Wer kennt sich mit Zwangsversteigerungen aus? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.04.05 19:55:00 von
neuester Beitrag 01.08.05 22:49:05 von
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Hallo zusammen habe folgendes Problem
Ich möchte zusammen mit meiner Frau ein Haus ersteigern.
Wir hatten Einsicht in den Akten und auch in den Grundbucheintragungen.
Dort war ein Eintrag vorhanden, daß das Grundstück mit 500.000 DM ~ 250.000 € belastet ist.(von einer Bank)
Jetzt zu meiner eigentlichen Frage:
Wird die Restschuld gegenüber der Bank mir zu lasten gelegt ,durch die Ersteigerung oder bleibt diese beim bisherigen Eigentümer des Grundstücks ???
vielen Dank im voraus
LG
reddi
Ich möchte zusammen mit meiner Frau ein Haus ersteigern.
Wir hatten Einsicht in den Akten und auch in den Grundbucheintragungen.
Dort war ein Eintrag vorhanden, daß das Grundstück mit 500.000 DM ~ 250.000 € belastet ist.(von einer Bank)
Jetzt zu meiner eigentlichen Frage:
Wird die Restschuld gegenüber der Bank mir zu lasten gelegt ,durch die Ersteigerung oder bleibt diese beim bisherigen Eigentümer des Grundstücks ???
vielen Dank im voraus
LG
reddi
Zwangsversteigerung = lastenfreier Erwerb...
..üblicherweise und bezogen auf Abt.II u. III des Grundbuchs...
#2 nicht zwingend, aber häufig, auf jeden Fall in der
Allgemeinheit falsch und gefährlich.
Frag den zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht.
Kompetent und kostenlos.
Bei mir gibts dazu belastungsfähige Auskünfte gegen Geld.
(Anwalt)
Allgemeinheit falsch und gefährlich.
Frag den zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht.
Kompetent und kostenlos.
Bei mir gibts dazu belastungsfähige Auskünfte gegen Geld.
(Anwalt)
Moin, Moin
Vorab:
Bei einer Zwangsversteigeung wird das Grundstück (inkl. aufstehenden Gebäuden grundsätzlich lastenfrei versteigert (es sei den es wird ausdrücklich etwas anderes bei Gericht gesagt - dann ist der volle Wert anzusetzen).
Wenn man z.B. für 175.000 (70 % des Schätzverwertes) den Zuschlag erhält dann erfolgt die Umschreibung ohne Grundbucheintragung der 250.000 €. Die Bank (i.d.R. der Betreiber der Zwangsversteigerung) hat allerdings die Möglichkeit dem Zuschlag zu widersprechen, wenn die Forderung nicht zu 100 % befriedigt wird. Meistens verzichtet sie aber darauf wenn der Zuschlagswert ca. 80-90 % der Grundschuld bzw. Hypothek beträgt.
P.S. Es ist nicht ganz ungefährlich eine Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu erwerben. So mancher hat nach der Ersteigerung nur nur eine ruinierte Einrichtung vorgefunden. (sollte unbedingt eine Rolle bei den Überlegungen spielen wieviel Geld man bereit ist für diese Immobilie auszugeben).
Es kann durchaus auch interessant sein sich direkt mit der Bank in Verbindung zu setzen und anzufragen ob es möglich wäre die Immobilie außerhalb der Versteigerung zu erwerben (dann wäre allerdings Grunderwerbsteuer über 3,5 % fällig - bei einer ZV nicht)
Hier gilt der Grundsatz - Fragen kostet nichts. Außerdem bekommt man i.d.R. wertvolle Informationen ggf. bis hin zur Möglichkeit sich die Immobilie direkt anzuschauen.
Vorab:
Bei einer Zwangsversteigeung wird das Grundstück (inkl. aufstehenden Gebäuden grundsätzlich lastenfrei versteigert (es sei den es wird ausdrücklich etwas anderes bei Gericht gesagt - dann ist der volle Wert anzusetzen).
Wenn man z.B. für 175.000 (70 % des Schätzverwertes) den Zuschlag erhält dann erfolgt die Umschreibung ohne Grundbucheintragung der 250.000 €. Die Bank (i.d.R. der Betreiber der Zwangsversteigerung) hat allerdings die Möglichkeit dem Zuschlag zu widersprechen, wenn die Forderung nicht zu 100 % befriedigt wird. Meistens verzichtet sie aber darauf wenn der Zuschlagswert ca. 80-90 % der Grundschuld bzw. Hypothek beträgt.
P.S. Es ist nicht ganz ungefährlich eine Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu erwerben. So mancher hat nach der Ersteigerung nur nur eine ruinierte Einrichtung vorgefunden. (sollte unbedingt eine Rolle bei den Überlegungen spielen wieviel Geld man bereit ist für diese Immobilie auszugeben).
Es kann durchaus auch interessant sein sich direkt mit der Bank in Verbindung zu setzen und anzufragen ob es möglich wäre die Immobilie außerhalb der Versteigerung zu erwerben (dann wäre allerdings Grunderwerbsteuer über 3,5 % fällig - bei einer ZV nicht)
Hier gilt der Grundsatz - Fragen kostet nichts. Außerdem bekommt man i.d.R. wertvolle Informationen ggf. bis hin zur Möglichkeit sich die Immobilie direkt anzuschauen.
ich warne davor das von #5 für bare Münze zu nehmen.
Frag den zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht.
Kann ich nur unterstreichen.
Kann ich nur unterstreichen.
bei #4 wäre es dann weitergegangen mit "allerdings...", aber das wichtigste steht dann eh´in #8...
§ 43 b BRAO...
# 5 ist nahezu alles falsch.
Der Rechtspfleger gibt im Termin bekannt, ob und ggf. welche Rechte als Teil des
Geringsten Gebotes bestehen bleiben, also von dem Ersteher zu übernehmen sind.
Hinhören, aufpassen, nachfragen !
P.S.
Die Grunderwerbssteuer fällt selbstverständlich auch beim
Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens an.
.
Der Rechtspfleger gibt im Termin bekannt, ob und ggf. welche Rechte als Teil des
Geringsten Gebotes bestehen bleiben, also von dem Ersteher zu übernehmen sind.
Hinhören, aufpassen, nachfragen !
P.S.
Die Grunderwerbssteuer fällt selbstverständlich auch beim
Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens an.
.
#10
beeindruckt mich nicht, ist eingehalten.
Ich gebe aber zu, daß es verboten sein sollte,
jemanden uberhaupt erfahren zu lassen, daß man das ist.
( ich kann hier keine smileys etc. setzen, firefox..)
beeindruckt mich nicht, ist eingehalten.
Ich gebe aber zu, daß es verboten sein sollte,
jemanden uberhaupt erfahren zu lassen, daß man das ist.
( ich kann hier keine smileys etc. setzen, firefox..)
...war auch nicht tierisch ernst gemeint...
Ich warne vor dem Erwerb durch ZV.
Du müsstest den Herrschaften auf der Gegenseite überlegen sein:
dem Rechtspfleger, der Bank, dem Gutachter, dem Besitzer bzw. dem Bewohner.
Minimum wären detaillierte Orts- und Objektkenntnisse, denn mit den Märchen in den "amtlichen
Gutachten" stehst du sonst hinterher verlassen da.
Zum Rechtspfleger: Ist häufig überlastet und auch froh wenn er sein Zeug wegbekommt.
Freiwillig wird er selten auf Risiken hinweisen. Zeugen mitnehmen, protokollieren.
Die Nebenkosten:
1. Gebühr Amtsgericht für "Erteilung des Zuschlags"
2. Gebühr für Grundbucheintrag
3. Grunderwerbsteuer
Was man spart: allenfalls Käuferprovision und Notariatskosten.
Du müsstest den Herrschaften auf der Gegenseite überlegen sein:
dem Rechtspfleger, der Bank, dem Gutachter, dem Besitzer bzw. dem Bewohner.
Minimum wären detaillierte Orts- und Objektkenntnisse, denn mit den Märchen in den "amtlichen
Gutachten" stehst du sonst hinterher verlassen da.
Zum Rechtspfleger: Ist häufig überlastet und auch froh wenn er sein Zeug wegbekommt.
Freiwillig wird er selten auf Risiken hinweisen. Zeugen mitnehmen, protokollieren.
Die Nebenkosten:
1. Gebühr Amtsgericht für "Erteilung des Zuschlags"
2. Gebühr für Grundbucheintrag
3. Grunderwerbsteuer
Was man spart: allenfalls Käuferprovision und Notariatskosten.
Ich würde auch mal versuchen zu prüfen
ob die derzeitigen Besitzer noch dort wohnen.
Wenn die keine Anstalten machen freiwillig zu räumen
kann das bei Zwangsräumung ein zeitaufwendiger
und teurer Spaß werden.
ob die derzeitigen Besitzer noch dort wohnen.
Wenn die keine Anstalten machen freiwillig zu räumen
kann das bei Zwangsräumung ein zeitaufwendiger
und teurer Spaß werden.
Hallo,
ich überlege, ein Mehrfamilienhaus über eine
Zwangsversteigerung zu erwerben. Bei dem Objekt, das
ich konkret im Visier habe, steht unter Besonderheiten:
"der Sanierungsvermerk bleibt in Abteilung II des
Grundbuchs erhalten. Was bedeutet das? Kann das
evtl. negative Konsequenzen haben? Kann ich von
behördlicher Seite zu irgendwelchen Sanierungsmaßnahmen
gezwungen werden?
Laut Gutachten ist das Haus in 2003/2004 saniert worden,
wenn auch "nicht in bester Qualität". Dazu werden ein
paar nebensächliche Mängel aufgeführt. Insgesamt scheint
sich das Haus in einem ganz ordentlichen Zustand zu befinden.
Hat jemand einen Tipp für ein anderes Forum zum Thema
Zwangsversteigerungen?
kräutertee
ich überlege, ein Mehrfamilienhaus über eine
Zwangsversteigerung zu erwerben. Bei dem Objekt, das
ich konkret im Visier habe, steht unter Besonderheiten:
"der Sanierungsvermerk bleibt in Abteilung II des
Grundbuchs erhalten. Was bedeutet das? Kann das
evtl. negative Konsequenzen haben? Kann ich von
behördlicher Seite zu irgendwelchen Sanierungsmaßnahmen
gezwungen werden?
Laut Gutachten ist das Haus in 2003/2004 saniert worden,
wenn auch "nicht in bester Qualität". Dazu werden ein
paar nebensächliche Mängel aufgeführt. Insgesamt scheint
sich das Haus in einem ganz ordentlichen Zustand zu befinden.
Hat jemand einen Tipp für ein anderes Forum zum Thema
Zwangsversteigerungen?
kräutertee
@kräutertee:
Hat jemand einen Tipp für ein anderes Forum zum Thema?
Immobilien.
Hat jemand einen Tipp für ein anderes Forum zum Thema?
Immobilien.
Das Grundstück liegt wohl in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
Die Folgen ergeben sich aus § 144 BBauGB:
BauGB § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über
den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder
verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung
und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht
für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen
im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der
in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der
schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung
dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5. die Teilung eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger
für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der
gesetzlichen Erbfolge;
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz
1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der
Landesverteidigung dienen;
5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38
einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
Die Folgen ergeben sich aus § 144 BBauGB:
BauGB § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über
den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder
verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung
und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht
für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen
im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der
in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der
schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung
dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5. die Teilung eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger
für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der
gesetzlichen Erbfolge;
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz
1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der
Landesverteidigung dienen;
5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38
einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
@NATALY
vielen Dank für die Info!
Das Juristendeutsch liest sich fuer mich immer
etwas kompliziert. Bedeutet die Passage (2) 1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks
und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
dass ich erst die Gemeinde fragen muss, bevor ich das
Objekt wieder verkaufen kann?
wegen Posting 17, anderes Forum:
unter Immobilien habe ich bei WO natuerlich schon
geschaut, ich dachte bei der Frage eher an ein (Spezial)-
Forum außerhalb von WO
kräutertee
vielen Dank für die Info!
Das Juristendeutsch liest sich fuer mich immer
etwas kompliziert. Bedeutet die Passage (2) 1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks
und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
dass ich erst die Gemeinde fragen muss, bevor ich das
Objekt wieder verkaufen kann?
wegen Posting 17, anderes Forum:
unter Immobilien habe ich bei WO natuerlich schon
geschaut, ich dachte bei der Frage eher an ein (Spezial)-
Forum außerhalb von WO
kräutertee
Bedeutet die Passage (2) 1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks
und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
dass ich erst die Gemeinde fragen muss, bevor ich das
Objekt wieder verkaufen kann?
JA.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks
und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
dass ich erst die Gemeinde fragen muss, bevor ich das
Objekt wieder verkaufen kann?
JA.
@NATALY
aber es sollte keine wirkliche Einschränkung darstellen,
oder was meinst Du? Macht die Sache nur etwas umständlicher.
Kräutertee
aber es sollte keine wirkliche Einschränkung darstellen,
oder was meinst Du? Macht die Sache nur etwas umständlicher.
Kräutertee
.
Servus Kräutertee
denk bitte dran, dass du bei einem kauf einer immo im sanierungsgebiet auch eventuell eine sanierungsumlage mal an die stadt zahlen mußt. Die stadt kann wenn Sie das Sanierungsgebite schließt die sanierungsumlage in Rechnung stellen. Is eine recht komplizierte Sache kann aber unter umständen recht teuer werden. Die Sanierungsumlage ist eine Differenz zwischen einem zu Beginn festgelegten Grundwert pro m² Grund und dem Wert wenn das Sanierungsgebiet geschlossen wird. Soltest dich da mals bei deinem notar oder anwalt schlau machen.
hab ja auch schon ein paar immos im sanierungsgebiet is aber immer ein risiko.
Zur ZV. Also Grunderwerbsteuer fällt immer an. Schau dass du was erwirbst wo der eigentümer nimmer drin is. gibt oft riesen stunk und lange gerichtstermine.
Dann setz dich mit der bank in Verbindung ind Besichtige mit nem fachman die immo. Ich würde nie ohne besichtigung ersteigern. Gebot ist verbindlich. Nur wenn die bank ablehnt kommst du wieder raus.
Wenn du ne etw ersteiegrn willst erkundige dich unbedingt bei der hausverwaltung wies mit den Rücklagen und eventuellen sonderumlagen aussieht. kann man oft böse überraschungen überlegen.
Meist ist die betreibende Bank auch erstrangig eingetragen. Dann verfallen alle nachrangigen rechte. !!!!!!!!!!!!!
Aber der Sanierungsvermerk wird wieder eingetragen, bzw. bleibt.
Die Sanierungsbehörde muß jeder Grundbuchlichen Änderung zustimmen. Also Wegerecht, Verkauf, Grundschuld, usw. Aber ist prinzipiell eine Formalität. Aber Die Gemeinden wollen so Wucherverkäufe oder unerwünschte einwohner verhindern.
Aber Prinzipiell kein Problem.
Na dann Servus
denk bitte dran, dass du bei einem kauf einer immo im sanierungsgebiet auch eventuell eine sanierungsumlage mal an die stadt zahlen mußt. Die stadt kann wenn Sie das Sanierungsgebite schließt die sanierungsumlage in Rechnung stellen. Is eine recht komplizierte Sache kann aber unter umständen recht teuer werden. Die Sanierungsumlage ist eine Differenz zwischen einem zu Beginn festgelegten Grundwert pro m² Grund und dem Wert wenn das Sanierungsgebiet geschlossen wird. Soltest dich da mals bei deinem notar oder anwalt schlau machen.
hab ja auch schon ein paar immos im sanierungsgebiet is aber immer ein risiko.
Zur ZV. Also Grunderwerbsteuer fällt immer an. Schau dass du was erwirbst wo der eigentümer nimmer drin is. gibt oft riesen stunk und lange gerichtstermine.
Dann setz dich mit der bank in Verbindung ind Besichtige mit nem fachman die immo. Ich würde nie ohne besichtigung ersteigern. Gebot ist verbindlich. Nur wenn die bank ablehnt kommst du wieder raus.
Wenn du ne etw ersteiegrn willst erkundige dich unbedingt bei der hausverwaltung wies mit den Rücklagen und eventuellen sonderumlagen aussieht. kann man oft böse überraschungen überlegen.
Meist ist die betreibende Bank auch erstrangig eingetragen. Dann verfallen alle nachrangigen rechte. !!!!!!!!!!!!!
Aber der Sanierungsvermerk wird wieder eingetragen, bzw. bleibt.
Die Sanierungsbehörde muß jeder Grundbuchlichen Änderung zustimmen. Also Wegerecht, Verkauf, Grundschuld, usw. Aber ist prinzipiell eine Formalität. Aber Die Gemeinden wollen so Wucherverkäufe oder unerwünschte einwohner verhindern.
Aber Prinzipiell kein Problem.
Na dann Servus
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