Minderheitsbeteiligung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.11.04 12:13:41 von
neuester Beitrag 06.12.04 15:05:06 von
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hallo,
kann mir jemand sagen, ab welcher prozentualen beteiligung an einem börsennotierten unternehmen es rechtliche bzw. steuerliche konsequenzen gibt?
gruß broker223
kann mir jemand sagen, ab welcher prozentualen beteiligung an einem börsennotierten unternehmen es rechtliche bzw. steuerliche konsequenzen gibt?
gruß broker223
1 vH ist bereits eine "wesentliche Beteiligung".
d.h.?
Wesentliche Beteiligung
Gehörten einem Anteilseigner mehr als ein Viertel (25 Prozent) am Kapital einer Kapitalgesellschaft, so lag bisher eine wesentliche Beteiligung vor (egal ob unmittelbar oder mittelbar). In der Folge wurde der Anteilseigner aus steuerlicher Sicht wie ein Unternehmer behandelt. Das heißt, der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen aus einer solchen wesentlichen Beteiligung musste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb versteuert werden. Die Beteiligungsgrenze wurde zunächst auf 10 Prozent gesenkt und wird ab 2001 sogar auf 1 Prozent zurückgenommen.
Die Wesentlichkeit einer Beteiligung ist bei einer GmbH aus den Geschäftsanteilen zu berechnen. Dies gilt auch, wenn in der GmbH-Satzung die Stimmrechte oder die Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses abweichend von den Vorschriften des GmbH-Gesetzes geregelt sind.
Wichtig ist auch, das der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung entgeltlich erworben hat (nicht jedoch durch eine Schenkung innerhalb der Familie).
Der Veräußerungsgewinn selbst ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Bei einem unentgeltlichen Erwerb sind als Anschaffungskosten der Anteil der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.
http://www.steuernetz.de/lexikon03/w12.html
Gehörten einem Anteilseigner mehr als ein Viertel (25 Prozent) am Kapital einer Kapitalgesellschaft, so lag bisher eine wesentliche Beteiligung vor (egal ob unmittelbar oder mittelbar). In der Folge wurde der Anteilseigner aus steuerlicher Sicht wie ein Unternehmer behandelt. Das heißt, der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen aus einer solchen wesentlichen Beteiligung musste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb versteuert werden. Die Beteiligungsgrenze wurde zunächst auf 10 Prozent gesenkt und wird ab 2001 sogar auf 1 Prozent zurückgenommen.
Die Wesentlichkeit einer Beteiligung ist bei einer GmbH aus den Geschäftsanteilen zu berechnen. Dies gilt auch, wenn in der GmbH-Satzung die Stimmrechte oder die Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses abweichend von den Vorschriften des GmbH-Gesetzes geregelt sind.
Wichtig ist auch, das der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung entgeltlich erworben hat (nicht jedoch durch eine Schenkung innerhalb der Familie).
Der Veräußerungsgewinn selbst ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Bei einem unentgeltlichen Erwerb sind als Anschaffungskosten der Anteil der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.
http://www.steuernetz.de/lexikon03/w12.html
Ab 2002 ist ein GmbH-Gesellschafter bereits mit einer Beteiligung von 1 Prozent wesentlich beteiligt. Seit 1999 liegt die Wesentlichkeitsgrenze bei genau 10 Prozent - bis Ende 1998 lag sie bei über 25 Prozent.
Tipp
Die Folge der Neuregelung: Sie müssen in Zukunft - wie fast jeder Gesellschafter - einen Veräußerungsgewinn oder einen Papier-Gewinn bei Betriebsaufgabe versteuern. Umgekehrt: Wenn Sie beim Verkauf Ihres GmbH-Anteils einen Verlust erlitten haben, können Sie den steuermindernd geltend machen.
Es ist kein Trost, dass die neue Wesentlichkeitsgrenze erst ab 2002 gelten wird. Denn bereits jetzt sitzen Sie als GmbH-Gesellschafter, der heute mehr als 1 Prozent der Anteile hält, in der Steuerfalle. Der Grund: Die wesentliche Beteiligung wirkt zurück, wenn der Anteilsverkäufer innerhalb der letzten 5 Jahre irgendwann einmal 1 Prozent der Anteile gehalten hat.
Nach der Neuregelung werden 99,9 Prozent der GmbH-Gesellschafter wesentlich beteiligt sein. Was noch 1997 und 1998 als - vermeintlich, wohlbemerkt - der Steuergeheim-Tipp überhaupt galt, nämlich der schnelle Verkauf von Anteilen oder das Verschenken an Familienangehörige bis unter die damals geltende Wesentlichkeitsgrenze, greift auch jetzt nicht.
Hinweis
Aufpassen müssen Sie aber auch, wenn Sie lediglich mini-mini-mäßig mit weniger als 1 Prozent an der GmbH beteiligt sind. Sie müssen eine 12-monatige Spekulationsfrist beachten. Wenn Sie also am 15.1.2002 eine GmbH-Beteiligung in Höhe von z.B. 0,75 Prozent gekauft haben, dürfen Sie nicht vor dem 16.1.2003 wieder verkaufen. Sonst müssen Sie - auch ohne wesentlich beteiligt zu sein - den Verkaufsgewinn versteuern.
April 2003
http://www.acm-ag.com/steuerart-4.html
Tipp
Die Folge der Neuregelung: Sie müssen in Zukunft - wie fast jeder Gesellschafter - einen Veräußerungsgewinn oder einen Papier-Gewinn bei Betriebsaufgabe versteuern. Umgekehrt: Wenn Sie beim Verkauf Ihres GmbH-Anteils einen Verlust erlitten haben, können Sie den steuermindernd geltend machen.
Es ist kein Trost, dass die neue Wesentlichkeitsgrenze erst ab 2002 gelten wird. Denn bereits jetzt sitzen Sie als GmbH-Gesellschafter, der heute mehr als 1 Prozent der Anteile hält, in der Steuerfalle. Der Grund: Die wesentliche Beteiligung wirkt zurück, wenn der Anteilsverkäufer innerhalb der letzten 5 Jahre irgendwann einmal 1 Prozent der Anteile gehalten hat.
Nach der Neuregelung werden 99,9 Prozent der GmbH-Gesellschafter wesentlich beteiligt sein. Was noch 1997 und 1998 als - vermeintlich, wohlbemerkt - der Steuergeheim-Tipp überhaupt galt, nämlich der schnelle Verkauf von Anteilen oder das Verschenken an Familienangehörige bis unter die damals geltende Wesentlichkeitsgrenze, greift auch jetzt nicht.
Hinweis
Aufpassen müssen Sie aber auch, wenn Sie lediglich mini-mini-mäßig mit weniger als 1 Prozent an der GmbH beteiligt sind. Sie müssen eine 12-monatige Spekulationsfrist beachten. Wenn Sie also am 15.1.2002 eine GmbH-Beteiligung in Höhe von z.B. 0,75 Prozent gekauft haben, dürfen Sie nicht vor dem 16.1.2003 wieder verkaufen. Sonst müssen Sie - auch ohne wesentlich beteiligt zu sein - den Verkaufsgewinn versteuern.
April 2003
http://www.acm-ag.com/steuerart-4.html
Um an Natalys richtige Aussage anzuknüpfen: Bei einer wesentlichen Beteiligung zählen daraus resultierende Veräußerungsgewinne/-verluste immer zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG). Es genügt dafür schon, wenn Du innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt zu mindestens 1% mittelbar oder unmittelbar beteiligt warst.
Wirkt sich dahingehend aus, daß ein Gewinn IMMER steuerpflichtig ist, d.h. die einjährige Spekulationsfrist gilt nicht.
Zudem fällt auf den Gewinn (zumindest formal) Gewerbesteuer an, die Du Dir allerdings auf die Einkommensteuer anrechnen kannst. Die Anrechnung kompensiert die Gewerbesteuer aber nur, wenn der GewSt-Hebesatz max. ca. 360% beträgt. Und in den meisten Kommunen ist er höher (z.B. Frankfurt 490%).
Alle Klarheiten beseitigt?
Grüße
wassermann1978
Wirkt sich dahingehend aus, daß ein Gewinn IMMER steuerpflichtig ist, d.h. die einjährige Spekulationsfrist gilt nicht.
Zudem fällt auf den Gewinn (zumindest formal) Gewerbesteuer an, die Du Dir allerdings auf die Einkommensteuer anrechnen kannst. Die Anrechnung kompensiert die Gewerbesteuer aber nur, wenn der GewSt-Hebesatz max. ca. 360% beträgt. Und in den meisten Kommunen ist er höher (z.B. Frankfurt 490%).
Alle Klarheiten beseitigt?
Grüße
wassermann1978
danke erstmal
@Nataly: Jetzt bist Du mir um Haaresbreite zuvorgekommen... naja, Du bist ja auch eine sehr zuvorkommende Person...
nochmal @Nataly:
Eine kleine Korrektur. Du hast zitiert:
Wichtig ist auch, das der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung entgeltlich erworben hat (nicht jedoch durch eine Schenkung innerhalb der Familie).
Die Gewerblichkeit und damit Steuerpflichtigkeit greift meines Wissens i.d.R. auch bei unentgeltlich erworbenen Anteilen. Siehe § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG.
Eine kleine Korrektur. Du hast zitiert:
Wichtig ist auch, das der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung entgeltlich erworben hat (nicht jedoch durch eine Schenkung innerhalb der Familie).
Die Gewerblichkeit und damit Steuerpflichtigkeit greift meines Wissens i.d.R. auch bei unentgeltlich erworbenen Anteilen. Siehe § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG.
@Wassermann: Mir ist auch unklar, was die Leute von steuernetz damit sagen wollten.
um das thema noch mal aufzugreifen, welche steuerlichen konsequenzen ergeben sich genau daraus?
gruß broker223
gruß broker223
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