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    Frage zur Bilanzierung und Bewertung von GWG`s - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.01.04 10:45:15 von
    neuester Beitrag 17.01.04 16:55:58 von
    Beiträge: 7
    ID: 811.031
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      schrieb am 16.01.04 10:45:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo liebe Steuerprofis,

      habe eine Frage zu den Geringwertigen Anlagegütern (GWG`s).
      Diese dürfen ja von Bilanzierenden und nicht- Buchführungspflichtigen §4 III EStG Rechnern im Jahr der Anschaffung im vollen Umfang abgeschrieben werden, wenn die bekannten Kriterien des §6 II EStG erfüllt sind.

      Zweitens gibt es da noch eine Sonderregelung (EstR 31 III) wenn Nettowarenwert < 60 Euro müssen die Güter nicht in den Anlagespiegel aufgenommen werden.

      Meine Frage wäre nun, wie die exakte Bilanzierung und Bewertung im Jahr der Anschaffung abläuft, dh.

      Bsp: Angeschafft am 31.3.2003, Wert 100 Euro--> Bilanzieren und erst am 31.12.2003 abschreiben oder gleich abschreiben und in Anlagespiegel aufnehmen?

      Bsp2: Angeschafft am 31.3.2003, Wert 50 Euro--> wie wäre es hier (jeweils bei Gewerbebetrieb und bei Selbständigen, zb. ein Rechtsanwalt).

      Wird generell immer sofort im Zeitpunkt der Anschaffung abgeschrieben oder immer erst auf ein "GWG-Konto" aktiviert und am Ende des Geschäftsjahres abgeschrieben?

      Vielen Dank für die Klärung!!!

      LG und schönen Tag,
      nothrust
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 11:23:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      GWG´s ( 51,- bis 410,-- EUR netto) werden immer im Monat des Zuganges voll abgeschrieben.
      Gibt hier meines Wissens nach keine Unterscheidung von Gewerbebetrieb oder Freiberufler.
      Wirtschaftsgüter < 51,-- EUR werden sofort als Aufwand verbucht.

      tasmandevil
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 11:32:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Man hat die Wahlmöglichkeit und kann die GWG´s aktivieren. Z.B. als Bilanzierungshilfe. Allerdings sollte Bilanzkontinuität gewahrt werden - nicht in einem Jahr so und im nächsten andersherum.
      Aktivierung wird oftmals bei jungen Unternehmen vorgenommen. Wenn es dann gut läuft und die Gewinne sprudeln, dann kann man sich zum (einmaligen) Wechsel entscheiden und die GWG`s sofort abschreiben, bzw. als Kosten buchen.
      Avatar
      schrieb am 17.01.04 09:23:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo nothrust!

      Ich fürchte, das bringt uns auch nicht weiter. Habe aber im Hartmann-Skript das Stichwort "Anlagenkartei" gefunden. In dieser müssen GWGs bis 60,- € nicht aufgeführt werden.

      Gruß,

      Mucker
      Avatar
      schrieb am 17.01.04 12:33:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      zu Bsp. 1:
      Buchung beim Zugang auf Konto "GWG" und Erfassung im Anlagenspiegel als Zugang. Dann im selben Jahr Vollabschreibung auf 0,00 Euro bzw. 1,00 Euro Restbuchwert (BS: per Sofortabschreinbung GWG an GWG). Im Anlagenspiegel wird der Betrag als Abschreibung ebenfalls erfasst.

      zu Bsp. 2:
      Sofortige Buchung als Aufwand z.B. auf Konto Werkzeuge und Kleingeräte etc. Keine Erfassung im Anlagenspiegel.

      Die Grundsätze gelten unabhängig der Einkünfte (Gewerbe oder Freiberufler) bzw. der Gewinnermittlungsart (§4 (1), § 5 oder § 4 (3) EStG).

      Die Erfassung als GWG ist ein steuerliches Wahlrecht, welches je WG ausgeübt werden darf.

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      schrieb am 17.01.04 15:18:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Besten Dank, Ischlisch!
      Avatar
      schrieb am 17.01.04 16:55:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      perfekt!

      Danke vielmals!

      nothrust


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