Gleiches Recht für Leiharbeiter - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.01.05 10:01:27 von
neuester Beitrag 08.01.05 13:44:35 von
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Leiharbeiter wie Stammbelegschaft bezahlen"
Maul halten und Arbeiten
Maul halten und Arbeiten
Zoll online > Zoll vor Ort > Finanzkontrolle Schwarzarbeit > Entsendung von Arbeitnehmern
Entsendung von Arbeitnehmern
Immer mehr ausländische Unternehmen, vor allem aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, drängen mit Billigstangeboten auf den deutschen Bausektor.
Im Interesse eines fairen Wettbewerbs und der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer trat am 01. März 1996 das Gesetz zur Regelung zwingender Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Kraft.
Die Grundidee dieses Gesetzes besteht darin, die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge auch auf die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu erstrecken. Im Wesentlichen verpflichtet das Gesetz sowohl Arbeitgeber mit Sitz im Inland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zur Einhaltung tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen.
Unter den Begriff "Arbeitsbedingungen" fallen unter anderem:
* die Zahlung eines Mindestlohnes (Arbeitsentgelt),
* die zwingenden Anwendung von Urlaubsregelungen und
* die Zahlung von Beiträgen zur Urlaubskasse.
Der § 3 AEntG verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland Bauleistungen erbringen, zu einem besonderen Meldeverfahren. Ab 01. Januar 2004 müssen diese Meldungen vor Beginn jeder Bauleistung an die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln mit vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.
Weiterhin hat die Europäische Kommission eine Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen veröffentlicht.
Sanktionen wegen Verstößen gegen die tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen durch Subunternehmen können auch Unternehmen treffen, die diese Subunternehmen mit der Durchführung der Bauleistungen beauftragen. Das auftraggebende Unternehmen haftet unabhängig vom Verschulden für die Entrichtung des Mindestlohnes an die Arbeitnehmer oder der Urlaubskassenbeiträge an die Sozialkassen.
Ordnungswidrigkeiten im Bereich des AEntG können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Entsendung von Arbeitnehmern
Immer mehr ausländische Unternehmen, vor allem aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, drängen mit Billigstangeboten auf den deutschen Bausektor.
Im Interesse eines fairen Wettbewerbs und der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer trat am 01. März 1996 das Gesetz zur Regelung zwingender Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Kraft.
Die Grundidee dieses Gesetzes besteht darin, die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge auch auf die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu erstrecken. Im Wesentlichen verpflichtet das Gesetz sowohl Arbeitgeber mit Sitz im Inland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zur Einhaltung tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen.
Unter den Begriff "Arbeitsbedingungen" fallen unter anderem:
* die Zahlung eines Mindestlohnes (Arbeitsentgelt),
* die zwingenden Anwendung von Urlaubsregelungen und
* die Zahlung von Beiträgen zur Urlaubskasse.
Der § 3 AEntG verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland Bauleistungen erbringen, zu einem besonderen Meldeverfahren. Ab 01. Januar 2004 müssen diese Meldungen vor Beginn jeder Bauleistung an die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln mit vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.
Weiterhin hat die Europäische Kommission eine Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen veröffentlicht.
Sanktionen wegen Verstößen gegen die tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen durch Subunternehmen können auch Unternehmen treffen, die diese Subunternehmen mit der Durchführung der Bauleistungen beauftragen. Das auftraggebende Unternehmen haftet unabhängig vom Verschulden für die Entrichtung des Mindestlohnes an die Arbeitnehmer oder der Urlaubskassenbeiträge an die Sozialkassen.
Ordnungswidrigkeiten im Bereich des AEntG können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Hi Wellen,
50 000€ Strafe?
Das bezahlen die Baulöwen aus der Portokasse!
Zu dem Gleichheitsgrundsätzen von normalen Arbeitnehmern und Leiharbeitern:
das "equal pay" wurde doch mit der Einführung eines Tarifvertrages für Beschäftigte von Leiharbeitsfirmen wieder abgewürgt. Oder irre ich mich?
grüße
50 000€ Strafe?
Das bezahlen die Baulöwen aus der Portokasse!
Zu dem Gleichheitsgrundsätzen von normalen Arbeitnehmern und Leiharbeitern:
das "equal pay" wurde doch mit der Einführung eines Tarifvertrages für Beschäftigte von Leiharbeitsfirmen wieder abgewürgt. Oder irre ich mich?
grüße
Pfff --- mir ist das eh Wurst weil ich die Schnauze auch voll habe. Ich arbeite am liebsten nur noch für mich selbst oder schwarz.Das geht auch recht gut und ich bin zufrieden keine 1200 Euro monatliche Abzüge mehr zu haben.
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