Testament/Erben/Rechtmäßigkeit .. Frage - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.03.05 22:50:09 von
neuester Beitrag 03.03.05 17:41:31 von
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hat ja auch was mit geld(anlage) im weitesten sinne zu tun und hier sind doch sicherlich auch ein paar mit ahnung in der materie .. folgendes problem:
großmutter mit 3 kindern (auch je 1 kind, also 3 enkel) verstorben, ein kind der großmutter bereits vor 3 jahren verstorben, damals wurde ein neues testament erstellt, dass die beiden verbliebenen kinder alles erben und alle drei enkel nur einen betrag x, frage: ist das rechtens .. hat also das kind vom verstorbenen sohn gar keinen anspruch (außer dem im testament zugedachten betrag x) oder doch und wenn ja welchen, habe da leider keine ahnung und möchte natürlich auch nur meinungen und *keine rechtsbeihilfe* von euch.
zweite konkrete frage: was kostet es, wenn ich das beim notar in einem kurzen gespräch mit allen beteiligten klären lasse (an gebühr). danke vorab für eure info´s.
großmutter mit 3 kindern (auch je 1 kind, also 3 enkel) verstorben, ein kind der großmutter bereits vor 3 jahren verstorben, damals wurde ein neues testament erstellt, dass die beiden verbliebenen kinder alles erben und alle drei enkel nur einen betrag x, frage: ist das rechtens .. hat also das kind vom verstorbenen sohn gar keinen anspruch (außer dem im testament zugedachten betrag x) oder doch und wenn ja welchen, habe da leider keine ahnung und möchte natürlich auch nur meinungen und *keine rechtsbeihilfe* von euch.
zweite konkrete frage: was kostet es, wenn ich das beim notar in einem kurzen gespräch mit allen beteiligten klären lasse (an gebühr). danke vorab für eure info´s.
Das kann ich dir genau sagen, da ich letztes jahr geerbt habe.
Das Kind vom verstorbenen Sohn hat einen Pflichteilsanspruch:
Dieser Anspruch vom Enkelkind beträgt genau die Hälfte von
1/3, also 1/6 des gesamten Vermögens der verstorbenen Oma
Eine Beratung beim Notar kostet etwa 130,00 Euro
Gruß
Der Master
Das Kind vom verstorbenen Sohn hat einen Pflichteilsanspruch:
Dieser Anspruch vom Enkelkind beträgt genau die Hälfte von
1/3, also 1/6 des gesamten Vermögens der verstorbenen Oma
Eine Beratung beim Notar kostet etwa 130,00 Euro
Gruß
Der Master
#2 das ist doch mal eine schnelle und konkrete antwort, vielen dank. eine frage bleibt noch (ist aber nicht so wichtig): pflichtteil plus betrag x (der für alle enkel vorgesehen war) oder in diesem fall nur pflichtteil (also 1/6).
Pflichtteilanspruch plus des vorgesehenen Betrages X
Viel Glück beim Klagen !!!
Viel Glück beim Klagen !!!
danke
# 2
Die Auskunft ist so nicht korrekt.
Genaue Informationen hier:
http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/rechtstipp_pf…
Die Auskunft ist so nicht korrekt.
Genaue Informationen hier:
http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/rechtstipp_pf…
#6 kann dort keine angaben finden die zeigen, daß #2 nicht korrekt ist ???
Beschäftige dich mal genauer mit dem Begriff Testierfreiheit!
-...§ 2303 BGB ...Abkömmlige des Erblassers...können von den Erben den Pflichtteil verlangen..
-Abkömmlinge sind die mit dem Erblasser in gerader absteigender Linie Verwandten jegliche Grades, also Kinder, Enkel etc...
-Pflichtteil Hälft des gesetzlichen Erbteils
-Berechnung § 2310 BGB ...werden diejenigen mitgezählt, welche durch die letztwillige Verfügung ausgeschlossen sind...
-Gesetzliche Erben erster Ordnung § 1924 BGB Abkömmlinge des Erblassers...
-§ 1924 III BGB ...an die Stelle des ...nicht mehr lebenden Abkömmlings...treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge....
..also Kinder etc....
-kurz und gut 1/6 könnte schon hinkommen...
-Abkömmlinge sind die mit dem Erblasser in gerader absteigender Linie Verwandten jegliche Grades, also Kinder, Enkel etc...
-Pflichtteil Hälft des gesetzlichen Erbteils
-Berechnung § 2310 BGB ...werden diejenigen mitgezählt, welche durch die letztwillige Verfügung ausgeschlossen sind...
-Gesetzliche Erben erster Ordnung § 1924 BGB Abkömmlinge des Erblassers...
-§ 1924 III BGB ...an die Stelle des ...nicht mehr lebenden Abkömmlings...treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge....
..also Kinder etc....
-kurz und gut 1/6 könnte schon hinkommen...
#3
...könnte auf Auslegung hinauslaufen, ob eine Anrechnung erfolgt, soll dazu auch BGH Urteile geben...
...übrigens, sehr verkürzt dargestellt, wobei in der Begründung ein wenig diskutiert, wird wohl die Testierfreiheit(Art 14 GG) in "unbedenklicher Weise" wegen Art 6 GG(Familie) eingeschränkt durch eben dieses Pflichtteilsrecht...
...sind aber nur so ein paar Gedanken, vielleicht je nach Umfang des Nachlasses noch jemand hinzuziehen..
...könnte auf Auslegung hinauslaufen, ob eine Anrechnung erfolgt, soll dazu auch BGH Urteile geben...
...übrigens, sehr verkürzt dargestellt, wobei in der Begründung ein wenig diskutiert, wird wohl die Testierfreiheit(Art 14 GG) in "unbedenklicher Weise" wegen Art 6 GG(Familie) eingeschränkt durch eben dieses Pflichtteilsrecht...
...sind aber nur so ein paar Gedanken, vielleicht je nach Umfang des Nachlasses noch jemand hinzuziehen..
also doch besser zum notar, danke für eure meinungen.
@schromic:
Falls einer der Erben oder Pflichtteilsberechtigten eine Rechtsschutzversicherung hat: Eine Beratung wird bezahlt.
Falls einer der Erben oder Pflichtteilsberechtigten eine Rechtsschutzversicherung hat: Eine Beratung wird bezahlt.
dürfte auf jeden Fall 1/6 geben... fraglich ist aber, was im Testament steht.
1.
Die Beratung kann durch einen Notar oder Rechtsanwalt erfolgen. Die Beratungsgebühr hängt vom Streitwert ab, es sei denn es wird eine Honorarvereinbarung getroffen. Ob diese auch Notare, die nur Notar und nicht gleichzeitig RA sind - treffen dürfen, entzieht sich meiner Kenntnis. Dann müsste das RVG auf Notare anwendbar sein... könnte ich nachsehen...
2.
Testament: handelt es sich um einen vererbten Betrag x oder um ein Vermächtnis? Großer Unterschied!!!
Erbe, Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsanspruch stehen in einer gewissen ABhängigkeit von einander.
Wie immer: ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
@Baehrs § 2303 BGB hier u.U. uninteressant:
§ 2303
Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen , so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (Dieser Wert wäre in der Tat 1/6, weil eigentlich drei Erben= 3 Kinder = 1/3, Kind A verstorben, wird ersetzt durch Enkel= Enkel 1/3! Da aber § 2303 BGB sagt, davon die Hälfte = 1/6
so, hier wurde aber u.U. ein Erbteil hinterlassen:
§ 2305
Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.
hier das Vermächtnis:
§ 1939
Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Bedenke den Pflichtteilsergänzungsanspruch!!! Wichtig!Hatte folgenden Fall: A + B verheiratet. B schenkt A 1950 Hälfte des Hauses, B verstirbt 2000, C, Sohn der A + B will Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsansprch, also 1/4 der Hälfte des Hauses ("nur" 1/4, weil zweites Kind vorhanden)!! Dies, vollkommen zu Recht, weil A+B zum Zeitpunkt des Todes verheiratet waren!
Sonst gilt Pflichtteilsergänzungsanspruch:
Das, was Erblasser in den letzten 10 Jahren verschenkt hat muss unter die Lupe genommen werden!
Rechtsschutzversicherung: Erst klären, ob Rechtsberatung erbrecht mit drin ist!!
1.
Die Beratung kann durch einen Notar oder Rechtsanwalt erfolgen. Die Beratungsgebühr hängt vom Streitwert ab, es sei denn es wird eine Honorarvereinbarung getroffen. Ob diese auch Notare, die nur Notar und nicht gleichzeitig RA sind - treffen dürfen, entzieht sich meiner Kenntnis. Dann müsste das RVG auf Notare anwendbar sein... könnte ich nachsehen...
2.
Testament: handelt es sich um einen vererbten Betrag x oder um ein Vermächtnis? Großer Unterschied!!!
Erbe, Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsanspruch stehen in einer gewissen ABhängigkeit von einander.
Wie immer: ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
@Baehrs § 2303 BGB hier u.U. uninteressant:
§ 2303
Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen , so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (Dieser Wert wäre in der Tat 1/6, weil eigentlich drei Erben= 3 Kinder = 1/3, Kind A verstorben, wird ersetzt durch Enkel= Enkel 1/3! Da aber § 2303 BGB sagt, davon die Hälfte = 1/6
so, hier wurde aber u.U. ein Erbteil hinterlassen:
§ 2305
Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.
hier das Vermächtnis:
§ 1939
Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Bedenke den Pflichtteilsergänzungsanspruch!!! Wichtig!Hatte folgenden Fall: A + B verheiratet. B schenkt A 1950 Hälfte des Hauses, B verstirbt 2000, C, Sohn der A + B will Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsansprch, also 1/4 der Hälfte des Hauses ("nur" 1/4, weil zweites Kind vorhanden)!! Dies, vollkommen zu Recht, weil A+B zum Zeitpunkt des Todes verheiratet waren!
Sonst gilt Pflichtteilsergänzungsanspruch:
Das, was Erblasser in den letzten 10 Jahren verschenkt hat muss unter die Lupe genommen werden!
Rechtsschutzversicherung: Erst klären, ob Rechtsberatung erbrecht mit drin ist!!
# 13 schon richtig, ging mir auch eher um # 6 ff....
...vor allem wirklich sehr,sehr richtig ist der Zusatz, dass es auf die Umstände ankommt, evtl. doch Erbeinsetzung gewollt etc....
...vor allem wirklich sehr,sehr richtig ist der Zusatz, dass es auf die Umstände ankommt, evtl. doch Erbeinsetzung gewollt etc....
Zu #13:
Notare rechnen nach der Kostenordnung ab. Anstelle der Bezeichnung "Streitwert" wird die Bezeichnung "Geschäftswert" verwendet. Ein Rechtsstreit liegt im Übrigen derzeit nicht vor.
Beratungsrechtsschutz im Erbrecht ist üblicherweise in der Rechtsschutzversicherung enthalten.
Notare rechnen nach der Kostenordnung ab. Anstelle der Bezeichnung "Streitwert" wird die Bezeichnung "Geschäftswert" verwendet. Ein Rechtsstreit liegt im Übrigen derzeit nicht vor.
Beratungsrechtsschutz im Erbrecht ist üblicherweise in der Rechtsschutzversicherung enthalten.
@schromic:
Gehe ich recht in der Annahme, dass das in #1 erwähnte Testament nicht notariell beurkundet ist?
Bei notariell beurkundeten Testamenten sollte es eigentlich kaum Spielraum für eine Auslegung geben.
Gehe ich recht in der Annahme, dass das in #1 erwähnte Testament nicht notariell beurkundet ist?
Bei notariell beurkundeten Testamenten sollte es eigentlich kaum Spielraum für eine Auslegung geben.
@NATALY
nicht notariell beurkundet (leider), was kostet denn der notar zwecks beratung bei einem "geschäftswert" von ca. 50.000 € ?
nicht notariell beurkundet (leider), was kostet denn der notar zwecks beratung bei einem "geschäftswert" von ca. 50.000 € ?
..also wenn sich der Sachverhalt nicht zu kompliziert darstellt, reicht gegebenfalls eine Erstberatung bei einem Anwalt, was höchsten 190 € + Mwst. kosten sollte, Auslagen dürften insoweit keine anfallen...
...beim Notar dürften so 150,- nach der KostO für eine Geschäftsgebühr(10/10) anfallen...
das ist ja noch im rahmen des möglichen, danke für die info (dann war #2 ja doch in etwa korrekt).
mir sagt mein progi. das 1,00 Gebühren für den Notar = 132,00 € ohne MwSt sind. Ob sich das auf eine Beratung bezieht, kann ich mir kaum Vorstellen, da die 1,00 Gebühr beim RA laut RVG 1.046,00 €urönchen betragen.... Aber wie gesagt, man suche sich einen RA, am besten einen der den FAchanwalt für Erbrecht macht (dürfte noch keine geben, da dieser Fachanwalt neu ist) und handelt mit ihm eine Beratungsgebühr aus. die kann auch 50,00 € sein, wenn der RA da mit macht.
...noch besser, die Notarkammer sieht scheinbar sogar nur eine 1/2(5/10) Gebühr für eine einfache Beratung vor(http://www.bnotk.de )
...das entsprechende Gesetz natürlich, aber ansonsten, da es noch! keine Fachanwälte für Erbrecht gibt, vielleicht jemand mit Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht suchen und telefonisch nach den Kosten fragen, Erstberatung wie gesagt, in den Kosten begrenzt, der Anspruch muss aber gegebenenfalls auch durchgesetzt werden...
Zu #20:
Die Gebühren nach der Kostenordnung sind bei identischem Geschäftswert massiv günstiger.
Bei Inanspruchnahme eines "Rechtsanwalts und Notars" wäre zunächst zu klären, dass eine Inanspruchnahme als Notar erfolgt, sonst könnte Abrechnung nach RVG erfolgen, was erheblich teurer sein könnte.
Die Rechtsschutzversicherung bezahlt sowohl notarielle als auch anwaltliche Beratung.
Die Gebühren nach der Kostenordnung sind bei identischem Geschäftswert massiv günstiger.
Bei Inanspruchnahme eines "Rechtsanwalts und Notars" wäre zunächst zu klären, dass eine Inanspruchnahme als Notar erfolgt, sonst könnte Abrechnung nach RVG erfolgen, was erheblich teurer sein könnte.
Die Rechtsschutzversicherung bezahlt sowohl notarielle als auch anwaltliche Beratung.
leider keine rechtsschutzversicherung vorhanden.
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