suche Thread Klage Spekuverluste mit Einkommen zu verrechnen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.12.04 21:15:46 von
neuester Beitrag 12.12.04 08:32:33 von
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ID: 934.695
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Hier gab es mal vor ca. 2 Wochen einen Thread oder ein Posting, welcher sich auf eine anhängige Klage bezog, worum es darum geht, dass man Spekuverluse mit Einkommen aus anderen Quellen verrechnen kann.
Leider finde ich ihn nicht mehr
Kann jemand helfen
Leider finde ich ihn nicht mehr
Kann jemand helfen
Danke, aber der ist es nicht. Es gab in dem Thread/Posting ein Aktenzeichen wegen einem anhängigem Verfahren dazu. Leider habe ich es nicht gespeichert.
hallo,
siehe >> thread 931686 von Nataly "Speku-Verluste voll verrechenbar?"
Ich bin auch an weiteren Erkenntnissen in dieser Richtung interessiert, wer legt Einspruch ein ?
Gruß
elli
siehe >> thread 931686 von Nataly "Speku-Verluste voll verrechenbar?"
Ich bin auch an weiteren Erkenntnissen in dieser Richtung interessiert, wer legt Einspruch ein ?
Gruß
elli
BFH Anhängiges Verfahren IX R 31/04
Normen: EStG § 23 Abs. 3
Schlagwörter: Verlustausgleich, Verlustverrechnung, Wertpapiergeschäfte, Spekulationsgeschäft
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG - Sind entgegen der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG die im Kj. 2000 erzielten Verluste aus Wertpapierspekulationsgeschäften im Jahr ihrer Entstehung sofort abziehbar und mit anderen positiven Einkünften verrechenbar - Verstößt § 23 Abs. 1 Sätze 8 und 9 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG?
Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger - vorgehend: Finanzgericht Berlin 22.6.2004 7 K 7500/02
http://www.sis-verlag.de/041104/anhv/9R3104.HTM
Normen: EStG § 23 Abs. 3
Schlagwörter: Verlustausgleich, Verlustverrechnung, Wertpapiergeschäfte, Spekulationsgeschäft
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG - Sind entgegen der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG die im Kj. 2000 erzielten Verluste aus Wertpapierspekulationsgeschäften im Jahr ihrer Entstehung sofort abziehbar und mit anderen positiven Einkünften verrechenbar - Verstößt § 23 Abs. 1 Sätze 8 und 9 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG?
Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger - vorgehend: Finanzgericht Berlin 22.6.2004 7 K 7500/02
http://www.sis-verlag.de/041104/anhv/9R3104.HTM
Spekulationssteuer: Ab 1999 auch verfassungswidrig?
22-10-2004
(Val) Die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeitserklärung der Spekulationsbesteuerung erstreckt sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur auf die Jahre 1997 und 1998, nicht jedoch auf die Jahre ab 1999, da die entsprechende Vorschrift mit dem Steuersenkungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 geändert wurde (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02).
Die gesetzliche Situation hat sich - so das Bundesverfassungsgericht - mit Wirkung ab 1999 deutlich gewandelt. Zum einen sei nun ein Ausgleich von Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste möglich. Zum anderen habe ab dem Frühjahr 2000 eine negative Kursentwicklung an den Kapitalmärkten eingesetzt. "Angesichts dessen wirken sich selbst fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in verfassungsrechtlich relevanter Weise aus" (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004).
Inzwischen ist zu der Frage, ob die Spekulationssteuer ab 1999 tatsächlich rechtens ist, Bewegung ins Spiel gekommen, die möglicherweise bis zum Bundesverfassungsgericht schwappen könnte:
- Das Finanzgericht Brandenburg hält in einem neuen Urteil die Spekulationssteuer auch ab 1999 für verfassungswidrig (FG Brandenburg vom 24.5.2004, 3 V 974/04). Gegen dieses Urteil ist die Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: IX B 88/04).
- Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer ab 1999 (FG Düsseldorf vom 27.7.2004, 8 V 2806/04 A (E)).
- Das FG Berlin hält das Verbot der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ab 1999 für verfassungsgemäß (FG Berlin vom 22.6.2004, 7 K 7500/02). Doch wegen dieser Frage ist die Revision vor dem BFH anhängig (Aktenzeichen: IX R 31/04).
Aufgrund dieser neuen Verfahren ist zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium die Spekulationssteuer erneut in die Liste der Vorläufigkeitsvermerke aufnehmen wird und alle Steuerbescheide mit Spekulationsgewinnen mit einem "Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO" versehen wird.
http://buhl.valuenet-content.de/portal/newsContent.php?objid…
22-10-2004
(Val) Die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeitserklärung der Spekulationsbesteuerung erstreckt sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur auf die Jahre 1997 und 1998, nicht jedoch auf die Jahre ab 1999, da die entsprechende Vorschrift mit dem Steuersenkungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 geändert wurde (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02).
Die gesetzliche Situation hat sich - so das Bundesverfassungsgericht - mit Wirkung ab 1999 deutlich gewandelt. Zum einen sei nun ein Ausgleich von Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste möglich. Zum anderen habe ab dem Frühjahr 2000 eine negative Kursentwicklung an den Kapitalmärkten eingesetzt. "Angesichts dessen wirken sich selbst fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in verfassungsrechtlich relevanter Weise aus" (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004).
Inzwischen ist zu der Frage, ob die Spekulationssteuer ab 1999 tatsächlich rechtens ist, Bewegung ins Spiel gekommen, die möglicherweise bis zum Bundesverfassungsgericht schwappen könnte:
- Das Finanzgericht Brandenburg hält in einem neuen Urteil die Spekulationssteuer auch ab 1999 für verfassungswidrig (FG Brandenburg vom 24.5.2004, 3 V 974/04). Gegen dieses Urteil ist die Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: IX B 88/04).
- Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer ab 1999 (FG Düsseldorf vom 27.7.2004, 8 V 2806/04 A (E)).
- Das FG Berlin hält das Verbot der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ab 1999 für verfassungsgemäß (FG Berlin vom 22.6.2004, 7 K 7500/02). Doch wegen dieser Frage ist die Revision vor dem BFH anhängig (Aktenzeichen: IX R 31/04).
Aufgrund dieser neuen Verfahren ist zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium die Spekulationssteuer erneut in die Liste der Vorläufigkeitsvermerke aufnehmen wird und alle Steuerbescheide mit Spekulationsgewinnen mit einem "Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO" versehen wird.
http://buhl.valuenet-content.de/portal/newsContent.php?objid…
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