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    Befreiung von Umsatzsteuerpflicht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.07.03 21:19:23 von
    neuester Beitrag 04.07.03 10:58:13 von
    Beiträge: 5
    ID: 749.757
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      Avatar
      schrieb am 03.07.03 21:19:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn ich ein bestehendes Geschäft (Kommissionshandel) künftig als Kleinunternehmen führen möchte, um die Abgabe der MwSt an das FA zu ersparen, müssen dann alle, von denen ich Provision für den Verkauf ihrer Waren erhalte, diese Provision ohne MwSt an mich zahlen und extra ohne MwSt ausweisen? Oder brauche ich die gar nicht zu informieren und kann die MwSt behalten?
      Mein Jahregewinn liegt übrigens so niedrig, daß das Unternehmen als MwSt-befreites Kleinunternehmen geführt werden kann und auch die pratische Möglichkeit zur Umstellung wegen der Fristen ist gegeben.
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 21:39:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      die provisionen müssen dann ohne Ust. gezahlt werden. kassiert man welche, muß diese auch abgeführt werden.
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 21:40:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      wenn du ust. bzw. mwst. befreiter klein unternehmer bist, darfst du keine mwst in rechnung stellen und auch keine provisionen ect. mit mwst einkassieren. darauf musst du deine geschäftspartner hinweisen. ansonsten musst du eine ust-erklärung beim finanzamt einreichen, also bist du dann wieder un-befreit (kannst aber auch komplett deine ust./mwst deiner ausgaben als vorsteuer gegenverrechnen).
      Avatar
      schrieb am 03.07.03 22:21:04
      Beitrag Nr. 4 ()
      # harakihari

      Wo liegen denn die Probleme ?

      Die Mwst ( UST ) zahlts du ja eh nicht, sondern der Kunde. Stellst du Rechnungen ohne Mwst aus kannst du schliesslich keine VSt dagegenrechnen. Ich glaube man wird steuerrechtlich auch ganz anders behandelt und kann auch kaum noch was abziehen.

      Als Kleinunternehmer unter ( glaube 60 000 Euro ) muß man eh nur eine Gewinn und Verlustrechnung machen. Auch müssen die Gewinne wenn welche vorhanden sind selbstverständlich versteuert werden.

      Wenn die UST kleiner 500 Euro im Vorjahr war muß man auch keine vierteljährlich UST abgeben.

      Gezahlte UST z.B. Hausbeleuchtung etc. können ebenfalls nicht angerechnet werden.

      Ich selbst mache meine UST schon seit Jahren selbst. Ist sehr einfach, wenn man weis wo man die Zahlen hinschreiben muß.

      Ich hoffe ich konnte die etwas helfen

      mfg

      W42
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:58:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Du wirst hier auch einige wichtige Informationen finden, die Du gut gebrauchen kannst:

      http://www.steuernetz.de/


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