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    Nataly, Frage an Dich wegen Berufungsverfahren - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.07.05 17:12:58 von
    neuester Beitrag 15.07.05 20:01:58 von
    Beiträge: 4
    ID: 993.649
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      Avatar
      schrieb am 15.07.05 17:12:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Liebe Nataly, aus, wie Du weisst, begründetem Misstrauen gegenüber meinen jeweiligen RAs folgende Frage an Dich:
      Wenn ich in der ersten Instanz in einer Schadenhaftungsklage
      250.000,- Euro Streitwert nenne, dies abgewiesen wird wegen der nicht genauen Bezifferung und Untermauerung der Forderung, in der 2. Instanz dann lediglich 62.000,- Euro Streitwert angegeben, aber genau beziffert werden,
      kann dann das OLG den in beiden Instanzen genannten, aber nicht eingeklagten Schaden zum Streitwert "erheben" zum Zwecke maximaler Kostenproduktion zu meinem Schaden ?
      Ich weiss, dass die Rechtsanwältin der Gegenseite schon in der ersten Instanz gefordert hatte, den entstandenen Schaden zum Streitwert zu erklären, was dann aber als unbegründet abgewiesen wurde. Nun in der 2. Instanz beim OLG gelingt ihr dies. Den entstandenen Schaden hatten wir keinen Cent höher erklärt, als in der ersten Instanz.
      Auch hat mein RA mit keinem Wort einer Fehlinterpretation Vorschub geleistet in seinem Schriftsatz.
      Danke im Voraus für Deinen Kommentar
      Viele Grüsse
      D.
      Avatar
      schrieb am 15.07.05 18:54:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      ..Streiwertbeschwerde
      Avatar
      schrieb am 15.07.05 19:55:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      ..allerdings ist mir nicht ganz klar, wo ein Streitwert in Höhe von 250000,-€ herkommen könnte, wenn erstinstanzlich ein anderer Betrag eingeklagt wird...

      ...Teilklage, bzw. bezifferte Teilklage, Stufenklage?
      Avatar
      schrieb am 15.07.05 20:01:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      Beispiel aus der Rechtssprechung :

      [a: Der Senat lehnt den Antrag des Klägers ab, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, weil der vom Berufungsgericht festgesetzte (niedere) Wert "den vom Kläger in den Vorinstanzen mehrfach geäußerten Wertvorstellungen" (hier: kein höherer Wert als 9.000 DM) im wesentlichen gefolgt ist. Unter diesen Umständen lag in Bezug auf die Urteilsbeschwer keine ermessensfehlerhafte Bewertung durch das Berufungsgericht vor.
      b: An sich sind für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei der Stufenklage die Vorstellungen des Stufenklägers über die Höhe des in Betracht kommenden Anspruchs maßgebend. Hierzu hatte indes der Kläger hier keine konkreten Angaben gemacht.
      Zum Ermessen des Berufungsgerichts bei der Festsetzung der Beschwer vgl. B v. 31.01.01 - 12 ZB 121/00, NJW 2001, 1652; SenB v. 03.05.2001 - 3 ZR 9/01)] - B -




      BGH, III ZR 146/01 vom 20.09.2001


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