Storno einer online gebuchten Reise .. - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.03.05 23:43:04 von
neuester Beitrag 11.03.05 01:51:15 von
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ID: 964.086
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hat ja auch was mit Geld zu tun (im weitesten Sinne) und ich finde zu dem Thema im Netz keine konkreten Informationen .. kann leider in den AGB´s beim Reiseveranstalter auch nichts finden .. meine Frage: gilt für eine online gebuchte Reise auch das Fernabsatzgesetz (oder so ähnlich) und kann ich ohne die Angabe von Gründen 3 Tage nach der Online-Buchung einer Reise diese ohne Kosten für mich stornieren .. oder nicht ??
Auch ein Reisevertrag kann ein Fernsabsatzvertrag nach § 312 b BGB sein mit Widerrufsrecht nach § 312 d BGB. Im Übrigen besteht auch ein Kündigungsrecht nach § 651 e BGB.
Wann sollte denn die Reise stattfinden?
Wann sollte denn die Reise stattfinden?
hallo NATALY .. erst im August 2005 .. online erst vorgestern bei www.neckermann-reisen.de gebucht, leider ist etwas dazwischengekommen, so daß ich die reise absagen muß .. mit den paragraphen kenne ich mich ja nun überhaupt nicht aus .. was schreibe ich denen denn (sinngemäß) ??
# 1 schromic:
Leider Pech gehabt.
Siehe § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/__312b.htm…)
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von
Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die
Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen,[...]
Falls ich mich jedoch irren sollte, soll mich bitte jemand korrigieren.
wassermann1978
Leider Pech gehabt.
Siehe § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/__312b.htm…)
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von
Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die
Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen,[...]
Falls ich mich jedoch irren sollte, soll mich bitte jemand korrigieren.
wassermann1978
@ NATALY:
Sicher, daß auf die Reise (ich gehe von einer ganz normalen Urlaubsreise aus) die Vorschriften über Fernabsatzverträge anwendbar sind??? Trotz § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ???
Und wieso § 651 e (Kündigung wegen Mangels)???
Sicher, daß auf die Reise (ich gehe von einer ganz normalen Urlaubsreise aus) die Vorschriften über Fernabsatzverträge anwendbar sind??? Trotz § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ???
Und wieso § 651 e (Kündigung wegen Mangels)???
@Wassermann:
Könnte sein, dass der Reisevertrag wegen § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB vom Anwendungsbereich der Vorschriften ausgenommen ist. Müßte ich aber noch genauer überprüfen.
Sorry: Ich meinte § 651 i BGB. Nachdem die Reise erst im August 2005 stattfinden soll, sollte eigentlich die Entschädigung (falls überhaupt)gering ausfallen. Üblicherweise steht aber in den AGBs was darüber. Es wundert mich, dass dies hier nicht der Fall sein soll. Wer ist denn Veranstalter?
Könnte sein, dass der Reisevertrag wegen § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB vom Anwendungsbereich der Vorschriften ausgenommen ist. Müßte ich aber noch genauer überprüfen.
Sorry: Ich meinte § 651 i BGB. Nachdem die Reise erst im August 2005 stattfinden soll, sollte eigentlich die Entschädigung (falls überhaupt)gering ausfallen. Üblicherweise steht aber in den AGBs was darüber. Es wundert mich, dass dies hier nicht der Fall sein soll. Wer ist denn Veranstalter?
Nochmal sorry (bin wohl schon müde).Neckermann Reisen ist der Veranstalter. Schau noch mal nach in den AGBs .
veranstalter ist neckermann-reisen.de - hatte ich doch schon gepostet .. natürlich kann ich zu den üblichen bedingungen zurücktreten (bis 30 tage vor reiseantritt zahlung 20% vom reisepreis z.b.) wollte halt nur wissen, ob das ganze (wie eine warenbestellung im netz) ohne kosten für mich rückabwickelbar ist, halt wie der kauf von einem pc übers internet.
1.2
Liegen Ihnen unsere Reise- und Zahlungsbedingungen bei telefonischer Anmeldung nicht vor, übersenden wir sie Ihnen mit der Reisebestätigung/Rechnung. Widersprechen Sie diesen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang - bei kurzfristigen Buchungen, d. h. ab 10 Tage vor Reiseantritt, unverzüglich -ist der Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen.
Liegen Ihnen unsere Reise- und Zahlungsbedingungen bei telefonischer Anmeldung nicht vor, übersenden wir sie Ihnen mit der Reisebestätigung/Rechnung. Widersprechen Sie diesen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang - bei kurzfristigen Buchungen, d. h. ab 10 Tage vor Reiseantritt, unverzüglich -ist der Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen.
Ich mische mich auch nochmal ein... vier Augen sehen mehr!
1.2
Liegen Ihnen unsere Reise- und Zahlungsbedingungen bei telefonischer Anmeldung nicht vor, übersenden wir sie Ihnen mit der Reisebestätigung/Rechnung. Widersprechen Sie diesen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang - bei kurzfristigen Buchungen, d. h. ab 10 Tage vor Reiseantritt, unverzüglich -ist der Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen.
Problem: Da steht: Bei telefonischer Anmeldung. Er hat aber online gebucht.
Hmmm, wir kriegen das noch raus. Gehe jetzt auch Schlafen.
Nacht!
wassermann1978
1.2
Liegen Ihnen unsere Reise- und Zahlungsbedingungen bei telefonischer Anmeldung nicht vor, übersenden wir sie Ihnen mit der Reisebestätigung/Rechnung. Widersprechen Sie diesen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang - bei kurzfristigen Buchungen, d. h. ab 10 Tage vor Reiseantritt, unverzüglich -ist der Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen.
Problem: Da steht: Bei telefonischer Anmeldung. Er hat aber online gebucht.
Hmmm, wir kriegen das noch raus. Gehe jetzt auch Schlafen.
Nacht!
wassermann1978
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