Vermietung und Verpachtung: hier: Rechtsstreit mit der finanzierenden Bank - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 19.02.06 17:50:18 von
neuester Beitrag 28.02.06 14:36:12 von
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Frage an die Experten:
Hatte einen Rechtsstreit mit der finanzierenden Bank meiner vermieteten ETW-Wohnung. Haustürgeschäft, keine Widerrufsbelehrung, überteuerter Kaufpreis etc. Haben Vergleich geschlossen. Ich musste/wollte umfinanzieren zum Ablauf der Zinsbindung. Die Bank hat auf 20 v.H. der Restschuld verzichtet. Hatte Anwalts- und Gutachterkosten in beträchtlicher Höhe, da leider damals noch keine Rechtsschutzversicherung.
Die Anwalts- und Gutachterkosten kann ich steuerlich geltend machen. Könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, die 20 v.H., auf die die Bank verzichtet hat, für mich als Einnahme zu versteuern, so dass ich unterm Strich steuermässig noch draufzahle?
Bin dankbar für kompetente Hinweise. Vielen Dank im voraus.
Hatte einen Rechtsstreit mit der finanzierenden Bank meiner vermieteten ETW-Wohnung. Haustürgeschäft, keine Widerrufsbelehrung, überteuerter Kaufpreis etc. Haben Vergleich geschlossen. Ich musste/wollte umfinanzieren zum Ablauf der Zinsbindung. Die Bank hat auf 20 v.H. der Restschuld verzichtet. Hatte Anwalts- und Gutachterkosten in beträchtlicher Höhe, da leider damals noch keine Rechtsschutzversicherung.
Die Anwalts- und Gutachterkosten kann ich steuerlich geltend machen. Könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, die 20 v.H., auf die die Bank verzichtet hat, für mich als Einnahme zu versteuern, so dass ich unterm Strich steuermässig noch draufzahle?
Bin dankbar für kompetente Hinweise. Vielen Dank im voraus.
Dürfte eigentlich nicht der Fall sein.
Wieviel Du von der Bank bekommst, ist dem Fiskus erstmal schnuppe.
Was steuerlich von Bedeutung sein wird, ist die Höhe der monatlichen Zinszahlungen. Diese fallen geringer aus, womit diese auch nur noch in entsprechend reduziertem Maße absatzfähig sind.
Wieviel Du von der Bank bekommst, ist dem Fiskus erstmal schnuppe.
Was steuerlich von Bedeutung sein wird, ist die Höhe der monatlichen Zinszahlungen. Diese fallen geringer aus, womit diese auch nur noch in entsprechend reduziertem Maße absatzfähig sind.
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