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    Eigenheimzulage wann beantragen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.12.04 15:50:54 von
    neuester Beitrag 23.02.05 22:55:03 von
    Beiträge: 14
    ID: 934.174
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      Avatar
      schrieb am 09.12.04 15:50:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich wohne seit Oktober in meinem Haus, das ich im Juli gekauft habe.
      Muss ich den Antrag auf Eigenheimzulage noch in diesem Jahr beim Finanzamt einreichen, um Förderung für 2004 zu bekommen?
      Oder kann ich auch zB. bis Februar warten?
      Danke
      Avatar
      schrieb am 09.12.04 15:56:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      Du kannst auch warten ! :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 09.12.04 16:12:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Warum möchtest Du warten? Je schneller Du beantragst,desto schneller kriegst Du Geld.

      Gruß, Jochen
      Avatar
      schrieb am 09.12.04 16:42:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich hab Jahre gewartet bis ich das beantragt habe.
      Grund:
      Ich hatte eine gebrauchte Immobilie gekauft, für die es ja eine geringere Zulage gibt. Und weil es die Zulage nur einmal im Leben gibt hab ich halt mal abgewartet ob wir da wohnen bleiben oder nochmal in eine neue Immo umziehen.
      Erst nachdem das klar war, hab ich sie dann bantragt.

      :)
      Avatar
      schrieb am 09.12.04 16:46:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      #4

      ... es sei denn, Du bist verheiratet - dann gibt`s den Zuschuss für jeden Ehepartner.

      Gruß sdtm

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      schrieb am 09.12.04 16:47:25
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wo wir gerade beim Thema sind:

      ich habe ein Haus im Bau beim Bauträger gekauft, wirtschaftlicher Übergang Anfang Januar 2005, Einzug Ende Januar 2005.
      Antrag auf Eigenheimzulage kann ich erst nach Einzug stellen, oder muss ich noch irgendetwas unternehmen, um den Anspruch auf den vollen Förderungszeitraum zu sichern?

      Wynt
      Avatar
      schrieb am 09.12.04 18:30:57
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Habe heute den Text erhalten über den Verband.

      VDM Verband deutscher Makler

      Eigenheimzulage wird ab 2005 wohl weiter eingeschränkt.
      Ein Gremium tritt am 18.2.2005 zusammen, nicht wie vorgemerkt noch in 2004.

      Sind nur Auszüge, das "ganze" gerne per Fax.

      MFG IMMOS
      Avatar
      schrieb am 10.12.04 10:41:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      ich schaffe es in den nächsten Tagen wohl nicht zum finanzamt zu gehen
      das amt arbeitet nur eingeschränkt wegen umbau

      also kann ich bis anfang des jahres mit der einreichung warten. die förderung fürs jahr 2004 geht dadurch nicht verloren

      richtig??
      danke
      Avatar
      schrieb am 10.12.04 10:45:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Du kannst warten ! Wirklich - die Vorraussetzungen sind erfüllt und das ist massgebend !
      MissRouge
      Avatar
      schrieb am 10.12.04 12:51:38
      Beitrag Nr. 10 ()
      danke
      Avatar
      schrieb am 16.01.05 12:24:31
      Beitrag Nr. 11 ()
      hi immos,

      kannst du hier im thread noch ein paar details einstellen?
      danke im voraus:)
      Avatar
      schrieb am 16.02.05 11:50:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      Union hält an Eigenheimzulage fest

      Berlin - Die Eigenheimzulage bleibt zunächst erhalten. Die Union wird das Thema, das für die heutige Sitzung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vorgesehen war, vertagen lassen. Eine Behandlung wird somit erst nach der nordrhein-westfälischen Landtagswahl vom 20. Mai möglich. Der scheidende Erste Parlamentarische Geschäftsführer der Unions-Bundestagsfraktion, Volker Kauder (CDU), sagte, damit bleibe die Eigenheimzulage für dieses Jahr. Ein Mitglied des Vermittlungsausschusses aus einer CDU-geführten Landesregierung bestätigte dieser Zeitung dieses Vorgehen der Union. Die rot-grüne Koalition fordert die Abschaffung der steuerfinanzierten Eigenheimzulage, die rund 6,5 Milliarden Euro umfaßt. Im ersten Jahr einer Streichung würde die steuerliche Entlastung allerdings unter einer Milliarde Euro liegen.


      Bereits im Dezember hatte das Vermittlungsgremium beschlossen, die Verhandlungen über die Eigenheimzulage zu vertagen. Einzelne Ministerpräsidenten der Union, darunter Peter Müller (Saarland) und Georg Milbradt (Sachsen) hatten sich allerdings wiederholt für eine Abschaffung oder zumindest Modifizierung der Zulage ausgesprochen. Die Unionsspitze argumentiert hingegen, bei einem Verzicht auf die Eigenheimzulage würden die Gelder derzeit "im allgemeinen Finanzloch" versickern und nicht, wie von der Regierung versprochen, beispielsweise für die Bildung zur Verfügung gestellt werden. CDU und CSU haben darum mehrfach erklärt, sie wollten die Eigenheimzulage erst im Zusammenhang mit einer umfassenden Steuerreform und einer Nettoentlastung auf den Prüfstand stellen. Der baden-württembergische Ministerpräsident Erwin Teufel (CDU) argumentiert, die Eigenheimzulage müsse insgesamt erhalten bleiben, um das Wohneigentum in Deutschland zu fördern.


      Im Zusammenhang mit den Vorschlägen der Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen und Hessen, Peer Steinbrück (SPD) und Roland Koch (CDU), zum allgemeinen Subventionsabbau war im Dezember 2003 eine Kürzung der Zulage um 30 Prozent beschlossen worden. In Koalitionskreisen hieß es gestern, man halte an der Forderung nach einer generellen Streichung fest. Auf Dauer könne sich der Bundesrat einer Abschaffung nicht verweigern. A.G.




      Artikel erschienen am Mi, 16. Februar 2005 in der Welt

      Quelle: www.welt.de
      Avatar
      schrieb am 16.02.05 11:52:53
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wie lange kann denn mit der Beantragung der
      Eigenheimzulage gewartet werden?

      Es gibt doch sicher Verjährungsfristen?
      Avatar
      schrieb am 23.02.05 22:55:03
      Beitrag Nr. 14 ()
      hallo, an alle vielleicht ganz interessant

      http://www.fin-rlp.de/10Aktuelles/1094.htm

      § 19 EigZulG: Die Eigenheimzulage bleibt
      Nr. 078/04 vom 23.12.2004 - EZ 1180 A -

      Das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des EigZulG ist noch nicht abgeschlossen. Eine endgültige Entscheidung wird im Rahmen des noch andauernden Vermittlungsverfahrens in 2005 getroffen werden. Bis zur Verkündung einer Änderung des EigZulG gilt weiterhin das EigZulG in seiner bisherigen Fassung.

      Um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten, bitte ich, Bauherren, die nach dem 01.01.2005 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die nach dem 01.01.2005 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des EigZulG zu gewähren.

      Nachstehend ist ein Musterschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Beantwortung von Bürgeranfragen hinsichtlich der Übergangsregelung des § 19 EigZulG (zeitlicher Anwendungsbereich) abgedruckt, das bei Bedarf verwendet werden kann.

      „Die sparsame Personalausstattung der Landesfinanzverwaltung und die Vielzahl der Eingaben zur Eigenheimzulage erlauben es mir leider nicht, auf alle erdenklichen Fallgestaltungen einzugehen. Ich muss mich deshalb auf die Darstellung der wesentlichen Änderungen beschränken.

      Mit dem Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage (Gesetzentwurf Bundesrat-Drucksache 620/04) setzt die Bundesregierung den von ihr eingeschlagenen Weg des umfassenden Abbaus (heute) ungerechtfertigter steuerlicher Subventionen und Ausnahmetatbestände konsequent fort. Ziel ist es, die nicht mehr zeitgemäße steuerliche Förderung von Wohneigentum nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) in Zukunft einzustellen und die dabei frei werdenden finanziellen Mittel für die Stärkung von Forschung und Innovation einzusetzen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit dem Kabinettbeschluss vom 23.06.2004 zum Entwurf des Bundeshaushalts 2005 (Informationen im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de Aktuelles/Pressemitteilung vom 23.06.2004).


      Bauherren, die vor der Verkündung einer Änderung des EigZulG mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor der Verkündung einer Änderung des EigZulG den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage, d. h. für sie gelten noch die bisherigen Regelungen des EigZulG über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.


      Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z. B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.


      Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche Regelungen gelten, keine Bedeutung.


      Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr Förderung.


      Beispiel:


      A hat den Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus vor der Verkündung einer Änderung des EigZulG abgeschlossen. Besitz, Nutzen und Lasten gehen danach auf ihn über; anschließend zieht er ein. Für A gelten noch die bisherigen Regelungen des EigZulG. Einen Antrag auf Eigenheimzulage kann er nach Einzug stellen.


      Anspruchsberechtigte, denen bereits nach dem geltenden Recht Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.


      Eine rückwirkende Anwendung der künftigen Rechtsänderung ist nicht vorgesehen.


      Ich weise darauf hin, dass das laufende Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Aufhebung der Eigenheimzulage bedarf noch der Zustimmung des Gesetzgebers. Eine endgültige Entscheidung wird im Rahmen des noch andauernden Vermittlungsverfahrens in 2005 getroffen werden. Bis zur Verkündung einer Änderung des EigZulG gilt weiterhin das EigZulG in seiner bisherigen Fassung.


      Nähere Informationen zum Vermittlungsverfahren erhalten Sie im Internet unter www.bundesrat.de und www.bundestag.de.“

      Bearbeiter: Herr Hellenbrand, 0261 / 4932 36683


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