Nataly, Frage an Dich wegen Berufungsverfahren - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.07.05 17:12:58 von
neuester Beitrag 15.07.05 20:01:58 von
neuester Beitrag 15.07.05 20:01:58 von
Beiträge: 4
ID: 993.649
ID: 993.649
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 452
Gesamt: 452
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 32 Minuten | 9831 | |
vor 10 Minuten | 5813 | |
vor 17 Minuten | 5220 | |
vor 30 Minuten | 3123 | |
heute 17:14 | 2970 | |
vor 18 Minuten | 2742 | |
vor 45 Minuten | 2183 | |
08.05.24, 11:56 | 2074 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 2. | 18.714,95 | -0,32 | 154 | |||
2. | 8. | 10,400 | +0,58 | 92 | |||
3. | 3. | 158,56 | +1,34 | 71 | |||
4. | 1. | 0,1990 | -8,29 | 67 | |||
5. | 26. | 4,1060 | +51,74 | 47 | |||
6. | 18. | 11,600 | +40,49 | 44 | |||
7. | 9. | 27,82 | +71,61 | 39 | |||
8. | Neu! | 0,0900 | -36,17 | 38 |
Liebe Nataly, aus, wie Du weisst, begründetem Misstrauen gegenüber meinen jeweiligen RAs folgende Frage an Dich:
Wenn ich in der ersten Instanz in einer Schadenhaftungsklage
250.000,- Euro Streitwert nenne, dies abgewiesen wird wegen der nicht genauen Bezifferung und Untermauerung der Forderung, in der 2. Instanz dann lediglich 62.000,- Euro Streitwert angegeben, aber genau beziffert werden,
kann dann das OLG den in beiden Instanzen genannten, aber nicht eingeklagten Schaden zum Streitwert "erheben" zum Zwecke maximaler Kostenproduktion zu meinem Schaden ?
Ich weiss, dass die Rechtsanwältin der Gegenseite schon in der ersten Instanz gefordert hatte, den entstandenen Schaden zum Streitwert zu erklären, was dann aber als unbegründet abgewiesen wurde. Nun in der 2. Instanz beim OLG gelingt ihr dies. Den entstandenen Schaden hatten wir keinen Cent höher erklärt, als in der ersten Instanz.
Auch hat mein RA mit keinem Wort einer Fehlinterpretation Vorschub geleistet in seinem Schriftsatz.
Danke im Voraus für Deinen Kommentar
Viele Grüsse
D.
Wenn ich in der ersten Instanz in einer Schadenhaftungsklage
250.000,- Euro Streitwert nenne, dies abgewiesen wird wegen der nicht genauen Bezifferung und Untermauerung der Forderung, in der 2. Instanz dann lediglich 62.000,- Euro Streitwert angegeben, aber genau beziffert werden,
kann dann das OLG den in beiden Instanzen genannten, aber nicht eingeklagten Schaden zum Streitwert "erheben" zum Zwecke maximaler Kostenproduktion zu meinem Schaden ?
Ich weiss, dass die Rechtsanwältin der Gegenseite schon in der ersten Instanz gefordert hatte, den entstandenen Schaden zum Streitwert zu erklären, was dann aber als unbegründet abgewiesen wurde. Nun in der 2. Instanz beim OLG gelingt ihr dies. Den entstandenen Schaden hatten wir keinen Cent höher erklärt, als in der ersten Instanz.
Auch hat mein RA mit keinem Wort einer Fehlinterpretation Vorschub geleistet in seinem Schriftsatz.
Danke im Voraus für Deinen Kommentar
Viele Grüsse
D.
..Streiwertbeschwerde
..allerdings ist mir nicht ganz klar, wo ein Streitwert in Höhe von 250000,-€ herkommen könnte, wenn erstinstanzlich ein anderer Betrag eingeklagt wird...
...Teilklage, bzw. bezifferte Teilklage, Stufenklage?
...Teilklage, bzw. bezifferte Teilklage, Stufenklage?
Beispiel aus der Rechtssprechung :
[a: Der Senat lehnt den Antrag des Klägers ab, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, weil der vom Berufungsgericht festgesetzte (niedere) Wert "den vom Kläger in den Vorinstanzen mehrfach geäußerten Wertvorstellungen" (hier: kein höherer Wert als 9.000 DM) im wesentlichen gefolgt ist. Unter diesen Umständen lag in Bezug auf die Urteilsbeschwer keine ermessensfehlerhafte Bewertung durch das Berufungsgericht vor.
b: An sich sind für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei der Stufenklage die Vorstellungen des Stufenklägers über die Höhe des in Betracht kommenden Anspruchs maßgebend. Hierzu hatte indes der Kläger hier keine konkreten Angaben gemacht.
Zum Ermessen des Berufungsgerichts bei der Festsetzung der Beschwer vgl. B v. 31.01.01 - 12 ZB 121/00, NJW 2001, 1652; SenB v. 03.05.2001 - 3 ZR 9/01)] - B -
BGH, III ZR 146/01 vom 20.09.2001
[a: Der Senat lehnt den Antrag des Klägers ab, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, weil der vom Berufungsgericht festgesetzte (niedere) Wert "den vom Kläger in den Vorinstanzen mehrfach geäußerten Wertvorstellungen" (hier: kein höherer Wert als 9.000 DM) im wesentlichen gefolgt ist. Unter diesen Umständen lag in Bezug auf die Urteilsbeschwer keine ermessensfehlerhafte Bewertung durch das Berufungsgericht vor.
b: An sich sind für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei der Stufenklage die Vorstellungen des Stufenklägers über die Höhe des in Betracht kommenden Anspruchs maßgebend. Hierzu hatte indes der Kläger hier keine konkreten Angaben gemacht.
Zum Ermessen des Berufungsgerichts bei der Festsetzung der Beschwer vgl. B v. 31.01.01 - 12 ZB 121/00, NJW 2001, 1652; SenB v. 03.05.2001 - 3 ZR 9/01)] - B -
BGH, III ZR 146/01 vom 20.09.2001
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
154 | ||
92 | ||
71 | ||
67 | ||
47 | ||
44 | ||
39 | ||
38 | ||
34 | ||
29 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
26 | ||
24 | ||
22 | ||
22 | ||
19 | ||
18 | ||
18 | ||
18 | ||
17 | ||
17 |