "Verhandlungen" :D

      zu §131: so auf die Spitze wollten wir das eigentlich nicht treiben ;) ABER TOP HINWEIS ! :D

      Gruß von BTresearch

      STOPPs erhalten Euer Kapital"
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 20:26:20
      Beitrag Nr. 118 ()
      Damit man nicht die dicken Bücher rausholen muss:

      AktG § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs

      --------------------------------------------------------------------------------

      (1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, daß ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluß der Jahresabschluß in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

      (2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

      (3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;6. soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen.Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.
      (4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

      (5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

      Gruß
      Eustach :D
      (der hofft, dass er die Geister die er rief nie wieder loswerden muss)
      Avatar
      schrieb am 07.07.03 23:28:09
      Beitrag Nr. 119 ()
      UND MORGEN BKN - BITTE nicht so lahm .... ;)

      ... nun bin ich doch auf der Tastatur eingenickt, schlimm diese Abdrücke :yawn:
      Avatar
      schrieb am 08.07.03 00:31:23
      Beitrag Nr. 120 ()
      hab meine stimmrechte heute übertragen, macht was draus auch wenns nicht viele sind :D
      Avatar
      schrieb am 08.07.03 07:49:50
      Beitrag Nr. 121 ()
      Finde ich gut,sgeler :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der für diese gute Sache noch ein bisschen trommeln wird)
      Avatar
      schrieb am 08.07.03 09:00:34
      Beitrag Nr. 122 ()
      In Thread: Kaum Risiko ... Aber eine Riesenchance !!! habe ich jetzt eine Zusammenfassung aus meiner Sicht vorgenommen :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der mal gespannt ist, ob wir es schaffen)
      Avatar
      schrieb am 16.07.03 10:53:26
      Beitrag Nr. 123 ()
      Mein Statement mit etwas Verspätung:

      a) Das Vertrauen, dass mir im Rahmen des Kandidaturvorschlags entgegengebracht wird freut mich.

      b) Im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedigungen werde ich bei einer evtl. Wahl die Aktionäre als AR Mitglied vertreten. D.h. konkret, mein Hauptaugenmerk wird bei all meinen Rechten und Pflichten auf dem Shareholder Value liegen.

      c) Alle Entscheidungen und Handlungen werden auf die Interessen der BKN abgestimmt. Hier insbesondere auf die Anteilseigner und die Mitarbeiter (die ja in der Vergangenheit sehr stark reduziert wurden)

      d) Eine Hauptaufgabe des AR ist die Beratung, Kontrollen und Überwachung der Unternehmensführung als auch die Prüfung des Jahresabschlusses, etc.. Dies kann sicherlich nur auf einer vertrauensvollen und transparenten Beziehung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat beruhen. Dies ist m.E. ein Manko in der momentanen Struktur und Politik des Unternehmens. Hier müsste dran gearbeitet werden.

      e) Falls ich das Mandat bekommen sollte, versteht ihr sicherlich, dass ich mich in Sachen BKN und WO zurückziehen bzw. sehr bedeckt halten werden muss. Ich würde das AR Mandat sehr gewissenhaft und verantwortungsbewusst wahrnehmen. Ihr könnt mir vertrauen, dass im Rahmen meiner Rechte und Pflichten als erstes für mehr Transparenz und intensieveren Investors Relations Kommunikation / Informationsverbreitung sorgen werde. Die im Raum stehenden und auch hier andiskutierten evtl. zukünftigen Ausrichtungen der BKN (Verkauf, etc.) werde ich im Interesse der BKN und damit im Interesse der Aktionäre prüfen - positive Auswirkungen ausreizen und bei evtl. negative Auswirkungen meinen EInfluss geltend machen.

      f) Was qualifiziert mich?
      Ich bin Management Berater einer renomierten internationalen Unternehmensberatungsgesellschaft. Während meiner 5 Jahre als Management Consultant (Senior level) habe ich mehrere Projekte bei international tätigen Unternehmen (top 50) in Sachen Financial and Cost Management sowie Human Capital Management durchgeführt und geleitet (viele davon auf Vorstandsebene). Darüberhinaus habe ich 2,5 Jahre Auslandserfahrung in FCM. Ich besitze einen MBA in International Management sowie ein Postgraduate Diploma in Economics der University of London. Brachenerfahrung habe ich in den Bereichen Dienstleistung, Distribution, Transportation, und Automobilzulieferer - allerding kaum Erfahrung im Bereich Medien/Kommunikation.

      g) Bitte habt Verständnis, dass ich mich bereits jetzt und im Vorfeld zur HV sehr zurückhalten werde. Ich möchte der Unternehmesführung signalisieren, dass ich mir über die Rolle eines AR bewusst bin und somit bereits schon jetzt eine Basis für eine vetrauensvolle Zusammenarbeit lege.

      Beste Grüße

      Lonesome
      Avatar
      schrieb am 16.07.03 11:00:06
      Beitrag Nr. 124 ()
      By the way, ich spiele natürlich auch Golf mit einem Handicap 26 und bin Mitlgied in einem internationalem Golfclub - dies ist sicherlich auch ein Grundstein für eine gute Zusammenarbeit mit der Unternehmensführung . . .

      Lonesome


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