Verluste aus Optionsscheinen auch ohne "Veräußerung" steuerrelevant - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.06.07 11:48:29 von
neuester Beitrag 15.06.07 15:23:30 von
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Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Verluste aus dem wertlosen Verfall von Optionsscheinen steuerlich bedeutungslos, da keine "Veräußerung" und damit auch kein "Veräußerungsgeschäft" vorliege.
Mit Urteil vom 17.04.2007 Aktenzeichen: IX R 40/06
hat nun der BFH klargestellt, dass "Termingeschäfte" iSv § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG auch dann vorliegen, wenn keine "Veräußerung" erfolgt und dass der Verlust durch Ablauf, Ausübung oder Glattstellung realisiert wird.
http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?071970
bb) Dem entspricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber orientiert sich, indem er den Begriff des Differenzgeschäfts durch den Begriff des Termingeschäfts ersetzt (vgl. BTDrucks 14/443, S. 28 zu Nummer 31), an den Regelungen in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vom 26. Juli 1994 (BGBl I, S. 1749; aktuell i.d.F. des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Oktober 2004, BGBl I, S. 2630). Zu den Termingeschäften in diesem Sinne zählt auch das Optionsgeschäft; nach § 2 Abs. 2a WpHG sind Finanztermingeschäfte Derivate i.S. des § 2 Abs. 2 WpHG und Optionsscheine. Als Derivate bestimmt das Gesetz auch als Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis --wie im Streitfall-- unmittelbar oder mittelbar von bestimmten Basiswerten abhängt (hier von der Währung Yen). Das WpHG unterscheidet Wertpapiere (z.B. verbriefte Rechte, Zertifikate, die Aktien ersetzen, Genussscheine und Optionsscheine, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG) von Derivaten und behandelt in § 2 Abs. 2a WpHG alle Optionen (also Optionsgeschäfte als Derivate und Optionsscheine als Wertpapiere) als Finanztermingeschäfte und damit gleich. Diese Intention liegt auch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zugrunde: Optionen, die keine Wertpapiere sind, fallen unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und solche, die als Optionsscheine Wertpapiere sind, unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Die darüber hinaus gehende Bedeutung der Vorschrift liegt im Verzicht auf die Tatbestandsmerkmale "Wirtschaftsgut" und "Veräußerung" (vgl. dazu HHR/Harenberg, § 23 EStG Rz 188; Dreyer/Broer, RIW 2002, 216, 220). Nach wie vor erforderlich ist jedoch der Erwerb des Rechts.
.....
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG betrifft lediglich den Optionsinhaber; nur dessen Recht auf Durchführung des Optionsgeschäfts wird mit dem Ablauf, der Ausübung oder Glattstellung beendet (vgl. auch Dreyer/Broer, RIW 2002, 216, 219).
Mit Urteil vom 17.04.2007 Aktenzeichen: IX R 40/06
hat nun der BFH klargestellt, dass "Termingeschäfte" iSv § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG auch dann vorliegen, wenn keine "Veräußerung" erfolgt und dass der Verlust durch Ablauf, Ausübung oder Glattstellung realisiert wird.
http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?071970
bb) Dem entspricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber orientiert sich, indem er den Begriff des Differenzgeschäfts durch den Begriff des Termingeschäfts ersetzt (vgl. BTDrucks 14/443, S. 28 zu Nummer 31), an den Regelungen in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vom 26. Juli 1994 (BGBl I, S. 1749; aktuell i.d.F. des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Oktober 2004, BGBl I, S. 2630). Zu den Termingeschäften in diesem Sinne zählt auch das Optionsgeschäft; nach § 2 Abs. 2a WpHG sind Finanztermingeschäfte Derivate i.S. des § 2 Abs. 2 WpHG und Optionsscheine. Als Derivate bestimmt das Gesetz auch als Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis --wie im Streitfall-- unmittelbar oder mittelbar von bestimmten Basiswerten abhängt (hier von der Währung Yen). Das WpHG unterscheidet Wertpapiere (z.B. verbriefte Rechte, Zertifikate, die Aktien ersetzen, Genussscheine und Optionsscheine, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG) von Derivaten und behandelt in § 2 Abs. 2a WpHG alle Optionen (also Optionsgeschäfte als Derivate und Optionsscheine als Wertpapiere) als Finanztermingeschäfte und damit gleich. Diese Intention liegt auch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zugrunde: Optionen, die keine Wertpapiere sind, fallen unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und solche, die als Optionsscheine Wertpapiere sind, unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Die darüber hinaus gehende Bedeutung der Vorschrift liegt im Verzicht auf die Tatbestandsmerkmale "Wirtschaftsgut" und "Veräußerung" (vgl. dazu HHR/Harenberg, § 23 EStG Rz 188; Dreyer/Broer, RIW 2002, 216, 220). Nach wie vor erforderlich ist jedoch der Erwerb des Rechts.
.....
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG betrifft lediglich den Optionsinhaber; nur dessen Recht auf Durchführung des Optionsgeschäfts wird mit dem Ablauf, der Ausübung oder Glattstellung beendet (vgl. auch Dreyer/Broer, RIW 2002, 216, 219).
Hallo Nataly,
was bitte bedeutet das jetzt konkret?
Beispiel: Kunde hat Optionsschein der ist 0,001 Euro wert?
Durch den VK würde der Anleger einen zusätzlichen Verlust durch die Orderprovisionen machen. Soll er verkaufen oder reicht eine Bankbestätigung über den wertlosen Verfall?
was bitte bedeutet das jetzt konkret?
Beispiel: Kunde hat Optionsschein der ist 0,001 Euro wert?
Durch den VK würde der Anleger einen zusätzlichen Verlust durch die Orderprovisionen machen. Soll er verkaufen oder reicht eine Bankbestätigung über den wertlosen Verfall?
@jgrundmann:
Ein Verkauf ("Veräußerung") ist nicht notwendig. Wenn der OS wertlos verfällt, entsteht ein Verlust in Höhe der Aufwendungen für die Anschaffung.
Allerdings: Solange die Verwaltung nicht angewiesen ist, diese Rechtslage zu berücksichtigen, würde ich trotzdem die Veräußerung empfehlen. Man erspart sich Ärger und geht sicher.
Ein Verkauf ("Veräußerung") ist nicht notwendig. Wenn der OS wertlos verfällt, entsteht ein Verlust in Höhe der Aufwendungen für die Anschaffung.
Allerdings: Solange die Verwaltung nicht angewiesen ist, diese Rechtslage zu berücksichtigen, würde ich trotzdem die Veräußerung empfehlen. Man erspart sich Ärger und geht sicher.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.939.609 von NATALY am 15.06.07 14:06:54Hallo Nataly
Und wenn man nicht mehr zum veräußern kommt
weil der Strike des Basiskurses unterschritten
wurde und dadurch ein Totalverlust entstanden ist,
benötige ich da eine Bestätigung oder reicht da der
Kaufauftrag, eine Verlustabrechnung habe ich nie erhalten
DANKE
Und wenn man nicht mehr zum veräußern kommt
weil der Strike des Basiskurses unterschritten
wurde und dadurch ein Totalverlust entstanden ist,
benötige ich da eine Bestätigung oder reicht da der
Kaufauftrag, eine Verlustabrechnung habe ich nie erhalten
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