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    Erbschaft - Pflichanteil..... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.09.03 21:35:47 von
    neuester Beitrag 02.03.04 13:09:31 von
    Beiträge: 16
    ID: 778.603
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      Avatar
      schrieb am 22.09.03 21:35:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      ..folgender Fall:

      Ehepaar mit Kindern; ein Elternteil verstirbt; lt. Testament
      erbt überlebendes Elternteil; steht Kindern ein Pflichtanteil (wenn ja, kann man dieses beziffern?) in diesem Fall zu?
      WER KANN HELFEN??

      D A N K E !!
      Avatar
      schrieb am 22.09.03 21:43:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      meines Wissens:

      Bsp. mit 2 Kindern: gesetzl. Erbteil = 1/4 für die Kids --> Pflichtteil= die Hälfte davon, also 1/8

      Ohne Gewähr
      Gruß
      Skini
      Avatar
      schrieb am 22.09.03 21:44:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      also gleich vorweg: SICHER bin ich mir nicht!

      aber ich glaube, dass das der pflichtanteil in jenem fall 50% des gesetzlich geregelten anteiles sind.

      in oben genanntem fall wäre der gesetzliche anteil des kindes somit die hälfte der erbmasse. pflichtanteil ist jetzt eben die hälfte dieses gesetzlichen anteils -> also quasi 25% vom erbe.

      bin mir aber auch nicht mehr ganz sicher...
      lasse mich gerne eines besseren belehren ;)
      Avatar
      schrieb am 22.09.03 21:47:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das Kind kann in diesem Fall seinen Pflichtteil am Erbe des verstorbenen Elternteils verlangen.
      Dieser beträgt 50% des Erbanteils.
      Bei einer Familie mit einem Kind und verheirateten Eltern in Zugewinngemeinschaft heißt das:
      Der Pflichteil 12,5 % des Erbes als Pflichtteil!:p
      Avatar
      schrieb am 22.09.03 21:48:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      @skinniwilli

      ja, genau, so sehe ich das auch

      ich bin allerdings von nur einem kind ausgegangen

      wenn 2 kinder vorhanden sind, müssen die 25% eben nochmal durch 2 geteilt werden um den pro kopf anteil zu bekommen

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      Avatar
      schrieb am 22.09.03 22:09:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      Bei einer Familie mit einem Kind und verheirateten Eltern in Zugewinngemeinschaft heißt das:

      Ich versuche das mal mit Zahlen.


      Vererbtes Gesamtvermögen = 100.000.-€ ( 50% gehört wegen Zugewinngemeinschaft ohnehin schon der Ehefrau.)

      Verbleiben 50.000.-€ zur Anrechnung für Erben. Mutter und Sohn teilen 50.000.-€ Erbteil für Sohn = 25.000.-€. Der Pflichtteil einer Erbschaft, ist immer nur 10% des Erbteil.

      So hat mir das mein Notar erklärt

      Gruß
      dievierte.:)
      Avatar
      schrieb am 22.09.03 22:17:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ zunächst DANKE!!!!!!!!!
      Doch die Sache ist noch komplizierter; im vorliegenden
      Fall handelt es sich um eine Immobilie (Haus);
      Darf das überlebende Elternteil dieses Haus OHNE Zustimmung
      der Erben verkaufen? Muss (u.a.) aus dem Verkaufserlös der Pflichtanteil bezahlt werden?

      Ja, Fragen über Fragen......

      Wer noch antworten mag und kann....


      DD AA NN KK EE !!!!!!!!!!!!!!!!
      Avatar
      schrieb am 22.09.03 22:18:14
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ lindlar

      In deinem Fall würde das bedeuten von je 100.000.-€ währen dein Pflichtteil je2500.-€. Also bei 200.000.-€ Erbschaft 5000.-€ für dich als Pflichtteil.

      dievierte
      Avatar
      schrieb am 22.09.03 23:05:08
      Beitrag Nr. 9 ()
      Na, da sind ja wieder Experten am Werk!
      10 %??
      Nummer 2 hat schon recht.
      Schreib doch mal, wieviel Kinder da sind.
      Verkaufen kann man nur, was einem auch gehört.
      Der Pflichtteil muß ausbezahlt werden, von was auch immer. Nötigenfalls muss die Immobilie auch verkauft werden.
      Das gab schon Tragoedien.
      :mad:
      Avatar
      schrieb am 22.09.03 23:10:34
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo lindlar,
      also die erste Frage ist, auf wen lautet der Nachlass und insbesondere das Haus?
      Ist im Grundbuch der überlebende Ehepartner als Miteigentümer eingetragen, ist damit nur die Hälfte des Wertes als Nachlass zu betrachten ... ansonsten alles.
      Vom Nachlass erhält die Ehefrau schon mal 25% und im Falle der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) nochmals weitere 25% - i.d.R. also 50%.
      Die anderen 50% würden den Erben 1.Ordnung (also den beiden Kindern) zustehen.
      Da diese aufgrund des Testaments keine Erben sind, können Sie den Pflichtteil (innerhalb von 3 Jahren nach Erbfall) einfordern! Dieser beträgt dann die Hälfte des eigentlichen Erbanteils!

      Die Immobilie kann der Erbe (überlebende Ehegatte) ohne Zustimmung der Kinder jederzeit veräußern (sofern im Testament keine weitere Regelung getroffen wurde, wie z.B. nur eine Vorerbschaft).

      Die Kinder erhalten automatisch gar nichts, sondern sie müssen ihren Pflichtteil immer anfordern/einklagen.
      Ausschlaggebend ist der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt - nicht der spätere Veräußerungserlös!

      Zahlenbeispiel:
      Erbschaft 100 TEUR in Kontoguthaben und 250 TEUR als Haus.
      Alles lautet auf beide Ehegatten.
      Der Nachlass liegt damit bei 50%, also 175 TEUR.
      Davon wäre der Erbanteil der Kinder 50% also 87,5 TEUR - der Pflichtteil liegt dann bei der Hälfte davon, also 43,75 TEUR (jedes Kind damit ca. 21,9 TEUR)!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 22.09.03 23:38:10
      Beitrag Nr. 11 ()
      http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/hauptseite.htm
      Pflichtteil - Überblick
      Pflichtteil, Pflichtteil, Pflichtteil


      Die Frage nach Pflichtteilsansprüchen stellt sich nicht nur im Falle einer Enterbung, sondern ggf. auch bei der Ausschlagung des Erbes oder Zuwendungen des Erblassers, die dieser bereits zu Lebzeiten getroffen hat. Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 2303 - 2338 BGB geregelt.

      Folgende Themen sollen an dieser Stelle behandelt werden:

      1. Wozu gibt es einen Pflichtteil? [mehr dazu]
      2. Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil? [mehr dazu]
      3. Wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch? [mehr dazu]
      4. Wie hoch ist der Pflichtteil? [mehr dazu]
      5. Wie wird der Nachlass bewertet? [mehr dazu]
      6. Was hat es mit dem Restpflichtteil auf sich? [mehr dazu]
      7. Ergänzung des Pflichtteils bei Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten [mehr dazu]
      8. Ausgleichung und Anrechnung von Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten [mehr dazu]
      9. Stundung des Pflichtteilsanspruchs [mehr dazu]
      10. Auskunftspflicht der Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten [mehr dazu]
      11. Kann der Pflichtteil entzogen werden? [mehr dazu]
      12. Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Pflichtteils [mehr dazu]
      13. Kann auf den Pflichtteil verzichtet werden? [mehr dazu]
      14. Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
      Avatar
      schrieb am 23.09.03 00:54:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      Pflichanteil der Ehefrau: 50%
      Die Kinder teilen sich die anderen 50%.
      Avatar
      schrieb am 23.09.03 15:51:15
      Beitrag Nr. 13 ()
      Das kommt drauf an.

      Hat beispielsweise der hinterbliebene Ehegatte (Frau?) kein Einkommen gehabt, so wird der auf den Hinterbliebenen entfallende Teil des Vermögens als ehebedingte Zuwendung behandelt (genau wie im Lastenausgleich!!!).

      Dies wir im Erbschaftsrecht gleichgestellt mit einer Schenkung.

      Schenkungen unter Ehegatten verjähren innerhalb von 10 Jahren nach Eintritt der Schenkung (also hier Auflösung der Gemeinschaft- sprich Todesfall).

      Damit fällt das gesamte Vermögen!!! in die Erbmasse und der Pflichteilsberechtigte bekommt seinen Anteil nicht aus der Hälfte (die eigentlich vererbt wurde(werden sollte) sondern aus dem ganzen Vermögen (weil die Schenkung voll angerechnet wird).

      In dem o.g. Falle bekommt der Pflichtteilsberechtigte also den gleichen Teil den er/sie bekommen hätte, wenn nichts Testamentarisch geregelt ist. Sprich: Der Notar hat im Zweifelsfall seine Kohle für eine Falschberatung bekommen (evtl. von Ehegatten einklagbar ?)

      Beispiel: Mama gehört Haus zu 50% (lt Grundbuch) und Papa auch. Papa stirbt. Mama erbt von den 50% die Papa gehört haben die Hälfte (also 25% des Hauses) und die lieben Kleinen (bei 2 Stück) also 12,5%. Besteht ein Pflichtteils recht so beträgt dieses die hälfte des gesetzlichen Anteils (also 6,25%) des Gebäudewertes.

      Aber weil Mama keine Kohle verdient hat werden nicht 50% des Hauses vererbt sondern 100% und deshalb bekommen die Lieben kleinen 12,5% des Hauswertes.

      Soviel zum Schutz der Familie in Banana Republik.

      Gruß Kickaha
      Avatar
      schrieb am 24.09.03 15:42:40
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ all D A N K E ! D A N K E !

      Tja, es ist nicht so einfach..........

      Stelle fest, dass ich wohl an einem Notar (Beratung!) nicht vorbeikomme, da die Angelegenheit doch noch kompl. ist.
      Also, wens interessiert:
      Verstorben ist die Ehefrau - lebte in Zugewinngemeinschaft
      Immobilie gehörten je zur Hälfte Ehegatten, Testament gegenseitig auf den Überlebenden
      3 Kinder leben heute noch
      1 Kind verstorben, hat 1 Kind (Enkel)
      Avatar
      schrieb am 24.09.03 17:21:33
      Beitrag Nr. 15 ()
      lindlar,
      du mußt sowieso zum Notar oder Rechtspfleger. Wegen Erbschein. Schwierig ist dein Fall nicht. Er wird erst schwierig, wenn sich die Erben streiten.
      Avatar
      schrieb am 02.03.04 13:09:31
      Beitrag Nr. 16 ()


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