Spekulationsgewinne (Verlustrücktrag) - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.05.05 10:25:20 von
neuester Beitrag 01.07.05 14:14:07 von
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Hi!
Mal eine dumme (?) Frage: Ich habe letztes Jahr bei Aktien-Spekulationsgeschäften einen Verlust erzielt. Kann man einen Verlustrücktrag auch dann machen, wenn man den Steuerbescheid von dem entsprechenden (vorletzten) Jahr schon hat? Und in welchen Zeilen des Formulars muss ich das eintragen? Muss ich sonst noch etzwas beachten? Danke!
Mal eine dumme (?) Frage: Ich habe letztes Jahr bei Aktien-Spekulationsgeschäften einen Verlust erzielt. Kann man einen Verlustrücktrag auch dann machen, wenn man den Steuerbescheid von dem entsprechenden (vorletzten) Jahr schon hat? Und in welchen Zeilen des Formulars muss ich das eintragen? Muss ich sonst noch etzwas beachten? Danke!
Kann man einen Verlustrücktrag auch dann machen, wenn man den Steuerbescheid von dem entsprechenden (vorletzten) Jahr schon hat?
Ja. Natürlich nur, wenn du im Vorjahr einen Speku-Gewinn hattest und nur bis zu der Höhe dieses Gewinns. [Wenn der Verlust höher ist als der Gewinn des Vorjahres, dann wird der Rest vorgetragen.] Der Steuerbescheid des Vorjahres wird geändert, das heißt, du bekommst für 2003 einen geänderten Bescheid (§ 10 d Abs 1 Sätze 5 und 6 EStG).
Ja. Natürlich nur, wenn du im Vorjahr einen Speku-Gewinn hattest und nur bis zu der Höhe dieses Gewinns. [Wenn der Verlust höher ist als der Gewinn des Vorjahres, dann wird der Rest vorgetragen.] Der Steuerbescheid des Vorjahres wird geändert, das heißt, du bekommst für 2003 einen geänderten Bescheid (§ 10 d Abs 1 Sätze 5 und 6 EStG).
#1,
wahrscheinlich hast du in der Steuererklärung des Vorjahres keine Spekulationsverluste angegeben ?! In diesem Fall ist meines Wissens auch kein Rücktrag möglich.
wahrscheinlich hast du in der Steuererklärung des Vorjahres keine Spekulationsverluste angegeben ?! In diesem Fall ist meines Wissens auch kein Rücktrag möglich.
Zu #3:
Bin anderer Meinung. Ein Rücktrag ist nur möglich, wenn im Vorjahr Gewinne gemacht wurden. Wenn im Vorjahr Verluste gemacht und festgestellt wurden, dann werden diese Verluste (von 2003) zusammen mit den Verlusten von 2004 vorgetragen.
Bin anderer Meinung. Ein Rücktrag ist nur möglich, wenn im Vorjahr Gewinne gemacht wurden. Wenn im Vorjahr Verluste gemacht und festgestellt wurden, dann werden diese Verluste (von 2003) zusammen mit den Verlusten von 2004 vorgetragen.
Wenn Du den Steuerbescheid von 2003 schon bekommen hast, in dem Jahr keine Spekuverluste ausgewiesen hast, kannst Du diese Verluste natürlich NICHT mehr rückwirkend angeben.
Mit Zustellung des Einkommensteuerbescheides und Ablauf der Einspuchsfrist ist das Jahr 2003 erledigt.
ABT
Mit Zustellung des Einkommensteuerbescheides und Ablauf der Einspuchsfrist ist das Jahr 2003 erledigt.
ABT
Die Aussage von Abt ist unrichtig:
Nach § 10 d Abs. 1 Satz 6 EStG ist der ESt-Bescheid auch dann zu ändern, wenn er bestandskräftig geworden ist:
EStG § 10d Verlustabzug
(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 3Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 4Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 5Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 vom Hundert des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. 5Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt.
Nach § 10 d Abs. 1 Satz 6 EStG ist der ESt-Bescheid auch dann zu ändern, wenn er bestandskräftig geworden ist:
EStG § 10d Verlustabzug
(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 3Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 4Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 5Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 vom Hundert des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. 5Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt.
Im Übrigen hat Abt Posting #1 nicht richtig verstanden:
Es geht nicht um die Fesstellung von Speku-Verlusten des Jahres 2003 sondern um Verluste des Jahres 2004, die im Wege des Verlustrücktrags nach 2003 zurückgetragen werden sollen. Dies ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 iVm § 10 d EStG möglich.
Es geht nicht um die Fesstellung von Speku-Verlusten des Jahres 2003 sondern um Verluste des Jahres 2004, die im Wege des Verlustrücktrags nach 2003 zurückgetragen werden sollen. Dies ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 iVm § 10 d EStG möglich.
Danke. Ich habe 2003 Gewinn gemacht, kann also meine Verluste von 2004 zurücktragen. Falls aber mein Verlust 2004 höher ist als der Gewinn 2003 (muss ich erst noch ausrechnen), kann ich dann den Differenzbetrag für einen Vortrag auf 2005 nehmen. Lässt sich also der Verlust in Vor- und Nachtrag splitten?
Du kannst splitten. Du kannst maximal soviel Verlust aus 2004 nach 2003 zurücktragen, wie der Gewinn 2003 ausmacht, der Rest wird automatisch vorgetragen. Du bekommst dann zusätzlich zum ESt-Bescheid einen Bescheid über die Fesstellung des verbleibenden Verlustvortrags.
Du kannst auswählen, wieviel vom Verlust 2004 du nach 2003 zurücktragen willst.
Und den Rücktrag trage ich dann nur in den Mantelbogen ein? Früher gab es doch dafür eine extra Anlage - oder?
[posting]16.757.324 von megaloser am 31.05.05 15:47:56[/posting]Ja, kommt in den Mantelbogen Zeilen 92-94. Kein extra Formular.
Zu #11: Vielleicht meinst du die Anlage VA. Die gibt es mW noch. Wird verwendet, wenn der Verlustrücktrag begrenzt werden soll.
Frage an die Experten:
Habe 2003 einen Verlust gemacht, diesen dummerweise nicht angegeben. In 2004 dann Gewinne oberhalb des Freibetrags. Ist es noch möglich die Verluste nachträglich anzurechnen ? Wenn ja wie ?
Vielen Dank im voraus !
MoinMoin
Habe 2003 einen Verlust gemacht, diesen dummerweise nicht angegeben. In 2004 dann Gewinne oberhalb des Freibetrags. Ist es noch möglich die Verluste nachträglich anzurechnen ? Wenn ja wie ?
Vielen Dank im voraus !
MoinMoin
[posting]16.759.296 von NATALY am 31.05.05 18:18:49[/posting]Ich glaube die Anlage VA gab es letzmalig im Veranlagungszeitraum 2003.
Bei "Elster" habe ich diese Anlage zumindest in 2004 nicht mehr gefunden.
Bei "Elster" habe ich diese Anlage zumindest in 2004 nicht mehr gefunden.
[posting]16.759.899 von MoinMoin am 31.05.05 19:20:39[/posting]Es handelt sich hier um einen separaten Steuerbescheid - eben den Festsetzungsbescheid über die Höhe der festgestellten Verluste.
--> § 10d Abs. 4 S.1 EStG
Selbst wenn für das Jahr 2003 der Steuerbescheid schon bestandskräftig geworden ist, gilt für die Feststellung der Höhe der Verluste lediglich die Festsetzungfrist (da halt extra Steuerbescheid). Und diese Festsetzungfrist ist noch lange nicht abgelaufen.
--> § 10d Abs. 1 S.2+3 EStG
Das Finanzamt muß diese Verluste also anerkennen.
--> § 10d Abs. 4 S.1 EStG
Selbst wenn für das Jahr 2003 der Steuerbescheid schon bestandskräftig geworden ist, gilt für die Feststellung der Höhe der Verluste lediglich die Festsetzungfrist (da halt extra Steuerbescheid). Und diese Festsetzungfrist ist noch lange nicht abgelaufen.
--> § 10d Abs. 1 S.2+3 EStG
Das Finanzamt muß diese Verluste also anerkennen.
Zu #15:
Kann sein, ich habe die Anlage auch nicht gefunden.
Kann sein, ich habe die Anlage auch nicht gefunden.
Zu #16:
Ich neige auch zu dieser Auffassung, allerdings ist das derzeit wohl strittig (beim BFH anhängig).
Ich neige auch zu dieser Auffassung, allerdings ist das derzeit wohl strittig (beim BFH anhängig).
Zu #15:
Ich habe auch im Formularcenter auf http://www.bundesfinanzministerium.de
recherchiert. 2003 gab es die Anlage VA noch, 2004 nicht mehr.
Ich habe auch im Formularcenter auf http://www.bundesfinanzministerium.de
recherchiert. 2003 gab es die Anlage VA noch, 2004 nicht mehr.
Zu #18:
Hmm, kenne bei weitem nicht alle beim BFH anhängigen Verfahren
Na jedenfalls so lange der BFH nichts anderes entscheidet gilt erst einmal der eindeutige Gesetzestext (§ 10d Abs. 1 S.2+3 EStG)!
Hmm, kenne bei weitem nicht alle beim BFH anhängigen Verfahren
Na jedenfalls so lange der BFH nichts anderes entscheidet gilt erst einmal der eindeutige Gesetzestext (§ 10d Abs. 1 S.2+3 EStG)!
Hallo Leute,
ich hätte da auch mal eine Steuertechnische Frage.
Ich kaufe am 1.1.2005 1000 Aktien bei der comdirect-bank und am 30.05.2005 500 Aktien bei der DAB bank. Mit den 500 Aktien der DAB bank trade ich gelegentlich. Beeinflusse ich durch dieses Traden die Spekulationsfrist der 1000 Comdirekt aktien oder werden diese 1000 zum 02.01.2006 steuerfrei? Ich las irgendwo mal das die zuerst gekauften Aktien auch als erstes wieder angerechnet werden. Gilt dies auch Bankenübergreifend?
Ich hoffe ich habs einigermassen verständlich rübergebracht.
Danke im voraus
callemieses
ich hätte da auch mal eine Steuertechnische Frage.
Ich kaufe am 1.1.2005 1000 Aktien bei der comdirect-bank und am 30.05.2005 500 Aktien bei der DAB bank. Mit den 500 Aktien der DAB bank trade ich gelegentlich. Beeinflusse ich durch dieses Traden die Spekulationsfrist der 1000 Comdirekt aktien oder werden diese 1000 zum 02.01.2006 steuerfrei? Ich las irgendwo mal das die zuerst gekauften Aktien auch als erstes wieder angerechnet werden. Gilt dies auch Bankenübergreifend?
Ich hoffe ich habs einigermassen verständlich rübergebracht.
Danke im voraus
callemieses
@Dragonspook:
Na jedenfalls so lange der BFH nichts anderes entscheidet gilt erst einmal der eindeutige Gesetzestext (§ 10d Abs. 1 S.2+3 EStG)!
Die Rechtslage ist wohl nicht so eindeutig, wie du meinst. Sonst müßte ja nicht der BFH darüber entscheiden.
Na jedenfalls so lange der BFH nichts anderes entscheidet gilt erst einmal der eindeutige Gesetzestext (§ 10d Abs. 1 S.2+3 EStG)!
Die Rechtslage ist wohl nicht so eindeutig, wie du meinst. Sonst müßte ja nicht der BFH darüber entscheiden.
Die Anwendung der FiFo-Methode ist in § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG geregelt:
2Bei vertretbaren Wertpapieren, die
einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes
anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften
Wertpapiere zuerst veräußert wurden. 3Entsprechendes gilt bei
Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;
2Bei vertretbaren Wertpapieren, die
einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes
anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften
Wertpapiere zuerst veräußert wurden. 3Entsprechendes gilt bei
Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;
hallo 2 fragen an die experten (danke im voraus!):
1. ich habe im dez 2003 eine aktie gekauft, diese in 2005 mit verlust verkauft - kann ich diesen verlust auf 2005 anrechnen?
2. von den spekulations-gewinnen kann man doch folgende ausgaben abziehen: trading-gebühren bei kauf UND verkauf? und überziehungs-zinsen für wertpapier-kredit?
vielen dank für infos
euer
m-t
1. ich habe im dez 2003 eine aktie gekauft, diese in 2005 mit verlust verkauft - kann ich diesen verlust auf 2005 anrechnen?
2. von den spekulations-gewinnen kann man doch folgende ausgaben abziehen: trading-gebühren bei kauf UND verkauf? und überziehungs-zinsen für wertpapier-kredit?
vielen dank für infos
euer
m-t
1. ich habe im dez 2003 eine aktie gekauft, diese in 2005 mit verlust verkauft - kann ich diesen verlust auf 2005 anrechnen?
Nein.
2. von den spekulations-gewinnen kann man doch folgende ausgaben abziehen: trading-gebühren bei kauf UND verkauf? und überziehungs-zinsen für wertpapier-kredit?
Ja.
Nein.
2. von den spekulations-gewinnen kann man doch folgende ausgaben abziehen: trading-gebühren bei kauf UND verkauf? und überziehungs-zinsen für wertpapier-kredit?
Ja.
danke vielmals, NATALY
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