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    Haftpflichtschaden durch Dachlawine, was am besten angeben? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.04.05 12:01:57 von
    neuester Beitrag 03.10.05 14:41:10 von
    Beiträge: 19
    ID: 974.958
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      schrieb am 15.04.05 12:01:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      wurde heute von unserer Haftpflicht angeschrieben.

      Von einem unserer Häuser ist eine Dachlawine abgegangen und hat ein Fahrzeug beschädigt.

      Jetzt will die Versicherung folgendes wissen:

      1. Schreibt die Gemeindeverwaltung Schneefangvorrichtungen vor?

      2. Warm am Schadenstag eine Schneefangvorrichtung über der Unfallstelle vorhanden?

      3. Neigungswinkel des Daches über der Unfallstelle?

      4. Was schließt an die betreffende Seite Ihres Anwesens an (Haupt-/Nebenstraße, Hof)?

      5. Ist von dieser Seite Ihres Daches schon einmal Schnee bzw. Eis abgerutscht?

      6. Bestand vor dem Unfall ein Schnee-/Eisüberhang?

      7. Wenn ja, hätte dieser entfernt werden können?

      Frage: Wenn ich nach bestem Wissen und Gewissen 1.unbekannt, 2.ja, 3.unbekannt, 4.Nebenstraße (30er-Zone), 5.unbekannt, 6.unbekannt, 7.unbekannt antworte, zahlt die Versicherung dann?

      Vielen Dank im voraus!

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 12:45:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich würde mich als versicherung verarscht vorkommen und dich deinen scheiss alleine regeln lassen. Du musst dennen schon auch ein paar Antworten geben. Wie sollen die denn sonst die Sachlage einschätzen und unbegründete Ansprüche gegen dich abwehren?
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 12:51:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke für diesen äußerst sinnvollen Hinweis!

      Wenn es unser einziges Haus wäre und ich darin oder zumindest in derselben Stadt wohnen würde, wüsste ich das alles aus dem FF. Aber so kann ich es nicht wissen und schreibe lieber "unbekannt", als zu lügen.

      Hat jemand mehr Ahnung?

      Vielen Dank im voraus!

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 13:15:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Du mußt dcoh wissen was mit deinen Häusern los ist. Alles andere wäre fahrlässig und dann haftest du natürlich!
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 13:27:03
      Beitrag Nr. 5 ()
      Nein, muss ich nicht. Dazu sind es zu viele und zu weit entfernt. Ein Hausverwalter vor Ort würde die Investments unrentabel machen und der Putzfrau kann ich wohl kaum zumuten, aufs Dach zu steigen und den Winkel zu messen.

      Natürlich hafte ich! Ich will nur so haften, dass die Haftpflicht es auch zahlt.

      Gruß, Mucker

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      schrieb am 15.04.05 18:15:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich liebe diese Sparkomiker - mehrere Häuser haben, aber zu blöd sein den Versicherungsvertrag zu lesen, ganz abgesehen darauf zu hören, was einem der gesunde Menschenverstand sagt. Lieber mit fragwürdigen Antworten die Versicherung verarschen zu wollen (oder soll ich schreiben bescheißen?) und sich dann noch in rechtlichen Fragen auf anonyme Antworten aus dem Kindergarten derNetzkultur zu verlassen.
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 18:42:39
      Beitrag Nr. 7 ()
      Alles andere wäre fahrlässig und dann haftest du natürlich!

      Wenn der Hauseigentümer haftet, dann zahlt die Haftpflichtversicherung.
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 18:45:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      aber zu blöd sein den Versicherungsvertrag zu lesen,

      Ich gehe davon aus, dass sich die Antworten auf die Fragen der Versicherung nicht aus dem Versicherungsvertrag ergeben.
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 18:52:07
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wer haftet bei Dachlawinen?
      Es gibt Grundsätze für die Haftung eines Hauseigentümers nach einer "Dachlawine". Wenn ein Geschädigter von einem Eigentümer Schadensersatz bekommen will, sind eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen, teilt die Deutsche Anwaltauskunft in Bonn mit. So hatte bereits das Landgericht Meiningen (Az.: 6 O 1090/95) die Klage eines Autobesitzers abgewiesen, dessen Wagen von einer aus 8 Metern Höhe herabgestürzten "Dachlawine" beschädigt worden war. Eine örtliche Vorschrift, die zum Anbringen von Schneefanggittern verpflichtet hätte, gab es nach Feststellung des Gerichts nicht. Die Gemeinde galt auch nicht als besonders "schneereich", was dazu hätte führen können, dass Hauseigentümer - wie im Hochgebirge - eine allgemeine Sicherungspflicht vor "Dachlawinen" haben würden. "Ortsüblich" im Rechtssinne war das Anbringen von Schneegittern auch nicht, da in der Kommune nur etwa an 1/3 der Häuser solche Schneefanggitter angebracht waren.

      Schließlich wurde noch in Erwägung gezogen, dass das betroffene Haus nicht an einer Durchgangsstraße, sondern an einer ruhigen Seitengasse lag. Damit war klar, dass eine Pflicht zur Sicherung des Daches nicht bestand.

      Quelle: Die Deutsche Anwaltauskunft, erreichbar unter der bundesweit einheitlichen
      Rufnummer 0 18 05/18 18
      http://www.buero-hommel.de/news.shtml
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 18:54:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 18:55:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 18:57:40
      Beitrag Nr. 12 ()
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 19:00:52
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wenn das Auto eines Mieters, der westlich von Lüneburg auf einem Gutsgelände wohnt, in diesem schneearmen Gebiet von einer Dachlawine beschädigt wird, haftet der Vermieter nicht für den Schaden am Fahrzeug, jedenfalls dann nicht, wenn es genügend andere (ungefährdete) Abstellmöglichkeiten auf dem Gelände gegeben hätte. (Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 6. Oktober 1997 - 4 b C 1077/97)
      http://www.antura.de/recver1d.htm
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 19:02:48
      Beitrag Nr. 14 ()
      Vorsicht Lawinengefahr :
      Wer im Winter sein Fahrzeug vor einem Gebäude abstellt, sollte vorher kontrollieren ob das Dach voll Schnee liegt und eine Dachlawine bevorstehen könnte. Nicht immer sind die Schäden an einem Fahrzeug durch Dachlawinen abgedeckt. Auch wenn noch keine gefährliche Schneelast auf dem Dach liegt, muß der Fahrer aufpassen, vor allem wenn er das Fahrzeug über Nacht, oder gar für einige Tage abstellen will. In Üblicherweise schneereiche Lagen ist im Winter stets mit Schneefall und/oder Dachlawinengefahr zu rechnen.

      War die Lawinengefahr für den Fahrer erkennbar, braucht die Kaskoversicherung nicht den vollen Schaden zu übernehmen (Amtgericht Weinheim AZ 1 C 332/97).

      Pech hatte der Fahrer, der seinen Wagen im Hochschwarzwald an einer Hauswand abgestellt hat. Sein Mitverschulden am Lawinenschaden bezifferten die Schönauer Amtsrichter auf 50% (Amtgericht Schönau AZ C 53/99).

      Im Rahmen seiner Verkehrssicherheitspflicht obliegt es einem Hausbesitzer, Schneefanggitter montieren zu lassen. Genügen diese nicht, müssen Warnbaken bei Dachlawinengefahr aufgestellt werden (Amtsgericht Karlsruhe AZ 2 C 299/98)
      http://www.winni-the-pooh.de/gesetz/verkehr/verkehr3.htm
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 19:06:13
      Beitrag Nr. 15 ()
      In der Regel kein Schadenersatz bei Schäden durch Dachlawine
      In den meisten Fällen, in denen geparkte Autos durch Dachlawinen beschädigt werden, hat der Fahrzeughalter Pech gehabt. Es gibt keine Pflicht des Gebäudeeigentümers, ständig sein Dach auf eventuelle Schneelawinengefahr zu kontrollieren. Hauseigentümer sind auch in der Regel nicht verpflichtet, Dritte durch besondere Maßnahmen, wie z. B. Absperrungen oder Schneefanggitter vor vom Dach rutschendem Schnee zu schützen.

      Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Ortssatzung Schutzvorkehrungen wie Schneefanggitter oder ähnliches behördlich vorgesehen sind oder wenn besondere Umstände des Einzelfalles Sicherungsmaßnahmen erfordern.

      Im Regelfall ist davon aber nicht auszugehen.

      Der Geschädigte ist daher meistens der Dumme (beispielsweise OLG Hamm Urteil vom 23.07.2003; 13 U 49/03)

      Die Gerichte sind meist der Auffassung, dass die Geschädigten selbst schuld seien. Man müsse schließlich nur nach oben sehen, dann kann man die Lawinengefahr erkennen, so beispielsweise ein Amtsrichter beim Amtsrichter Kronach (AZ 2 C 0260/03).

      Wer bei der Beschädigung seines „besten Stücks“ durch Dachlawinen optimal geschützt sein will, benötigt daher eine Vollkaskoversicherung mit geringer Selbstbeteiligung; die Teilkasko reguliert nämlich auch nicht.
      http://www.anwalt24.de/fachartikel/artikel/115/414c7393e4037…
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 19:08:10
      Beitrag Nr. 16 ()
      Oberlandesgericht Hamm, 13 U 49/03
      Dachlawinen
      Wird ein Fahrzeug durch eine vom Nachbarhaus stürzende Dachlawine beschädigt, so kann der Besitzer keinen Schadenersatz verlangen, wenn die Stadt keine Schutzvorkehrungen vorgeschrieben hat. Sieht er, dass das Dach mit viel Schnee bedeckt ist, so hätte er seinen Wagen woanders parken müssen.
      http://lominet.de/archiv/urteile/html/verkehr01.html
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 23:57:27
      Beitrag Nr. 17 ()
      @Nataly: Vielen herzlichen Dank für Deine wertvollen Beiträge!
      Ich halte Dich auf dem laufenden!

      @antonazubi: Mach erstmal die Ausbildung fertig und kauf Dir selbst ein Mietshaus. Schnell wirst Du feststellen, dass alles, was über eine Pflege des guten Verhältnisses zu den Mietern hinaus geht, zu teuer ist und die bescheidene Rendite schnell zur Geldverbrennung werden lässt.

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 26.04.05 15:40:48
      Beitrag Nr. 18 ()
      Aktueller Stand:

      Die Versicherung lehnt die Zahlung (ca. 1.500,- EUR) ab, Begründung:

      - Wir haben Gitter, obwohl sie nach Gemeindeordnung nicht vorgeschrieben sind.

      - Der gesunde Menschenverstand hätte geboten, nicht unter den sichtbaren (Zeugen gefunden) Überhängen zu parken, deren Entfernung uns nicht zumutbar gewesen wäre.

      Mal sehen, ob die Geschädigte klagt.

      Normaler Weise hört man von der Versicherung ja nicht immer, wie sowas weiter geht, lasse mich aber von unserem Vertreter auf dem laufenden halten...

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 03.10.05 14:41:10
      Beitrag Nr. 19 ()
      Update:

      Die Versicherung hat inzwischen gezahlt, obwohl ja einiges dagegen sprach. In den Medien kriegt man immer die Fälle zu sehen, in denen Versicherungen sich ungerechtfertigt quer stellen und nicht zahlen. Im wirklichen Leben habe ich das bisher anders erlebt. Spitzenreiter war mal die Gebäudeversicherung, die einen durch einen Mieter verursachten 6-stelligen Wasserschaden übernommen hat, obwohl eigentlich seine Haftpflicht dran gewesen wäre.

      M.E. wäre da noch sehr viel Einsparpotenzial.

      Wie dem auch sei, diesen Winter lassen wír Warnschilder aufstellen, dann hat die Dame nächstes Mal Pech gehabt.

      Gruß, Mucker


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