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    Wer kennt sich mit Zwangsversteigerungen aus? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.04.05 19:55:00 von
    neuester Beitrag 01.08.05 22:49:05 von
    Beiträge: 23
    ID: 971.848
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      Avatar
      schrieb am 04.04.05 19:55:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen habe folgendes Problem

      Ich möchte zusammen mit meiner Frau ein Haus ersteigern.
      Wir hatten Einsicht in den Akten und auch in den Grundbucheintragungen.
      Dort war ein Eintrag vorhanden, daß das Grundstück mit 500.000 DM ~ 250.000 € belastet ist.(von einer Bank)

      Jetzt zu meiner eigentlichen Frage:
      :confused:
      Wird die Restschuld gegenüber der Bank mir zu lasten gelegt ,durch die Ersteigerung oder bleibt diese beim bisherigen Eigentümer des Grundstücks ??? :confused:


      vielen Dank im voraus

      LG:cool:
      reddi
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 20:19:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zwangsversteigerung = lastenfreier Erwerb...
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 20:24:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      ..üblicherweise und bezogen auf Abt.II u. III des Grundbuchs...
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 20:24:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      #2 nicht zwingend, aber häufig, auf jeden Fall in der
      Allgemeinheit falsch und gefährlich.

      Frag den zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht.
      Kompetent und kostenlos.

      Bei mir gibts dazu belastungsfähige Auskünfte gegen Geld.
      (Anwalt)
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 20:25:41
      Beitrag Nr. 5 ()
      Moin, Moin

      Vorab:
      Bei einer Zwangsversteigeung wird das Grundstück (inkl. aufstehenden Gebäuden grundsätzlich lastenfrei versteigert (es sei den es wird ausdrücklich etwas anderes bei Gericht gesagt - dann ist der volle Wert anzusetzen).
      Wenn man z.B. für 175.000 (70 % des Schätzverwertes) den Zuschlag erhält dann erfolgt die Umschreibung ohne Grundbucheintragung der 250.000 €. Die Bank (i.d.R. der Betreiber der Zwangsversteigerung) hat allerdings die Möglichkeit dem Zuschlag zu widersprechen, wenn die Forderung nicht zu 100 % befriedigt wird. Meistens verzichtet sie aber darauf wenn der Zuschlagswert ca. 80-90 % der Grundschuld bzw. Hypothek beträgt.

      P.S. Es ist nicht ganz ungefährlich eine Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu erwerben. So mancher hat nach der Ersteigerung nur nur eine ruinierte Einrichtung vorgefunden. (sollte unbedingt eine Rolle bei den Überlegungen spielen wieviel Geld man bereit ist für diese Immobilie auszugeben).

      Es kann durchaus auch interessant sein sich direkt mit der Bank in Verbindung zu setzen und anzufragen ob es möglich wäre die Immobilie außerhalb der Versteigerung zu erwerben (dann wäre allerdings Grunderwerbsteuer über 3,5 % fällig - bei einer ZV nicht)
      Hier gilt der Grundsatz - Fragen kostet nichts. Außerdem bekommt man i.d.R. wertvolle Informationen ggf. bis hin zur Möglichkeit sich die Immobilie direkt anzuschauen.

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      Avatar
      schrieb am 04.04.05 20:27:31
      Beitrag Nr. 6 ()
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 20:30:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      ich warne davor das von #5 für bare Münze zu nehmen.
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 20:38:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      Frag den zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht.

      Kann ich nur unterstreichen.
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 20:42:58
      Beitrag Nr. 9 ()
      bei #4 wäre es dann weitergegangen mit "allerdings...", aber das wichtigste steht dann eh´in #8...
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 20:47:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      § 43 b BRAO...;)
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 20:56:51
      Beitrag Nr. 11 ()
      # 5 ist nahezu alles falsch.

      Der Rechtspfleger gibt im Termin bekannt, ob und ggf. welche Rechte als Teil des
      Geringsten Gebotes bestehen bleiben, also von dem Ersteher zu übernehmen sind.

      Hinhören, aufpassen, nachfragen !


      P.S.

      Die Grunderwerbssteuer fällt selbstverständlich auch beim
      Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens an.

      .
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 20:59:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      #10
      beeindruckt mich nicht, ist eingehalten.

      Ich gebe aber zu, daß es verboten sein sollte,
      jemanden uberhaupt erfahren zu lassen, daß man das ist.

      ( ich kann hier keine smileys etc. setzen, firefox..)
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 21:01:13
      Beitrag Nr. 13 ()
      ...war auch nicht tierisch ernst gemeint...;);)
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 22:20:41
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich warne vor dem Erwerb durch ZV.
      Du müsstest den Herrschaften auf der Gegenseite überlegen sein:
      dem Rechtspfleger, der Bank, dem Gutachter, dem Besitzer bzw. dem Bewohner.
      Minimum wären detaillierte Orts- und Objektkenntnisse, denn mit den Märchen in den "amtlichen
      Gutachten" stehst du sonst hinterher verlassen da.


      Zum Rechtspfleger: Ist häufig überlastet und auch froh wenn er sein Zeug wegbekommt.
      Freiwillig wird er selten auf Risiken hinweisen. Zeugen mitnehmen, protokollieren.



      Die Nebenkosten:
      1. Gebühr Amtsgericht für "Erteilung des Zuschlags"
      2. Gebühr für Grundbucheintrag
      3. Grunderwerbsteuer

      Was man spart: allenfalls Käuferprovision und Notariatskosten.
      Avatar
      schrieb am 05.04.05 09:53:16
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ich würde auch mal versuchen zu prüfen
      ob die derzeitigen Besitzer noch dort wohnen.
      Wenn die keine Anstalten machen freiwillig zu räumen
      kann das bei Zwangsräumung ein zeitaufwendiger
      und teurer Spaß werden.
      Avatar
      schrieb am 31.07.05 12:04:35
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo,

      ich überlege, ein Mehrfamilienhaus über eine
      Zwangsversteigerung zu erwerben. Bei dem Objekt, das
      ich konkret im Visier habe, steht unter Besonderheiten:
      "der Sanierungsvermerk bleibt in Abteilung II des
      Grundbuchs erhalten. Was bedeutet das? Kann das
      evtl. negative Konsequenzen haben? Kann ich von
      behördlicher Seite zu irgendwelchen Sanierungsmaßnahmen
      gezwungen werden?

      Laut Gutachten ist das Haus in 2003/2004 saniert worden,
      wenn auch "nicht in bester Qualität". Dazu werden ein
      paar nebensächliche Mängel aufgeführt. Insgesamt scheint
      sich das Haus in einem ganz ordentlichen Zustand zu befinden.

      Hat jemand einen Tipp für ein anderes Forum zum Thema
      Zwangsversteigerungen?

      kräutertee
      Avatar
      schrieb am 31.07.05 15:11:16
      Beitrag Nr. 17 ()
      @kräutertee:
      Hat jemand einen Tipp für ein anderes Forum zum Thema?

      Immobilien.
      Avatar
      schrieb am 31.07.05 15:18:36
      Beitrag Nr. 18 ()
      Das Grundstück liegt wohl in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet

      Die Folgen ergeben sich aus § 144 BBauGB:

      BauGB § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

      (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

      1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
      2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über
      den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
      Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder
      verlängert wird.

      (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

      1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung

      und Veräußerung eines Erbbaurechts;
      2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht
      für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen
      im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
      3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der
      in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der
      schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung
      dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
      4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
      5. die Teilung eines Grundstücks.

      (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

      (4) Keiner Genehmigung bedürfen
      1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger
      für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
      2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der
      gesetzlichen Erbfolge;
      3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des
      Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz
      1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
      Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
      Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
      Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
      4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der
      Landesverteidigung dienen;
      5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38
      einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
      Avatar
      schrieb am 31.07.05 19:35:38
      Beitrag Nr. 19 ()
      @NATALY
      vielen Dank für die Info!
      Das Juristendeutsch liest sich fuer mich immer
      etwas kompliziert. Bedeutet die Passage (2) 1.
      die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks
      und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts
      ,
      dass ich erst die Gemeinde fragen muss, bevor ich das
      Objekt wieder verkaufen kann?

      wegen Posting 17, anderes Forum:
      unter Immobilien habe ich bei WO natuerlich schon
      geschaut, ich dachte bei der Frage eher an ein (Spezial)-
      Forum außerhalb von WO :confused:

      kräutertee
      Avatar
      schrieb am 31.07.05 20:47:41
      Beitrag Nr. 20 ()
      Bedeutet die Passage (2) 1.
      die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks
      und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
      dass ich erst die Gemeinde fragen muss, bevor ich das
      Objekt wieder verkaufen kann?

      JA.
      Avatar
      schrieb am 31.07.05 21:50:54
      Beitrag Nr. 21 ()
      @NATALY
      aber es sollte keine wirkliche Einschränkung darstellen,
      oder was meinst Du? Macht die Sache nur etwas umständlicher.

      Kräutertee
      Avatar
      schrieb am 31.07.05 22:06:08
      Beitrag Nr. 22 ()
      .
      Avatar
      schrieb am 01.08.05 22:49:05
      Beitrag Nr. 23 ()
      Servus Kräutertee

      denk bitte dran, dass du bei einem kauf einer immo im sanierungsgebiet auch eventuell eine sanierungsumlage mal an die stadt zahlen mußt. Die stadt kann wenn Sie das Sanierungsgebite schließt die sanierungsumlage in Rechnung stellen. Is eine recht komplizierte Sache kann aber unter umständen recht teuer werden. Die Sanierungsumlage ist eine Differenz zwischen einem zu Beginn festgelegten Grundwert pro m² Grund und dem Wert wenn das Sanierungsgebiet geschlossen wird. Soltest dich da mals bei deinem notar oder anwalt schlau machen.

      hab ja auch schon ein paar immos im sanierungsgebiet is aber immer ein risiko.

      Zur ZV. Also Grunderwerbsteuer fällt immer an. Schau dass du was erwirbst wo der eigentümer nimmer drin is. gibt oft riesen stunk und lange gerichtstermine.

      Dann setz dich mit der bank in Verbindung ind Besichtige mit nem fachman die immo. Ich würde nie ohne besichtigung ersteigern. Gebot ist verbindlich. Nur wenn die bank ablehnt kommst du wieder raus.

      Wenn du ne etw ersteiegrn willst erkundige dich unbedingt bei der hausverwaltung wies mit den Rücklagen und eventuellen sonderumlagen aussieht. kann man oft böse überraschungen überlegen.

      Meist ist die betreibende Bank auch erstrangig eingetragen. Dann verfallen alle nachrangigen rechte. !!!!!!!!!!!!!

      Aber der Sanierungsvermerk wird wieder eingetragen, bzw. bleibt.

      Die Sanierungsbehörde muß jeder Grundbuchlichen Änderung zustimmen. Also Wegerecht, Verkauf, Grundschuld, usw. Aber ist prinzipiell eine Formalität. Aber Die Gemeinden wollen so Wucherverkäufe oder unerwünschte einwohner verhindern.
      Aber Prinzipiell kein Problem.

      Na dann Servus


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