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    Aktienrecht: Gegenantrag auf der HV - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.04.05 18:21:11 von
    neuester Beitrag 22.04.05 18:20:57 von
    Beiträge: 13
    ID: 976.289
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      schrieb am 21.04.05 18:21:11
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mir stellt sich gegenwärtig die Frage,in wie weit im Rahmen einer HV einer x-beliebigen AG die Moeglichkeit besteht,nicht nur "Gegenantraege" zur Tagesordnung zu stellen,sondern darüber hinaus "zusaetzliche Antraege" zu stellen - also quasi die Tagesordnung zu erweitern.

      Für eine kompetente Antwort wäre ich sehr dankbar.
      Gruß Y.
      Avatar
      schrieb am 21.04.05 18:37:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich denke, daß §122 AktG, Absatz 2 gilt:

      "In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden."
      Avatar
      schrieb am 21.04.05 18:43:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      findest du u.a. hier:

      Paragraph 122 Aktiengesetz:

      Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

      (1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. § 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

      (2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.

      (3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

      (4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.



      Paragraph 147 Aktiengesetz:

      Geltendmachung von Ersatzansprüchen

      (1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46, 47 und 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder es eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur zu berücksichtigen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aktionäre, die die Minderheit bilden, seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tag der Hauptversammlung geltend gemacht werden.


      Und:
      Frist beachten.
      Avatar
      schrieb am 22.04.05 12:20:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke euch für die kompetente Aussage,kalchas und Ceco. :) Ist immer wieder erfreulich, auf welche fähigen & hilfsbereiten Personen man hier stößt.

      Zusammenfassend meine Frage, die sich aus den Antworten ergibt, zum besseren Verständnis ( ist ja alles etwas kompliziert ):

      Wenn ich an einer AG mit über 500.000 Euro ( oder was bedeutet "den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen" -> 20 & von 500.000 Euro ? ) oder mit 20 % am Grundkapital beteiligt bin, kann ich einen zusätzlichen Antrag auf die Tagesordnung setzen lassen, über den die Anteilseigner dann abstimmen müssen?

      Bezieht sich die 3 Monatsfrist ( "seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien " ) nur auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen oder auf die Antragsstellung bei der HV?

      Nochmals herzlichen Dank!
      Avatar
      schrieb am 22.04.05 12:43:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Younga
      Entweder 20% der Aktien oder Aktien im Nennwert von 500.000 Euro, also z.B. bei einem Nennwert von einem Euro 500.000 Stück. Die mußt Du auch gar nicht allein haben.

      Den Antrag kannst Du meines Erachtens auch auf der Hauptversammlung stellen. Auf der Hauptversammlung der Infineon z.B. wurde beantragt, über die Entlastung von Schumacher gesondert abstimmen zu lassen. Da wurde dann nachgezählt, ob es genügend Zustimmungen zu diesem Antrag gab. §146 AktG behandelt ein ganz anderes Thema und gilt hier nicht.

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      schrieb am 22.04.05 14:26:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sind der zwanzigste Teil des Grundkapitals nicht eher 5% der Aktien?
      Avatar
      schrieb am 22.04.05 14:31:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      Du sagst es.
      Avatar
      schrieb am 22.04.05 14:41:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ergänzungsanträge: vor der HV. Frist beachten!
      Gegenanträge: auf der HV möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.04.05 15:43:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Dank euch für die weitergehenden Erläuterungen.

      Meint "Ergänzungsantrag ( also Frist beachten § 147 ) den von mir genannten Fall der "zusaetzliche Antraege"?

      Also von den Stücken zusammengefasst: Entweder 5 % der Aktien der AG oder Aktien im Nennwert von 500.000 €uro.

      Ergänzungsanträge: vor der HV einzureichen und 3 Monatshaltefrist beachten,
      Gegenanträge: keine Haltefrist und unmittelbar auch auf der HV möglich?

      Danke nochmal für die Mühe :)
      Avatar
      schrieb am 22.04.05 16:37:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      Auf der Infineon-Hauptversammlung wurde kein Gegenantrag gestellt, sondern wie Du es sagst ein Ergänzungsantrag. Interessant ist natürlich, wie man einen Ergänzungsantrag in die offizielle Tagesordnung einbringen kann. Dafür müßte es dann sicher Fristen geben. Das weiß ich aber im Moment nicht. Meistens hapert es ja schon an der nötigen Anteilshöhe.
      Avatar
      schrieb am 22.04.05 17:12:36
      Beitrag Nr. 11 ()
      Meiner Meinung nach: Innerhalb von 10 Tagen nach der Einberufung sind Ergänzungsanträge (solche, die beinhalten, das weitere Punkte in die Tagesordnung aufegommen werden) zu stellen.

      Gegenanträge sind Anträge, die sich auf bereits vorhandene Tagesordnungspunkte beziehen.
      Avatar
      schrieb am 22.04.05 17:14:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      und: wenn du absolut sicher sein willst, um fehler zu vermeiden, dann hole dir anwaltlichen rat eines aktienrechtlchers ein. oder geh` in die bibliothek und schlage in einem entsprechenden fachbuch nach. oder google auch mal nach den stichworten ;)
      Avatar
      schrieb am 22.04.05 18:20:57
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Younga
      Du solltest auch mal nachschauen, was in der Satzung gefordert wird.

      Hier mal paar Beispiele.

      http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2005-04/artikel-…

      http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2005-04/artikel-…

      Und hier eine Stellungnahme. Da steht was von Fristen.

      http://www.wertpapier-analysten.de/wyttohomepage/welcome.php…


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