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    Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.07.03 22:02:15 von
    neuester Beitrag 26.08.03 10:06:21 von
    Beiträge: 30
    ID: 756.624
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      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:02:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      habe von einem Bekannten gehört, daß es eine Möglichkeit gibt, sich als Angestellter ab einer gewissen Gehaltshöhe von der Beitragspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Leider habe ich dazu keinerlei Informationen gefunden, finde das Thema aber natürlich hoch interessant. Weiß jemand was darüber und wenn ja, wie geht das oder an wen kann ich mich da wenden.

      Viele Grüße

      Baschmann :cool:
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:05:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      gilt nicht für Hungerleider

      für Dich also nicht relevant:D

      :p zanker
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:07:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Zanker,

      und wie sieht es mit einem Brutto von 5.400,- € aus?

      Gruß

      Baschmann:)
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:08:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      Geht nicht!!!
      Angestellte müssen in den Verbrecherverein einzahlen!
      Ist wie bei der Mafia, da kannste auch nicht einfach austreten!

      Crypti
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:09:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      :laugh: :laugh: :laugh:

      das bekommt ja meine Alte als Taschengeld:D :D

      :cool: zanker

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      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:10:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      Na Zanker,

      dann mal mein Beileid bezüglich der Geldverbrennungsmaschine. Lohnt es sich denn wenigstens...?

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:12:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      :rolleyes:

      das frag ich mich manchmal auch:cry:
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:14:12
      Beitrag Nr. 8 ()
      :lick: obwohl Sie war damals das hübscheste Mädchen in der Stadt:lick: :lick:

      :D
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:15:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      ...und wieviele Einwohner hatte die Stadt....?
      :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:18:37
      Beitrag Nr. 10 ()
      :rolleyes:

      müßten so um die 35 000 sein:D

      ne ernst ne geile Alte ist sie schon:D

      aber ich muß sie eh bald austauschen (sie hat bald einen 3er davor):D :D
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:19:49
      Beitrag Nr. 11 ()
      gibts eigentlich so etwas wie einen Bunnyschrottplatz:confused:

      :D zanker (feinschmecker):lick:
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:26:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ernst beseite, mal wieder zum Thema...
      Bist du Arbeiter oder Angestellter : No Way !
      Bist du selbständiger Handwerksmeister oder angestellter Geschäftsführer (d)einer GMBH kann man was machen.
      Dazu bräuchte ich aber mehr INfos, Gesellschaftervertrag Mehrheitsverhältnisse etc...
      Sonst gilt: Zahlen und fröhlich sein.:confused:
      stan
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:29:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      hallo leute,

      recht amüsant eure unterhaltung...aber zurück zum anliegen vom baschmann, wie schon gesagt in den verein muss du als angestellter einzahlen und das ich denke ich mal eine größere geldverbrennungsmaschine als irgendeine bunny...mitte der 60 er konnte man(n) sich von dem verein befreien...welch ein glück,die nicht mitglied sind in dem verein...aber ich denke bei der mafia kommt man leichter raus...

      jerome
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 22:50:19
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Baschmann

      Klar kommt man raus. Der Beitrag hier hilft dir sicher weiter.

      1.1 Beitragsbemessungsgrenze



      Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) der Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (AV), Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) legen jene Bruttoentgeltgrenze fest, bis zu der Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen erhoben werden.



      Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) wurde die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahre 2003 von der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte abgekoppelt und auf einen Jahreswert von 61.200 € (Monat: 5.100 €;) festgelegt. Die Anpassung des Jahres 2004 wird dann wieder nach § 159 SGB VI entsprechend der Lohnzuwachsrate des vorvergangenen Jahres vorgenommen; der Ausgangswert für die Bestimmung der BBG in 2004 beträgt 60.792,06 €.



      Mit dem BSSichG wurde auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V) angehoben – sie beträgt auch künftig grundsätzlich 75% der RV-BBG (2003: 45.900 €;). Da ein Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung nur bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich ist, bewirkt die deutliche Erhöhung des Schwellenwerts eine Stärkung der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten. – Für Personen, die Ende 2002 bereits in der PKV (voll) versichert waren (sog. Vertrauensschutz-Fälle), beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 41.400 € (§ 6 Abs. 7 SGB V); wer also schon vor der Neuregelung privatversichert war und mit seinem Einkommen in 2003 zwar oberhalb von 41.400 €, nicht aber oberhalb von 45.900 € liegt, wird in Folge der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig in der GKV. – Ab dem Jahre 2004 erfolgt die Anpassung der beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen wieder entsprechend der Bruttoentgeltentwicklung. Ausgangswert für die Bestimmung der Werte in 2004 ist ein Betrag in Höhe von 45.594,05 € bzw. 41.034,64 €.



      Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für den Kalendertag 1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Damit liegt die BBG der KV und PV künftig unterhalb der (allgemeinen) Jahresarbeitsentgeltgrenze; eine Ausweitung des beitragspflichtigen Entgelts fand durch die Neuregelung des BSSichG also nicht statt.



      Tabelle 1: Beitragsbemessungs- und
      Versicherungspflichtgrenzen 2003 in Euro



      Versicherungs-
      zweig
      Zeitraum
      bzw. Fallgruppe
      West
      Ost

      Beitragsbemessungsgrenze

      RV
      Monat
      5.100
      4.250

      Jahr
      61.200
      51.000

      AV
      Monat
      5.100
      4.250

      Jahr
      61.200
      51.000

      KV
      Monat
      3.450
      3.450

      Jahr
      41.400
      41.400

      PV
      Monat
      3.450
      3.450

      Jahr
      41.400
      41.400

      Jahresarbeitsentgeltgrenze
      (Versicherungspflichtgrenze)

      KV/PV
      § 6 Abs. 6 SGB V
      45.900
      45.900

      § 6 Abs. 7 SGB V
      41.400
      41.400

      Ansonsten verwende folgende Adresse:
      http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/2_servic…
      Avatar
      schrieb am 22.07.03 23:30:52
      Beitrag Nr. 15 ()
      Jo Meister,

      bei Deinem Wissen ist es kein Wunder, dass du einen A4 und keinen A8 fährst.

      Kleiner Tipp: Informier Dich mal, was eine "Beitragsbemessungsgrenze ist!

      Als Arbeiter und Angestellter musste in diesen faschistoiden Geldvernichtungsverein einzahlen, da hilft kein Wehklagen, allein die Höhe der Einzahlungen ist begrenzt (daher Beitragsbemessungsgrenze)!!!!

      Crypti
      (der froh ist, mit dieser Verbrecherbande nichts zu tun zu haben)
      Avatar
      schrieb am 23.07.03 00:45:05
      Beitrag Nr. 16 ()
      :cry: Ups, da hab ich echt Scheiße geschrieben. Befreiung nur aus GKV möglich. Peinlich, peinlich, ist aber auch nicht mein Fachgebiet. Sorry Baschmann !
      Avatar
      schrieb am 23.07.03 06:29:31
      Beitrag Nr. 17 ()
      an alle...

      also, so wie es aussieht, bleibt einem nicht die Wahl. Ich werde mich aber mal weiter erkundigen, denn ich bin fast sicher, daß es irgendwie gehen muß. Es soll eine Gesetzeslücke geben, die das ermöglicht. Sobald in Informationen habe, werde ich diese weitergeben.

      Gruß

      Baschmann
      Avatar
      schrieb am 23.07.03 10:29:33
      Beitrag Nr. 18 ()
      wenn in D Scheinselbständigkeit u.a. kein Thema wäre, könntest Du als Consultant/Berater für Deine jetztige Firma (mit einer längerfristigen Vertrag) weiter arbeiten - und einfach alle Sozialversicherungsbeiträge, die Deine Firma gezahlt hätte, direkt an Dich auszahlen lassen. Im Ausland funktioniert das prima....ich kenne Consultants, die als selbständige Berater bei versch. Firmen im europ. Ausland schon seit Jahren beschäftigt sind....dann kann man vorsorgen wie man will.

      Es gibt mehrere Gründe warum Scheinselbständigkeit in D `verboten` wird.....wenn nur wenige in die Sozialvers-kassen zahlen würden, wäre das System bald pleite.

      yd
      Avatar
      schrieb am 23.07.03 17:11:03
      Beitrag Nr. 19 ()
      das system _IST_ pleite.
      Avatar
      schrieb am 24.07.03 06:53:13
      Beitrag Nr. 20 ()
      Was jammert ihr eigentlich, wandert doch in die Schweiz aus, dort müsst ihr Sozialversicherungsbeiträge auf alles zahlen, jeder, sogar auf Lottogewinn.

      Und eine Bemmessungsgrenze gibts nicht, Beiträge grenzenlos, dafür ist die Rentenbezugshöhe natürlich begrenzt.

      Dumme Versicherungsverwaltungen, die nur rechnen können, wenn sie sich selbst verwalten, gibts überall.

      Hittfeld
      Avatar
      schrieb am 24.07.03 09:28:09
      Beitrag Nr. 21 ()
      #yankee
      Wer in D für mehrere Fa. arbeitet ist kein Scheinselbstständiger!
      Avatar
      schrieb am 24.07.03 09:59:24
      Beitrag Nr. 22 ()
      @hossinger

      #1 möchte sich als Angestellter von der Beitragspflicht der ges. Rentenvers. befreien lassen. Dann darf er kein Angestellter sein und - das stimmt - als Selbständiger/Berater müßte er mind. zwei `Auftraggeber` haben - und nicht von einem Auftraggebeber finanziell abhängig sein, um nicht als Scheinselbständig zu gelten. (i.e. - ich nehme an, wenn ein Selbständiger Jahr für Jahr 98% seines Einkommens von einem Auftraggeber erhalten würde, und nur 2% von einem anderen....dann würde das beim Finanzamt wahrscheinlich nicht durchkommen).

      In meinem Beispiel habe ich mich vielleicht nicht deutlich genug ausgedrückt: die selbständigen Berater, die ich kenne, arbeiten jeweils seit Jahren für eine einzige Firma im europ. Ausland.

      yd
      Avatar
      schrieb am 24.07.03 13:46:39
      Beitrag Nr. 23 ()
      Das Stichwort heisst "Entgeltumwandlung" - damit kann man sich innerhalb gewisser Grenzen von der gesamten SV-pflicht
      als Angestellter oder Arbeiter befreien lassen:

      Bis zu 2448 Euro p. a. kann Dein Arbeitgeber von Deinem Gehalt in eine Pensionskasse direkt einzahlen (wären 204 Euro pro Monat). Das Geld wird von Deinem Bruttoverdienst abgezogen und unterliegt dann weder der SV- noch der Steuerpflicht.

      Wenn Du max. 204 Euro pro Monat verdienst, so könntest Du ein gesamtes Gehalt "umwandeln" lassen und brauchst keine SV bezahlen.

      (Du bekämest dann allerdings auch jetzt nichts mehr ausgezahlt!)

      kroko
      Avatar
      schrieb am 24.07.03 14:14:15
      Beitrag Nr. 24 ()
      # 22

      Bist Du sicher, dass Du damit nicht schlafende Hunde weckst?? Warum und wo sind inländische Schein-Arbeitsverhältnisse mit ausländischen Arbeitgeber ausgenommen??

      Hittfeld
      Avatar
      schrieb am 24.07.03 15:12:47
      Beitrag Nr. 25 ()
      Nur zur Richtigstellung irgendwelcher Stammtischgerüchte:

      Bis 31.12.1975 war es Angestellten bei Überschreitung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze möglich, auf Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erhalten. Und auch nur wenn sie die Beitragsbemessungsgrenze vor dem 01.01.1968 überschritten hatten. Zusätzliche Voraussetzung war entweder die Vollendung des 50. Lebensjahres oder der Nachweis über eine ausreichende Lebensversicherung bei einem privaten Versicherer.
      Avatar
      schrieb am 24.07.03 20:39:25
      Beitrag Nr. 26 ()
      entscheidend zur sozi versicherungsbefreiung
      ist deine "selbstständigkeit". d.h. du kannst selbst
      als angestellter "austreten" wenn dein tun möglicherweise
      einzigartig, deine fähigkeiten kein anderer, du prokura
      und hast und vom verbot der selbstkontrahierung befreit bist. dann, dann hast du zumindest chancen. ich weiss
      wovon ich spreche, habe den verein auch verlassen. die haben mir damals sogar 15 monate rückwirkend beiträge zurückerstattet.

      gruss
      Avatar
      schrieb am 25.07.03 23:47:58
      Beitrag Nr. 27 ()
      "ich nehme an, wenn ein Selbständiger Jahr für Jahr 98% seines Einkommens von einem Auftraggeber erhalten würde, und nur 2% von einem anderen....dann würde das beim Finanzamt wahrscheinlich nicht durchkommen"

      Das ist falsch!

      Ich habe über 10 Jahre 100% meines Einkommens nur von einem und immer dem selben Auftraggeber erhalten und bin selbstverständlich von der Rentenversicherungspflicht befreit.

      Lösung: GmbH, Mehrheits- oder Alleingesellschafter.

      hgf
      Avatar
      schrieb am 26.07.03 10:21:58
      Beitrag Nr. 28 ()
      nochmal, entscheidend ist das du
      weisungsungebunden handeln kannst.
      das gilt unter umständen auch für
      angestellte. ein gut begründeter
      antrag bei deiner jetzigen gesetzlichen
      (zuständigen) kv wird dir möglicherweise
      weiterhelfen. es gibt auch spezielle
      berater die dir hier helfen können
      und auf erfolgsbasis arbeiten.
      Avatar
      schrieb am 26.08.03 00:21:54
      Beitrag Nr. 29 ()
      Hallo alle zusammen,

      habe endlich gefunden, wonach ich gesucht habe. Es gibt eine Möglichkeit, sich auch als Angestellter von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Es gibt Anbieter, die gegen ein Beratungshonorar dieses Wissen weitergeben und die Befreiung durchführen. Es kostet ein bisschen was, knapp 3000,- €, allerdings lohnt sich das für mich meiner Meinung nach ungemein. Ich habe mich befreien lassen und muß endlich nicht mehr in dieses marode System einbezahlen. Ich hoffe, der Staat erkennt langsam, vor allem alle unsere Politiker seit den letzten 30 Jahren, daß endlich etwas passieren muß. Gebe gerne den Kontakt weiter, falls es jemanden interessiert.

      Gruß

      Baschmann
      Avatar
      schrieb am 26.08.03 10:06:21
      Beitrag Nr. 30 ()
      @Baschmann - hab dir eine Mail geschickt....


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      Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte