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    Freibetrag von 511,99 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.02.05 13:48:26 von
    neuester Beitrag 03.03.05 12:26:47 von
    Beiträge: 9
    ID: 958.200
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      Avatar
      schrieb am 24.02.05 13:48:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      wie vielleicht bekannt hat man ja einen Freibetrag von 512 Euro wenn man Aktien innerhalb der Spekulationsfrist verkauft.
      Meine Frage ist folgende.
      Ich verkaufe nun einen Aktienfond mit 1.000 Euro Verlust. Heißt das dann dass ich nun automatisch einen Freibetrag von 1.512 Euro für 2005 habe ?

      Danke für Eure Hilfe.
      Avatar
      schrieb am 24.02.05 13:53:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      Dein Posting stimmt nicht ganz:

      Es handelt sich nicht um einen Freibetrag,sondern um eine Freigrenze. Großer Unterschied, wenn man die 512 Euro überschreitet.

      Gruß, Jochen
      Avatar
      schrieb am 24.02.05 14:12:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      von den -1000 kannst du im folgenden deinen zu versteuernden gewinn nach dem halbeinkünfteverfahren um 500 reduzieren!!!
      Avatar
      schrieb am 25.02.05 09:10:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo,
      #2: Richtig!
      #3: Bei Investmentfonds ist das Halbeinkünfteverfahren nicht anwendbar!
      Daher können die -1.000 Euro im nächsten Jahr voll mit "Spekulationsgeschäften" verrechnet werden.
      #1: Du kannst im nächsten Jahr damit insgesamt +1.511,99 Euro steuerpflichtige Gewinne erzielen, ohne daß für Dich eine Steuer anfällt!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 25.02.05 10:47:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      #4 ReneBanker:

      Bei Investmentfonds ist das Halbeinkünfteverfahren nicht anwendbar!
      Daher können die -1.000 Euro im nächsten Jahr voll mit " Spekulationsgeschäften" verrechnet werden.


      Das ist falsch! Bei Fonds ist das Halbeinkünfteverfahren sehr wohl anwendbar, wenn es sich um einen - wie von #1 geschrieben - Aktienfonds handelt.

      Bei Fonds gilt steuerlich das sog. Transparenzprinzip, d.h. der Fondsanteilsinhaber wird steuerlich so gestellt, wie wenn er die im Fondsvermögen enthaltenen Wertpapiere (hier: Aktien) anteilig unmittelbar selbst halten würde.

      Hingegen gilt beispielsweise bei Rentenfonds das HEV nicht.

      wassermann1978

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      Avatar
      schrieb am 25.02.05 13:45:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo wassermann1978
      habe eben nochmal nachgelesen, um auch ganz sicher zu sein und muß Dich leider berichtigen:

      Für steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte nach §23 EStG gilt bei Investmentfonds das Halbeinkünfteverfahren NICHT. Dabei wird nicht nach den Fondsarten unterschieden - damit fallen auch Kursgewinne bei reinen Aktienfonds (innerhalb von 12 Monaten Haltefrist) unter die volle Steuerpflicht.

      Bei Ausschüttungen hingegen gilt auch für Investmentfonds bezüglich des Dividendenanteils das Halbeinkünfteverfahren!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 01:16:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      #6 Renebanker:

      Tschuldigung, Rene, habe erst vorhin bemerkt, daß Du nochmal gepostet hattest (#6).

      Habe auch nochmal nachgesehen und muß leider die unklare Aussage treffen daß Du Recht haben könntest! Es kann aber auch so sein, wie ich es in #5 geschrieben habe.

      Denn:

      Derzeit geht die wohl herrschende Meinung aufgrund des § 8 InvStG davon aus, daß Veräußerungsgewinne/-verluste bei Investmentfonds nicht unter das HEV fallen.
      Daher muß man derzeit zumindest einmal damit rechnen, der vollen Besteuerung zu unterliegen.

      Ich halte es allerdings durchaus für realistisch, daß sich das Bundesfinanzministerium in seinem geplanten Einführungsschreiben zum InvStG zu dieser Problematik klarstellend äußern wird und somit das HEV als für die Veräußerungsgewinne verbindlich anzuwenden vorschreiben wird.

      Denn wirtschaftlich betrachtet ist die Nichtanwendung des HEV völliger Humbug; die Fondsanlage soll ja gegenüber der Direktanlage gerade nicht diskriminiert werden.

      Falls Dich der Hintergrund auch interessiert (habe ihn mir eben interessehalber selbst erst erschlossen, weil mir die Nichtanwendung des HEV so unglaublich - weil völlig unsystematisch - erschien):

      Im ursprünglichen Entwurf des InvStG war geplant, das HEV bei Veräußerungsgewinnen sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich anzuwenden [was auch systematisch und sachgerecht wäre; Anm. wassermann1978], soweit die Veräußerungsgewinne auf - vereinfacht gesprochen - noch nicht ausgeschütteten, also späteren Dividenden beruhen. Die Gesetzesbegründung für diese (komplizierte) Regelung für den betrieblichen Bereich besagte selbst, daß "die Einbeziehung der Privatanleger zu einer erheblichen Komplizierung führen würde".

      In der endgültigen Fassung des InvStG wurde das HEV bzw. dessen Verkomplizierung durch den § 8 InvStG daher auf Investmentanteile im betrieblichen Bereich beschränkt. Überhaupt trifft der § 8 InvStG deshalb (wegen der Komplexität) in der endgültigen und seit 2004 Recht gewordenen Fassung nur noch eine Aussage für Anteile im Betriebsvermögen; zu Anteilen im Privatvermögen wird überhaupt keine Aussage getroffen.

      Aus diesem Grund wird auch die - meines Erachtens zutreffende - Auffassung im Schrifttum vertreten, daß der komplizierte § 8 InvStG gegenüber den allgemeinen Regeln im EStG nur als "lex specialis" für den betrieblichen Bereich anzusehen sei. Folglich gelte für den privaten Bereich die allgemeine Vorschrift des EStG (= HEV)!

      Mal sehen, wie es kommt. Gerade dann, wenn man die Systematik des Halbeinkünfteverfahrens berücksichtigt, muß (!) das HEV für Privatanleger gelten.

      Dennoch rate ich den Fondsanlegern, vorsichtshalber mal lieber von einer vollen Steuerpflicht auszugehen. Es wäre nicht die einzige unsystematische Vorschrift in unserem komplizierten und unberechenbaren deutschen Steuerrecht! Manchmal ist es einfach zum :cry: mit unserem Steuerrecht!

      Viele Grüße
      wassermann1978

      P.S. Danke für Dein Posting... jetzt habe ich wieder was dazugelernt. :)
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 08:33:07
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Wassermann,
      ich gebe Dir mit Deiner Aussage vollkommen Recht - bei Aktienfonds müsste für einen Privatanleger eigentlich das HEV auch bei Veräußerungsgewinnen gelten.

      Momentan (!) ist das aber nicht so!

      Aber ... die Steuer-/Rechtsvorschriften ändern sich zur Zeit ja spätestens im Jahrestakt ... also mal sehen, was da zukünftig noch kommt!

      Eine schöne Restwoche noch!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 12:26:47
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo Rene,

      bei Aktienfonds müsste für einen Privatanleger eigentlich das HEV auch bei Veräußerungsgewinnen gelten.

      Momentan (!) ist das aber nicht so!


      Zumindest spricht momentan vieles dafür, daß das HEV von der Finanzverwaltung nicht angewendet wird.
      Interessant wird es, wenn die ersten Steuerpflichtigen für den VZ 2004 veranlagt werden. Bin gespannt, wie viele Finanzbeamte überhaupt über die Spezialregelung des § 8 InvStG bescheid wissen, nach deren (meines Erachtens falscher) Interpretation das HEV bei Privatanlegern nicht anzuwenden sei. :D
      Das Problem dabei ist nur, daß die Jahressteuerbescheinigungen der Banken suggerieren, daß die Gewinne voll steuerpflichtig seien. Wobei ich die Banken verstehen kann, daß sie nicht das Risiko einer falschen Darstellung tragen wollen. Andererseits laufen die Banken derzeit auch Gefahr, in ihren Jahressteuerbescheinigungen entsprechende Verluste als voll verrechenbar darzustellen.

      Das ist wieder mal typisch für unsere chaotische Steuergesetzgebung, die einen Aspekt neu regeln will, aber die 47 damit verbundenen Wechselwirkungen und Folgewirkungen nicht berücksichtigt. Es scheinen leider nur noch Gehirnamputierte mit der Ausarbeitung von Gesetzen befaßt zu sein. Es ist einfach zum :cry: :cry:

      Der Privatanleger ist wieder mal der Dumme:
      Wendet er das HEV nicht an, zahlt er im Gewinnfall wirtschaftlich zuviel Steuern. Im Verlustfall verkürzt er seine Steuern und macht sich womöglich strafbar.
      Wendet er das HEV an, zahlt er im Gewinnfall wirtschaftlich korrekte Steuern, im Verlustfall verschenkt er Geld.

      Fazit: Als Privatanleger würde ich dennoch versuchen, das (systematisch zutreffende) HEV zu erlangen, weil die Gesetzeslage meines Erachtens unklar ist. Zumindest meine Meinung, mit der ich bei Dir aber offene Türen einrennen dürfte :)

      Viele Grüße
      wassermann1978


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