checkAd

    Rentner mit 920 € im Altersheim, wr zahltden Rest? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.03.05 19:37:27 von
    neuester Beitrag 22.03.05 15:07:31 von
    Beiträge: 25
    ID: 967.518
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.107
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 19:37:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ein Rentner hat 920 € Rente und einen Sohn, der netto 1350 € verdienst!
      Der Rentner musste nun ins Altersheim.

      Die monatlichen Gesamtkosten des Heimes betragen bei Pflegestufe 2 = 2400 €.
      Der Zuschuss der Pflegekasse beträgt monatlich 1280 €.
      Somit sind vom Rentner noch 1120 € monatlich zu tragen.

      Ihm fehlen somit 200 € jeden Monat und etwas Taschengeld bräuchte er ja auch noch!

      Der Sohn hat zwar ein Eigenheim, aber sonst kein weiteres Vermögen!

      Muss der Sohn von seinen 1350 € das fehlende Geld bezahlen?

      Oder übernimmt hier das Sozialamt die Kosten?
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 20:05:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      welchen Familienstand hat der Sohn denn?

      Ohne die genauen Bestimmungen für solche Fälle zu kennen, würde ich zunächst die Pfändungsfreigrenze als Richtschnur nehmen.

      Demnach könnte ein Alleinstehender mit 1.350 € netto noch 294 € abgeben. Ist er verheiratet sind es 40 €. Mit Kindern ist nix mehr möglich.

      In meiner Verwandschaft stand jemand vor etlichen Jahren vor dem gleichen Problem. Ich weiss nur noch, dass er einen riesen Wust an Berechnungsbögen ausfüllen musste. Hier konnten Lebenshaltungskosten in Abzug gebracht werden, da wäre man selber fast nicht draufgekommen.

      Also bei 1.350 € würde ich sagen, muss man nichts abgeben. Aber vielleicht weiß es jemand ganz genau.

      Grüße
      Bullish :)
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 20:09:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      frag doch mal den spendenkanzler, der schmeißt doch mit den millionen nur so um sich, für sein eigenes volk haben die politiker nicht viel übrig, traurig, daß man die generationen, die dieses land aufgebaut haben so im stich läßt.
      wenn ich mich nicht irre, so muß der sohn ein teil dazu beitragen.
      besser wäre es, dein vater wäre asylant oder anderweitiger außländer, dann würde der staat alles übernehmen.

      Deutschland, Deutschland über alles,
      Über alles in der Welt,
      Wenn es stets zum Schutz und Trutze
      Brüderlich zusammenhält,
      Von der Maas bis an die Memel,
      Von der Etsch bis an den Belt -
      Deutschland, Deutschland über alles,
      Über alles in der Welt!


      Deutsche Frauen, deutsche Treue,
      Deutscher Wein und deutscher Sang
      Sollen in der Welt behalten
      Ihren alten schönen Klang,
      Uns zu edler Tat begeistern
      Unser ganzes Leben lang -
      Deutsche Frauen, deutsche Treue,
      Deutscher Wein und deutscher Sang!


      Einigkeit und Recht und Freiheit
      Für das deutsche Vaterland!
      Danach laßt uns alle streben
      Brüderlich mit Herz und Hand!
      Einigkeit und Recht und Freiheit
      Sind des Glückes Unterpfand -
      Blüh im Glanze dieses Glückes,
      Blühe, deutsches Vaterland.
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 20:35:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      ja da gibt es doch so einen AMTSEID,den schon politiker jeder partei geleistet haben.

      SO UNGEFÄHR "ZUM WOHLE DES DEUTSCHEN VOLKES"

      Scheint wohl der am meisten geleistete meineid zu sein.

      (;)
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 20:44:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      alles unter dem eid "schaden vom deutschen volk abzuwenden"

      um herrn helmrich zu zitieren...das ach so gepiesene usa-orientierte management in deutschland ist eine zeiterscheinung die uns zur zeit total in die knie zwingt und absolut unsinnig ist weil es hier in deutschland nicht funktioniert und dringends elemeniert werden muss damit wir wieder fuss fassen können, dieses us-orientierte neue management hat nur ein ziel: in kürzester zeit viel geld zu verdienen mit dem ziel das man sie in 3-4 jahren rauswirft was absolut unserer wirtschaft nicht hilft.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,2260EUR +7,62 %
      Unfassbare Studie – LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 20:46:49
      Beitrag Nr. 6 ()
      "Eigenschutz vor Fremdnutz"
      Karlsruhe verhandelte über Unterhalt für pflegebedürftige Eltern
      15. März 2005

      Wenn Eltern ins Pflegeheim kommen, werden die Heimkosten zunächst einmal von ihren eigenen Einkünften gedeckt. Reichen diese aber nicht aus, dann müssen die Kinder einspringen. Doch ihr "letztes Hemd" müssen die Kinder nicht geben. Sie müssen laut Gesetz nicht mehr einsetzen als ihnen selbst verbleibt - und das muss "angemessen" sein. Doch inwieweit darf der Staat zur Deckung der Heimkosten pflegebedürftiger Eltern das Grundeigentum ihrer erwachsenen Kinder verwerten? Damit befasste sich das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in mündlicher Verhandlung.

      Insbesondere ging es dabei darum, ob Sozialhilfeträger in solchen Fällen des Elternunterhalts die Kinder dazu verpflichten können, ein zinsloses Darlehen in Höhe der Heimkosten aufzunehmen und zu dessen Sicherung das Grundstück mit einer Zwangshypothek zu belasten. Juristisch gesprochen geht es um die "Zumutbarkeit der Verwertung des Vermögensstamms".

      Der Erste Senat erörterte die Verfassungsbeschwerde einer 1939 geborenen Frau, die vom Landgericht Duisburg in letzter Instanz zur Zahlung von Elternunterhalt in Höhe von rund 63.000 Euro verurteilt wurde.

      Die 1995 gestorbene Mutter der Beschwerdeführerin war in den vier Jahren vor ihrem Tod in einem Pflegeheim untergebracht. Da die Einkünfte der Mutter zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichten, hatte zunächst das Bochumer Sozialamt die Kosten von rund 63.000 Euro übernommen. Weil die - nur mit einem niedrigen Einkommen ausgestattete - Tochter aber zur Hälfte Eigentümerin eines Vier-Familien-Hauses ist, hatte die Stadt Bochum sie auf Zahlung von Elternunterhalt in Höhe der Heimkosten verklagt. Das Geld soll laut Duisburger Urteil vom Mai 1996 über ein Zwangsdarlehen in Verbindung mit einer Zwangshypothek auf das Hausgrundstück gesichert werden.

      Die Tochter sieht darin einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie. Die auferlegte Unterhaltsverpflichtung überschreite ihre Leistungsfähigkeit und gefährde ihre eigene Altersversorgung. Der Verkehrswert ihres Grundstücksanteils beträgt lediglich rund 125.000 Euro.

      Der Unterhalts-Betrag von 63.000 Euro soll als zinsloses Darlehen gewährt werden, das erst nach dem Tod der Tochter zur Rückzahlung fällig wird. Zur Sicherung des Darlehens soll die Frau deshalb ihren hälftigen Anteil an dem Hausgrundstück mit einer Grundschuld von rund 63.000 Euro belasten - diese Geldsumme würde also schließlich an das Sozialamt gezahlt.

      Der Anwalt der Beschwerdeführerin sagte in Karlsruhe, das Gesetz erlaube es weder, "ein Zwangsdarlehen einzugehen noch eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen". Damit werde die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin unzulässig beschnitten, weil sie dann "derzeit dieses Grundstück nicht verkaufen könnte". Hier gehe es in Wahrheit um eine "Re-Finanzierung der öffentlichen Hand", sagte Kläger-Anwalt Jörn Hauß weiter.

      Beim Elternunterhalt gehe der Gesetzgeber zudem davon aus, dass "Eigenschutz vor Fremdnutz" gehe. Hauß berief sich dabei auch auf die Zoologie: "In der Natur gibt es keine Spezies, bei der die Kinder ihre Eltern durchfüttern", sagte er. Der Prozessvertreter der Stadt Bochum hielt dem entgegen, die Tochter sei "dazu verpflichtet, ihr Vermögen insoweit einzusetzen, dass ihre eigene Leistungsfähigkeit noch gegeben war".

      Doch eine Vertreterin der Bundesregierung wies noch auf einen anderen Punkt hin, der die Aufhebung des Duisburger Urteilsspruchs - fernab verfassungsrechtlicher Erwägungen - wahrscheinlich macht: Ein Unterhaltanspruch ist laut Gesetz immer "zeitbezogen". Das heißt: Gegenwärtiger Bedarf muss auch gegenwärtig erfüllt werden. Das Angebot der Stadt Bochum, ein zinsloses Darlehen zu gewähren, sei schlicht "zu spät" gekommen, weil die Mutter schon tot war, sagte Birgit Grundmann, Ministerialrätin im Bundesjustizministerium. Das habe das Landgericht "nicht hinreichend beachtet".

      In der Verhandlung wurde zudem bekannt, dass das Bochumer Modell des "aufgedrängten Darlehens" (Verfassungsrichter Udo Steiner) bislang keine Nachahmer in anderen Städten gefunden hat.

      Text unter Verwendung von Material von: ddp
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 21:28:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ #2

      Der Sohn ist ledig!
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 21:40:12
      Beitrag Nr. 8 ()
      @LeoKreis

      Vielleicht hilft dieser Link weiter:

      http://haus.de/PH2D/ph2d.htm?snr=5982

      Grüße
      Bullish :)
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 22:14:56
      Beitrag Nr. 9 ()
      So überschlägig meine ich, dass der Sohn verschont bleibt.
      Avatar
      schrieb am 20.03.05 22:33:27
      Beitrag Nr. 10 ()
      ...selbstgenutztes Eigenheim ?
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 09:12:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wenn das Eigenheim vom Sohn bewohnt wird, ist es auf jeden Fall geschützt. Es muß nicht für den Unterhalt des Vaters verwertet werden.
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 10:59:20
      Beitrag Nr. 12 ()
      Das Eigenheim wurde bisher vom Vater bewohnt!
      Der Sohn hat das Haus jetzt vermietet, da er selbst aufgrund seines Arbeitsvertrages bis zu seiner eigenen Rente eine Werkswohnung bewohnen muss, wofür er allerdings an den Arbeitgeber Miete in normaler Höhe bezahlt.
      Mit Ausscheiden aus der Firma muss der Sohn definitiv die Werkswohnung wieder verlassen, er hat also kein Anrecht die Wohnung auch als Renter weiterhin zu bewohnen.

      Kann mir jemand sagen, wieviel man unter diesen Umständen netto verdienen dürfte, um nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden?
      Wäre ja sicherlich auch im Zusammenhang mit zukünftigen Gehaltserhöhungen von Interesse!
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 11:18:19
      Beitrag Nr. 13 ()
      Jetzt habe ich im Link von BullishHarami auch gelesen, dass man auf alle Fälle 1250 € selbst behalten darf!
      Ist damit der Nettoauszahlungsbetrag auf dem Lohnzettel gemeint?
      Oder darf man davon evtl. noch weiter Dinge absetzen?

      Wo (Gesetzestext oder Verordnung) kann man die Höhe des Selbstbehalts nachlesen?
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 12:23:18
      Beitrag Nr. 14 ()
      ...bereinigtes Nettoeinkommen(also vom Nettolohn abgezogen berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Altersvorsorge etc..)

      ...1250,- € angemessener Selbstbehalt im Bezug auf Eltern findet sich in den jeweiligen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den jeweiligen OLG Bezirk, also OLG Celle, Berlin, Dresden etc..., bzw. z.B. Süddeutsche Leitlinien oder Düsseldorfer Tabelle..
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 12:33:05
      Beitrag Nr. 15 ()
      ...aber Einnahmen halt nicht nur Lohn...

      ...deshalb die Frage nach der Selbstnutzung, weil z.B. auch mietfreises Wohnen zu den, wie´s im Unterhaltsrecht heisst, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten erhöhenden geldwerten Gütern zählt....
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 12:42:49
      Beitrag Nr. 16 ()
      ....aber nebenbei kann es sein, dass die sozialhilferechtlichen Regelungen(mittelbare Anwendung der §§ 76 ff BSHG, bzw NEU §§ 82 SGB XII ff) bei der Überleitung der Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger(§ 91 BSHG/§ 94 SGB XII) zu günstigeren Ergebnissen führen kann , als die rein unterhaltsrechtliche Betrachtung...
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 17:38:51
      Beitrag Nr. 17 ()
      Mieteinnahmen ("Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung")gehören natürlich auch zum Einkommen.
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 20:29:47
      Beitrag Nr. 18 ()
      ..genau !!!,wichtig, denn wie oben schon erwähnt, Einnahmen nicht nur Lohn...
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 23:54:17
      Beitrag Nr. 19 ()
      Wenn er das Haus selbst bewohnen würde, dann würden ihm keine Mieteinnahmen angerechnet werden können!
      Jetzt wo er zwangsweise in der Werkswohnung wohnt, werden ihm die Mieteinahmen angerechnet?
      Komisch!
      Denn er steht sich ja nicht besser, als wenn er im Haus wohnen würde, denn die Mieteinnahmen gehen ja durch die Miete für seine Werkswohnung wieder drauf!
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 23:57:37
      Beitrag Nr. 20 ()
      Kann man hier notfalls auch die Grundsicherung im Alter anziehen?
      Dann dürfte ja erst bei einem Einkommen über 100.000 im Jahr der Sohn zur Kasse gebeten werden, oder?
      Avatar
      schrieb am 22.03.05 02:44:01
      Beitrag Nr. 21 ()
      ..stationäre Unterbringung vom Grundsicherungsgesetz(als solches abgeschafft, jetzt ebenfalls SGB XII §§ 41 ff.) wohl nicht umfasst, es bleibt bei Sozialhilfe und der Möglichkeit der Überleitung von Unterhaltsansprüchen durch das Sozialamt, wobei mietfreies Wohnen mit dem Wohnwert, also den ersparten Mietaufwendungen angerechnet würde, um noch schnell auf die Frage unter # 19 einzugehen...
      Avatar
      schrieb am 22.03.05 02:51:31
      Beitrag Nr. 22 ()
      ..stationär, also Pflegeheim etc...
      Avatar
      schrieb am 22.03.05 08:28:32
      Beitrag Nr. 23 ()
      ..genauer, Hilfe zur Pflege...
      Avatar
      schrieb am 22.03.05 09:49:33
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Leo:
      Es geht doch immer noch um das Thema aus Thread: Wer muss hier was und wieviel zahlen? ?

      Was hat sich denn mittlerweile ergeben?
      Avatar
      schrieb am 22.03.05 15:07:31
      Beitrag Nr. 25 ()
      Jau, Nataly, es geht immer noch um das Thema aus Thread: Wer muss hier was und wieviel zahlen?

      Ich habe nur versucht, das Thema hier etwas vereinfachter darzustellen!

      Ich habe übrigens inThread: Wer muss hier was und wieviel zahlen? die neuen Bescheide reingestellt!


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Rentner mit 920 € im Altersheim, wr zahltden Rest?