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    Fehler in Einkommensteuerklärung 2005 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.02.06 17:06:18 von
    neuester Beitrag 26.03.06 22:31:02 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.043.200
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      schrieb am 25.02.06 17:06:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      gerade habe ich meine Angaben zum Arbeitszimmer der Steuererklärung 2005 nochmals angeschaut und einen Fehler entdeckt. Ich habe alle Kosten (Miete, etc.) für das beruflich genutzte Arbeitszimmer aufgelistet und eine Viertel Seite lang argumentiert, warum dort mehr als 50 % der Arbeitszeit gearbeitet wurde. Dann habe ich den Fehler gemacht, die oben kalkulierten Kosten in Höhe von 1.350 Euro zu halbieren (wohl aufgrund der Argumentation mit 50 % Arbeitszeit) und habe somit nur 675 Euro angegeben statt der maxinal absetzbaren 1.250 Euro. Der Bescheid des Finanzamtes kam am 28.7.05; in ihm wurden 675 Euro anerkannt. Kann ich noch was machen, da offensichtlicher Fehler ?
      Avatar
      schrieb am 25.02.06 17:34:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      [posting]20.382.039 von F5 am 25.02.06 17:06:18[/posting]Sieht nicht gut aus.
      Die Einspruchsfrist ist abgelaufen.
      Eine Aufhebung/Änderung nach § 173 AO setzt neue Tatsachen oder Beweismittel voraus.
      Beides liegt nicht vor.

      Bleibt wohl nur zu versuchen, die andere Hälfte in der nächsten EST-Erklärung mit anzugeben und auf das Versehen im Vorjahr hinzuweisen.

      Viel Glück
      Avatar
      schrieb am 25.02.06 18:48:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Du meinst wohl 2004, wie kann 2005 schon in 2005 veranlagt werden:confused:
      Avatar
      schrieb am 25.02.06 20:00:04
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich sitze auch gerade an der Steuererklärung und kann auch ein Arbeitszimmer geltend machen.
      Frage: Kann ich insgesamt nur € 1.250 geltend machen (also Hälfte der Miete + alle möglichen anderen Nebenkosten= max. € 1.250) oder gilt das zunächst nur für die Miete und kann ich darüber hinaus auch noch 50% der Bertiebskosten etc. geltend machen?
      Danke im Voraus!
      Avatar
      schrieb am 26.02.06 01:03:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Also ich würde in diesem Fall auch auf eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO pochen, da sich m.E. die Finanzbehörde den Fehler zu eigen macht und somit ein Übernahmefehler vorliegt.

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      schrieb am 26.02.06 11:30:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich stimme Ritzelquaeler zu. Das FA hat sich den Fehler zu eigen gemacht, da die Aufstellung der Kosten dem FA vorliegt und der Fehler hätte erkannt werden können. Die Änderung ist in der Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§§ 129, 169 AO) möglich.

      Zu ludopata: 50% kann man nur geltend machen, wenn das Arbeitszimmer auch 50% der Grundfläche der Wohnung ausmacht! Die 1.250 € stellen eine absolute Höchstgrenze dar (incl. Miete, Betriebskosten usw.)
      Avatar
      schrieb am 26.03.06 22:02:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      "Das FA hat sich den Fehler zu eigen gemacht"

      Ja klar, was sonst.
      Aber das FA ist nicht das Kindermädchen der Steuerpflichtigen.
      Es muss sich daran halten was der Stpfl. angibt in seiner Erklärung.

      Hellseher sind ja auch sonst eher dünn gesät.
      Avatar
      schrieb am 26.03.06 22:31:02
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 20.953.514 von pappenheimer2010 am 26.03.06 22:02:05Hallo Pappenheimer!!

      Das FA hat die eingereichten Unterlagen gründlich zu prüfen. Sollte sich bei dem Steerpflichtigen ein Fehler in der Steuererklärung eingeschlichen haben, der aus den mit eingereichten Unterlagen zu ersehen ist, ist es Aufgabe des FA diesen zu berichtigen. Tut es dies nicht ist es für diesen Fehler verantwortlich.
      Ihre Meinung kann ich nur verstehen, wenn Sie einer von den Beschäftigten des FA sind und natürlich mit dieser Rechtslage ihre Probleme haben.:)


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