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    Steueramnestie. Was wird nachgesteuert? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.01.04 18:12:05 von
    neuester Beitrag 06.01.04 10:16:34 von
    Beiträge: 13
    ID: 808.017
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      Avatar
      schrieb am 05.01.04 18:12:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Was ist eigendlich richtig?

      Man hat 3 Trades im jahr a 20000 € und macht jedesmal 3000 Euro gewinn.
      Meiner Meinung nach müßten jetzt 9000€ nachgemeldet werden, dabei sind 25 % von 60% der gemeldeten Beträge als Nachzahlung sofort fällig. Ergebnis 810,- nachzahlung

      Habe aber auch gelesen, dass sich die Nachzahlung auf die positiven Einnahmen beziehen, in diesem Fall 3 x 23000,- €.
      Also 69000,- € nachmelden, und dann 25% auf 60%.
      Ergebnis 10350,-

      Wer weiß bescheid?

      Natascha
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 18:30:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      berechnungsgrundlage ist immer nur der verdienst oder
      in deinem fall der gewinn. ( 9.000 EUR )
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:08:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bemessungsgrundlage sind nach dem Gesetz 60 vH der "Einnahmen". Wenn du Wertpapiere für 20.000 EUR kaufst und für 23000 EUR verkaufst, hast du 3000 EUR "Einnahmen".
      Davon 60 vH sind 1800 EUR,auf die dann 25 vH Steuer zu zahlen wäre = 450 EUR.
      Möglicherweise ist aber auch das Halbeinkünfteverfahren anwendbar; die "Einnahmen" betrügen dann 1500 EUR.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:09:45
      Beitrag Nr. 4 ()
      #1

      genau das würde mich auch interessieren!!!!!

      wäre nett wenn einer uns eine antwort mit fundierter begründung geben würde.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:11:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      #3

      nataly im amnstiegesetz steht "EINNAHMEN" . du wiederum sprichst von Einnahmen beziehst dich aber auf Einkünfte

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      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:20:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Diegoarmando: Das Gesetz spricht von "Einnahmen" und ich beziehe mich auf "Einnahmen", nicht etwa auf "Einkünfte". Der Unterschied zwischen "Einnahmen" und "Einkünften" besteht darin, dass bei den "Einkünften" die Werbungskosten abgezogen sind, bei den "Einnahmen" aber nicht. Siehe hierzu § 2 Abs. 2 EStG:

      2) Einkünfte sind
      1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der
      Gewinn (§§ 4 bis 7k),
      2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die
      Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:23:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften fallen unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG:
      Einkünfte (Ek) = Einnahmen(E) abzüglich Werbungskosten (WK).


      Als Formel ausgedrückt:

      Ek = E - WK

      oder auch
      E = Ek + WK.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:26:30
      Beitrag Nr. 8 ()
      Da ich in Posting #3 die Werbungskosten nicht abgezogen habe, habe ich mich auf die "Einnahmen" bezogen.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 19:36:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      wie sieht es denn aus wenn bei den 3 trades ein trade mit verlust dabei ist? muss der verlust bei der nachbesteuerung berücksichtigt werden?
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 20:01:16
      Beitrag Nr. 10 ()
      Verlusttrades verringern die "Einnahmen". Der Verlust stellt negative Einnahmen dar.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 22:43:30
      Beitrag Nr. 11 ()
      @nataly: Bei den "Einnahmen" irrst Du dich; siehe § 8 Abs. 1 EStG: "Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten zufliessen."

      "Zufliessen" bedeutet dann aber: Ausgaben für den Kauf von OS oder Aktien sind keine Einnahmen und werden auch nicht bei der Ermittlung der Einnahmen berücksichtigt! Hört man ja auch schon vom Wort an sich her. Also keine Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben!

      Die Gesetzesvorlage kann man über "bundesfinanzministerium.de", Unterpunkt "Steuern" anschauen.

      Deine Definition, stellt nämlich doch auf den Gewinn und damit auf "Einkünfte" ab.

      Die pauschale Besteuerung des Gewinns würde bei einer Amnestie auch keinen Sinn machen, weil man bei dieser speziellen Amnestie sonst Steuern spart.
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 10:03:24
      Beitrag Nr. 12 ()
      Leute hier muss man ganz klar auf ein BMF-Schreiben warten.
      Ich befürchte tatsächlich, dass man dieses Problem in der Gesetzeserstellung nicht entsprechend gesehen hat.

      Da das erklärte Ziel die Rückholung von Geldern aus dem Ausland ist(!) und dieses mit Sicherheit nicht unerheblich auch Spekugeschäfte getätigt hat wird der Zweck jedoch eindeutig konterkariert.

      Alle mir bekannten Experten sagten bisher, so wie es da steht, sind tatsächlich nur die VERKAUFStrades zu beachten, soweit dabei ein steuerpflichtige GEwinn anfiel !
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 10:16:34
      Beitrag Nr. 13 ()
      @sedum

      "Die pauschale Besteuerung des Gewinns würde bei einer Amnestie auch keinen Sinn machen, weil man bei dieser speziellen Amnestie sonst Steuern spart."

      Das ist aber unlogisch, denn natürlich muss man eine Steuerersparnis anbieten, um Steuerhinterzieher dazu zu bringen, ehrlich zu werden. Das ganze Amnestiegesetz wäre ja sonst sinnlos, da abgesehen von der gewerbsmässigen Steuerhinterziehung ja sonst auch schon die Amnestierung erreicht werden kann, nur eben zu normalen Steuersätzen und plus Zinsen. Nur bei dieser Amnestie ist es so: Zu denen die hier klar bevorzugt werden sind reine Zinsbezieher, und die aus dem Ausland: Denn dort zahlen sie meist nichtmal ZASt und kommen damit auf effektive 15% Steuerbelastung. Inländische Zinshinterzieher müssen sich ihre bereits abgeführten 30% ZASt auf die 40%-pauschale anrechnen lassen und kommen bei Amnestierung auf 45%(!) Belastung.
      Obwohl eine Amnestie an sich schon eine UNgerechtigkeit darstellt, hat es der gesetzgeber hier überzeugend geschafft, innerhalb der Amnestie nochmal verschiedene Ungerechtigkeiten herzustellen

      wenn hier nicht schnellstens Klarheit herrscht, wird das ganze ein Totalreinfall !


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