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    Eine eventuell amtliche Geheimhaltungspflicht...??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.10.03 07:10:42 von
    neuester Beitrag 01.10.03 20:31:52 von
    Beiträge: 3
    ID: 781.508
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      Avatar
      schrieb am 01.10.03 07:10:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Eine eventuell amtliche Geheimhaltungspflicht bildet einen Teil der Zusammenarbeit...?

      Was ist denn eine "amtliche Geheimhaltungspflicht?

      Was bedeutet dieser Satz in einer Verschwiegenheitsvereinbarung? Weiß hier vielleicht jemand konkret was das sein soll? Ist das so ein Satz mit dem man sich evtl. in Teufels Küche bringen kann oder mit dem man sich evtl. auf Jahre knebelt?

      Bin für jeden Hinweis dankbar!


      MfG ing
      Avatar
      schrieb am 01.10.03 12:45:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Für mich ist das eine eventuell schlecht formulierte Plattitüde.
      Avatar
      schrieb am 01.10.03 20:31:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo alzwo,

      danke für Deine Meinung. Ich habe mittlerweile selber noch was gefunden:

      Es bestehen eine Reihe von spezialgesetzlichen Geheimhaltungspflichten:
      - Nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist der Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen strafbar, wenn der Arbeitnehmer es zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, einem Dritten mitteilt. Außerdem besteht gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatzpflicht.

      und weiter...

      - Der Auszubildende ist nach § 9 Berufsbildungsgesetz verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
      - Nach § 79 Betriebsverfassungsgesetz sind die Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekanntgeworden oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
      - Weitere Geheimhaltungspflichten ergeben sich aus 24 Arbeitnehmererfindungsgesetz und § 5 Bundesdatenschutzgesetz.

      Wichtig für mich ist die Schadenersatzklausel, das geht schon über die normale Arbeitnehmer-Geheimmhaltungspflicht hinaus. Die ganze Formulierung wurde von einem Anwalt aufgesetzt und diese Leute sind nun mal trickreich im Verklausulieren :-(

      Naja, weiß jetzt Bescheid und kann mich drauf einstellen, vielleicht interessiert es doch den einen oder anderen....


      MfG ing


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